1605/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.05.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 040502/84-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1617/J vom 25. März 2004 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Änderung des WGG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Entlassung der 5 Bundeswohnbaugesellschaften aus der Gemeinnützigkeit ist mit der Einschränkung erfolgt, dass diese nunmehr gewerblichen Unternehmungen weiterhin hinsichtlich der Mietenberechnung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unterliegen. Eine Gleichstellung mit allen anderen gewerblichen Unternehmungen ist somit nicht gegeben. Des Weiteren unterliegen auch künftig abzuschließende Mietverhältnisse dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und somit nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

 

Zu 1. und 2.:

Es ist mir ein Anliegen, entsprechend meinem gesetzlichen Auftrag, die
Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften bestmöglich abzuwickeln.

 

Obwohl seitens meines Ressorts laufend Gespräche zu verschiedensten
Themen mit Abgeordneten geführt werden, sind mir derzeit keine Aktivitäten zur Novellierung des WGG bekannt.

 

Für die Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht das Bundesministerium für Finanzen sondern das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zuständig.

 

Zu 3. und 4.:

Mit BGBl. I Nr. 46/2003 wurde ich vom Gesetzgeber ermächtigt, die 5 Bundeswohnbaugesellschaften bestmöglich zu verwerten. Die Mietzinsbildungsbestimmungen wurden in den letzten Jahren tendenziell in Richtung einer marktkonformen Miete gelockert. Für die Republik wäre es daher nicht vertretbar, die Unternehmensbewertung und somit die Kaufpreisbildung nur auf einen bestimmten Stichtag abzustellen. Daher werden auch noch künftig eintretende wertsteigernde Umstände durch eine Nachbesserungsklausel erfasst, woraus noch weitere Kaufpreisnachzahlungen resultieren können.

 

Zu 5.:

Im Sinne der Abwicklung eines objektiven und transparenten Verwertungsverfahrens werden den Investoren die Verkaufskonditionen des Bundes im Voraus zur Kenntnis gebracht, sodass gewährleistet ist, dass sämtliche Bietergruppen ihre bindenden Kaufanbote auf Basis einer einheitlich vorgegebenen Kaufvertragsfassung erstellen.


Zu 6.:

Es ist mir nicht bekannt, ob auch andere Gesellschafter von Wohnbaugesellschaften an den Verkauf ihrer Geschäftsanteile denken.

 

 

Mit freundlichen Grüßen