1563/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.05.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 10.000/61-III/4a/04

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 6. Mai 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1563/J-NR/2004 betreffend gesetzliche Interessensvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 Universitäts-Abgeltungsgesetz, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 10. März 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. und 2.:

Die „Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung)“ waren in § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (Univ.-Abgeltungsgesetz – UniAbgG), BGBl. Nr. 463/1974, geregelt. Dieses Bundesgesetz ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten, wirkt aber insofern weiter, als diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin gemäß § 132 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund bis zum Ablauf der Bestellungsdauer verbleiben.

 

§ 36a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ist durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl I Nr. 130/2003, entfallen. § 36a Abs. 3 PVG regelte, dass die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der
Personalvertretung zu vertreten sind. Somit fand diesbezüglich eine Zuordnung dieser Personengruppe betreffend ihre Personalvertretung zu den Vertretungsorganen der Universitätslehrer statt. Zum gesetzlich letztmöglichen Aufnahmezeitpunkt von Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeitern (in Ausbildung) an Universitäten, nämlich dem 31. Dezember 2003, war § 36a PVG

 

 

noch in Kraft und es erfolgte zu diesem Zeitpunkt bzw. lag zu diesem Zeitpunkt für alle Angehörigen der Personengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung die Zuordnung hinsichtlich der Personalvertretung zu den für die Universitätslehrer zuständigen Organen vor. Es waren somit zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des UniAbgG, alle Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) personalvertretungsrechtlich zugeordnet.

 

Obwohl sowohl das UniAbgG als auch § 36a PVG außer Kraft getreten sind, wirken diese Bestimmungen dennoch bis zum Bestellungsablauf der „Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter
(in Ausbildung)“ weiter, da gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2002, hinsichtlich der „Rechtsstellung“ dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Änderung eintritt.

 

Durch § 132 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ist klargestellt, dass personalvertretungsrechtlich keine Änderung erfolgt und diese Personengruppe auch weiterhin von den für die Universitätslehrer
zuständigen Organen der Personalvertretung vertreten wird bzw. zu vertreten ist. Es ist daher nicht notwendig, die Bestimmung des § 36a Abs. 3 PVG wieder in Kraft zu setzen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gehrer eh.