1560/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.05.2004
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möglich.
BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/70-I/4/04
Herrn Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1558/J vom 10. März 2004 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Kollegen, betreffend Verkauf der bundeseigenen Wohnbaugesellschaften, speziell
der ESG Villach, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Das Verfahren zur Verwertung der
Bundeswohnbaugesellschaften ist derzeit noch im Gange, sodass weder ein Höchst-
noch ein Bestbieter feststeht. Gleichfalls gibt es auch noch keine
ausverhandelten Kaufvertragskonditionen. Ich ersuche um Verständnis, dass ich
zu dem laufenden Verfahren keine konkreten Auskünfte geben kann.
Zu 3.:
Es ist richtig, dass das
Verwertungspaket auch den Bundesanteil an der ESG Villach umfasst.
Zu 4.:
Im Rahmen des Verwertungsprozesses übt
Komm.Rat. Ernst Karl Plech keine Funktion aus. Die Frage, ob er in
geschäftlicher Beziehung zu einer der Bietergruppen steht, betrifft nicht den
Gegenstand der Vollziehung bzw. die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und
ist daher vom Fragerecht gemäß § 90 GOG nicht umfasst.
Dennoch wurde Herr Komm.Rat
Ernst Plech dazu um eine Stellungnahme ersucht. In seinem Antwortschreiben
teilt er folgendes mit:
„In Bezug auf die
parlamentarische Anfrage 1558/J, Frage 4, bestätige ich Ihnen auf Ihr Ersuchen
gerne, dass ich im Zusammenhang mit der geplanten Verwertung der
Bundeswohnbaugesellschaften keine geschäftlichen Beziehungen zu den in den
Medien kolportierten Bietern unterhalte.
Mit freundlichen
Grüßen
Komm.-Rat Ernst Karl
Plech“
Zu 5. bis 7.:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass
ich für die zukünftigen legistischen Tätigkeiten dieser und folgender
Regierungen keine Aussagen machen kann. Ich kann aber versichern, wie ich dies
bereits bei einer Vielzahl von Anfragebeantwortungen getan habe, dass sich für
die derzeitigen Mieter durch den Verkauf nichts ändert.
Der Standard der Wohnungen, der
Services und die Rechtssicherheit wird auch bei einem neuen Eigentümer durch
die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantiert. Auch der direkte Kontakt der
Gesellschaften zu ihren Mietern wird in Zukunft gepflegt werden.
Zu 8. und 10.:
Vorkaufsrecht bedeutet, dass der
Vorkaufsberechtigte eine Kaufoption zu den vom Bestbieter vorgegebenen
Bedingungen hat. Ob und zu welchem Zeitpunkt das Land Kärnten Eigentümer der
ESG wird, kann daher derzeit noch nicht gesagt werden, da wie zu den Fragen 1.
und 2. erwähnt, ein Bestbieter noch nicht feststeht.
Zu 9.:
Entgegen der in der Anfrage geäußerten
Ansicht, trifft der angesprochene Bescheid der Wiener Landesregierung als
Aufsichtsbehörde keine Feststellung zur Frage der Gemeinnützigkeit der WBG. Er
beeinträchtigt daher nicht den laufenden Verwertungsprozess.
Mit
freundlichen Grüßen