1547/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage
Nr. 1555/J der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und GenossInnen wie folgt:
Fragen
1 bis 4:
Mein Ressort besaß bei der Erlassung der
Gleichstellungsverordnung mit Holland
(Februar
2002) keine Mitsprachekompetenz. Diese wurde im Agrarrechtsände-
rungsgesetz
2000, BGBl. I Nr. 39 vom 7. Juli
2000 aufgehoben.
Fragen 5 und 6:
Bei der Erlassung der Gleichstellungsverordnungen nach § 12 Abs. 9
Pflanzen-
schutzmittelgesetz 1997 idgF. wurde von einem vergleichbar hohen Niveau des
Gesundheits- und Verbraucherschutzes in Holland ausgegangen.
In
den Niederlanden erfolgen nach Durchführung einer Risikobewertung die Zu-
lassungen
von Pestiziden entsprechend den EU-weiten Vorgaben (Vorlage eines
Dossiers
etc.). Eine unmittelbare Gefahr für die österreichischen Verbrau-
cher/innen
durch die Anwendung eines in Holland zulässigen Pflanzenschutzmit-
tels
sollte somit nicht bestehen.
Fragen 7 und 8:
Nachdem in der Öffentlichkeit Unsicherheiten bei der
Interpretation der Höchst-
werteverordnung
aufgetreten sind, wurden mit der Österreichischen Agentur für
Gesundheit
und Ernährungssicherheit (AGES) und dem Bundesministerium für
Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit Mitte Februar
laufende
Arbeitssitzungen durchgeführt. Man verständigte sich darauf,
einheitliche Vorgaben zu erarbeiten.
Fragen 9, 10 und 18:
In einer Novelle zur Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirt-
schaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln,
die
bestimmte Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 308/2002,
wird die Verwendung
von Carbaryl, Cyhexatin und Bariumverbindungen verboten
(BGBl. II Nr.
128/2004,
kundgemacht am 17. März 2004).
Frage
11:
Den wesentlichsten Parameter für die Effektivität der
Kontrollen von Obst und
Gemüse
auf Rückstände von Pestiziden stellt die Kapazität der untersuchenden
Labors dar. Die Möglichkeiten zur Untersuchung auf Rückstände von Pestiziden
werden
durch die Installierung von zwei Kompetenzzentren „Pestizide" (Stand-
orte:
Wien und Innsbruck) in der AGES noch weiter verbessert.
Fragen 12 bis
14:
Ich verweise auf
meine Ausführungen zu den Fragen 5 und 6.
Fragen 15 bis 17:
Die gegenständlichen Fragen betreffen das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutz-
mitteln.
Dieser Aufgabenbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; ich
verweise dazu auf seine Ausführungen zu den Fragen 4 und 5 der an ihn
ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 1541/J.
Fragen 19 und 20:
Werden gem. § 12 (10) Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
holländische
Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht, so hat der Inverkehrbringer dies
gemäß
§ 3 Abs. 4 an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.
Durch die AGES werden die grundsätzlich
gültigen Höchstwerte der Rückstände
für
gemäß § 12 (10) in Verkehr gebrachte und gemeldete Pflanzenschutzmittel
zugänglich
gemacht.
Fragen 21 bis 28:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des
Bundesministers für
Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Fragen 9 bis 16
der
an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 1541/J.
Fragen 29 bis 33:
Grundsätzlich gelten die in der
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwertever-
ordnung (SchäHöV) genannten Werte unabhängig von der Herkunft. Abweichun-
gen
davon im Zuge von Meldungen über das Inverkehrbringen nach § 12 (10)
werden durch die AGES zugänglich gemacht werden (im Sinne von § 6 (3) der
SchäHöV).
Fragen 34 bis 52:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers
für
Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der an ihn
ergangenen parlamentarischen Anfrage 1541/J.
Frage
53:
Die Meldung nach § 3 Abs.4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
hat an das
Bundesamt
für Ernährungssicherheit zu erfolgten. Dadurch besitzt auch die AGES
Kenntnis
über den aktuellen Stand betreffend das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
und kann daher Auskunft über gültige Höchstwerte geben.
Frage
54:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die AGES im Zuge der
Untersuchungen von
Lebensmitteln
pflanzlicher Herkunft auf Pflanzenschutzmittelrückstände bemüht
ist,
ein möglichst breites Spektrum an Wirkstoffen bzw. teilweise Umwandlungs-
produkten analysieren zu können.
So werden derzeit bis zu 221 Stoffe bei derartigen
Untersuchungen analysiert.
Durch ständige Methodenanpassung und -erweiterung wird die Anzahl an analy-
sierbaren Wirkstoffen ständig erhöht und den Notwendigkeiten aufgrund von Zu-
lassungen
soweit als möglich und technisch machbar angepasst.
Für die analytische Erfassung der gesamten Palette der
möglichen Pflanzen-
schutzmittelwirkstoffe
kann es keine einheitliche analytische Methode geben.
Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen chemischen Strukturen sowie
Rückstandsdefinitionen.
Es ist weiters festzuhalten, dass manche Wirkstoffe nur
durch
Einzeluntersuchungsmethoden und nicht im Zuge von Multimethoden
erfasst
und quantifiziert werden können.
Frage
55:
Aufgrund des technischen und fachlichen Wissens ist
seitens der Österreichischen
Agentur
für Gesundheit und Ernährungssicherheit grundsätzlich jeder Wirkstoff
analysierbar,
doch muss im Zuge der routinemäßigen tagtäglichen Untersuchung
von
Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft im Hinblick auf Zeit und Ökonomie eine
spezifische
Auswahl getroffen werden, die möglichst die wesentlichen Wirkstoffe
im Untersuchungsspektrum abdeckt.
Fragen 56 bis 60:
Grundsätzlich gelten die in der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwertever-
ordnung genannten Werte unabhängig von der Herkunft.
Wie bereits ausgeführt, werden die grundsätzlich gültigen Höchstwerte der
Rückstände für gemäß § 12 (10) in Verkehr gebrachte und gemeldete
Pflanzenschutzmittel
durch die AGES zugänglich gemacht. Dies entspricht § 6 (3)
der SchäHöV.
Frage
61:
Eventuelle
Recherchen, die durch die Lebensmittelaufsicht zu erfolgen haben,
fallen
unter den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Erhebungen bei
Probenziehungen.
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Fragen 62 bis 65:
Die gegenständlichen Fragen betreffen das Inverkehrbringen, den Einsatz
bzw.
die
Kontrolle und sonstige Bestimmungen bei Pflanzenschutzmitteln. Ich verweise
dazu
auf die Ausführungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt
und Wasserwirtschaft zu der an ihn gerichteten parlamentarischen
Anfrage Nr. 1541/J.