1581/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.05.2004
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möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
10000/26-CS3/04
DVR 0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1597/J-NR/2004 betreffend Immobilienverkäufe der
ÖBB, die die Abgeordneten Binder und GenossInnen am 25. März 2004 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Das Bundesbahngesetz 1992 - BBG 92 i.d.g.F. - normiert in §
1 (1): "Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" wird Gesellschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine
abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 Nr. 58/1906, in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrecht
namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.
Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind
daher nicht möglich. Das ehemals weit gefasste Weisungsrecht des
Bundesministers ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine verkehrspolitische
Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall eingeschränkt
worden. Durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 und die nunmehrige ÖBB-Holding AG
ändert sich daran nichts.
Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder
Marktstrategien der freien Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und
wird nur durch die Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt,
die bestimmte Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates
abhängig machen kann. Ausnahmen sind - wie oben erwähnt - nur in den sehr
eingeschränkten Fällen des § 12 BBG (Verkehrspolitische Weisung und Weisung im
Falle von Naturkatastrophen) möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch
den Weisungsgeber (= Bund) in jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an
die ÖBB zu bezahlen.
Ich habe die gegenständliche Anfrage an
die Österreichischen Bundesbahnen, die HL-AG, die BEG, die SCHIG mbH, die ASFINAG
sowie deren Töchter weitergeleitet. Diese Stellungnahmen bilden die Grundlage
für meine Beantwortung.
Frage 1:
Wie lautet der genaue Auftrag an Frau Dr. Forstinger betreffend die
Immobilien der ÖBB?
Antwort:
Erstellung einer Expertise über eine Einteilung und Bewertung von
Liegenschaften in Kategorien unterschiedlicher Verwertbarkeit.
Frage 2:
Legen Sie der Anfragebeantwortung das Pflichtenheft für diesen Auftrag
bei?
Antwort:
Das Leistungsbild umfasst:
-
Sichtung und Studium der Unterlagen, sowie Lokalaugenschein und Begehung vor
Ort
-
Erhebung weiterer Unterlagen und Informationen
-
Einteilung und Bewertung in Kategorien unterschiedlicher Verwertbarkeit samt
Begründung und Einstufung
-
Besprechungen mit dem Auftraggeber
-
Dokumentation.
Frage 3:
Gibt es seit ihrem Ausscheiden aus dem Ministeramt weitere Aufträge
seitens der ÖBB, der HL-AG, der BEG, der SCHIG mbH, der ASFINAG und deren
Töchter an Frau Dr. Forstinger?
Antwort:
Seitens der ÖBB gibt es keine weiteren Aufträge.
Wie mir die HL-AG, die BEG, die SCHIG mbH, die ASFINAG
sowie deren Töchter mitteilen, hat das Verkehrsressort keine Einflussnahme auf
Beauftragungen dieser Gesellschaften
und diese lediglich der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
Frage 4:
Wie hoch ist jeweils die Auftragssumme dieser Unternehmen aus diesem
und aus allfälligen anderen Aufträgen an Fr. Dr. Forstinger?
Antwort:
Die Auftragssumme beträgt 18.500,--€ zuzüglich Spesen gegen Vorweis von
Abrechnungen in Höhe von maximal 10 % der Auftragssumme. Insgesamt wurden von
den ÖBB 19.977,--€ ausbezahlt (alle Beträge zuzüglich Umsatzsteuer).
Frage 5:
Erfolgte die Vergabe an Frau Dr. Forstinger a) freihändig oder b) nach
einer Ausschreibung? Wenn ja:
Im Falle a): Warum wurde nicht ausgeschrieben?
Wie begründet sich die Auswahl von Frau Dr. Forstinger gegenüber
qualifizierteren Konkurrenten in Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten?
Auf welche Passage des Bundesvergabegesetzes stützt sich die gewählte
Vorgangsweise?
Im Falle b): Wie viele Angebote wurden eingeholt?
Welche Preise wurden den einzelnen Angeboten zugrundegelegt?
Welche Auswahlkriterien gelangten für die Zuschlagserteilung zur
Anwendung?
Antwort:
Die Vergabe erfolgte ohne Ausschreibung
gem. § 27 Bundesvergabegesetz. Eine Ausschreibung war auch gem. § 124 Abs. 3 Z
3 BundesvergabeG nicht erforderlich.
Frage 6:
Wer war aller vom Aufsichtsrat, vom
Vorstand und von den Geschäfts- bzw. Zentralbereichen der ÖBB und wer war vom
BMVIT in den Vergabevorgang an Frau Dr. Forstinger involviert?
Antwort:
Die Vergabe erfolgte durch den
Generaldirektor der ÖBB und den Leiter des Zentralbereiches Immobilien.
Frage 7:
Bis wann war oder ist das Ergebnis von
Frau Dr. Forstinger an die ÖBB vorzulegen?
Antwort:
Die Ergebnisse waren bis 15.11.2003
vorzulegen.
Frage 8:
Liegen bereits Ergebnisse/Teilergebnisse
des Auftrages an Frau Dr. Forstinger vor?
Wenn ja:
Welche Grundstücke mit welcher Lage sind
davon betroffen?
Welche Verwertungsvorschläge werden von
Fr. Dr. Forstinger vorgeschlagen?
Werden die Verwertungen durch öffentliche
Ausschreibungen oder öffentliche Interessentensuchen transparent gemacht?
Wenn nein:
Bis wann müssen die Ergebnisse vorgelegt
werden? (wie lautet die entsprechende Vertragspassage?)
Werden die Verwertungen durch öffentliche
Ausschreibungen oder öffentliche Interessentensuchen transparent gemacht
werden?
Antwort:
Die Ergebnisse wurden termingerecht
geliefert.
Untersucht wurden 31 Grundstücke
unterschiedlicher Lage und Kategorien in Niederösterreich, Oberösterreich und
Salzburg.
Diese Grundstücke wurden von Dr.
Forstinger analysiert, nach Verwertbarkeit kategorisiert und Vorschläge
hinsichtlich der weiteren operativen Vorgehensweise (z.B. Einrichtung von
Projekten) unterbreitet.
Die Verwertung der Grundstücke erfolgt
durch den Bereich Immobilien der ÖBB, wobei je nach Lage und Wert der
Liegenschaften auch öffentliche Interessentensuchen erfolgen werden.
Frage 9:
Nach welchen Kriterien wurden die von Dr.
Forstinger zu untersuchenden Grundstücke ausgewählt? Wer hat die Auswahl
getroffen?
Antwort:
Die Auswahl der Grundstücke erfolgte
durch den Bereich Immobilien der ÖBB. Dabei wurden nicht betriebs- und
eigentumsnotwendige Liegenschaften unterschiedlicher Lage und Kategorien
ausgewählt.
Mit freundlichen Grüßen