1563/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.05.2004
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BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
GZ 10.000/61-III/4a/04
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 6. Mai 2004
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1563/J-NR/2004 betreffend gesetzliche Interessensvertretung der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung gemäß § 6 Universitäts-Abgeltungsgesetz,
die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 10. März
2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Die
„Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung)“ waren in § 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste
(Univ.-Abgeltungsgesetz – UniAbgG), BGBl. Nr. 463/1974, geregelt. Dieses
Bundesgesetz ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten, wirkt
aber insofern weiter, als diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin
gemäß § 132 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in einem
Ausbildungsverhältnis zum Bund bis zum Ablauf der Bestellungsdauer verbleiben.
§ 36a des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ist durch die 2. Dienstrechtsnovelle
2003, BGBl I Nr. 130/2003, entfallen. § 36a Abs. 3 PVG regelte, dass die
Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) von den für die
Universitätslehrer zuständigen Organen der
Personalvertretung zu vertreten sind. Somit fand diesbezüglich eine Zuordnung
dieser Personengruppe betreffend ihre Personalvertretung zu den
Vertretungsorganen der Universitätslehrer statt. Zum gesetzlich letztmöglichen
Aufnahmezeitpunkt von Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeitern (in Ausbildung) an Universitäten, nämlich dem 31. Dezember 2003,
war § 36a PVG
noch in Kraft und es
erfolgte zu diesem Zeitpunkt bzw. lag zu diesem Zeitpunkt für alle Angehörigen
der Personengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung die
Zuordnung hinsichtlich der Personalvertretung zu den für die Universitätslehrer
zuständigen Organen vor. Es waren somit zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens
des UniAbgG, alle Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in
Ausbildung) personalvertretungsrechtlich zugeordnet.
Obwohl sowohl das
UniAbgG als auch § 36a PVG außer Kraft getreten sind, wirken diese Bestimmungen
dennoch bis zum Bestellungsablauf der „Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiter
(in Ausbildung)“ weiter, da gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz
2002, hinsichtlich der „Rechtsstellung“ dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
keine Änderung eintritt.
Durch § 132 Abs. 1
Universitätsgesetz 2002 ist klargestellt, dass personalvertretungsrechtlich
keine Änderung erfolgt und diese Personengruppe auch weiterhin von den für die
Universitätslehrer
zuständigen Organen der Personalvertretung vertreten wird bzw. zu vertreten
ist. Es ist daher nicht notwendig, die Bestimmung des § 36a Abs. 3 PVG wieder
in Kraft zu setzen.
Die
Bundesministerin:
Gehrer eh.