1562/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.05.2004
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BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
GZ 10.000/69-III/4a/04
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 6. Mai 2004
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1560/J-NR/2004 betreffend Verfahrensmängel bei der Bewerber/innenauswahl
zur Bestellung des Kuratoriums der berufspädagogischen Akademie in Innsbruck, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 10.
März 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass durch das Deregulierungsgesetz 2002
die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) neu geregelt wurde und
die Nachsichtsmöglichkeiten für Vertragslehrer explizit im § 40 Abs. 5 VBG
aufgezählt sind. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit einer Nachsicht für
Praxiszeiten oder Nachsicht von sonstigen Erfordernissen im Akademiebereich für
die Einstufung in lpa oder l1. Mit dem
Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 wurden im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
grundsätzlich alle Nachsichtsmöglichkeiten gestrichen, es blieben diese
jedoch teilweise weiterhin für vertragliche Dienstverhältnisse vorgesehen. Mit dieser Beschränkung der
Nachsicht, insbesondere im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse,
soll grundsätzlich die Qualität im Personalbereich abgesichert werden.
Als Erfordernisse für die entsprechende Einstufung an der Akademie sind
für die Einstufung in die Entlohnungsgruppen lpa oder l1 im Sinne der Anlage 1
zum BDG insbesondere eine mehrjährige Lehrpraxis mit herausragenden
pädagogischen Leistungen, Publikationen und ein universitärer
Hochschulabschluss vorgesehen. Für Vertragslehrer/innen können gemäß § 40 Abs.
5 BDG von diesen Erfordernissen teilweise Ausnahmen gewährt werden, die jedoch
grundsätzlich nur die Berufspraxis und nicht die Lehrpraxis betreffen dürfen.
Ad 1. bis 6. und 8. bis 20.:
Da die betroffene Lehrerin in der gegenständlichen Anfrage lediglich mit
„Frau R.M.“ bezeichnet ist, kann das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nur mutmaßen, um welche Person es sich dabei handelt.
Die gestellten Fragen zeigen gewisse Parallelen zu dem Fall der Anstellung und
Beschäftigung einer Vertragslehrerin an der BPA des Bundes in Innsbruck. Die
Anfrage geht jedoch offenbar von der fälschlichen Annahme aus, dass die
Genannte in der Entlohnungsgruppe lpa oder l1 eingestuft ist bzw. Nachsichten
gewährt wurden oder Bestimmungen des Deregulierungsgesetzes zur Anwendung
gekommen sind.
Die Vertragslehrerin
der BPA Frau R. M. erfüllte zum Anstellungszeitpunkt jedoch die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Einstufung in die Entlohnungs- bzw. Verwendungsgruppe
L2a2. Es wurde daher beim erstmaligen dienstvertraglichen Bestellungsakt, der
auf Grund der Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 15. September 2000
erfolgte, bzw. bei der Anstellung
durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für das
Schuljahr 2000/2001 keine Nachsicht im Sinne des Deregulierungsgesetzes erteilt
oder eine Ausnahme von der sonst üblichen Vorgangsweise gemacht.
Nachdem keine
Einstufung in die Verwendungsgruppe lpa oder l1 vorliegt, wurden auch keine
beruflichen Praxiszeiten für diese dienstvertragliche Einstufung eingerechnet
oder nachgesehen. Auch die Frage der wissenschaftlichen Publikationen stellt
sich sohin bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht.
Zur Dienstbeurteilung von
Frau R. M. ist zu bemerken, dass sowohl Stellungnahmen der Direktion der
Akademie, der Personalvertretung, des Präsidenten des Landesschulrates, als
auch die durchgeführten Evaluierungen und Beurteilungen durch die Studierenden
vorliegen. Für die Durchführung entsprechender Evaluierungen gibt es keine
gesetzlich genormten Vorgaben, jedoch
wird weiters darauf hingewiesen, dass im Sicherstellungserlass 2003 und
in der daraufhin durchgeführten Ausschreibung ausdrücklich festgehalten wurde,
dass Personen in einem bestehenden Vertragsverhältnis bei sonst gleichen
Voraussetzungen der Vorzug vor derzeit nicht in Verwendung stehenden
Bewerber/innen zu geben ist.
Neben der bereits seit dem Jahr 2000 in einem ununterbrochen bestehenden
Dienstverhältnis zur BPA stehenden Vertragslehrerin R. M. haben sich auf Grund
der durchgeführten Ausschreibung, vier weitere Personen beworben.
Neben der rechtlichen Komponente ist bereits aufgrund des beruflichen
Werdegangs der Genannten ebenso wie
aufgrund der vorliegenden
außerschulischen Tätigkeiten
von einer umfassenden Qualifikation von Frau R. M. auszugehen. Dabei ist
insbesondere auf die vorliegenden zwei Lehramtsprüfungen, die Verwendung an den
unterschiedlichsten Schulformen seit 1994 und die langjährige Verwendung an der
BPA hinzuweisen.
Ad 7.:
Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden von
den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien insgesamt sieben Fälle, in
denen von der Nachsichtsmöglichkeit für Vertragslehrer/innen gemäß § 40 Abs. 5
des VBG betreffend die Berufspraxis Gebrauch gemacht wurde, gemeldet (2 Fälle
in Wien, 3 in Niederösterreich, je 1 Fall in Oberösterreich und Kärnten).
Gehrer eh.