1574/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.05.2004
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BM
für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Parlament
1010 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1573/J der Abgeordneten Anita Fleckl Genossinnen und Genossen wie folgt:
Zu
1. bis 2. b.:
Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des
öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den
Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die
Beförderung der SchülerInnen zu und von der Schule ersetzt. Die in den Tarifen
vorgesehenen Fahrpreise werden in Form von Zeitkarten (Monats-, Wochenkarten)
mit dem Bund abgerechnet. Fahrpreisersätze für SchülerInnenfreifahrten dürfen
vom Bund daher nur dann geleistet werden, wenn SchülerInnen die Schulfahrten
regelmäßig und an mehreren Tagen innerhalb des Zeitraumes der gültigen
Zeitkarte zurücklegen. Dies gilt für alle SchülerInnen, sodass
eine Wochenkarte (SchülerInnenfreifahrt) nur dann für
einen Schulweg ausgestellt und vom Bund ersetzt werden darf, wenn die
SchülerInnen regelmäßig an mindestens vier Tagen die Woche diesen Schulweg
benützen.
Bei einem Schulweg von regelmäßig weniger als vier
Tagen die Woche besteht für alle SchülerInnen wieder der gleiche Anspruch auf
Fahrtenbeihilfe. Die Höhe der Fahrtenbeihilfe ist von der Länge des Schulweges
und von der Anzahl der zurückgelegten Schultage in der Woche abhängig. Dieser
Pauschalbetrag wird pro Anspruchsmonat nach Ablauf des Schuljahres oder
entsprechend den in einem Schulmonat nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (Beförderungskosten
auf der Strecke zwischen der Wohnung und der Schule) auf Antrag sogar laufend
zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Liegen in einem Monat die Voraussetzungen
für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe
in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
Die Probleme um die Ausstellung eines
Freifahrausweises in den in der Anfrage dargestellten Fällen sind daher nicht
mittels legistischer Maßnahmen im Familienlastenausgleichsgesetz zu lösen, sondern
eventuell über tarifliche Maßnahmen der Verkehrsunternehmen. Es müsste ein
Tarif geschaffen werden, der zwei unterschiedliche Schulwege in einer Woche
überprüfbar abbildet. Die Abgeltung durch den Bund ist realisierbar, indem für
beide Schulwege der jeweils halbe Wochenkartenpreis bezahlt wird.
Die von
meinem Ressort diesbezüglich geführten Gespräche haben bei den
Verkehrsunternehmen derzeit noch keine Lösungsvorschläge bewirkt. Die Schulwege
von den getrennt lebenden Elternteilen werden erfahrungsgemäß während des
Schuljahres nicht immer der vor
Schulbeginn vereinbarten Aufteilung entsprechen. Eine auf bestimmte Schultage
bzw. Wochen festgelegte SchülerInnenfreifahrt und deren Vermerk auf dem
Freifahrausweis wird bei Ausstellung der SchülerInnen-freifahrausweise zu
Schulbeginn die tatsächlichen Fahrten während des Schuljahres nicht abbilden.
Einnahmenverluste werden daher für Verkehrsunternehmer gesehen, wenn von den
abwechselnden Schulwegen verschiedene Verkehrsunternehmer betroffen sind.
Für diese Schulwege den Fahrpreisersatz im Ausmaß von
zwei Wochenkarten für die Dauer eines Schuljahres zu entrichten, wäre eine
gesetzwidrige Ungleichbehandlung und ist daher abzulehnen.
gez. Mag. Herbert Haupt