1582/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.05.2004
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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. 9500/2-CS3/04       

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

Wien,      . Mai 2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1598/J-NR/2004 betreffend die geplante Ausgliederung von Verwaltungsagenden des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an die Austro-Control, die die Abgeordneten Eder und GenossInnen am 25. März 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Welche hoheitlichen Aufgaben sollen tatsächlich an die Austro Control GmbH übertragen werden?

 

Antwort:

Der Umfang der an die ACG zu übertragenden Zuständigkeiten ist im Entwurf einer Novelle des Luftfahrtgesetzes festgelegt. Dieser Entwurf wird derzeit nach den Ergebnissen des durchgeführten Begutachtungsverfahrens überarbeitet.

 

Fragen 2 und 5:

Wird die Ausgliederung mit Mehrkosten für die Luftfahrt einhergehen?

 

Ist mit einer Anhebung der Gebühren der Austro Control im Zuge der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zu rechnen?

 

Antwort:

Eine Untersuchung des Rechnungshofes bei den Gebühren ergab krasse Kostenunterdeckungen sowohl im Bereich der Austro Control GmbH als auch im Bereich der Obersten Zivilluftfahrtbehörde im bmvit. Es werden daher einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend, die in ihrer Höhe seit der Ausgliederung 1993 unverändert bestehende Austro Control Gebührenverordnung sowie die von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde eingehobenen Gebühren - unabhängig von einer allfälligen Ausgliederung - zu aktualisieren sein. Es haben sich darüber hinaus in den letzten zehn Jahren eine Reihe neuer Vollziehungstatbestände ergeben, welche noch in keiner Gebührenordnung Berücksichtigung gefunden haben.

 

Fragen 3 und 4:

Worin bestehen die Synergien durch das neue Verwaltungsmodell im Bereich der Luftfahrt?

 

Sind die angesprochenen Synergiepotentiale realistisch?

 

Antwort:

Durch die Vereinigung von Tätigkeiten in der Austro Control GmbH, welche derzeit zum Teil von dieser und zum anderen Teil vom bmvit wahrgenommen werden, können Synergieeffekte erreicht werden.

Die konkrete Höhe dieser Synergiepotentiale wird derzeit nochmals untersucht. Dabei wird jedoch auch der Umfang der möglichen Tätigkeiten der Austro Control GmbH für die Europäische Luftfahrtsicherheitsbehörde EASA zu berücksichtigen sein.

 

Frage 6:

Welche behördlichen Aktivitäten werden von Seiten der Austro Control an Dritte weiter vergeben werden? Welche Qualitätsstandards sollen dabei eingehalten werden?

 

Antwort:

Die Erlaubnis an die ACG zur Ermächtigung Dritter zur Erlassung von Hoheitsakten war niemals beabsichtigt. Es könnte sich bei der Weitergabe von Aufgaben an Dritte allenfalls um operative unterstützende Tätigkeiten handeln, welche jedoch keinesfalls die Erlassung von Hoheitsakten umfassen.

 

Frage 8:

Ist Ihnen bewusst, dass bei einer Übertragung polizeilicher Maßnahmen auf die Austro Control auch verfassungsmäßige Bedenken bestehen?

 

Antwort:

Wie schon zu Fragepunkt 6 ausgeführt, ist an eine Übertragung von Maßnahmen an Dritte, welche die Erlassung von Hoheitsakten betreffen, keineswegs gedacht.

 

Frage 9:

Wie sollen die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden, wenn die Austro Control die Möglichkeit erhält, sämtliche Aufgaben an Dritte weiterzugeben?

 

Antwort:

Ich darf diesbezüglich auf die Beantwortung der Fragen 6 und 8 verweisen und hinzufügen, dass die volle Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die ACG gewährleistet ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen