1618/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1638/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen wie folgt:

Zur Frage 1:

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass von der Langarbeitszeitregelung

Frauen mehr profitieren als Männer. Das hängt damit zusammen, dass Frauen

schon nach der alten Rechtslage seltener über 80 % Steigerungsbetrag gekommen

sind.

Im Übrigen besteht der Vorteil der Langarbeitszeitregelung darin, das weiterhin eine
frühere Inanspruchnahme der Pension ermöglicht wird, und dass der Abschlag nicht
vom Regelpensionsalter sondern vom individuellen Anfallsalter für die vorzeitige
Alterspension berechnet wird. Ferner werden bestimmte Ersatzzeiten wie Beitrags-
zeiten bewertet.

Dass es zu Kürzungen im Vergleich zur fiktiven alten Rechtslage kommen kann,
wurde nie bestritten; diese Kürzungen ergeben sich aus den geänderten Berech-
nungen für die Pensionsabschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt. Eine endgültige
Aussage über die tatsächlichen Pensionsminderungen ist derzeit noch nicht möglich,
da kaum Personen nach der neuen Rechtslage in Pension gegangen sind. Eine ab-
schließende Bewertung wird erst nach Vollendung des Jahres 2004 möglich sein.

Zur Frage 2:

Im Hinblick darauf, dass es Ziel der Reform 2003 war, sowohl das Ansteigen der

Pensionsaufwendungen in Relation zum Bruttoinlandsprodukt als auch in weiterer


Folge ein Ansteigen des Bundesbeitrages auf einem gleich hohen Niveau zu stabili-
sieren, sind keine Änderungen der Rechtslage geplant.

Vielmehr konzentrieren sich die Bemühungen der Bundesregierung bekanntlich der-
zeit auf die Harmonisierung der bestehenden Pensionssysteme und auf die Ein-
führung eines individuellen leistungs- und beitragsorientierten Pensionskontos.

Zur Frage 3:

Frauen - 40 Versicherungsjahre (Februar 2004)

Grundlage: Bearbeitete Fälle

 

PVA

468

VaöE

5

VABB

0

SVA

1 (Langarbeitszeitregelung)

SVB

0

Zur Frage 4:

Auf Grund gesetzlicher Regelung erfolgt im Rahmen jedes einzelnen Pensions-
bescheides mit einem Stichtag ab 1.1.2004 eine Vergleichsberechnung (§ 607
Abs. 23 ASVG). Eine Gegenüberstellung dieser Vergleichsberechnung gibt es nicht.

Zur Frage 5:

Männer - 45 Versicherungsjahre (Februar 2004).

Grundlage: Bearbeitete Fälle

 

PVA

528

VaöE

4

VABB

1

SVA

5 (Langarbeitszeitregelung)

SVB

1

Zur Frage 6:

Auf Grund gesetzlicher Regelung erfolgt im Rahmen jedes einzelnen
Pensionsbescheides mit einem Stichtag ab 1.1.2004 eine Vergleichsberechnung
(§ 607 Abs. 23 ASVG). Eine generelle Gegenüberstellung gibt es nicht.


Zur Frage 7:

Die Schwerarbeiterverordnung wird auf Grund des gesetzlichen Auftrages (§ 607

Abs. 14 ASVG) auf Tätigkeiten abstellen.

Zur Frage 8:

Welche Tätigkeiten von der Verordnung erfasst werden, kann erst beantwortet

werden, wenn ein endgültiger Verordnungsentwurf vorliegt.

Zur Frage 9:

Die Bewertungsmethode wird derzeit auf Grund der arbeitswissenschaftlichen Ein-
stufung der Arbeitsbelastung nach Schmidtke vorgenommen, dabei werden
21 Faktoren verwendet, wobei jeder dieser Faktoren anhand einer 5-stufigen
Bewertungsskala eingeschätzt wird. Die 21 Faktoren werden in die drei Cluster
„Manuelle Belastung", „Umgebungsbedingungen" und „Stress bzw. psychische
Belastung" aufgeteilt. Jeder dieser Cluster hat bei der Bewertung einen Anteil von
einem Drittel.

Zu den Fragen 10 und 11:

Da die Verordnung auf Tätigkeiten abstellen wird, werden keine Unterscheidungen

zwischen Frauen und Männern getroffen.

Zur Frage 12:

Diese Frage kann erst beantwortet werden wenn ein endgültiger Verordnungsentwurf

vorliegt.

Zur Frage 13:
Spätestens per 1.1.2007.