1577/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom
25. März 2004, Nr. 1596/J, betreffend mangelnder Vertretung der Interessen der Bauern
durch die Landwirtschaftskammer, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1, 2 und 6:

Gemäß den Landwirtschaftskammergesetzen der Länder obliegt den Landwirtschafts-
kammern (LWK) die Beratung ihrer Mitglieder im eigenen Wirkungsbereich. Die Kompetenz-
grundlage bildet Art 15 B-VG. Gesetzgebung und Vollziehung fallen daher in die Zuständig-
keit der Länder.

Davon unberührt bleibt für den Bund die Möglichkeit, durch (verfassungs-)gesetzliche (z.B.
§ 96 Abs 2 MOG) oder vertragliche Regelungen weitere Wirkungsbereiche zu übertragen
(übertragener Wirkungsbereich).

Der Bund unterstützt die Beratungsaktivitäten der LWK organisatorisch und finanziell, setzt
dabei den Schwerpunkt jedoch auf die Beratungsaktivitäten im Hinblick auf die Vollziehung
der Gemeinsamen Agrarpolitik und sonstiger Beihilfemaßnahmen des Bundes, sohin im


übertragenen Wirkungsbereich. Die organisatorische und finanzielle Unterstützung umfasst
nicht die Beratung als Interessenvertreter in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-
bereichs, wie dies bei den Angelegenheiten der Bodenreform der Fall ist.

Dem Bund steht in solchen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der LWK und
daher auch im Anlaßfall weder eine organisatorische noch inhaltliche, disziplinäre oder
sonstige aufsichtsrechtliche oder lenkende Ingerenz zu.

Zu den Fragen 3 bis 5 und 7:

Diese Fragen betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und unterliegen daher nicht dem parlamen-
tarischen Fragerecht.

Zu den Fragen 8 bis 11:

Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) war das Ressort mit diesen Fragen weder
materiell noch formell befasst. Eine Befassung des BMLFUW erfolgte lediglich durch
Interventionen, die im Sinne der Antworten zu den Fragen 1, 2 und 6 behandelt wurden.

Es liegt - wie schon dargelegt - nicht in der Ingerenz des BMLFUW, in fremde Vollzugs-
kompetenzen einzugreifen. Die Haftungsbeziehungen sind klar geregelt. Für finanzielle
Leistungen zum „Ausgleich" eines Schadens, der nicht in den Verantwortungsbereich des
BMLFUW fällt, fehlt die gesetzliche Grundlage und wäre ein solcher Ausgleich daher
rechtswidrig.