1577/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.05.2004
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möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom
25.
März 2004, Nr. 1596/J, betreffend mangelnder Vertretung der Interessen der
Bauern
durch die Landwirtschaftskammer,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1, 2
und 6:
Gemäß den
Landwirtschaftskammergesetzen der Länder obliegt den Landwirtschafts-
kammern (LWK) die
Beratung ihrer Mitglieder im eigenen Wirkungsbereich. Die Kompetenz-
grundlage bildet Art 15 B-VG. Gesetzgebung und Vollziehung fallen daher in die
Zuständig-
keit der Länder.
Davon unberührt bleibt für den Bund die
Möglichkeit, durch (verfassungs-)gesetzliche (z.B.
§
96 Abs 2 MOG) oder vertragliche Regelungen weitere Wirkungsbereiche zu
übertragen
(übertragener
Wirkungsbereich).
Der Bund unterstützt die
Beratungsaktivitäten der LWK organisatorisch und finanziell, setzt
dabei den Schwerpunkt jedoch auf die Beratungsaktivitäten im Hinblick auf die
Vollziehung
der Gemeinsamen Agrarpolitik und sonstiger
Beihilfemaßnahmen des Bundes, sohin im
übertragenen Wirkungsbereich. Die organisatorische und
finanzielle Unterstützung umfasst
nicht die Beratung als Interessenvertreter in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-
bereichs, wie dies bei den Angelegenheiten der Bodenreform der Fall ist.
Dem Bund steht in solchen Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der LWK und
daher auch im Anlaßfall weder eine
organisatorische noch inhaltliche, disziplinäre oder
sonstige aufsichtsrechtliche oder
lenkende Ingerenz zu.
Zu den Fragen 3 bis 5 und 7:
Diese Fragen betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und unterliegen daher nicht dem parlamen-
tarischen Fragerecht.
Zu den
Fragen 8 bis 11:
Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) war das
Ressort mit diesen Fragen weder
materiell noch formell befasst. Eine
Befassung des BMLFUW erfolgte lediglich durch
Interventionen, die im Sinne der
Antworten zu den Fragen 1, 2 und 6 behandelt wurden.
Es liegt - wie schon
dargelegt - nicht in der Ingerenz des BMLFUW, in fremde Vollzugs-
kompetenzen
einzugreifen. Die Haftungsbeziehungen sind klar geregelt. Für finanzielle
Leistungen zum „Ausgleich" eines Schadens, der nicht in den
Verantwortungsbereich des
BMLFUW fällt, fehlt die gesetzliche Grundlage
und wäre ein solcher Ausgleich daher
rechtswidrig.