1585/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Kogler, Freundinnen und Freunde haben
am
24. März 2004 unter der Nr. 1585/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend
Roadshow zur Steuerreform 2004/2005 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu
Frage 1:
Die sachliche Rechtfertigung für die
Wahl des beschleunigten Verfahrens ergibt sich
daraus, daß im Bundeskanzleramt täglich zahlreiche Anfragen der
österreichischen
Bevölkerung,
das Thema Steuerreform betreffend, einlangen. Weiters ist damit zu
rechnen, daß durch die parlamentarische Diskussion und die voraussichtliche Be-
schlußfassung,
noch vor Beginn der Sommerpause, über die Steuerreform es zu
einem vertiefenden
Informationsbedürfnis der österreichischen Bevölkerung kommen
wird.
Zu
Frage 2:
Eine Verpflichtung, Gründe für die Wahl
des beschleunigten Verfahrens in der Be-
kanntmachung
anzuführen, ist nicht in den Bestimmungen des § 44 und 49 BVergG
i.d.g.F. normiert.
Zu
Frage 3:
In den damaligen
Planungen war die Durchführung einer Roadshow nicht enthalten.
Da aber auf Grund der medialen Berichterstattung und der Informationstätigkeit
der
Bundesregierung, in Form von Inseratenschaltungen, offensichtlich ein
tiefergehen-
des
Informationsbedürfnis der österreichischen Bevölkerung zu Tage getreten ist,
wurde diese
zusätzliche Informationsmaßnahme notwendig.
Zu
Frage 4:
In der Vergabebekanntmachung zur Erkundung des
Bewerberkreises wurden geset-
zeskonform Auswahlkriterien genannt. Die
Festlegung von Zuschlagskriterien und
deren Gewichtung hat bei der
Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, welches
im gegenständlichen Fall angewendet wurde, entsprechend den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes, erst in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in
der Ver-
gabebekanntmachung zu erfolgen.
Zu Frage 5:
Die Zahl der
einzuladenden Bewerber wurde deswegen nur mit „mindestens drei"
beschrieben,
da entsprechend den Bestimmungen des § 34, Abs. 5, die Anzahl der
einzuladenden Unternehmer, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von
befugten,
leistungsfähigen
und zuverlässigen Unternehmern, nicht unter drei liegen darf. Es
wird in den
Vergaberichtlinien davon abgesehen, eine Höchstzahl der einzuladenden
Unternehmer festzulegen. Dies ist Sache des
Auftraggebers und es liegt allein in
dessen Ermessen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht.
Die Zahl
der Unternehmer, die zur Anbotslegung
aufgefordert werden, hat aber so groß zu
sein, daß ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
§ 34, Abs. 7, normiert darüber hinaus,
daß die Anzahl und die Namen der zur Ange-
botsabgabe aufgeforderten Unternehmer bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsent-
scheidung geheim zu
halten sind.
Zu
Frage 6:
Es ist nicht
zutreffend, daß sich zu dieser Ausschreibung nur Agenturen zu melden
brauchen,
die bereits Erfahrung in der Durchführung von Roadshows für die Regie-
rung
haben. Es ist richtig, daß die Erfahrung in der Durchführung von
„Roadshows"
klarerweise für die
gegenständliche Auftragsvergabe gewünscht wurde, jedoch ohne
dem von ihnen zitierten Zusatz „...für die Regierung".
Zu
den Fragen 7 und 8:
Seitens des
Bundeskanzleramtes wurden in den letzten sieben Jahren keine „Road-
shows"
durchgeführt und beauftragt. Der Zeitraum davor ist auf Grund der Skartie-
rungsbestimmungen
aktenmäßig nicht mehr erhebbar.
Zu Frage 9:
Neben den allgemeinen Voraussetzungen
der Befugnis und beruflicher Zuverlässig-
keit der Bewerber, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der fachlichen
Erfah-
rung,
wurde der Nachweis von einschlägiger Erfahrung im Bereich der Konzeption,
Organisation
und Durchführung von Roadshows durch den Auftraggeber festgelegt,
um sicher sein zu können, daß der Auftrag durch die Bewerber ordnungsgemäß er-
füllt werden kann.
Dies kann nur durch den entsprechenden Nachweis von „Referen-
zen" erfolgen.
Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung fest-
gelegten, nicht diskriminierenden,
unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen
die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im
gegenständlichen Fall im
Verhandlungsverfahren mit vorheriger
Bekanntmachung erfolgt. Die objektiven und
nicht diskriminierenden
Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der
zur Ausführung gelangenden Leistung
Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein
bekannt zu machen.
Laut den Bestimmungen
des Bundesvergabegesetzes sind die Auswahlkriterien zu
reihen, nach Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist auch eine Gewichtung
vorzu-
nehmen.
In welchem Ausmaß der
Auftraggeber den einzelnen Auswahlkriterien eine Bedeu-
tung zumißt, so hat
auch deren Gewichtung zu erfolgen.
Es ist daher die
Gewichtung des Kriteriums „Referenzen" mit 80% sicherlich vergabe-
rechtskonform
und würde auch einer eventuellen Beeinspruchung bei der Bundes-
Vergabekontrollkommission
Stand halten.
Zu
Frage 10:
Mit der Wirtschaftskammer wurde auf
Grund der geäußerten Kritik am Vergabever-
fahren
fernmündlich Kontakt aufgenommen und der Rechtsstandpunkt des Bundes-
kanzleramtes erörtert. Somit war eine darüber hinausgehende Beantwortung durch
den
Bundespressedienst obsolet geworden.
Zu den Fragen 11 und 12:
Die Dauer der Informationsmaßnahme wurde für 6 Monate
geplant. Diese Maßnah-
me findet dann statt,
wenn das Zielpublikum bestmöglich erreicht werden kann.
Zu
Frage 13:
Die Empfehlungen, die der Rechnungshof
letztes Jahr geäußert hat, sind der Pla-
nung für diese Informationstätigkeit zugrunde gelegt. Hinsichtlich der vom
Rech-
nungshof
empfohlenen Evaluierungsmaßnahmen wird angemerkt, daß diese auf
Grund der, aus
Gründen der Sparsamkeit, äußerst knapp bemessenen Budgetmittel,
nicht bei der Ausschreibung berücksichtigt wurden.
Zu den Fragen 14 und 15:
In der Regierungsinformation geht es
um eine Vertiefung der Information der Bevöl-
kerung,
die sich an den Fakten orientiert. Sowohl durch diese Information über die
Faktenlage als auch durch die klare Erkennbarkeit als Informations-Kampagne der
Bundesregierung ist
eine Werbung für einzelne Parteien auszuschließen.