1559/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.05.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/69-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1556/J vom 10. März 2004 der Abgeordneten Michaela Sburny,
Kolleginnen und Kollegen, betreffend
Zum Thema Neustrukturierung der
Wirtschaftsförderung durch Gründung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS)
und den damit erzielten Verbesserungen möchte ich dabei einleitend auf
Folgendes hinweisen:
·
Die
österreichische Wirtschaftsförderungslandschaft war vor Gründung der AWS durch
eine Vielzahl von Institutionen und Maßnahmen gekennzeichnet, die mehr oder
weniger koordiniert nebeneinander existierten. Dieses System wurde immer
wieder als sprichwörtlicher "Förderdschungel" kritisiert.
·
Schon
im Jahr 1997 forderte der Rechnungshof die Verringerung der Anzahl der
Förderungsaktionen sowie jener Institutionen, die die Förderungen vergeben.
·
Der
Rat für FTE wies darauf hin, dass das System für innovative Unternehmensgründer
unübersichtlich und wenig bürgerfreundlich sei.
·
Auch
von Seiten der Unternehmer, insbesondere der Jungunternehmer, wurde der Wunsch
nach einer zentralen Informations- und Beratungsstelle geäußert.
·
Der
Herr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ich haben daher im Jahr 2002
die Initiative ergriffen, die Zersplitterung der Förderlandschaft durch eine
Fusion der wichtigsten Förderinstitutionen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Finanzen zu bereinigen.
·
Durch
die Zusammenführung der wichtigsten Fördergesellschaften des Bundesministeriums
für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in der AWS
ist es gelungen, eine zentrale Informations- und Beratungsstelle für alle
Belange der Wirtschaftsförderung zu schaffen.
·
Seit
der Zusammenführung braucht ein Unternehmer, der eine Förderung für ein Projekt
beantragen will, nicht mehr im Vorhinein zu unterscheiden, ob er zum Beispiel
einen Kredit, einen Zuschuss, einen Zinsenzuschuss oder eine Garantie benötigt
und welche Institution dafür zuständig ist, sondern er nimmt einfach Kontakt
zur AWS auf, die ihm einen maßgeschneiderten Instrumentenmix anbieten kann.
Damit wird erstmals das One-stop-shop-Prinzip umgesetzt und dem Kunden ein
verbessertes Service angeboten.
·
Die
Austria Wirtschaftsservice ist – wie schon ihr Name sagt - mehr, als eine reine
„Förderstelle“. Durch die Bündelung der Kompetenzen der
Finanzierungsgarantiegesellschaft (FGG), der Bürges, der Innovationsagentur und
des ERP-Fonds kann nunmehr auch ein ganzes Set an sonstigen Beratungs- und
Unterstützungsmaßnahmen aus einer Hand angeboten werden.
·
Trotz
der vielfältigen Angebote ist aber nun durch die Mehrjahresprogramme der AWS
auch eine klare Ausrichtung der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung auf
die politischen Schwerpunktsetzungen der Bundesregierung zu erkennen: Bis 2006
wird die Förderung von technologieorientierten kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) sowie von Unternehmensgründungen einen Schwerpunkt der
Tätigkeit der AWS darstellen. Gerade KMU und Unternehmensgründer sind die
Stützen unserer Wirtschaft. Mit dieser Schwerpunktsetzung wird ein Zeichen für
diese Unternehmen gesetzt und somit ein wichtiger Beitrag für die
Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung des Landes geliefert.
Hinsichtlich der Fragen die den
ERP-Fonds betreffen, weise ich gemäß
Bundesministeriengesetz auf die Zuständigkeit des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit hin. Angemerkt wird, dass zu allen
gesellschaft-spezifischen bzw. operativen Fragen betreffend AWS Stellungnahmen
von dieser Gesellschaft eingeholt wurden.
Ich
komme nun zur Beantwortung der einzelnen Fragen:
Zu 1.:
Wie in jedem Unternehmen sind sowohl
Aufsichtsrat als auch Geschäftsführung im Detail über alle Unternehmensdaten
und Planrechnungen informiert. Weiters sind die für Budgetierung zuständigen
Fachkräfte des Unternehmens informiert. Alle diese Personen sind durch
verschiedene rechtliche Normen zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
Welche Personen und Personenkreise sich an die Öffentlichkeit wenden, ohne dazu
rechtlich befugt zu sein, ist nicht bekannt.
Zu 2.:
Die AWS kommt ihrer
Rechenschaftsverpflichtung in der vorgesehenen Weise über Berichte an den
Eigentümer, Veröffentlichungen über die Pressestelle und ihrer Jahresabschlüsse
nach. Weiters wird die AWS gemäß gesetzlichem Auftrag Evaluierungsberichte über
Förderungen vorlegen, die veröffentlicht werden. Eine allenfalls durch
MitarbeiterInnen erfolgte Bekanntgabe vertraulicher unternehmensinterner Daten
an Dritte stellt jedoch eine gravierende Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
dar.
Zu 3.:
Der stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrates der AWS ist als Organ der Gesellschaft befugt, unrichtige
Meldungen in der Öffentlichkeit richtig zu stellen.
Zu 4.:
Die SteuerzahlerInnen werden über die
Mittelverwendung der AWS unter Wahrung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch
Berichte und Statistiken informiert. Detailinformationen über Förderkunden sind
aber jedenfalls durch das Bankwesengesetz geschützt.
Zu 5. bis 9.:
Den zuständigen Organen des
Unternehmens kommt selbstverständlich die Verpflichtung zu, in einem konkreten
Verdachtsfall betreffend Umgang mit vertraulichen Daten und Bankwesengesetz die
nötigen Maßnahmen zur Untersuchung zu setzen. Über konkrete Maßnahmen können
seitens der AWS aus Gründen der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
und seitens des Bundesministeriums für Finanzen – wenn sie bekannt sind – aus
Gründen der Amtsverschwiegenheit keine Auskünfte gegeben werden.
Allgemein ist festzuhalten, dass die
genannten Maßnahmen zur Beruhigung im Unternehmen und zur Wiederherstellung
eines konstruktiven Arbeitsklimas notwendig waren. Das Vorgehen der internen
Revision war nach Mitteilung der AWS korrekt, wobei eine Information an die
MitarbeiterInnen erfolgte. Negative Auswirkungen jener Vorgänge, deren
Untersuchung zwingend notwendig war, sind nicht zu erwarten.
Die Geschäftsführung beauftragte die
Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-beratungsgmbH Ernest & Young mit der
Durchführung dieser Aufgaben. Die Kosten belaufen sich auf 89.704,00 Euro.
Zu 10.:
Gemäß § 65 Bankwesengesetz ist der
Jahresabschluss der AWS unverzüglich nach der Feststellung im "Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein erhältlichen
Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Darüber hinaus plant die AWS, im 1.
Halbjahr 2004 einen Leistungsbericht über das Jahr 2003 zu veröffentlichen. In
den folgenden Jahren soll der Leistungsbericht bereits im ersten Quartal des
Folgejahres vorliegen. Die Veröffentlichung soll im Rahmen von
Pressekonferenzen und über die Homepage erfolgen.
Zu 11. und 12.:
Nach den gesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen haben Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt in eigener Verantwortung
auszuüben und sind stets gehalten, dem Unternehmensinteresse den Vorzug zu
geben. Dem Eigentümer des Unternehmens kommt diesbezüglich keine Ingerenz zu.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die geltende Lehre zu § 33
GmbH-Gesetz
(Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 2. Auflage, Verlag Orac,
Seite 359).
Im Falle etwaiger Interessenskonflikte
besteht unter anderem die Möglichkeit, entweder an Abstimmungen im Aufsichtsrat
nicht teilzunehmen oder Stimmenthaltung zu üben. Grundsätzlich ist zu bemerken,
dass die Mitwirkung von Bankexperten in Aufsichtsräten von Fördergesellschaften
eine sinnvolle und zugunsten der Praxisbezogenheit der Förderpolitik
jahrzehntelange Praxis darstellt. Durch strenge Compliance-Vorschriften sind
Vorkehrungen gegen unvereinbare Beschluss-Situationen in den jeweiligen Gremien
getroffen.
Ein allfälliger Handlungsbedarf des Bundesministeriums
für Finanzen als Vertreter des Alleingesellschafters Republik Österreich war
und ist im Hinblick auf die dargestellten rechtlichen Ausführungen und den
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gegeben.
Zu 13.:
Die Bestellung von Dr. Pachta-Rayhofen
und Dr. Stierschneider zu Geschäftsführern der AWS erfolgte jeweils unter
Einhaltung des Stellen-besetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998. Die den
Bestellungen von
Dr. Pachta-Rayhofen und Dr. Stierschneider zu Geschäftsführern der AWS zugrunde
liegenden persönlichen Voraussetzungen waren in der Folge nicht mehr gegeben,
sodass in beiden Fällen die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden mussten.
Zu 14.:
Im Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.
26/1998, sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Besetzung
von Geschäftsführungs-funktionen geregelt. Die Bestimmungen des
Stellenbesetzungsgesetzes wurden und werden vom Bundesministerium für Finanzen
eingehalten. Die Handlungsfähigkeit der AWS war zu jedem Zeitpunkt gegeben. Die
Förder-aktivitäten haben nach Mitteilung der Gesellschaft in keiner Weise und
zu keinem Zeitpunkt gelitten. Durch die nach Abberufung von Dr. Stierschneider
unverzüglich erfolgte (interimistische) Bestellung von Dr. Horst Bednar zum
weiteren Geschäftsführer der AWS bis zur definitiven Neubestellung nach
Durchführung des Verfahrens gemäß Stellenbesetzungsgesetz ist die vollständige
Kontinuität in der Geschäftsführung der Gesellschaft gewährleistet.
Zu 15.:
Dr. Stadler wurde gemäß § 3 Abs.1 Austria
Wirtschaftsservice-Gesetz iVm Pkt. VI Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der AWS
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Aufsichtsrat entsendet. Dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit obliegt die Entsendung eines
Nachfolgers für Dr. Stadler. In weiterer Folge ist der
Vorsitzende-Stellvertreter des Aufsichtsrates gemäß Pkt. VI Abs. 11 des
Gesellschaftsvertrages aus dem Kreis der vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen.
Zu 16.:
Die Anforderungen für die Funktion
eines Geschäftsführers der AWS sind im § 4 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl.
I Nr. 26/1998, genau geregelt. Weitere Voraussetzungen ergeben sich
insbesondere aus § 5 Abs. 1 Bankwesengesetz.
Zu 17.:
Durch die Neustrukturierung der
Geschäftsführung wurde die personelle Grundlage für die zukünftige positive
Entwicklung, die Fortsetzung der Integration und des Fusionsprozesses mit
verstärkter Kraft geschaffen. Die Förderaktivitäten haben nach Mitteilung der
Gesellschaft in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt gelitten.
Zu 18.:
Laut
vorliegenden Informationen der AWS besteht keine Notwendigkeit von der Übernahme
neuer Garantien Abstand zu nehmen. Ich verweise hiezu auf die Beantwortung der
Punkte 28 bis 32.
Zu 19.:
Nach den Angaben der AWS wurden im Jahr
2003 in den einzelnen
Geschäftsfeldern Kredit- und Beteiligungsvolumina in folgender Höhe übernommen:
Inlandsgarantien |
94.197.000,00 Euro |
Ost-West-Fonds |
109.592.000,00 Euro |
Kapitalgarantien |
214.409.000,00 Euro |
KMU-Förderung |
146.587.000,00 Euro |
Zu 20.:
Nach den
Angaben der AWS wurden im Jahr 2003 Haftungen und Garantien in folgender Höhe
schlagend:
Inlandsgarantien |
14.234.000,00 Euro |
Ost-West-Fonds |
6.368.000,00 Euro |
Kapitalgarantien |
00,00 Euro |
KMU-Förderung |
7.357.000,00 Euro |
Insgesamt
wurden im Jahr 2003 für alte und neue Haftungsfälle folgende Zahlungen
geleistet:
Inlandsgarantien |
12.025.000,00 Euro |
Ost-West-Fonds |
4.264.000,00 Euro |
Kapitalgarantien |
00,00 Euro |
KMU-Förderung |
7.357.000,00 Euro |
Zu 21.:
Nach den
Angaben der AWS wurden im Jahr 2003 folgende Haftungs- und Garantieentgelte
eingenommen:
Inlandsgarantien |
2.292.000,00 Euro |
Ost-West-Fonds |
3.396.000,00 Euro |
Kapitalgarantien |
3.281.000,00 Euro |
KMU-Förderung |
2.628.000,00 Euro |
Zu 22.:
Nach den
Angaben der AWS wurden im Jahr 2004 bisher Haftungen und Garantien in folgender
Höhe schlagend:
Inlandsgarantien |
146.000,00 Euro |
Ost-West-Fonds |
00,00 Euro |
Kapitalgarantien |
00,00 Euro |
KMU-Förderung |
123.000,00 Euro |
Zu 23.:
Nach den
Angaben der AWS werden im Jahr 2004 Rückflüsse in folgender Höhe erwartet:
Inlandsgarantien |
52.000,00 Euro |
Ost-West-Fonds |
2.240.000,00 Euro |
Kapitalgarantien |
00,00 Euro |
KMU-Förderung |
00,00 Euro |
Zu 24.:
Da die
Kapitalgarantien (§ 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296 idF
BGBl. I Nr. 130/2002) von der AWS nach Methoden des Risk-Managements
kommerziell gestioniert werden, sollten die voraussichtlichen Schadenszahlungen
durch die Haftungsentgelte gedeckt sein. Auf Grund der Konstruk-tion der
Kapitalgarantien können Schadensfälle erst am Ende der Fondslaufzeiten
auftreten. Eine Beurteilung des Schadenspotenzials kann nur unter statistischen
Gesichtspunkten erfolgen.
Laut Auskunft
der AWS ist aus heutiger Sicht eine positive Abschichtung zu erwarten.
Zu 25. bis
27.:
Bei der
Gründung der AWS wurden Rücklagen für Schadenszahlungen geschaffen. Die
Erstdotierung der Rücklagen erfolgte durch die Verwendung von bestehenden
Rücklagen sowie des Bürges-Stammkapitals. Die laufende Dotierung erfolgt aus
der Zuführung der Haftungsentgelte für übernommene Garantien.
Erst wenn die
- laufend aufgestockten - Rücklagen aufgebraucht sind, ist eine Finanzierung
von Seiten des Bundes notwendig. Für diesen Fall wurde zwischen dem
Bundesministerium für Finanzen und der AWS eine Verein-barung abgeschlossen, in
welcher sich der Bund verpflichtet hat, die AWS schadlos zu halten, falls diese
aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme von
Garantien, Zahlungen zu leisten hat, welche nicht aus den Rücklagen abgedeckt
werden können.
Da die im Jahr
2003 fällig gewordenen Schadenszahlungen für Fördergarantien (§§ 1 und 11
Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296 idF BGBl. I Nr. 130/2002) aus den Rücklagen
der AWS abgedeckt werden können, besteht kein aktueller Finanzierungsbedarf
durch den Bund. Sollten in den Folgejahren wider Erwarten Schadenszahlungen
erforderlich sein, die nicht aus den Rücklagen abgedeckt werden können, werden
auf der Grundlage von plausiblen Schätzungen die entsprechenden budgetären
Vorsorgen (beim Haushaltsansatz 1/54718 Post 7522) in die
Bundesvoranschläge aufgenommen werden.
Der
Verwaltungsaufwand der AWS wird aus Bearbeitungsentgelten, aus den Zinsen des
Stammkapitals sowie aus Aufwandsabgeltungen von Seiten der Auftraggeber
abgedeckt. Dies entspricht den Intentionen des AWS-Errichtungsgesetzes, das in
§ 2 Abs. 4 vorsieht, dass die AWS ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an
den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt erbringt. Das
Bundesministerium für Finanzen wird der AWS einen Aufwandsersatz für die
Abwicklung der Fördergarantien gemäß § 1 und § 11 Garantiegesetz leisten, sofern die
Einnahmen aus Bearbeitungsentgelten nicht hinreichen, um den laufenden Aufwand
der AWS für die Abwicklung der genannten Fördergarantien zu decken. Die Höhe
des Aufwandsersatzes wird auf Basis der Kostenrechnung der AWS ermittelt und in
einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.
Zu 28. und 29.:
Ich gehe davon
aus, dass die Fragen so zu verstehen sind, dass es sich um den gesetzlichen
Rahmen für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes und dessen Ausnützung
handelt.
Diese Beträge
stellen sich wie folgt dar:
|
Haftungsrahmen |
Ausnützung 31.12.2003 |
Inlandsgarantien (§ 1
Garantiegesetz (GG)) |
725 Mio. € |
331.883.497,66 € |
Ost-West-Fonds (§ 11 GG) |
725 Mio. € |
268.908.434,75 € |
Kapitalgarantien (§ 14 GG) |
725 Mio. € |
270.680.733,61 € |
Garantien gem. § 7
KMU-Förderungsgesetz |
750 Mio. € |
461.906.589,00 € |
Auch im Fall der Kapitalgarantien ist
der Rahmen für die Schadloshaltung des Bundes nur zu etwas mehr als einem
Drittel ausgeschöpft. Maßgeblich dafür ist der Betrag der tatsächlich zustande
gekommenen Garantien und nicht der wesentlich höhere Betrag des gesamten zur
Verfügung gestellten Kapitals.
Zu 30. bis 32.:
Um den Spielraum für die Entwicklung
der einzelnen Garantiearten des
Garantiegesetzes zu erweitern, ist beabsichtigt, den Rahmen für die
Schadloshaltung des Bundes jeweils von 725 Mio. Euro auf
1 Mrd. Euro zu erhöhen. Der Gesamtrahmen von
2,175 Mrd. Euro für alle drei Garantiearten soll jedoch unverändert
bleiben.
Zu 33.:
Laut Auskunft der AWS sind insgesamt
137 ArbeitnehmerInnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigt. Der Großteil dieser
Personen ist direkt oder indirekt mit der Abwicklung von mehreren Programmen
betraut. Eine aussagekräftige Zuordnung zu einzelnen Garantie- und
Haftungsinstrumenten ist seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht
möglich.
Zu 34. und 39.:
Wie bereits bei der Beantwortung des
Punktes 18 dargestellt, besteht keine Notwendigkeit, von der Übernahme neuer
Garantien und Haftungen Abstand zu nehmen.
Zu 35.:
Laut Auskunft der AWS nahmen im Jahr
2003 3426 Klein- und Mittelbetriebe und 28 Großunternehmen Haftungen, Garantien
und Förderungen in Anspruch.
Zu 36. und 37.:
Die Haftungs- und Fördermittel der AWS
wurden im Jahr 2003 zu 72 % an Klein- und Mittelbetriebe und zu 28 % an
Großunternehmen vergeben.
Zu 38.:
Nach den vorliegenden Informationen der
AWS gibt es keine Änderung der Fördergrenzen.
Zu 40. und 41.:
Laut Mitteilung der AWS ist die
Kundenzufriedenheit vor allem bei Betreuungen nach Garantiegesetz oder im
Bereich der Technologie und Innovation sehr hoch. Qualitative Informationen
werden laufend im Rahmen der Kundenbetreuung gesammelt.
Zu 42. bis 47.:
Eine Evaluierungskommission wurde nicht
eingerichtet. Der Fusionsprozess wird vom Aufsichtsrat und einem externen
Consulter begleitet.
Zu 48.:
Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler wurde
von der Bundesregierung gemäß § 23 Absatz 1 Nationalbankgesetz 1984 zum
Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank ernannt. Neben
seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates der AWS übt er keine
weiteren Funktionen in Gremien anderer Institutionen im Auftrag des
Bundesministeriums für Finanzen aus.
Zu 49.:
Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler war vom
8. August bis 7. September 2003 gemäß § 30e Abs. 2 GmbHG interimistisch als
Vertreter des durch Abberufung verhinderten Geschäftsführers Dr.
Pachta-Rayhofen bestellt, um die notwendige Eintragung der Verschmelzung der
InnovationsagenturgmbH mit der AWS im Firmenbuch vor dem 30. September 2003
sicherzustellen, wofür die Unterschrift von zwei Geschäftsführern erforderlich
war.
Zu 50.:
In diesem Zeitraum (8. August bis 7.
September 2003) ruhte gemäß § 30e Abs. 2 GmbHG die Tätigkeit von Univ. Prof.
Dr. Herbert Kofler im Aufsichtsrat der AWS. Im Übrigen erfolgte keine
Honorierung von Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler für seine Tätigkeit als
Vertreter des abberufenen Geschäftsführers Dr. Pachta-Rayhofen.
Zu 51. und 52.:
Das Verfahren zwischen AWS und Dr.
Pachta-Rayhofen ist derzeit erstinstanzlich beim Arbeits- und Sozialgericht
Wien anhängig.
Zu 53.:
Allfällige – und noch keineswegs
feststehende – Kosten der AWS aus dem Verfahren mit Dr. Pachta-Rayhofen wären
nach Gesellschaftsrecht im Jahresabschluss der AWS entweder in der Gewinn- und
Verlustrechnung auszuweisen bzw. als Rückstellung zu dotieren.
Zu 54.:
Die Auftragserteilung erfolgte an Egon
Zehnder International GmbH.
Zu 55.:
Die Auftragserteilung erfolgte durch das
Bundesministerium für Finanzen als gemäß § 2 Abs. 1 Stellenbesetzungsgesetz
zuständiges Organ.
Zu 56.:
Die Honorarkosten beliefen sich auf
19.000,00 Euro + 20 % USt, insgesamt daher auf 22.800,00 Euro. In diesem
Zusammenhang möchte ich auch auf die Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 359/J vom 30.04.2003 verweisen.
Zu 57. und 58.:
Laut Information der AWS beauftragte
die AWS-Geschäftsführung die Firma matrix consult mit dem
Assessment-Center-Verfahren für die Besetzung der Führungspositionen.
Zu 59.:
Laut Information der AWS wurden für das
Assessment-Center-Verfahren rund 50.700,00 Euro aufgewendet.
Zu 60.:
Der Auftrag wurde von der
Geschäftsführung vergeben.
Zu 61. und 62.:
Laut Auskunft der AWS liegen hierüber
keine Informationen vor. Herr Dr. Stierschneider wurde als Geschäftsführer per
11. März 2004 abberufen.
Zu 63., 64. und 72.:
Gemäß Auskunft der AWS beträgt die
Netto-Miete für die Anmietung der Räumlichkeiten in der Guglgasse 268.140,00
Euro pro Jahr.
Es ist eine Untervermietung an Dritte
geplant, derzeit laufen Verhandlungen mit Interessenten und Vermieter über
Verwertungsmöglichkeiten.
Zu 65.:
Das Objekt Gasometer war Standort der
FinanzierungsgarantiegesmbH, die anderen früheren Gesellschaften wurden nicht
an diesen Standort übersiedelt.
Zu 66.:
Es wurde kein Auftrag erteilt. Die Fa.
Inter-pool Immobilien/Inter-pool
Dr. Lippert KG hat der AWS mehrere Büroobjekte (unter anderem am
Schwarzenbergplatz und am Rennweg) angeboten und den Bedarf der AWS evaluiert.
Letztlich wurde durch Inter-pool das Objekt Ungargasse vermittelt.
Zu 67. bis 69.:
Gemäß Auskunft der AWS betrugen die
Kosten rund 547.000,00 Euro.
Diese Kosten stellen sich wie folgt
dar:
Übersiedlungskosten 2003 |
Beträge in Euro |
Vermittlungsgebühr Inter-pool |
300.000,00 |
Hirschkonsulting (Planung) |
98.452,80 |
Kolacek/posInfo (Techn. Consulting inkl. IT) |
49.877,02 |
Kubicargo (Übersiedlung) |
81.957,60 |
Prinz (Übersiedlung Archiv) |
17.052,00 |
Gesamt: |
547.339,42 |
Zu 70.:
Nach Auskunft der AWS beträgt der zu
bezahlende Mietaufwand pro Jahr 627.668,00 Euro (die marktkonforme Miete des
ERP-Fonds in der Höhe von 288.000,00 Euro wurde aus Gründen der
Vergleichbarkeit herausgenommen).
Zu 71.:
Hinsichtlich der Frage die das Objekt
Renngasse betrifft, weise ich gemäß Bundesministeriengesetz auf die
Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hin.
Hinsichtlich der Mietkosten für das
Objekt Gasometer wird auf die Antwort zu Punkt 64 verwiesen.
Zu 73.:
Die Mietkosten der AWS und der von ihr
kontrahierten oder übernommenen Mietverträge werden von der AWS getragen.
Zu 74. und 75.:
Mietaufwände sind ebenso wie andere
Aufwände aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft im Rahmen des
Jahresabschlusses ersichtlich.
Zu 76.:
Die Synergiepotenziale werden zum guten
Teil bereits realisiert. Die Synergien der Zusammenführung sind insbesondere in
qualitativer Hinsicht in Vorteilen für die Kunden (One-stop-shop,
kundenmaßgeschneiderte Förderungspakete) zusehen. Durch die fortschreitende
Integration ist in den nächsten 12 Monaten mit weiteren Verbesserungen zu
rechnen.
Zu 77.:
Eine Bezifferung der Synergien kann
erst nach Abschluss der Integrationsmaßnahmen in der Rückschau erfolgen. Dabei
ist auch die Abwicklung zusätzlicher Aufträge mit vergleichsweise geringeren
Grenzkosten in Ansatz zu bringen.
Zu 78.:
Der Großteil der kundenorientierten
Synergiepotenziale hat sich bereits realisieren lassen. Durch die
Zusammenführung von Experten in früher verschiedenen Gesellschaften wurde
Know-how gebündelt und die Professionalität gesteigert.
Zu 79.:
Der ERP-Fonds ist weiterhin eine
rechtlich eigenständige Einheit. Die Erträge der Zusammenführung sind zurzeit
vor allem in qualitativer Hinsicht zu sehen (Kundenfreundlichkeit, schnellere
Abwicklung, bessere Betreuung, gesteigerte Beratungsleistung). Die Kosten der
Zusammenführung können (siehe die Ausführungen zu Punkt 77) erst nach Abschluss
des Integrationsprojektes seriös berichtet werden.
Zu 80.:
Überlappungen gab es im Bereich der
Zielgruppen und Förderwerber, im Bereich der Instrumente und im administrativen
Bereich. So sind z.B. die Projekte des Technologie-Finanzierungsprogrammes der
Ex-FGG gleichzeitig auch Projekte der Wachstums- und Technologie-Offensive des
ERP-Fonds und wurden sowohl in der Ex-FGG als auch im ERP-Fonds geprüft.
Zu 81. und 84.:
Die Nationalstiftung für Forschung,
Technologie und Entwicklung wurde gezielt als schlanke Organisation aufgesetzt.
Sie ist eine Finanzierungsein-
richtung und keine Förderungseinrichtung, die sich mit Projektbeurteilung,
Abwicklung und Controlling im Einzelfall auseinandersetzt. Insofern war es nur
konsequent, für die Geschäftsführung der Stiftung auf bestehende Strukturen
zurück zu greifen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der
Stiftungsvorstand rein administrative Funktionen hat. Die forschungspolitischen
Entscheidungen fallen im Stiftungsrat, der Vorstand setzt die Entscheidungen
um. Insofern ist auch kein fachspezifisches Wissen im Bereich der
Forschungsförderung notwendig.
Zu 82.:
Die konstituierende Sitzung der
Nationalstiftung hat am 30. März 2004 stattgefunden. Als Vertreter des
Bundesministeriums für Finanzen wurde der Leiter der zuständigen Fachabteilung,
DI Herbert Kasser, bestellt.
Zu 83.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat
als Vertreter des Alleingesellschafters Republik Österreich durch Bestellung
eines zweiten (interimistischen) Geschäftsführers der AWS die erforderlichen
gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des
Unternehmens und zur Wiederherstellung eines konstruktiven Arbeitsklimas
getroffen.
Zu 85.:
Die Integration wird durch den
Aufsichtsrat und einen – in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat bestellten –
externen Consulter beschritten.
Zu 86.:
Durch die Schaffung der AWS existiert
nur mehr eine Förderstelle, die ehemaligen Unternehmen sind durch Fusion in der
AWS aufgegangen. Bei den MitarbeiterInnen der AWS handelt es sich um
hochqualifizierte ExpertInnen. Sie sind hoch motiviert und engagieren sich im
Rahmen der neuen gemeinsamen Organisation. Durch die Sicherstellung eines
geeigneten Arbeitsumfeldes können Demotivierungen verhindert werden.
Zu 87.:
Das Bundesministerium für Finanzen geht
davon aus, dass der Aufwand für die Funktion als Stiftungsvorstand im
Verhältnis zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung der AWS zeitlich nur
von untergeordneter Bedeutung sein wird. Bei den laufenden
Verwaltungsgeschäften kann die Stiftung im übrigen auf das Personal des
ERP-Fonds zurückgreifen, sodass daraus keine zusätzliche Belastung für den
Stiftungsvorstand erwächst.
Zu 88.:
Ich verweise auf die
Organzuständigkeiten gemäß GmbH-Gesetz. Demnach ist für operative
Angelegenheiten eine primäre Zuständigkeit der Geschäftsführung gegeben.
Zu 89.:
Vom Bundesministerium für Finanzen
wurden bisher folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt:
Prof. Dr. Herbert Kofler (seit 1.10.2002 bis dato), Mag. Corinna Fehr
(1.10.2002 bis dato), Dipl.Ing.
Harald Kogler (seit 1.10.2002 bis 26.3.2004), Mag. Manfred Pletzer (seit
1.10.2002 bis dato) und Mag. Dr. Günther Pöschl (seit 21.04.2004 bis dato).
Zu 90.:
Gemäß Auskunft der AWS waren in der FGG
Garantiebereich, Rechtsabteilung, Markt & Technik, IT, Länder & Märkte,
Rechnungswesen und Bundesconsulting etabliert.
Zu 91.:
Laut Auskunft der AWS waren die Leiter
H.G. Hohensinn, M. Krisper, W. Pauger, H. Lenglachner, M. Bischof, G. Maresch
und S. Strasser.
Zu 92., 95., 98. und
102.:
Der jährliche Personalaufwand für die
Mitglieder der Geschäftsführung in der früheren
Finanzierungsgarantiegesellschaft FGG, in der früheren Bürges sowie in der
früheren Innovationsagentur stellt sich wie folgt dar:
|
jährlicher Personalaufwand für die |
Finanzierungsgarantiegesellschaft FGG |
rd.
308.000,00 Euro |
Bürges |
rd. 302.000,00 Euro |
Innovationsagentur |
rd. 32.200,00 Euro (in Form einer Zulage für einen
Geschäftsführer der ehemaligen Bürges) |
Summe |
rd.
642.200,00 Euro |
Der Personalaufwand für die Mitglieder
der Geschäftsführung der AWS betrug im Jahr 2003 387.000,00 Euro. Das
entspricht einer Verminderung um 40 %.
Zu 93.:
Gemäß Auskunft der AWS gab es in der
Bürges die Abteilungen Kleingewerbe, Jungunternehmer, Unternehmensdynamik,
Innenrevision, Registratur, Recht, Geschäftsführung, Sekretariat, Marketing,
Personal, Buchhaltung, IT, Internationalisierung.
Zu 94.:
W. Arzberger, K. Leutgeb, A.
Neunteufel, K. Gugerell, H. Michel, C. Beran, H. Dorn, M. Mardetschläger, T. Blöch, J. Feyertag, H. Michel
und C. Stein.
Zu 96.:
Die Innovationsagentur war nicht in
Abteilungen sondern in Arbeitsbereiche mit Teamleitern gegliedert. Die
Arbeitsbereiche orientierten sich an den vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit vergebenen Aufträgen. Die damaligen Arbeitsbereiche waren
Seedcapital, Tecma, Life Science Austria, Tecnet und i2-die Börse für Business
Angels sowie ein Backoffice-Bereich.
Zu 97.:
Die Arbeitsbereiche wurden von S.
Felzmann (Seedcapital), G. Buchtela (Tecma), S. Hammerschmid (Life Science
Austria), B. Bauer (Tecnet) und R. Grabherr (i2) geleitet. Die Leitung des
Backoffice-Bereiches oblag
B. Peleschka.
Zu 99. bis 101.:
Die Vollziehung der von diesen Fragen
angesprochenen Angelegenheiten fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Ich ersuche daher um Verständnis,
dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Zu 103.:
Da in der AWS keine stellvertretenden
Geschäftsführer bestellt sind, gibt es auch keinen diesbezüglichen
Personalaufwand.
Zu 104.:
Gemäß § 6 Abs. 6
Nationalstiftungsgesetz (Wachstums- und Standortgesetz) - FTE-Gesetz - gebührt
den Mitgliedern des Stiftungsvorstands eine angemessene Vergütung, deren Höhe
vom Stiftungsrat festzusetzen ist. Eine solche Festsetzung ist bisher nicht
erfolgt.
Zu 105.:
Durch die Schaffung der AWS als
One-stop-shop wurden die Instrumente der unternehmensbezogenen
Wirtschaftsförderung zusammengeführt. Durch die Zusammenführung können Kunden
besser als bisher alle Instrumente je nach Bedarf ansprechen. Die AWS sieht
sich vor allem als Dienstleister, dessen Aufgabe in der Zusammenstellung des
richtigen Fördermixes für den Förderwerber besteht. Durch laufende
Evaluierungen wird die Qualität der Leistung regelmäßig überprüft. Durch die
Etablierung einer Ombudsstelle kann auf Beschwerden sofort reagiert werden.
Mit
freundlichen Grüßen