1544/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1599/J-NR/2004 betreffend die Bestellung von Organen
im ÖBB-Konzern, die die Abgeordneten Eder und GenossInnen am 25. März 2004 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zum Motiventeil

darf ich grundsätzlich festhalten, dass aus Gründen der Kontinuität die Umstrukturierungsmaß-
nahmen zur Vermeidung von Unsicherheiten für Kunden und Mitarbeiter rasch umzusetzen sind.
Die erarbeiteten Konzepte mit dem Know-How der betroffenen Unternehmensbereiche sollen si-
cher und lückenlos in die neue Struktur übergeführt werden.

Die Bundesbahnstrukturreform und die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Schritte benö-
tigen umfangreiche Vorarbeiten.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde daher eine Ausnahme von der Ausschreibungsverpflich-
tung im Stellenbesetzungsgesetz unter der Voraussetzung festgelegt, dass die Bestellung der
ersten Organe der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter-
und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsfüh-
rung der von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften bzw. aus dem Perso-
nenkreis der Leiter der Geschäftsbereiche erfolgt.

Die gesellschaftsrechtlich erforderliche Bestellung der Vorstände und Geschäftsführer durch die
hiezu gesetzlich berufenen Organe blieb unberührt aufrecht.

Frage 1:

Nach welchen Kriterien werden bzw. wurden die Aufsichtsräte der ÖBB-Holding AG, sowie die
Töchter und Enkel AGs bzw. GmbHs ausgewählt?

Antwort:

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003
und des Aktiengesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Verwalter


der Anteilsrechte namens des Bundes in der Hauptversammlung der ÖBB-Holding AG die Bestel-
lung der Aufsichtsratsmitglieder dieser Gesellschaft vornimmt.

Die Bestellung der Aufsichtsräte der Töchter- und Enkel-AGs bzw. GmbHs erfolgt durch deren
Haupt- bzw. Generalversammlungen also für die Töchter durch die Organe der ÖBB-Holding AG,
für die Enkel durch die Organe der Tochtergesellschaften.

Bezüglich der Auswahlkriterien der Aufsichtsräte der ÖBB-Holding AG ist darauf hinzuweisen,
dass das AktienG keine Bestimmungen darüber enthält, welche personellen Eigenschaften und
fachlichen Befähigungen eine Person aufweisen muss oder soll, damit sie zum Mitglied eines Auf-
sichtsrates einer Aktiengesellschaft bestellt werden kann.

Bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder der ÖBB-Holding AG war davon auszugehen, dass die
hiefür infragekommenden Personen die persönliche und fachliche Voraussetzung aufweisen, die
sie in die Lage versetzen, ihren Aufsichtsratsaufgaben, insbesondere der Kontrolle der ordnungs-
gemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung durch den Vorstand nachzukommen.

Es handelt sich daher um Personen mit Erfahrungen als Unternehmensleiter, mit Erfahrungen und
besonderen Kenntnissen auf den Gebieten insbesondere des Verkehrswesens, der Finanzen,
Technik, Recht oder der Wirtschaftlichkeit der Unternehmensführung.

Frage 2:

Wer bestellt die jeweiligen Organe der ÖBB-Holding, der Töchter- und Enkelgesellschaften?

Antwort:

Die Zuständigkeit zur Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der ÖBB-Holding, der Töchter- und
Enkelgesellschaften wurde bereits dargelegt.

Die Vorstände bzw. Geschäftsführungen werden durch die gemäß AktienG und GmbHG zuständi-
gen Organe, daher bei der ÖBB-Holding AG durch deren Aufsichtsrat, bei den Töchter- und Enkel-
gesellschaften durch deren Aufsichtsrat bzw. Generalversammlung bestellt.

Frage 3:

Werden die Vorstände und Geschäftsführer dieser Gesellschaften ausschließlich aus dem Perso-
nenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Ge-
schäftsbereiche der von Art. 1 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 betroffenen Gesellschaften
ausgewählt?

Wenn ja: Warum werden weitere Personen, wie z.B. Zentralbereichsleiter, Stabsstellenleiter oder
weitere hochqualifizierte Mitarbeiter der ÖBB sowie Dritte, die ebenfalls über eine entsprechende
Qualifikation verfügen, ausgeschlossen?

Wenn nein? Wann werden die entsprechenden Funktionen gemäß Stellenbesetzungsgesetz aus-
geschrieben (werden)?

Welche Kriterien werden für die Auswahl der Kandidatinnen für die jeweiligen Positionen (bitte für
jede einzelne Position angeben) maßgeblich sein?

Antwort:

Ob die Vorstände und Geschäftsführer dieser Gesellschaften ausschließlich aus dem Personen-
kreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbe-
reiche, der vom Art.
I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 betroffenen Gesellschaften ausge-
wählt werden, ist Angelegenheit der zu Fragepunkt 2 angeführten Organe.


Dies trifft auch für die gemäß Stellenbesetzungsgesetz auszuschreibenden Funktionen und für die
Auswahlkriterien zu.

Frage 4:

Wie lauten die Eignungskriterien für alle diese Funktionen? (Bitte für jedes Organ jeder Gesell-
schaft die Kriterien gesondert angeben)?

Antwort:

Für die Definition der Eignungskriterien für die Vorstands- und Geschäftsführungsfunktionen der
ÖBB-Holding AG sowie deren Tochter und Enkelgesellschaften sind die Aufsichtsräte bzw. Gene-
ralversammlungen zuständig.

Frage 5:

Wie viele neue Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften werden gegründet werden?
Wie hoch wird das Eigenkapital bzw. Grundkapital jener Gesellschaften sein, die nicht im Bundes-
bahnstrukturgesetz 2003 genannt sind und woher kommt diese jeweilige Kapitalausstattung?

Antwort:

Wieviele neue Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften zusätzlich zu den im Bundesbahnstruk-
turgesetz 2003 angeordneten Gesellschaftsgründungen errichtet werden, ist Angelegenheit der
jeweiligen Gründungsgesellschaft.

Dies trifft auch für das Eigenkapital bzw. Grundkapital sowie für die jeweilige Kapitalausstattung
zu.

Frage 6:

Sind Sie bereit, alle Ausschreibungstexte für die letzten Bestellungen dieser Vorstands-, Ge-
schäftsführer- und Geschäftsbereichsleiterfunktionen der ÖBB und der vom Art. 1 des Bundes-
bahnstrukturgesetzes 2003 betroffenen Gesellschaften vorzulegen?

Antwort:

Die Ausschreibung der letzten Bestellungen der Vorstandsmitglieder der ÖBB erfolgte durch deren
Aufsichtsrat und unterlag der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht. Allfällige Ausschreibungen von
Geschäftsbereichsleiterfunktionen der ÖBB waren Angelegenheit des Vorstandes der ÖBB, Aus-
schreibungen von Geschäftsführerfunktionen von Tochtergesellschaften der ÖBB erfolgten durch
die zuständigen Organe, also Aufsichtsrat und Generalversammlung.

Eine diesbezügliche Kompetenz des für die ÖBB zuständigen Bundesministers bestand nicht.

Frage 7:

Welche Personen sind es, für die gemäß § 54 Abs. 11 des geänderten Bundesbahngesetzes keine
Ausschreibung für die Bestellung als erste Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der
ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaf-
ten zu erfolgen braucht?

Antwort:

Die Auswahl der Personen aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung
der von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften bzw. aus dem Personen-
kreis der Leiter der Geschäftsbereiche obliegt - wie bereits ausgeführt - den für den Bestellungs-


Vorgang zuständigen Gremien. Es ist daher Aufgabe dieser Organe, den infragekommenden Per-
sonenkreis zu ermitteln. Es ist darauf hinzuweisen, dass in den jeweiligen Geschäftsberichten der
ÖBB, der HL-AG, der SCHIG-Ges.m.b.H. sowie der Brenner Eisenbahn GmbH die Namen der
infragekommenden Personen aufscheinen.