1544/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1599/J-NR/2004 betreffend die Bestellung von Organen
im ÖBB-Konzern, die die Abgeordneten Eder und GenossInnen am 25. März 2004 an
mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil
darf
ich grundsätzlich festhalten, dass aus Gründen der Kontinuität die
Umstrukturierungsmaß-
nahmen zur Vermeidung von Unsicherheiten für
Kunden und Mitarbeiter rasch umzusetzen sind.
Die erarbeiteten Konzepte mit dem
Know-How der betroffenen Unternehmensbereiche sollen si-
cher und lückenlos in die neue Struktur übergeführt werden.
Die
Bundesbahnstrukturreform und die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen
Schritte benö-
tigen umfangreiche Vorarbeiten.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde daher eine Ausnahme
von der Ausschreibungsverpflich-
tung im
Stellenbesetzungsgesetz unter der Voraussetzung festgelegt, dass die Bestellung
der
ersten Organe der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden
Tochter-
und Enkelgesellschaften aus dem
Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsfüh-
rung der von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften bzw. aus
dem Perso-
nenkreis der Leiter der Geschäftsbereiche erfolgt.
Die gesellschaftsrechtlich erforderliche Bestellung der
Vorstände und Geschäftsführer durch die
hiezu
gesetzlich berufenen Organe blieb unberührt aufrecht.
Frage 1:
Nach welchen Kriterien werden bzw. wurden die
Aufsichtsräte der ÖBB-Holding AG, sowie die
Töchter
und Enkel AGs bzw. GmbHs ausgewählt?
Antwort:
Vorweg
ist festzuhalten, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes
2003
und des Aktiengesetzes der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie als Verwalter
der Anteilsrechte namens des Bundes
in der Hauptversammlung der ÖBB-Holding AG die Bestel-
lung der Aufsichtsratsmitglieder dieser Gesellschaft vornimmt.
Die
Bestellung der Aufsichtsräte der Töchter- und Enkel-AGs bzw. GmbHs erfolgt
durch deren
Haupt- bzw. Generalversammlungen also für
die Töchter durch die Organe der ÖBB-Holding AG,
für die Enkel durch die Organe der
Tochtergesellschaften.
Bezüglich der Auswahlkriterien der Aufsichtsräte der
ÖBB-Holding AG ist darauf hinzuweisen,
dass das AktienG
keine Bestimmungen darüber enthält, welche personellen Eigenschaften und
fachlichen Befähigungen eine Person
aufweisen muss oder soll, damit sie zum Mitglied eines Auf-
sichtsrates einer Aktiengesellschaft bestellt werden kann.
Bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder der
ÖBB-Holding AG war davon auszugehen, dass die
hiefür
infragekommenden Personen die persönliche und fachliche Voraussetzung
aufweisen, die
sie in die Lage
versetzen, ihren Aufsichtsratsaufgaben, insbesondere der Kontrolle der
ordnungs-
gemäßen und wirtschaftlichen
Geschäftsführung durch den Vorstand nachzukommen.
Es handelt sich daher um Personen mit Erfahrungen als
Unternehmensleiter, mit Erfahrungen und
besonderen
Kenntnissen auf den Gebieten insbesondere des Verkehrswesens, der Finanzen,
Technik, Recht oder der Wirtschaftlichkeit der Unternehmensführung.
Frage 2:
Wer bestellt die jeweiligen Organe der
ÖBB-Holding, der Töchter- und Enkelgesellschaften?
Antwort:
Die Zuständigkeit zur Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder der ÖBB-Holding, der Töchter- und
Enkelgesellschaften
wurde bereits dargelegt.
Die Vorstände bzw. Geschäftsführungen
werden durch die gemäß AktienG und GmbHG zuständi-
gen
Organe, daher bei der ÖBB-Holding AG durch deren Aufsichtsrat, bei den Töchter-
und Enkel-
gesellschaften durch deren Aufsichtsrat bzw. Generalversammlung bestellt.
Frage 3:
Werden die Vorstände und Geschäftsführer dieser
Gesellschaften ausschließlich aus dem Perso-
nenkreis der
Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Ge-
schäftsbereiche der von Art. 1 des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 betroffenen Gesellschaften
ausgewählt?
Wenn ja: Warum werden weitere
Personen, wie z.B. Zentralbereichsleiter, Stabsstellenleiter oder
weitere hochqualifizierte Mitarbeiter der ÖBB sowie Dritte, die ebenfalls über
eine entsprechende
Qualifikation
verfügen, ausgeschlossen?
Wenn nein? Wann werden die
entsprechenden Funktionen gemäß Stellenbesetzungsgesetz aus-
geschrieben (werden)?
Welche Kriterien werden für die Auswahl
der Kandidatinnen für die jeweiligen Positionen (bitte für
jede einzelne Position angeben) maßgeblich sein?
Antwort:
Ob
die Vorstände und Geschäftsführer dieser Gesellschaften ausschließlich aus dem
Personen-
kreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der
Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbe-
reiche, der vom Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003
betroffenen Gesellschaften ausge-
wählt werden, ist Angelegenheit der zu Fragepunkt 2 angeführten Organe.
Dies trifft auch für die gemäß Stellenbesetzungsgesetz
auszuschreibenden Funktionen und für die
Auswahlkriterien zu.
Frage 4:
Wie lauten die Eignungskriterien für alle diese Funktionen?
(Bitte für jedes Organ jeder Gesell-
schaft die Kriterien
gesondert angeben)?
Antwort:
Für
die Definition der Eignungskriterien für die Vorstands- und
Geschäftsführungsfunktionen der
ÖBB-Holding AG sowie deren Tochter und
Enkelgesellschaften sind die Aufsichtsräte bzw. Gene-
ralversammlungen zuständig.
Frage 5:
Wie
viele neue Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften werden gegründet werden?
Wie hoch wird das Eigenkapital bzw.
Grundkapital jener Gesellschaften sein, die nicht im Bundes-
bahnstrukturgesetz 2003 genannt sind und woher kommt diese jeweilige
Kapitalausstattung?
Antwort:
Wieviele neue Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften zusätzlich zu
den im Bundesbahnstruk-
turgesetz 2003
angeordneten Gesellschaftsgründungen errichtet werden, ist Angelegenheit der
jeweiligen Gründungsgesellschaft.
Dies trifft auch für das Eigenkapital bzw. Grundkapital
sowie für die jeweilige Kapitalausstattung
zu.
Frage 6:
Sind
Sie bereit, alle Ausschreibungstexte für die letzten Bestellungen dieser
Vorstands-, Ge-
schäftsführer- und
Geschäftsbereichsleiterfunktionen der ÖBB und der vom Art. 1 des Bundes-
bahnstrukturgesetzes 2003 betroffenen Gesellschaften vorzulegen?
Antwort:
Die Ausschreibung der letzten Bestellungen der
Vorstandsmitglieder der ÖBB erfolgte durch deren
Aufsichtsrat
und unterlag der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht. Allfällige
Ausschreibungen von
Geschäftsbereichsleiterfunktionen
der ÖBB waren Angelegenheit des Vorstandes der ÖBB, Aus-
schreibungen von Geschäftsführerfunktionen
von Tochtergesellschaften der ÖBB erfolgten durch
die zuständigen Organe, also Aufsichtsrat und Generalversammlung.
Eine diesbezügliche
Kompetenz des für die ÖBB zuständigen Bundesministers bestand nicht.
Frage 7:
Welche Personen sind es, für die gemäß § 54 Abs. 11 des
geänderten Bundesbahngesetzes keine
Ausschreibung für die
Bestellung als erste Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der
ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder
zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaf-
ten zu erfolgen braucht?
Antwort:
Die Auswahl der
Personen aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung
der von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften bzw. aus dem
Personen-
kreis der Leiter der
Geschäftsbereiche obliegt - wie bereits ausgeführt - den für den Bestellungs-
Vorgang zuständigen Gremien. Es ist daher Aufgabe dieser Organe, den
infragekommenden Per-
sonenkreis
zu ermitteln. Es ist darauf hinzuweisen, dass in den jeweiligen
Geschäftsberichten der
ÖBB, der HL-AG, der
SCHIG-Ges.m.b.H. sowie der Brenner Eisenbahn GmbH die Namen der
infragekommenden Personen aufscheinen.