1573/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.05.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/74-I/4/04
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1576/J vom 16. März 2004 der Abgeordneten Mag. Hans Moser und
Kollegen, betreffend Zwischenbilanz der Austria Wirtschaftsservice GmbH, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zum Thema
Neustrukturierung der Wirtschaftsförderung durch Gründung der AWS und den damit
erzielten Verbesserungen erinnere ich daran, dass
·
die
österreichische Wirtschaftsförderungslandschaft vor Gründung der AWS durch eine
Vielzahl von Institutionen und Maßnahmen gekennzeichnet war, die mehr oder
weniger koordiniert nebeneinander existierten. Dieses System wurde immer wieder
als sprichwörtlicher "Förderdschungel" kritisiert.
·
schon
im Jahr 1997 der Rechnungshof die Verringerung der Anzahl der
Förderungsaktionen sowie der Institutionen, die die Förderungen vergeben,
forderte.
·
der
Rat für FTE darauf hin wies, das System sei für innovative Unternehmensgründer
unübersichtlich und wenig bürgerfreundlich.
·
auch
von Seiten der Unternehmer, insbesondere der Jungunternehmer, der Wunsch nach
einer zentralen Informations- und Beratungsstelle geäußert wurde.
Im Jahr 2002 haben daher der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ich die Initiative ergriffen, die
Zersplitterung der Förderlandschaft durch eine Fusion der wichtigsten
Förderinstitutionen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des
Bundesministeriums für Finanzen zu bereinigen.
Durch die
Zusammenführung der wichtigsten Fördergesellschaften des Bundesministeriums für
Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in der AWS ist es
gelungen, eine zentrale kundenorientierte Informations- und Beratungsstelle für
alle Belange der Wirtschaftsförderung zu schaffen. Seitdem braucht ein
Unternehmer, der eine Förderung für ein Projekt beantragen will, nicht mehr im
vorhinein – oft mühsam - eruieren, ob er einen Kredit, einen Zuschuss, einen
Zinsenzuschuss oder eine Garantie benötigt. Die AWS als zentrale Servicestelle
bietet den Interessierten nun einen maßgeschneiderten Instrumentenmix an. Damit
wird erstmals das One-stop-shop-Prinzip umgesetzt und dem Kunden ein verbessertes
Service angeboten.
Die Austria
Wirtschaftsservice ist – wie schon ihr Name sagt - mehr, als eine reine
„Förderstelle“. Durch die Bündelung der Kompetenzen der FGG, der Bürges, der
Innovationsagentur und des ERP-Fonds kann nunmehr auch ein ganzes Set an sonstigen
Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen aus einer Hand angeboten werden.
Trotz der vielfältigen Angebote ist
durch die Mehrjahresprogramme der AWS auch eine klare Ausrichtung der
unternehmensbezogenen Wirtschafts-
förderung auf die politischen Schwerpunktsetzungen der Bundesregierung zu
erkennen:
Gerade KMU und Unternehmensgründer sind
die Stützen unserer Wirtschaft; daher wird bis zum Jahr 2006 die Förderung von
technologieorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von
Unternehmensgründungen einen Schwerpunkt der Tätigkeit der AWS darstellen.
Mit dieser Schwerpunktsetzung wird ein
Zeichen für diese Unternehmen gesetzt und somit ein wichtiger Beitrag für die
Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung des Landes geliefert.
Hinsichtlich der Fragen die den
ERP-Fonds betreffen, weise ich gemäß Bundesministeriengesetz auf die
Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hin. Angemerkt
wird, dass zu allen gesellschaftsspezifischen bzw. operativen Fragen betreffend
AWS Stellungnahmen von dieser Gesellschaft eingeholt wurden.
Ich komme nun zur Beantwortung der
einzelnen Fragen:
Zu 1.:
Durch die Schaffung der Austria
Wirtschaftsservice Ges.m.b.H. (AWS) als One-stop-shop wurden die Instrumente
der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung zusammengeführt. Durch die
Zusammenführung können Kunden besser als bisher alle Instrumente je nach Bedarf
ansprechen. Die AWS sieht sich vor allem als Dienstleister, dessen Aufgabe in
der Zusammenstellung des richtigen Fördermixes für den Förderwerber besteht.
Durch laufende Evaluierungen wird die Qualität der Leistung regelmäßig
überprüft. Durch die Etablierung einer Ombudsstelle kann auf Beschwerden sofort
reagiert werden.
Zu 2.:
Die Synergiepotenziale werden zum guten
Teil bereits realisiert. Die Synergien der Zusammenführung sind insbesondere in
qualitativer Hinsicht in Vorteilen für die Kunden (One-stop-shop,
kundenmaßgeschneiderte Förderungspakete) zu sehen. Durch die fortschreitende
Integration ist in den nächsten 12 Monaten mit weiteren Verbesserungen zu
rechnen.
Zu 3. und 4.:
Laut Auskunft der AWS ergibt sich
hinsichtlich Mitarbeiterzahl und Personalaufwand folgendes Bild:
TEUR |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
Mitarbeiterzahl
|
145 |
147 |
149 |
150 |
148 |
Personalkosten |
8.889 |
9.306 |
10.338 |
10.870 |
10.682 |
2001: Personalkostenerhöhung
wird durch KV Erhöhungen (ca. 2%), Gehaltsvorrückungen und 2 zusätzliche
MitarbeiterInnen bewirkt
2002:
Personalkostenerhöhung wurde bewirkt durch Anstellung von 5 ExpertInnen in der
Innovationsagentur für die Erbringung von Beraterleistungen. Diese Kosten
werden durch die Auftraggeber voll abgedeckt und stellen in der AWS daher nur
einen Durchlaufposten dar.
2003:
Personalkostenerhöhung bewirkt durch KV-Erhöhung (ca. 2 %), normale
Gehaltsvorrückungen der MitarbeiterInnen, Abfertigungen, Anstellung einer neuen
MitarbeiterIn
2004: vorläufige Schätzung; Personalkostenreduktion bewirkt durch natürlichen
Abgang und restriktive Neueinstellungspolitik. Die Erwartungshaltung des
Eigentümers geht dahin, dass bis zum Jahresende die Kosten durch die Nutzung
von Synergieeffekten noch deutlicher reduziert werden können.
Zu 5. bis 7.:
Nach Auskunft der AWS stellen sich die Mietkosten für
die AWS bzw. für ihre Vorgängerorganisationen wie folgt dar:
Die
Netto-Mietkosten der AWS (ohne ERP-Fonds) für das Jahr 2004 betragen am neuen
Standort Ungargasse rund € 641 000. Darin enthalten sind derzeit noch die
Mietkosten für disponible, weiter vermietbare Flächen im Ausmaß von rund 500
m2. Verhandlungen über eine Vermietung sind im Gange. Die AWS geht davon aus,
dass diese Flächen zumindest zu Selbstkosten weitervermietet werden können.
Dadurch werden sich die Mietkosten um mindestens ca € 63 000 auf eine
permanente Nettomiete von rund € 578 000 weiter reduzieren.
In
den Vorjahren beliefen sich die Nettomietkosten für die AWS und ihre
Vorgängerorganisationen auf rund € 475 000 im Jahr 2003, rund € 340 000 im Jahr
2002 und rund € 302 000 im Jahr 2001. Für 2000 wäre von einer Miete wie im Jahr
2001 auszugehen, da keine Mietzinserhöhungen erfolgten und Detailinformationen
laut AWS nicht vorliegen.
Die AWS legt jedoch einen
kalkulatorischen Kostenvergleich vor, in dem sie die tatsächlichen Büro- und
Lagerflächen der AWS-Vorgängerorganisationen (Ex-FGG, Ex-BÜRGES inklusive
Innovationsagentur) und des ERP-Fonds mit kalkulatorischen marktüblichen
Preisen für eine dem neuen Standort vergleichbare Qualität bewertet. Diese
Vergleichsrechnung ergibt kalkulatorische Mietkosten in Höhe von rund € 1 028
000. Dem stehen tatsächliche Netto-Mietkosten von AWS und ERP-Fonds am Standort
Ungargasse von rund € 915 000 gegenüber. Diese liegen somit um rund € 112
000 unter dem kalkulatorischen Vergleichswert. Die effektive Miete für den
ERP-Fonds beträgt € 274.000.-. Diese sind Bestandteil der Gesamtsumme von
€ 915.000,--.
Die AWS verwendet eine kalkulatorische
Vergleichsbasis bei Einbeziehung des ERP-Fonds in die Betrachtung deshalb, weil
diesem aus mir nicht bekannten Gründen an seinem Alt-Standort im ersten Bezirk
seitens der Burghauptmannschaft keine Miete in Rechnung gestellt worden war.
Weiters wird seitens der AWS auch deshalb eine kalkulatorische Vergleichsbasis
als notwendig betrachtet, weil manche der Altstandorte keine vergleichbare
Qualität aufwiesen. Wie mir von der AWS berichtet wird, hatte dem Vernehmen
nach allerdings die Burghauptmannschaft die Vorschreibung einer marktkonformen
Miete für 2004 bereits schriftlich angekündigt.
Abschließend möchte ich anmerken, dass
es mit dem neuen Standort gelungen ist, eine
zeitgemäße Infrastruktur mit Kundenempfang, ausreichenden Besprechungsräumen,
etc. zu schaffen, die die Voraus-
setzungen für die Realisierung des One-stop-shops erfüllt und den Kunden der
AWS zugute kommt.
Laut
Information der AWS hat die Geschäftsführung die vorgegebenen Miet-
kosten nicht überschritten und der Aufsichtsrat hat der Kalkulation der
Geschäftsführung im Mai 2003 zugestimmt.
Zu 8a. bis 8c.:
Die Zusammenführung der Gesellschaften
wird von der Hackl & Kienel-Mayer OEG begleitet. Da der Prozess noch nicht
abgeschlossen ist, kann eine endgültige Kostenangabe noch nicht erfolgen.
Zu 9a und 9b.:
Die Bestellung der Geschäftsführer der
AWS erfolgte jeweils unter Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 26/1998; weiters wurden auch beim Abschluss der Geschäftsführerverträge die
Bestimmungen der Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998,
eingehalten.
Weiters erfolgten die Bestellungen von
Dr. Takacs, Dr. Pachta-Rayhofen und Dr. Stierschneider zu Geschäftsführern der
AWS jeweils auf Grund des Ergebnisses einer öffentlichen Ausschreibung, der
Empfehlung eines Personalberaters und eines abschließenden Kandidatenhearings.
Zu Geschäftsführern wurden die genannten, jeweils Erstgereihten bestellt.
Zu 10.:
Den Personalauswahlprozess haben H.
Neumann International für Dr. Pachta-Rayhofen und Egon Zehnder
International GmbH für Dr. Stierschneider begleitet.
Zu 11.:
Die Bestellung von Dr. Pachta-Rayhofen
zum Geschäftsführer der AWS wurde aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über
die strategische Ausrichtung der AWS widerrufen.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich
zur Wahrung der Interessen des Unternehmens keine Details bekannt geben darf.
Zu
11a.:
Eine endgültige Entscheidung
diesbezüglich steht noch aus. Der Streitwert in dem beim Arbeits- und
Sozialgericht Wien anhängigen erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Gericht mit
EUR 480.000 festgelegt.
Zu
11b.:
Allfällige – und
noch keineswegs feststehende – Kosten der AWS aus dem Verfahren mit
Dr. Pachta-Rayhofen wären nach Gesellschaftsrecht im Jahresabschluss der
AWS entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen bzw. als
Rückstellung zu dotieren. Aus dem Ergebnis des prozessualen Verfahrens ist
dadurch keine budgetäre Belastung des Bundeshaushaltes gegeben.
Zu 12a. und 12b.:
Die Bestellung von Dr. Stierschneider
zum Geschäftsführer der AWS wurde widerrufen, da aufgrund unternehmensinterner
Vorkommnisse das Vertrauen in seine Person als Geschäftsführer der AWS nicht
mehr gegeben war. Ich ersuche um Verständnis, dass ich zur Wahrung der
Interessen des Unternehmens keine Details bekannt geben darf. Durch
Dr. Stierschneider wurden vertragliche Ansprüche bisher nicht geltend
gemacht, deshalb sind auch keine allfälligen finanziellen Belastungen der AWS
bekannt. Jedenfalls wäre aus einem allfälligen prozessualen Verfahren keine
budgetäre Belastung des Bundeshaushaltes gegeben.
Zu 13.:
Der Geschäftsführervertrag von Dr.
Takacs endet mit 30.9.2007.
Zu 14a. bis 14c.:
Bei der AWS gelangen hinsichtlich der
Bestellung von Geschäftsführern die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 GmbHG zur
Anwendung, wonach die
Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgt. Im Gegensatz zu den
einschlägigen Bestimmungen des Aktiengesetzes besteht bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung keine Zuständigkeit des Aufsichtsrates bei Bestellung von
Geschäftsführern. Auch das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.
26/1998, sieht keine Mitbefassung des Aufsichtsrates bei Bestellungen von
Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Der
Aufsichtsrat wurde bei den Kandidatenhearings beigezogen.
Gemäß Pkt. V Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages der AWS in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Austria
Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, wird ein Mitglied der
Geschäftsführung von der Generalversammlung bestellt; dem Bund, vertreten durch
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wird das Recht eingeräumt, ein
weiteres Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.
Zu 15.:
Gemäß Pkt. VI Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages iVm § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl.
I Nr. 130/2002, hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus 12 Mitgliedern
besteht, wobei dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht
eingeräumt wird, 4 Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Der
Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie wird das
Recht eingeräumt, jeweils 1 Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die
restlichen 4 Aufsichtsratsmitglieder sind von der Generalversammlung zu wählen.
Die aus dem Aufsichtsrat
ausgeschiedenen Mitglieder haben die Zurücklegung ihres Mandates dem jeweils
Entsendungsberechtigten bekannt gegeben. Da diesbezüglich keine
Vollziehungskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen gegeben ist, ist mir
eine weiterführende Beantwortung dieser Frage nicht möglich.
Zu 16.:
Nach
Auskunft der AWS stellt sich das abgewickelte Fördervolumen, gegliedert nach
Förderarten wie folgt dar:
Beträge in
TEUR
Förderart |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
Zuschüsse |
33.731 |
26.341 |
19.978 |
20.353 |
Kredite |
1.532 |
6.490 |
3.100 |
5.550 |
Haftungen
(Kredit- bzw. Beteiligungsvolumen) |
669.657 |
487.753 |
558.988 |
452.400 |
Zu 17.:
Beträge in
TEUR
Bundesmittel |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
AWS
(bzw. Vorgänger- |
39.790 |
27.793 |
28.583 |
29.866 |
32.900 |
Bei den der AWS zur Verfügung gestellten Bundesmitteln
handelt es sich um Förderungsmittel (z.B. Investitionszuschüsse und Zahlungen
für Schadensfälle aus Garantien), Auftragsentgelte für die Erbringung von
Beratungsleistungen (insbes. im Rahmen der Programme der Ex-Innovationsagentur)
und Zuschüsse bzw. Abgeltungen für den Verwaltungs- und Abwicklungsaufwand. Für
das Jahr 2004 handelt es sich um die veranschlagten Mittel. Welche Beträge im
Laufe des Jahres 2004 der AWS tatsächlich zufließen werden, wird erst am
Jahresende endgültig feststehen.
Zu 18.:
Gemäß Angaben der AWS stellen sich die
Fallzahlen und die Fördervolumina (Kredit- bzw. Beteiligungsvolumina,
gegliedert nach Haftungsrahmen) wie folgt dar:
Haftungsrahmen |
2002 |
|
2003 |
|
2004 (Plan) |
|
|
Anzahl |
Volumen |
Anzahl |
Volumen |
Anzahl |
Volumen |
Garantiegesetz
Inland |
46 |
77.482 |
49 |
94.197 |
50 |
100.000 |
Garantiegesetz
Ost-West-Fonds |
41 |
185.615 |
26 |
109.592 |
30 |
120.000 |
Garantiegesetz
Kapitalgarantien |
21 |
98.183 |
15 |
214.409 |
3 |
100.000 |
KMU-Förderungsgesetz |
932 |
129.739 |
1.043 |
146.587 |
1.033 |
137.900 |
Zu 19.:
abgewickelte Haftungs- und
Garantieübernahmen der AWS 2000 und 2001 in TEUR |
|
|
||
|
|
2000 |
2001 |
|
Inland |
GG |
79.048 |
93.724 |
|
OWF |
GG |
50.824 |
87.473 |
|
KapGar |
GG |
129.136 |
56.309 |
|
KMU-FördG |
KMU |
149.005 |
152.532 |
|
Gesamt |
|
408.013 |
390.038 |
|
|
|
|
|
|
Zu 20.:
geleistete Zahlungen (alte und neue
Haftungs- und Garantiefälle) der AWS 2000 bis 2004 in TEUR |
|
|
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
GarGesetz |
6.114 |
3.650 |
3.875 |
16.289 |
17.787 |
KMU-FördG |
1.023 |
1.125 |
4.322 |
7.357 |
6.391 |
Gesamt |
7.137 |
4.775 |
8.197 |
23.646* |
24.178* |
*)Steigerung
beruht aufgrund schlechter Konjunkturlage.
Zu 21a. und 21b.:
Für Haftungsausfälle wurden und werden
entsprechende Rücklagen aus Mitteln eingenommener Haftungs-, Garantie- und
Promessenentgelte dotiert.
Die Liquiditätssicherung der AWS ist zu
unterscheiden in
Förderzuschüsse:
Derartige Zuschüsse sind
bilanztechnisch nicht erfolgswirksam und sind reine Durchlaufposten. Diese
Mittel werden bei Fälligkeit von der AWS abgerufen und an die Förderwerber
weitergeleitet.
Verwaltungsentgelte:
Diese Einnahmen erfolgen durch
Entgeltzahlungen der Förderwerber, zusätzlich honoriert der Eigentümer Bund die
AWS-Leistungen für die Abwicklungen der einzelnen Förderaktivitäten. Diese
Einnahmen dienen zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen.
Garantieleistungen/Ausfallshaftungen:
Derzeit verfügt AWS über ausreichende
Rücklagen für die Bedienung derartiger Leistungen. Zusätzlich besteht eine
gesetzliche Schadloshaltung des Bundes.
Zu 22.:
Die AWS agiert im Rahmen der
betrieblichen AMF lediglich als Gutachter, nicht jedoch als Abwickler. Die
Abwicklung liegt in diesem Fall beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit.
Zu 23.:
Die AWS ist kraft des AWS-Gesetzes
verpflichtet, einen Evaluierungsmechanismus für die von der Gesellschaft
vorzuschlagenden und durchzuführenden Mehrjahresprogramme zu etablieren. In
einem ersten Ansatz wurden für das aktuelle Schwerpunktprogramm Evaluierungsparameter
in qualitativer und quantitativer Hinsicht geschaffen, welche von der AWS auch
laufend kontrolliert bzw. reportet werden.
Die Evaluierung von besonderen
Aufträgen (z.B. Seedfinancing des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation
und Technologie)
obliegt dem jeweiligen Auftraggeber.
Zu 24.:
Laut AWS wurde die in Vorperioden
dotierte Rücklage nach § 23 Abs. 6 Bankwesengesetz (BWG) im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen im Berichtsjahr 2002 teilweise aufgelöst. Andere
Rücklagen wurden im Zuge der Fusion Bürges mit
Finanzierungsgarantiegesellschaft im Sinne des AWS-Gesetzes rückwirkend
(Fusionsstichtag 1.1.2002) für Rücklagen für Förderaktivitäten umgewidmet.
Die Liquidität der AWS war und ist zu
jeder Zeit gegeben. Die AWS kann selbstverständlich ihrem Förderauftrag in
vollem Umfang nachkommen.
Zu 25.:
Nach Auskunft
der AWS wurde die Interne Revision der AWS von der Geschäftsführung beauftragt,
Erhebungen über den Autor eines anonymen Schreibens durchzuführen, das in der
ersten Februarwoche an den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates
der AWS in einem Kuvert der AWS gesendet wurde. Dieses Schreiben enthielt
Tatsachen und Betriebsinterna, an deren Geheimhaltung die AWS ein
schutzwürdiges Interesse hat. Ein Teil der Erhebungen bestand in der
Durchsuchung des EDV-Systems, insbesondere der Festplatten und
Sicherheits-Backups. Dazu war die Beiziehung entsprechender Experten notwendig.
Zu
25a.:
Die Prüfung wurde durch die
Geschäftsführung auf Veranlassung durch den Präsidenten des Aufsichtsrates
sowie auf Empfehlung des Leiters der Internen Revision beauftragt.
Zu
25b.:
Die
Urheber des Schreibens konnten festgestellt werden.
Zu
25c.:
Die
Kosten belaufen sich auf EUR 89.704,-.
Zu
25d.:
Eine Ausschreibung war laut AWS gemäß
den einschlägigen Ausschreibungsnormen nicht zwingend vorgesehen.
Zu
25e.:
Es wurden alle
datenschutzrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Bestimmungen des ArbVG
eingehalten.
Mit
freundlichen Grüßen