1605/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.05.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/84-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1617/J vom 25. März 2004 der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Änderung des WGG, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Die Entlassung der 5
Bundeswohnbaugesellschaften aus der Gemeinnützigkeit ist mit der Einschränkung
erfolgt, dass diese nunmehr gewerblichen Unternehmungen weiterhin hinsichtlich
der Mietenberechnung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
unterliegen. Eine Gleichstellung mit allen anderen gewerblichen Unternehmungen
ist somit nicht gegeben. Des Weiteren unterliegen auch künftig abzuschließende
Mietverhältnisse dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und somit nicht den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Zu 1. und 2.:
Es ist mir ein Anliegen, entsprechend
meinem gesetzlichen Auftrag, die
Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften bestmöglich abzuwickeln.
Obwohl seitens meines Ressorts laufend
Gespräche zu verschiedensten
Themen mit Abgeordneten geführt werden, sind mir derzeit keine Aktivitäten zur
Novellierung des WGG bekannt.
Für die Änderung des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht das Bundesministerium für Finanzen
sondern das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Zu 3. und 4.:
Mit BGBl. I Nr. 46/2003 wurde ich vom
Gesetzgeber ermächtigt, die 5 Bundeswohnbaugesellschaften bestmöglich zu
verwerten. Die Mietzinsbildungsbestimmungen wurden in den letzten Jahren
tendenziell in Richtung einer marktkonformen Miete gelockert. Für die Republik
wäre es daher nicht vertretbar, die Unternehmensbewertung und somit die
Kaufpreisbildung nur auf einen bestimmten Stichtag abzustellen. Daher werden
auch noch künftig eintretende wertsteigernde Umstände durch eine
Nachbesserungsklausel erfasst, woraus noch weitere Kaufpreisnachzahlungen
resultieren können.
Zu 5.:
Im Sinne der Abwicklung eines
objektiven und transparenten Verwertungsverfahrens werden den Investoren die
Verkaufskonditionen des Bundes im Voraus zur Kenntnis gebracht, sodass
gewährleistet ist, dass sämtliche Bietergruppen ihre bindenden Kaufanbote auf
Basis einer einheitlich vorgegebenen Kaufvertragsfassung erstellen.
Zu 6.:
Es ist mir nicht bekannt, ob auch
andere Gesellschafter von Wohnbaugesellschaften an den Verkauf ihrer
Geschäftsanteile denken.
Mit freundlichen Grüßen