1574/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.05.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des

Nationalrates

 

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ. 50 0108/1-V/10/04                        Wien, 13. Mai 2004

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage           Nr. 1573/J der Abgeordneten Anita Fleckl Genossinnen und Genossen wie folgt:

 

Zu 1. bis 2. b.:

 

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der SchülerInnen zu und von der Schule ersetzt. Die in den Tarifen vorgesehenen Fahrpreise werden in Form von Zeitkarten (Monats-, Wochenkarten) mit dem Bund abgerechnet. Fahrpreisersätze für SchülerInnenfreifahrten dürfen vom Bund daher nur dann geleistet werden, wenn SchülerInnen die Schulfahrten regelmäßig und an mehreren Tagen innerhalb des Zeitraumes der gültigen Zeitkarte zurücklegen. Dies gilt für alle SchülerInnen, sodass

eine Wochenkarte (SchülerInnenfreifahrt) nur dann für einen Schulweg ausgestellt und vom Bund ersetzt werden darf, wenn die SchülerInnen regelmäßig an mindestens vier Tagen die Woche diesen Schulweg benützen.

Bei einem Schulweg von regelmäßig weniger als vier Tagen die Woche besteht für alle SchülerInnen wieder der gleiche Anspruch auf Fahrtenbeihilfe. Die Höhe der Fahrtenbeihilfe ist von der Länge des Schulweges und von der Anzahl der zurückgelegten Schultage in der Woche abhängig. Dieser Pauschalbetrag wird pro Anspruchsmonat nach Ablauf des Schuljahres oder entsprechend den in einem Schulmonat nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (Beförderungskosten auf der Strecke zwischen der Wohnung und der Schule) auf Antrag sogar laufend zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.


 

Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Die Probleme um die Ausstellung eines Freifahrausweises in den in der Anfrage dargestellten Fällen sind daher nicht mittels legistischer Maßnahmen im Familienlastenausgleichsgesetz zu lösen, sondern eventuell über tarifliche Maßnahmen der Verkehrsunternehmen. Es müsste ein Tarif geschaffen werden, der zwei unterschiedliche Schulwege in einer Woche überprüfbar abbildet. Die Abgeltung durch den Bund ist realisierbar, indem für beide Schulwege der jeweils halbe Wochenkartenpreis bezahlt wird.

 

Die von meinem Ressort diesbezüglich geführten Gespräche haben bei den Verkehrsunternehmen derzeit noch keine Lösungsvorschläge bewirkt. Die Schulwege von den getrennt lebenden Elternteilen werden erfahrungsgemäß während des Schuljahres  nicht immer der vor Schulbeginn vereinbarten Aufteilung entsprechen. Eine auf bestimmte Schultage bzw. Wochen festgelegte SchülerInnenfreifahrt und deren Vermerk auf dem Freifahrausweis wird bei Ausstellung der SchülerInnen-freifahrausweise zu Schulbeginn die tatsächlichen Fahrten während des Schuljahres nicht abbilden. Einnahmenverluste werden daher für Verkehrsunternehmer gesehen, wenn von den abwechselnden Schulwegen verschiedene Verkehrsunternehmer betroffen sind.

Für diese Schulwege den Fahrpreisersatz im Ausmaß von zwei Wochenkarten für die Dauer eines Schuljahres zu entrichten, wäre eine gesetzwidrige Ungleichbehandlung und ist daher abzulehnen.

 

Zu 3. bis 3.a.:

 

Die Förderungen der SchülerInnenfreifahrt werden allen Familien im gleichen Umfang im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Mag. Herbert Haupt