1582/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.05.2004
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Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. 9500/2-CS3/04
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1598/J-NR/2004 betreffend die geplante Ausgliederung von Verwaltungsagenden des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an die Austro-Control,
die die Abgeordneten Eder und GenossInnen am 25. März 2004 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Welche hoheitlichen Aufgaben sollen
tatsächlich an die Austro Control GmbH übertragen werden?
Antwort:
Der Umfang der an die ACG zu übertragenden
Zuständigkeiten ist im Entwurf einer Novelle des Luftfahrtgesetzes festgelegt.
Dieser Entwurf wird derzeit nach den Ergebnissen des durchgeführten
Begutachtungsverfahrens überarbeitet.
Fragen 2 und 5:
Wird die Ausgliederung mit Mehrkosten für
die Luftfahrt einhergehen?
Ist mit einer Anhebung der Gebühren der
Austro Control im Zuge der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zu rechnen?
Antwort:
Eine Untersuchung des Rechnungshofes bei
den Gebühren ergab krasse Kostenunterdeckungen sowohl im Bereich der Austro
Control GmbH als auch im Bereich der Obersten Zivilluftfahrtbehörde im bmvit.
Es werden daher einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend, die in ihrer Höhe
seit der Ausgliederung 1993 unverändert bestehende Austro Control
Gebührenverordnung sowie die von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde
eingehobenen Gebühren - unabhängig von einer allfälligen Ausgliederung - zu
aktualisieren sein. Es haben sich darüber hinaus in den letzten zehn Jahren
eine Reihe neuer Vollziehungstatbestände ergeben, welche noch in keiner
Gebührenordnung Berücksichtigung gefunden haben.
Fragen 3 und 4:
Worin bestehen die Synergien durch das
neue Verwaltungsmodell im Bereich der Luftfahrt?
Sind die angesprochenen
Synergiepotentiale realistisch?
Antwort:
Durch die Vereinigung von Tätigkeiten in
der Austro Control GmbH, welche derzeit zum Teil von dieser und zum anderen
Teil vom bmvit wahrgenommen werden, können Synergieeffekte erreicht werden.
Die konkrete Höhe dieser
Synergiepotentiale wird derzeit nochmals untersucht. Dabei wird jedoch auch der
Umfang der möglichen Tätigkeiten der Austro Control GmbH für die Europäische
Luftfahrtsicherheitsbehörde EASA zu berücksichtigen sein.
Frage 6:
Welche
behördlichen Aktivitäten werden von Seiten der Austro Control an Dritte weiter
vergeben werden? Welche Qualitätsstandards sollen dabei eingehalten werden?
Antwort:
Die
Erlaubnis an die ACG zur Ermächtigung Dritter zur Erlassung von Hoheitsakten
war niemals beabsichtigt. Es könnte sich bei der Weitergabe von Aufgaben an
Dritte allenfalls um operative unterstützende Tätigkeiten handeln, welche
jedoch keinesfalls die Erlassung von Hoheitsakten umfassen.
Frage 8:
Ist Ihnen bewusst, dass bei einer
Übertragung polizeilicher Maßnahmen auf die Austro Control auch
verfassungsmäßige Bedenken bestehen?
Antwort:
Wie schon zu Fragepunkt 6 ausgeführt, ist
an eine Übertragung von Maßnahmen an Dritte, welche die Erlassung von
Hoheitsakten betreffen, keineswegs gedacht.
Frage 9:
Wie sollen die Grundsätze des
Datenschutzes eingehalten werden, wenn die Austro Control die Möglichkeit
erhält, sämtliche Aufgaben an Dritte weiterzugeben?
Antwort:
Ich darf diesbezüglich auf die
Beantwortung der Fragen 6 und 8 verweisen und hinzufügen, dass die volle
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die ACG gewährleistet
ist.
Mit freundlichen Grüßen