1559/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.05.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 040502/69-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1556/J vom 10. März 2004 der Abgeordneten Michaela Sburny, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Garantiestopp der staatlichen Förderbank und internen Turbulenzen in der Austria Wirtschaftsservice (AWS), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zum Thema Neustrukturierung der Wirtschaftsförderung durch Gründung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und den damit erzielten Verbesserungen möchte ich dabei einleitend auf Folgendes hinweisen:

 

·        Die österreichische Wirtschaftsförderungslandschaft war vor Gründung der AWS durch eine Vielzahl von Institutionen und Maßnahmen gekennzeichnet, die mehr oder weniger koordiniert nebeneinander     existierten. Dieses System wurde immer wieder als sprichwörtlicher "Förderdschungel" kritisiert.

·        Schon im Jahr 1997 forderte der Rechnungshof die Verringerung der Anzahl der Förderungsaktionen sowie jener Institutionen, die die Förderungen vergeben.

·        Der Rat für FTE wies darauf hin, dass das System für innovative Unternehmensgründer unübersichtlich und wenig bürgerfreundlich sei.

·        Auch von Seiten der Unternehmer, insbesondere der Jungunternehmer, wurde der Wunsch nach einer zentralen Informations- und Beratungsstelle geäußert.

·        Der Herr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ich haben daher im Jahr 2002 die Initiative ergriffen, die Zersplitterung der Förderlandschaft durch eine Fusion der wichtigsten Förderinstitutionen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Finanzen zu bereinigen.

·        Durch die Zusammenführung der wichtigsten Fördergesellschaften des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in der AWS ist es gelungen, eine zentrale Informations- und Beratungsstelle für alle Belange der Wirtschaftsförderung zu schaffen.

·        Seit der Zusammenführung braucht ein Unternehmer, der eine Förderung für ein Projekt beantragen will, nicht mehr im Vorhinein zu unterscheiden, ob er zum Beispiel einen Kredit, einen Zuschuss, einen Zinsenzuschuss oder eine Garantie benötigt und welche Institution dafür zuständig ist, sondern er nimmt einfach Kontakt zur AWS auf, die ihm einen maßgeschneiderten Instrumentenmix anbieten kann. Damit wird erstmals das One-stop-shop-Prinzip umgesetzt und dem Kunden ein verbessertes Service angeboten.

·        Die Austria Wirtschaftsservice ist – wie schon ihr Name sagt - mehr, als eine reine „Förderstelle“. Durch die Bündelung der Kompetenzen der Finanzierungsgarantiegesellschaft (FGG), der Bürges, der Innovationsagentur und des ERP-Fonds kann nunmehr auch ein ganzes Set an sonstigen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen aus einer Hand angeboten werden.

·        Trotz der vielfältigen Angebote ist aber nun durch die Mehrjahresprogramme der AWS auch eine klare Ausrichtung der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung auf die politischen Schwerpunktsetzungen der Bundesregierung zu erkennen: Bis 2006 wird die Förderung von technologieorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von Unternehmensgründungen einen Schwerpunkt der Tätigkeit der AWS darstellen. Gerade KMU und Unternehmensgründer sind die Stützen unserer Wirtschaft. Mit dieser Schwerpunktsetzung wird ein Zeichen für diese Unternehmen gesetzt und somit ein wichtiger Beitrag für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung des Landes geliefert.

 

Hinsichtlich der Fragen die den ERP-Fonds betreffen, weise ich gemäß
Bundesministeriengesetz auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hin. Angemerkt wird, dass zu allen gesellschaft-spezifischen bzw. operativen Fragen betreffend AWS Stellungnahmen von dieser Gesellschaft eingeholt wurden.

 

Ich komme nun zur Beantwortung der einzelnen Fragen:

 

Zu 1.:

Wie in jedem Unternehmen sind sowohl Aufsichtsrat als auch Geschäftsführung im Detail über alle Unternehmensdaten und Planrechnungen informiert. Weiters sind die für Budgetierung zuständigen Fachkräfte des Unternehmens informiert. Alle diese Personen sind durch verschiedene rechtliche Normen zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Welche Personen und Personenkreise sich an die Öffentlichkeit wenden, ohne dazu rechtlich befugt zu sein, ist nicht bekannt.

 

Zu 2.:

Die AWS kommt ihrer Rechenschaftsverpflichtung in der vorgesehenen Weise über Berichte an den Eigentümer, Veröffentlichungen über die Pressestelle und ihrer Jahresabschlüsse nach. Weiters wird die AWS gemäß gesetzlichem Auftrag Evaluierungsberichte über Förderungen vorlegen, die veröffentlicht werden. Eine allenfalls durch MitarbeiterInnen erfolgte Bekanntgabe vertraulicher unternehmensinterner Daten an Dritte stellt jedoch eine gravierende Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dar.

 

Zu 3.:

Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der AWS ist als Organ der Gesellschaft befugt, unrichtige Meldungen in der Öffentlichkeit richtig zu stellen.

 

Zu 4.:

Die SteuerzahlerInnen werden über die Mittelverwendung der AWS unter Wahrung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Berichte und Statistiken informiert. Detailinformationen über Förderkunden sind aber jedenfalls durch das Bankwesengesetz geschützt.

 

Zu 5. bis 9.:

Den zuständigen Organen des Unternehmens kommt selbstverständlich die Verpflichtung zu, in einem konkreten Verdachtsfall betreffend Umgang mit vertraulichen Daten und Bankwesengesetz die nötigen Maßnahmen zur Untersuchung zu setzen. Über konkrete Maßnahmen können seitens der AWS aus Gründen der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und seitens des Bundesministeriums für Finanzen – wenn sie bekannt sind – aus Gründen der Amtsverschwiegenheit keine Auskünfte gegeben werden.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die genannten Maßnahmen zur Beruhigung im Unternehmen und zur Wiederherstellung eines konstruktiven Arbeitsklimas notwendig waren. Das Vorgehen der internen Revision war nach Mitteilung der AWS korrekt, wobei eine Information an die MitarbeiterInnen erfolgte. Negative Auswirkungen jener Vorgänge, deren Untersuchung zwingend notwendig war, sind nicht zu erwarten.


Die Geschäftsführung beauftragte die Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-beratungsgmbH Ernest & Young mit der Durchführung dieser Aufgaben. Die Kosten belaufen sich auf 89.704,00 Euro.

 

Zu 10.:

Gemäß § 65 Bankwesengesetz ist der Jahresabschluss der AWS unverzüglich nach der Feststellung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Darüber hinaus plant die AWS, im 1. Halbjahr 2004 einen Leistungsbericht über das Jahr 2003 zu veröffentlichen. In den folgenden Jahren soll der Leistungsbericht bereits im ersten Quartal des Folgejahres vorliegen. Die Veröffentlichung soll im Rahmen von Pressekonferenzen und über die Homepage erfolgen.

 

Zu 11. und 12.:

Nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen haben Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt in eigener Verantwortung auszuüben und sind stets gehalten, dem Unternehmensinteresse den Vorzug zu geben. Dem Eigentümer des Unternehmens kommt diesbezüglich keine Ingerenz zu. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die geltende Lehre zu § 33 GmbH-Gesetz
(Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 2. Auflage, Verlag Orac,
Seite 359).

 

Im Falle etwaiger Interessenskonflikte besteht unter anderem die Möglichkeit, entweder an Abstimmungen im Aufsichtsrat nicht teilzunehmen oder Stimmenthaltung zu üben. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Mitwirkung von Bankexperten in Aufsichtsräten von Fördergesellschaften eine sinnvolle und zugunsten der Praxisbezogenheit der Förderpolitik jahrzehntelange Praxis darstellt. Durch strenge Compliance-Vorschriften sind Vorkehrungen gegen unvereinbare Beschluss-Situationen in den jeweiligen Gremien getroffen.

 

Ein allfälliger Handlungsbedarf des Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter des Alleingesellschafters Republik Österreich war und ist im Hinblick auf die dargestellten rechtlichen Ausführungen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gegeben.

 

Zu 13.:

Die Bestellung von Dr. Pachta-Rayhofen und Dr. Stierschneider zu Geschäftsführern der AWS erfolgte jeweils unter Einhaltung des Stellen-besetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998. Die den Bestellungen von
Dr. Pachta-Rayhofen und Dr. Stierschneider zu Geschäftsführern der AWS zugrunde liegenden persönlichen Voraussetzungen waren in der Folge nicht mehr gegeben, sodass in beiden Fällen die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Maßnahmen getroffen werden mussten.

 

Zu 14.:

Im Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sind die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Besetzung von Geschäftsführungs-funktionen geregelt. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes wurden und werden vom Bundesministerium für Finanzen eingehalten. Die Handlungsfähigkeit der AWS war zu jedem Zeitpunkt gegeben. Die Förder-aktivitäten haben nach Mitteilung der Gesellschaft in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt gelitten. Durch die nach Abberufung von Dr. Stierschneider unverzüglich erfolgte (interimistische) Bestellung von Dr. Horst Bednar zum weiteren Geschäftsführer der AWS bis zur definitiven Neubestellung nach Durchführung des Verfahrens gemäß Stellenbesetzungsgesetz ist die vollständige Kontinuität in der Geschäftsführung der Gesellschaft gewährleistet.

 


Zu 15.:

Dr. Stadler wurde gemäß § 3 Abs.1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz iVm Pkt. VI Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der AWS vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Aufsichtsrat entsendet. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit obliegt die Entsendung eines Nachfolgers für Dr. Stadler. In weiterer Folge ist der Vorsitzende-Stellvertreter des Aufsichtsrates gemäß Pkt. VI Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages aus dem Kreis der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen.

 

Zu 16.:

Die Anforderungen für die Funktion eines Geschäftsführers der AWS sind im § 4 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, genau geregelt. Weitere Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 5 Abs. 1 Bankwesengesetz.

 

Zu 17.:

Durch die Neustrukturierung der Geschäftsführung wurde die personelle Grundlage für die zukünftige positive Entwicklung, die Fortsetzung der Integration und des Fusionsprozesses mit verstärkter Kraft geschaffen. Die Förderaktivitäten haben nach Mitteilung der Gesellschaft in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt gelitten.

 

Zu 18.:

Laut vorliegenden Informationen der AWS besteht keine Notwendigkeit von der Übernahme neuer Garantien Abstand zu nehmen. Ich verweise hiezu auf die Beantwortung der Punkte 28 bis 32.

 


Zu 19.:

Nach den Angaben der AWS wurden im Jahr 2003 in den einzelnen
Geschäftsfeldern Kredit- und Beteiligungsvolumina in folgender Höhe übernommen:

 

Inlandsgarantien

94.197.000,00 Euro

Ost-West-Fonds

109.592.000,00 Euro

Kapitalgarantien

214.409.000,00 Euro

KMU-Förderung

146.587.000,00 Euro

 

Zu 20.:

Nach den Angaben der AWS wurden im Jahr 2003 Haftungen und Garantien in folgender Höhe schlagend:

 

Inlandsgarantien

14.234.000,00 Euro

Ost-West-Fonds

6.368.000,00 Euro

Kapitalgarantien

00,00 Euro

KMU-Förderung

7.357.000,00 Euro

 

Insgesamt wurden im Jahr 2003 für alte und neue Haftungsfälle folgende Zahlungen geleistet:

 

Inlandsgarantien

12.025.000,00 Euro

Ost-West-Fonds

4.264.000,00 Euro

Kapitalgarantien

00,00 Euro

KMU-Förderung

7.357.000,00 Euro

 

Zu 21.:

Nach den Angaben der AWS wurden im Jahr 2003 folgende Haftungs- und Garantieentgelte eingenommen:

 

Inlandsgarantien

2.292.000,00 Euro

Ost-West-Fonds

3.396.000,00 Euro

Kapitalgarantien

3.281.000,00 Euro

KMU-Förderung

2.628.000,00 Euro

 

Zu 22.:

Nach den Angaben der AWS wurden im Jahr 2004 bisher Haftungen und Garantien in folgender Höhe schlagend:

 

Inlandsgarantien

146.000,00 Euro

Ost-West-Fonds

00,00 Euro

Kapitalgarantien

00,00 Euro

KMU-Förderung

123.000,00 Euro

 

Zu 23.:

Nach den Angaben der AWS werden im Jahr 2004 Rückflüsse in folgender Höhe erwartet:

 

Inlandsgarantien

52.000,00 Euro

Ost-West-Fonds

2.240.000,00 Euro

Kapitalgarantien

00,00 Euro

KMU-Förderung

00,00 Euro

 

Zu 24.:

Da die Kapitalgarantien (§ 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296 idF
BGBl. I Nr. 130/2002) von der AWS nach Methoden des Risk-Managements kommerziell gestioniert werden, sollten die voraussichtlichen Schadenszahlungen durch die Haftungsentgelte gedeckt sein. Auf Grund der Konstruk-tion der Kapitalgarantien können Schadensfälle erst am Ende der Fondslaufzeiten auftreten. Eine Beurteilung des Schadenspotenzials kann nur unter statistischen Gesichtspunkten erfolgen.


Laut Auskunft der AWS ist aus heutiger Sicht eine positive Abschichtung zu erwarten.

 

Zu 25. bis 27.:

Bei der Gründung der AWS wurden Rücklagen für Schadenszahlungen geschaffen. Die Erstdotierung der Rücklagen erfolgte durch die Verwendung von bestehenden Rücklagen sowie des Bürges-Stammkapitals. Die laufende Dotierung erfolgt aus der Zuführung der Haftungsentgelte für übernommene Garantien.

 

Erst wenn die - laufend aufgestockten - Rücklagen aufgebraucht sind, ist eine Finanzierung von Seiten des Bundes notwendig. Für diesen Fall wurde zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der AWS eine Verein-barung abgeschlossen, in welcher sich der Bund verpflichtet hat, die AWS schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme von Garantien, Zahlungen zu leisten hat, welche nicht aus den Rücklagen abgedeckt werden können.

 

Da die im Jahr 2003 fällig gewordenen Schadenszahlungen für Fördergarantien (§§ 1 und 11 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296 idF BGBl. I Nr. 130/2002) aus den Rücklagen der AWS abgedeckt werden können, besteht kein aktueller Finanzierungsbedarf durch den Bund. Sollten in den Folgejahren wider Erwarten Schadenszahlungen erforderlich sein, die nicht aus den Rücklagen abgedeckt werden können, werden auf der Grundlage von plausiblen Schätzungen die entsprechenden budgetären Vorsorgen (beim Haushaltsansatz 1/54718 Post 7522) in die Bundesvoranschläge aufgenommen werden.

 

Der Verwaltungsaufwand der AWS wird aus Bearbeitungsentgelten, aus den Zinsen des Stammkapitals sowie aus Aufwandsabgeltungen von Seiten der Auftraggeber abgedeckt. Dies entspricht den Intentionen des AWS-Errichtungsgesetzes, das in § 2 Abs. 4 vorsieht, dass die AWS ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt erbringt. Das Bundesministerium für Finanzen wird der AWS einen Aufwandsersatz für die Abwicklung der Fördergarantien gemäß   § 1 und § 11 Garantiegesetz leisten, sofern die Einnahmen aus Bearbeitungsentgelten nicht hinreichen, um den laufenden Aufwand der AWS für die Abwicklung der genannten Fördergarantien zu decken. Die Höhe des Aufwandsersatzes wird auf Basis der Kostenrechnung der AWS ermittelt und in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.

 

Zu 28. und 29.:

Ich gehe davon aus, dass die Fragen so zu verstehen sind, dass es sich um den gesetzlichen Rahmen für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes und dessen Ausnützung handelt.

 

Diese Beträge stellen sich wie folgt dar:

 

Haftungsrahmen

Ausnützung 31.12.2003

Inlandsgarantien (§ 1 Garantiegesetz (GG))

725 Mio. €

331.883.497,66 €

Ost-West-Fonds (§ 11 GG)

725 Mio. €

268.908.434,75 €

Kapitalgarantien (§ 14 GG)

725 Mio. €

270.680.733,61 €

Garantien gem. § 7 KMU-Förderungsgesetz

750 Mio. €

461.906.589,00 €

 

Auch im Fall der Kapitalgarantien ist der Rahmen für die Schadloshaltung des Bundes nur zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft. Maßgeblich dafür ist der Betrag der tatsächlich zustande gekommenen Garantien und nicht der wesentlich höhere Betrag des gesamten zur Verfügung gestellten Kapitals.

 


Zu 30. bis 32.:

Um den Spielraum für die Entwicklung der einzelnen Garantiearten des
Garantiegesetzes zu erweitern, ist beabsichtigt, den Rahmen für die Schadloshaltung des Bundes jeweils von 725 Mio. Euro auf 1 Mrd. Euro zu erhöhen. Der Gesamtrahmen von 2,175 Mrd. Euro für alle drei Garantiearten soll jedoch unverändert bleiben.

 

Zu 33.:

Laut Auskunft der AWS sind insgesamt 137 ArbeitnehmerInnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigt. Der Großteil dieser Personen ist direkt oder indirekt mit der Abwicklung von mehreren Programmen betraut. Eine aussagekräftige Zuordnung zu einzelnen Garantie- und Haftungsinstrumenten ist seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht möglich.

 

Zu 34. und 39.:

Wie bereits bei der Beantwortung des Punktes 18 dargestellt, besteht keine Notwendigkeit, von der Übernahme neuer Garantien und Haftungen Abstand zu nehmen.

 

Zu 35.:

Laut Auskunft der AWS nahmen im Jahr 2003 3426 Klein- und Mittelbetriebe und 28 Großunternehmen Haftungen, Garantien und Förderungen in Anspruch.

 

Zu 36. und 37.:

Die Haftungs- und Fördermittel der AWS wurden im Jahr 2003 zu 72 % an Klein- und Mittelbetriebe und zu 28 % an Großunternehmen vergeben.

 

Zu 38.:

Nach den vorliegenden Informationen der AWS gibt es keine Änderung der Fördergrenzen.


Zu 40. und 41.:

Laut Mitteilung der AWS ist die Kundenzufriedenheit vor allem bei Betreuungen nach Garantiegesetz oder im Bereich der Technologie und Innovation sehr hoch. Qualitative Informationen werden laufend im Rahmen der Kundenbetreuung gesammelt.

 

Zu 42. bis 47.:

Eine Evaluierungskommission wurde nicht eingerichtet. Der Fusionsprozess wird vom Aufsichtsrat und einem externen Consulter begleitet.

 

Zu 48.:

Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler wurde von der Bundesregierung gemäß § 23 Absatz 1 Nationalbankgesetz 1984 zum Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank ernannt. Neben seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates der AWS übt er keine weiteren Funktionen in Gremien anderer Institutionen im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen aus.

 

Zu 49.:

Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler war vom 8. August bis 7. September 2003 gemäß § 30e Abs. 2 GmbHG interimistisch als Vertreter des durch Abberufung verhinderten Geschäftsführers Dr. Pachta-Rayhofen bestellt, um die notwendige Eintragung der Verschmelzung der InnovationsagenturgmbH mit der AWS im Firmenbuch vor dem 30. September 2003 sicherzustellen, wofür die Unterschrift von zwei Geschäftsführern erforderlich war.

 

Zu 50.:

In diesem Zeitraum (8. August bis 7. September 2003) ruhte gemäß § 30e Abs. 2 GmbHG die Tätigkeit von Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler im Aufsichtsrat der AWS. Im Übrigen erfolgte keine Honorierung von Univ. Prof. Dr. Herbert Kofler für seine Tätigkeit als Vertreter des abberufenen Geschäftsführers Dr. Pachta-Rayhofen.


Zu 51. und 52.:

Das Verfahren zwischen AWS und Dr. Pachta-Rayhofen ist derzeit erstinstanzlich beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.

 

Zu 53.:

Allfällige – und noch keineswegs feststehende – Kosten der AWS aus dem Verfahren mit Dr. Pachta-Rayhofen wären nach Gesellschaftsrecht im Jahresabschluss der AWS entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen bzw. als Rückstellung zu dotieren.

 

Zu 54.:

Die Auftragserteilung erfolgte an Egon Zehnder International GmbH.

 

Zu 55.:

Die Auftragserteilung erfolgte durch das Bundesministerium für Finanzen als gemäß § 2 Abs. 1 Stellenbesetzungsgesetz zuständiges Organ.

 

Zu 56.:

Die Honorarkosten beliefen sich auf 19.000,00 Euro + 20 % USt, insgesamt daher auf 22.800,00 Euro. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 359/J vom 30.04.2003 verweisen.

 

Zu 57. und 58.:

Laut Information der AWS beauftragte die AWS-Geschäftsführung die Firma matrix consult mit dem Assessment-Center-Verfahren für die Besetzung der Führungspositionen.

 

Zu 59.:

Laut Information der AWS wurden für das Assessment-Center-Verfahren rund 50.700,00 Euro aufgewendet.


Zu 60.:

Der Auftrag wurde von der Geschäftsführung vergeben.

 

Zu 61. und 62.:

Laut Auskunft der AWS liegen hierüber keine Informationen vor. Herr Dr. Stierschneider wurde als Geschäftsführer per 11. März 2004 abberufen.

 

Zu 63., 64. und 72.:

Gemäß Auskunft der AWS beträgt die Netto-Miete für die Anmietung der Räumlichkeiten in der Guglgasse 268.140,00 Euro pro Jahr.

 

Es ist eine Untervermietung an Dritte geplant, derzeit laufen Verhandlungen mit Interessenten und Vermieter über Verwertungsmöglichkeiten.

 

Zu 65.:

Das Objekt Gasometer war Standort der FinanzierungsgarantiegesmbH, die anderen früheren Gesellschaften wurden nicht an diesen Standort übersiedelt.

 

Zu 66.:

Es wurde kein Auftrag erteilt. Die Fa. Inter-pool Immobilien/Inter-pool
Dr. Lippert KG hat der AWS mehrere Büroobjekte (unter anderem am Schwarzenbergplatz und am Rennweg) angeboten und den Bedarf der AWS evaluiert. Letztlich wurde durch Inter-pool das Objekt Ungargasse vermittelt.

 

Zu 67. bis 69.:

Gemäß Auskunft der AWS betrugen die Kosten rund 547.000,00 Euro.


Diese Kosten stellen sich wie folgt dar:

 

Übersiedlungskosten 2003

Beträge in Euro

Vermittlungsgebühr Inter-pool

300.000,00

Hirschkonsulting (Planung)

98.452,80

Kolacek/posInfo (Techn. Consulting inkl. IT)

49.877,02

Kubicargo (Übersiedlung)

81.957,60

Prinz (Übersiedlung Archiv)

17.052,00

Gesamt:

547.339,42

 

Zu 70.:

Nach Auskunft der AWS beträgt der zu bezahlende Mietaufwand pro Jahr 627.668,00 Euro (die marktkonforme Miete des ERP-Fonds in der Höhe von 288.000,00 Euro wurde aus Gründen der Vergleichbarkeit herausgenommen).

 

Zu 71.:

Hinsichtlich der Frage die das Objekt Renngasse betrifft, weise ich gemäß Bundesministeriengesetz auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hin.

 

Hinsichtlich der Mietkosten für das Objekt Gasometer wird auf die Antwort zu Punkt 64 verwiesen.

 

Zu 73.:

Die Mietkosten der AWS und der von ihr kontrahierten oder übernommenen Mietverträge werden von der AWS getragen.

 


Zu 74. und 75.:

Mietaufwände sind ebenso wie andere Aufwände aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses ersichtlich.

 

Zu 76.:

Die Synergiepotenziale werden zum guten Teil bereits realisiert. Die Synergien der Zusammenführung sind insbesondere in qualitativer Hinsicht in Vorteilen für die Kunden (One-stop-shop, kundenmaßgeschneiderte Förderungspakete) zusehen. Durch die fortschreitende Integration ist in den nächsten 12 Monaten mit weiteren Verbesserungen zu rechnen.

 

Zu 77.:

Eine Bezifferung der Synergien kann erst nach Abschluss der Integrationsmaßnahmen in der Rückschau erfolgen. Dabei ist auch die Abwicklung zusätzlicher Aufträge mit vergleichsweise geringeren Grenzkosten in Ansatz zu bringen.

 

Zu 78.:

Der Großteil der kundenorientierten Synergiepotenziale hat sich bereits realisieren lassen. Durch die Zusammenführung von Experten in früher verschiedenen Gesellschaften wurde Know-how gebündelt und die Professionalität gesteigert.

 

Zu 79.:

Der ERP-Fonds ist weiterhin eine rechtlich eigenständige Einheit. Die Erträge der Zusammenführung sind zurzeit vor allem in qualitativer Hinsicht zu sehen (Kundenfreundlichkeit, schnellere Abwicklung, bessere Betreuung, gesteigerte Beratungsleistung). Die Kosten der Zusammenführung können (siehe die Ausführungen zu Punkt 77) erst nach Abschluss des Integrationsprojektes seriös berichtet werden.


Zu 80.:

Überlappungen gab es im Bereich der Zielgruppen und Förderwerber, im Bereich der Instrumente und im administrativen Bereich. So sind z.B. die Projekte des Technologie-Finanzierungsprogrammes der Ex-FGG gleichzeitig auch Projekte der Wachstums- und Technologie-Offensive des ERP-Fonds und wurden sowohl in der Ex-FGG als auch im ERP-Fonds geprüft.

 

Zu 81. und 84.:

Die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung wurde gezielt als schlanke Organisation aufgesetzt. Sie ist eine Finanzierungsein-
richtung und keine Förderungseinrichtung, die sich mit Projektbeurteilung, Abwicklung und Controlling im Einzelfall auseinandersetzt. Insofern war es nur konsequent, für die Geschäftsführung der Stiftung auf bestehende Strukturen zurück zu greifen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Stiftungsvorstand rein administrative Funktionen hat. Die forschungspolitischen Entscheidungen fallen im Stiftungsrat, der Vorstand setzt die Entscheidungen um. Insofern ist auch kein fachspezifisches Wissen im Bereich der Forschungsförderung notwendig.

 

Zu 82.:

Die konstituierende Sitzung der Nationalstiftung hat am 30. März 2004 stattgefunden. Als Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen wurde der Leiter der zuständigen Fachabteilung, DI Herbert Kasser, bestellt.

 

Zu 83.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat als Vertreter des Alleingesellschafters Republik Österreich durch Bestellung eines zweiten (interimistischen) Geschäftsführers der AWS die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens und zur Wiederherstellung eines konstruktiven Arbeitsklimas getroffen.


Zu 85.:

Die Integration wird durch den Aufsichtsrat und einen – in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat bestellten – externen Consulter beschritten.

 

Zu 86.:

Durch die Schaffung der AWS existiert nur mehr eine Förderstelle, die ehemaligen Unternehmen sind durch Fusion in der AWS aufgegangen. Bei den MitarbeiterInnen der AWS handelt es sich um hochqualifizierte ExpertInnen. Sie sind hoch motiviert und engagieren sich im Rahmen der neuen gemeinsamen Organisation. Durch die Sicherstellung eines geeigneten Arbeitsumfeldes können Demotivierungen verhindert werden.

 

Zu 87.:

Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass der Aufwand für die Funktion als Stiftungsvorstand im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung der AWS zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung sein wird. Bei den laufenden Verwaltungsgeschäften kann die Stiftung im übrigen auf das Personal des ERP-Fonds zurückgreifen, sodass daraus keine zusätzliche Belastung für den Stiftungsvorstand erwächst.

 

Zu 88.:

Ich verweise auf die Organzuständigkeiten gemäß GmbH-Gesetz. Demnach ist für operative Angelegenheiten eine primäre Zuständigkeit der Geschäftsführung gegeben.

 

Zu 89.:

Vom Bundesministerium für Finanzen wurden bisher folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt: Prof. Dr. Herbert Kofler (seit 1.10.2002 bis dato), Mag. Corinna Fehr (1.10.2002 bis dato), Dipl.Ing.
Harald Kogler (seit 1.10.2002 bis 26.3.2004), Mag. Manfred Pletzer (seit 1.10.2002 bis dato) und Mag. Dr. Günther Pöschl (seit 21.04.2004 bis dato).


Zu 90.:

Gemäß Auskunft der AWS waren in der FGG Garantiebereich, Rechtsabteilung, Markt & Technik, IT, Länder & Märkte, Rechnungswesen und Bundesconsulting etabliert.

 

Zu 91.:

Laut Auskunft der AWS waren die Leiter H.G. Hohensinn, M. Krisper, W. Pauger, H. Lenglachner, M. Bischof, G. Maresch und S. Strasser.

 

Zu 92., 95., 98. und 102.:

Der jährliche Personalaufwand für die Mitglieder der Geschäftsführung in der früheren Finanzierungsgarantiegesellschaft FGG, in der früheren Bürges sowie in der früheren Innovationsagentur stellt sich wie folgt dar:

 

 

jährlicher Personalaufwand für die
Mitglieder der Geschäftsführung

Finanzierungsgarantiegesellschaft FGG

rd. 308.000,00 Euro

Bürges

rd. 302.000,00 Euro

Innovationsagentur

rd.   32.200,00 Euro

(in Form einer Zulage für einen Geschäftsführer der ehemaligen Bürges)

Summe

rd. 642.200,00 Euro

 

Der Personalaufwand für die Mitglieder der Geschäftsführung der AWS betrug im Jahr 2003 387.000,00 Euro. Das entspricht einer Verminderung um 40 %.

 

Zu 93.:

Gemäß Auskunft der AWS gab es in der Bürges die Abteilungen Kleingewerbe, Jungunternehmer, Unternehmensdynamik, Innenrevision, Registratur, Recht, Geschäftsführung, Sekretariat, Marketing, Personal, Buchhaltung, IT, Internationalisierung.

 

Zu 94.:

W. Arzberger, K. Leutgeb, A. Neunteufel, K. Gugerell, H. Michel, C. Beran,  H. Dorn, M. Mardetschläger, T. Blöch, J. Feyertag, H. Michel und C. Stein.

 

Zu 96.:

Die Innovationsagentur war nicht in Abteilungen sondern in Arbeitsbereiche mit Teamleitern gegliedert. Die Arbeitsbereiche orientierten sich an den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vergebenen Aufträgen. Die damaligen Arbeitsbereiche waren Seedcapital, Tecma, Life Science Austria, Tecnet und i2-die Börse für Business Angels sowie ein Backoffice-Bereich.

 

Zu 97.:

Die Arbeitsbereiche wurden von S. Felzmann (Seedcapital), G. Buchtela (Tecma), S. Hammerschmid (Life Science Austria), B. Bauer (Tecnet) und     R. Grabherr (i2) geleitet. Die Leitung des Backoffice-Bereiches oblag            B. Peleschka.

 

Zu 99. bis 101.:

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 

Zu 103.:

Da in der AWS keine stellvertretenden Geschäftsführer bestellt sind, gibt es auch keinen diesbezüglichen Personalaufwand.

 


Zu 104.:

Gemäß § 6 Abs. 6 Nationalstiftungsgesetz (Wachstums- und Standortgesetz) - FTE-Gesetz - gebührt den Mitgliedern des Stiftungsvorstands eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist. Eine solche Festsetzung ist bisher nicht erfolgt.

 

Zu 105.:

Durch die Schaffung der AWS als One-stop-shop wurden die Instrumente der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung zusammengeführt. Durch die Zusammenführung können Kunden besser als bisher alle Instrumente je nach Bedarf ansprechen. Die AWS sieht sich vor allem als Dienstleister, dessen Aufgabe in der Zusammenstellung des richtigen Fördermixes für den Förderwerber besteht. Durch laufende Evaluierungen wird die Qualität der Leistung regelmäßig überprüft. Durch die Etablierung einer Ombudsstelle kann auf Beschwerden sofort reagiert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen