1547/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1555/J der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und GenossInnen wie folgt:

Fragen 1 bis 4:

Mein Ressort besaß bei der Erlassung der Gleichstellungsverordnung mit Holland
(Februar 2002) keine Mitsprachekompetenz. Diese wurde im Agrarrechtsände-
rungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 39 vom 7. Juli 2000 aufgehoben.

Fragen 5 und 6:

Bei der Erlassung der Gleichstellungsverordnungen nach § 12 Abs. 9 Pflanzen-
schutzmittelgesetz 1997 idgF. wurde von einem vergleichbar hohen Niveau des
Gesundheits- und Verbraucherschutzes in Holland ausgegangen.
In den Niederlanden erfolgen nach Durchführung einer Risikobewertung die Zu-
lassungen von Pestiziden entsprechend den EU-weiten Vorgaben (Vorlage eines
Dossiers etc.). Eine unmittelbare Gefahr für die österreichischen Verbrau-
cher/innen durch die Anwendung eines in Holland zulässigen Pflanzenschutzmit-
tels sollte somit nicht bestehen.

Fragen 7 und 8:

Nachdem in der Öffentlichkeit Unsicherheiten bei der Interpretation der Höchst-
werteverordnung aufgetreten sind, wurden mit der Österreichischen Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit Mitte Februar
laufende Arbeitssitzungen durchgeführt. Man verständigte sich darauf,
einheitliche Vorgaben zu erarbeiten.

Fragen 9, 10 und 18:

In einer Novelle zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln,
die bestimmte Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 308/2002, wird die Verwendung


von Carbaryl, Cyhexatin und Bariumverbindungen verboten (BGBl. II Nr.
128/2004, kundgemacht am 17. März 2004).

Frage 11:

Den wesentlichsten Parameter für die Effektivität der Kontrollen von Obst und
Gemüse auf Rückstände von Pestiziden stellt die Kapazität der untersuchenden
Labors dar. Die Möglichkeiten zur Untersuchung auf Rückstände von Pestiziden
werden durch die Installierung von zwei Kompetenzzentren „Pestizide" (Stand-
orte: Wien und Innsbruck) in der AGES noch weiter verbessert.

Fragen 12 bis 14:

Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Fragen 5 und 6.

Fragen 15 bis 17:

Die gegenständlichen Fragen betreffen das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
mitteln. Dieser Aufgabenbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; ich
verweise dazu auf seine Ausführungen zu den Fragen 4 und 5 der an ihn
ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 1541/J.

Fragen 19 und 20:

Werden gem. § 12 (10) Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 holländische
Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht, so hat der Inverkehrbringer dies
gemäß § 3 Abs. 4 an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.

Durch die AGES werden die grundsätzlich gültigen Höchstwerte der Rückstände
für gemäß § 12 (10) in Verkehr gebrachte und gemeldete Pflanzenschutzmittel
zugänglich gemacht.

Fragen 21 bis 28:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Fragen 9 bis 16
der an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 1541/J.

Fragen 29 bis 33:

Grundsätzlich gelten die in der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwertever-
ordnung (SchäHöV) genannten Werte unabhängig von der Herkunft. Abweichun-
gen davon im Zuge von Meldungen über das Inverkehrbringen nach § 12 (10)
werden durch die AGES zugänglich gemacht werden (im Sinne von § 6 (3) der
SchäHöV).

Fragen 34 bis 52:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der an ihn
ergangenen parlamentarischen Anfrage 1541/J.

Frage 53:

Die Meldung nach § 3 Abs.4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 hat an das
Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgten. Dadurch besitzt auch die AGES
Kenntnis über den aktuellen Stand betreffend das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und kann daher Auskunft über gültige Höchstwerte geben.


Frage 54:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die AGES im Zuge der Untersuchungen von
Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft auf Pflanzenschutzmittelrückstände bemüht
ist, ein möglichst breites Spektrum an Wirkstoffen bzw. teilweise Umwandlungs-
produkten analysieren zu können.

So werden derzeit bis zu 221 Stoffe bei derartigen Untersuchungen analysiert.
Durch ständige Methodenanpassung und -erweiterung wird die Anzahl an analy-
sierbaren Wirkstoffen ständig erhöht und den Notwendigkeiten aufgrund von Zu-
lassungen soweit als möglich und technisch machbar angepasst.

Für die analytische Erfassung der gesamten Palette der möglichen Pflanzen-
schutzmittelwirkstoffe kann es keine einheitliche analytische Methode geben.
Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen chemischen Strukturen sowie
Rückstandsdefinitionen. Es ist weiters festzuhalten, dass manche Wirkstoffe nur
durch Einzeluntersuchungsmethoden und nicht im Zuge von Multimethoden
erfasst und quantifiziert werden können.

Frage 55:

Aufgrund des technischen und fachlichen Wissens ist seitens der Österreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit grundsätzlich jeder Wirkstoff
analysierbar, doch muss im Zuge der routinemäßigen tagtäglichen Untersuchung
von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft im Hinblick auf Zeit und Ökonomie eine
spezifische Auswahl getroffen werden, die möglichst die wesentlichen Wirkstoffe
im Untersuchungsspektrum abdeckt.

Fragen 56 bis 60:

Grundsätzlich gelten die in der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwertever-
ordnung genannten Werte unabhängig von der Herkunft.
Wie bereits ausgeführt, werden die grundsätzlich gültigen Höchstwerte der
Rückstände für gemäß § 12 (10) in Verkehr gebrachte und gemeldete
Pflanzenschutzmittel durch die AGES zugänglich gemacht. Dies entspricht § 6 (3)
der SchäHöV.

Frage 61:

Eventuelle Recherchen, die durch die Lebensmittelaufsicht zu erfolgen haben,
fallen unter den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Erhebungen bei
Probenziehungen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Fragen 62 bis 65:

Die gegenständlichen Fragen betreffen das Inverkehrbringen, den Einsatz bzw.
die Kontrolle und sonstige Bestimmungen bei Pflanzenschutzmitteln. Ich verweise
dazu auf die Ausführungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu der an ihn gerichteten parlamentarischen
Anfrage Nr. 1541/J.