1585/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kogler, Freundinnen und Freunde haben
am 24. März 2004 unter der Nr. 1585/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Roadshow zur Steuerreform 2004/2005 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die sachliche Rechtfertigung für die Wahl des beschleunigten Verfahrens ergibt sich
daraus, daß im Bundeskanzleramt täglich zahlreiche Anfragen der österreichischen
Bevölkerung, das Thema Steuerreform betreffend, einlangen. Weiters ist damit zu
rechnen, daß durch die parlamentarische Diskussion und die voraussichtliche Be-
schlußfassung, noch vor Beginn der Sommerpause, über die Steuerreform es zu
einem vertiefenden Informationsbedürfnis der österreichischen Bevölkerung kommen
wird.

Zu Frage 2:

Eine Verpflichtung, Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens in der Be-
kanntmachung anzuführen, ist nicht in den Bestimmungen des § 44 und 49 BVergG
i.d.g.F. normiert.

Zu Frage 3:

In den damaligen Planungen war die Durchführung einer Roadshow nicht enthalten.
Da aber auf Grund der medialen Berichterstattung und der Informationstätigkeit der
Bundesregierung, in Form von Inseratenschaltungen, offensichtlich ein tiefergehen-
des Informationsbedürfnis der österreichischen Bevölkerung zu Tage getreten ist,
wurde diese zusätzliche Informationsmaßnahme notwendig.


Zu Frage 4:

In der Vergabebekanntmachung zur Erkundung des Bewerberkreises wurden geset-
zeskonform Auswahlkriterien genannt. Die Festlegung von Zuschlagskriterien und
deren Gewichtung hat bei der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, welches
im gegenständlichen Fall angewendet wurde, entsprechend den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes, erst in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ver-
gabebekanntmachung zu erfolgen.

Zu Frage 5:

Die Zahl der einzuladenden Bewerber wurde deswegen nur mit „mindestens drei"
beschrieben, da entsprechend den Bestimmungen des § 34, Abs. 5, die Anzahl der
einzuladenden Unternehmer, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten,
leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern, nicht unter drei liegen darf. Es
wird in den Vergaberichtlinien davon abgesehen, eine Höchstzahl der einzuladenden
Unternehmer festzulegen. Dies ist Sache des Auftraggebers und es liegt allein in
dessen Ermessen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Die Zahl
der Unternehmer, die zur Anbotslegung aufgefordert werden, hat aber so groß zu
sein, daß ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

§ 34, Abs. 7, normiert darüber hinaus, daß die Anzahl und die Namen der zur Ange-
botsabgabe aufgeforderten Unternehmer bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsent-
scheidung geheim zu halten sind.

Zu Frage 6:

Es ist nicht zutreffend, daß sich zu dieser Ausschreibung nur Agenturen zu melden
brauchen, die bereits Erfahrung in der Durchführung von Roadshows für die Regie-
rung haben. Es ist richtig, daß die Erfahrung in der Durchführung von „Roadshows"
klarerweise für die gegenständliche Auftragsvergabe gewünscht wurde, jedoch ohne
dem von ihnen zitierten Zusatz „...für die Regierung".

Zu den Fragen 7 und 8:

Seitens des Bundeskanzleramtes wurden in den letzten sieben Jahren keine „Road-
shows" durchgeführt und beauftragt. Der Zeitraum davor ist auf Grund der Skartie-
rungsbestimmungen aktenmäßig nicht mehr erhebbar.

Zu Frage 9:

Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Befugnis und beruflicher Zuverlässig-
keit der Bewerber, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Erfah-
rung, wurde der Nachweis von einschlägiger Erfahrung im Bereich der Konzeption,
Organisation und Durchführung von Roadshows durch den Auftraggeber festgelegt,
um sicher sein zu können, daß der Auftrag durch die Bewerber ordnungsgemäß er-
füllt werden kann. Dies kann nur durch den entsprechenden Nachweis von „Referen-
zen" erfolgen.


Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung fest-
gelegten, nicht diskriminierenden, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen
die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im gegenständlichen Fall im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung erfolgt. Die objektiven und
nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der
zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein
bekannt zu machen.

Laut den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sind die Auswahlkriterien zu
reihen, nach Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist auch eine Gewichtung vorzu-
nehmen.

In welchem Ausmaß der Auftraggeber den einzelnen Auswahlkriterien eine Bedeu-
tung zumißt, so hat auch deren Gewichtung zu erfolgen.

Es ist daher die Gewichtung des Kriteriums „Referenzen" mit 80% sicherlich vergabe-
rechtskonform und würde auch einer eventuellen Beeinspruchung bei der Bundes-
Vergabekontrollkommission Stand halten.

Zu Frage 10:

Mit der Wirtschaftskammer wurde auf Grund der geäußerten Kritik am Vergabever-
fahren fernmündlich Kontakt aufgenommen und der Rechtsstandpunkt des Bundes-
kanzleramtes erörtert. Somit war eine darüber hinausgehende Beantwortung durch
den Bundespressedienst obsolet geworden.

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Dauer der Informationsmaßnahme wurde für 6 Monate geplant. Diese Maßnah-
me findet dann statt, wenn das Zielpublikum bestmöglich erreicht werden kann.

Zu Frage 13:

Die Empfehlungen, die der Rechnungshof letztes Jahr geäußert hat, sind der Pla-
nung für diese Informationstätigkeit zugrunde gelegt. Hinsichtlich der vom Rech-
nungshof empfohlenen Evaluierungsmaßnahmen wird angemerkt, daß diese auf
Grund der, aus Gründen der Sparsamkeit, äußerst knapp bemessenen Budgetmittel,
nicht bei der Ausschreibung berücksichtigt wurden.

Zu den Fragen 14 und 15:

In der Regierungsinformation geht es um eine Vertiefung der Information der Bevöl-
kerung, die sich an den Fakten orientiert. Sowohl durch diese Information über die
Faktenlage als auch durch die klare Erkennbarkeit als Informations-Kampagne der
Bundesregierung ist eine Werbung für einzelne Parteien auszuschließen.