1579/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.05.2004
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
10000/20-CS3/04
DVR 0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Wien, .
2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1578/J-NR/2004 betreffend TOP 21 der Tagesordnung der Ministerratssitzung vom
23. März 2004, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am 23. März 2004
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Antwort auf die Fragen 1 bis 4:
Der Bericht betreffend
Brandschutzmaßnahmen bei Seilbahnen wurde nicht am 23. März 2004, sondern am
14. April 2004 vom Ministerrat (ohne formelle Diskussion) zur Kenntnis
genommen.
Der gegenständliche Bericht ist meiner
Anfragebeantwortung angeschlossen.
Beilage
BEILAGE
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
GZ. 239202/5-II/Sch3-2004
Betreff:
Brandschutzmaßnahmen bei Seilbahnen
Vortrag
an den
Ministerrat
Auf Grund der durch das
Seilbahnunglück in Kaprun gewonnenen Erkenntnisse wurden durch das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie umfangreiche
legistische und konkrete Maßnahmen umgesetzt, um eine Wiederholung eines derart
tragischen Ereignisses nach menschlichen Ermessen in Hinkunft zu verhindern. Es
sind dies:
Änderung der gesetzlichen
Grundlagen
Mit
dem Seilbahngesetz vom 21.11.2003 wurde die unter österreichischer Federführung
erarbeitete, mit 3.5.2000 verlautbarte Richtlinie des Europäischen Rates über
Seilbahnen für den Personenverkehr in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz
bringt über die notwendigen EU-Bestimmungen hinaus auch weitgehende Änderungen
für die Verbesserung des Brandschutzes bei Seilbahnen mit sich.
So sind beispielsweise vor
Erteilung der Baugenehmigung umfassende Sicherheitsanalysen auch für
Brandschutz mit Sicherheitsberichten unabhängiger, qualifizierter Stellen
vorzunehmen und in allen Stadien der Genehmigungsverfahren Experten für
Brandschutz beizuziehen. Sicherheitsbauteile und Teilsysteme von Seilbahnen
(z.B. Fahrbetriebsmittel) müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der
EU-Seilbahnrichtlinie entsprechen (Konformitätsbewertung durch unabhängige
Notified Bodies). Das Gesetz sieht ferner z usätzliche periodische
Überprüfungen aller Seilbahnen im Hinblick auf Brandschutz durch
Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz vor.
Europäische
Brandschutznormen für Seilbahnen
Aus
Anlass des Unglückes von Kaprun werden über Initiative des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie durch die Europäische Normungsorganisation
CEN erstmals Normen für Brandschutz bei Seilbahnen ausgearbeitet, da es bisher
für Seilbahnen weder national noch international derartige technische
Richtlinien und Normen gegeben hat.
Die
Normen werden voraussichtlich Ende 2004 fertig gestellt, sie decken sich im
Wesentlichen mit den in Österreich bereits umgesetzten Maßnahmen.
Richtlinie für Brandschutz
bei Seilbahnen
Über
Anregung des und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie wurde durch die österreichischen
Brandverhütungsstellen erstmals ein Leitfaden für vorbeugenden Brandschutz
(bauliche und betriebliche Maßnahmen) ausgearbeitet und liegt seit März 2003
vor. Diese Richtlinie ist die Grundlage für eine bundeseinheitliche
brandschutztechnische Beurteilung bei der Genehmigung neuer bzw. von Umbauten
bestehender Seilbahnen. Er bezieht sich u.a. auf brandschutztechnische
Maßnahmen für Stationsgebäude und Fahrbetriebsmittel, brandschutztechnische
Anforderungen an Materialien, Gestaltung von Fluchtwegen und Türen, Lagerung
brandgefährlicher Materialien und sonstige brandschutztechnische Vorkehrungen.
Sonstige, auf Grund der
Erkenntnisse von Kaprun gesetzten Maßnahmen
Überprüfung
aller Tunnelseilbahnen unmittelbar nach dem Unglück unter Beizi ehung von
Brandschutzsachverständigen (Bescheidmäßige Anordnung zur Installierung von
Tunne lbeleuchtungen; Anordnung zur umgehenden Durchführung von
Brandschutzübungen durch das Seilbahnpersonal; Überprüfung der
Hydraulikleitungen; Entfernung von bei Seilbahnen wie der in Kaprun
vergleichbaren Heizgeräten).
Anordnung
zur Entfernung sämtlicher, nicht der Brennbarkeitsklasse B1 entsprechenden
Bodenbeläge im Bereich von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie in
Fahrbetriebsmitteln bei allen öffentlichen Seilbahnen.
Festlegung
der Kriterien für Ausstattungsmaterialien in Fahrbetriebsmitteln und Gebäuden
(Wand- und Deckenbeläge) B1/Q1 und Anordnung zur Entfernung nicht geeigneter
derartiger Materialien.
Überprüfung
aller Heizgeräte in Fahrbetriebsmitteln.
In
allen mit Kaprun vergleichbaren Tunnelseilbahnen wurden Rauch- und Brandmelder,
ferner automatische Löscheinrichtungen in den Schaltschränken eingebaut,
weiters eine gegenseitige Kommunikationseinrichtung zwischen Fahrgästen und
Wagenführer sowie eine Videoüberwachung der Fahrgasträume.
Diese
Maßnahmen sind in allen Fällen bereits durchgeführt.
Ich
stelle den
Antrag,
die
Bundesregierung wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Hubert Gorbach e.h.
Wien, am 9. März 2004