1618/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage
Nr. 1638/J der
Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen wie folgt:
Zur Frage 1:
Grundsätzlich
muss festgehalten werden, dass von der Langarbeitszeitregelung
Frauen
mehr profitieren als Männer. Das hängt damit zusammen, dass Frauen
schon
nach der alten Rechtslage seltener über 80 % Steigerungsbetrag gekommen
sind.
Im Übrigen besteht der Vorteil der
Langarbeitszeitregelung darin, das weiterhin eine
frühere Inanspruchnahme der Pension ermöglicht wird, und dass der Abschlag
nicht
vom
Regelpensionsalter sondern vom individuellen Anfallsalter für die vorzeitige
Alterspension berechnet wird. Ferner werden bestimmte Ersatzzeiten wie
Beitrags-
zeiten bewertet.
Dass
es zu Kürzungen im Vergleich zur fiktiven alten Rechtslage kommen kann,
wurde nie bestritten; diese Kürzungen ergeben sich aus den geänderten Berech-
nungen für die Pensionsabschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt. Eine
endgültige
Aussage über die tatsächlichen
Pensionsminderungen ist derzeit noch nicht möglich,
da kaum Personen nach der neuen Rechtslage in Pension gegangen sind.
Eine ab-
schließende Bewertung wird erst nach Vollendung des Jahres 2004 möglich sein.
Zur Frage 2:
Im
Hinblick darauf, dass es Ziel der Reform 2003 war, sowohl das Ansteigen der
Pensionsaufwendungen
in Relation zum Bruttoinlandsprodukt als auch in weiterer
Folge ein Ansteigen des Bundesbeitrages auf einem gleich
hohen Niveau zu stabili-
sieren, sind keine
Änderungen der Rechtslage geplant.
Vielmehr konzentrieren sich die Bemühungen der
Bundesregierung bekanntlich der-
zeit
auf die Harmonisierung der bestehenden Pensionssysteme und auf die Ein-
führung eines
individuellen leistungs- und beitragsorientierten Pensionskontos.
Zur Frage 3:
Frauen - 40 Versicherungsjahre (Februar 2004)
Grundlage:
Bearbeitete Fälle
PVA |
468 |
VaöE |
5 |
VABB |
0 |
SVA |
1
(Langarbeitszeitregelung) |
SVB |
0 |
Zur Frage 4:
Auf
Grund gesetzlicher Regelung erfolgt im Rahmen jedes einzelnen Pensions-
bescheides mit einem Stichtag ab 1.1.2004 eine Vergleichsberechnung (§ 607
Abs. 23 ASVG). Eine Gegenüberstellung
dieser Vergleichsberechnung gibt es nicht.
Zur Frage 5:
Männer - 45 Versicherungsjahre (Februar 2004).
Grundlage:
Bearbeitete Fälle
PVA |
528 |
VaöE |
4 |
VABB |
1 |
SVA |
5
(Langarbeitszeitregelung) |
SVB |
1 |
Zur Frage 6:
Auf
Grund gesetzlicher Regelung erfolgt im Rahmen jedes einzelnen
Pensionsbescheides mit einem Stichtag ab
1.1.2004 eine Vergleichsberechnung
(§ 607 Abs. 23 ASVG). Eine generelle Gegenüberstellung gibt es nicht.
Zur Frage 7:
Die
Schwerarbeiterverordnung wird auf Grund des gesetzlichen Auftrages (§ 607
Abs.
14 ASVG) auf Tätigkeiten abstellen.
Zur Frage 8:
Welche Tätigkeiten von der Verordnung erfasst werden,
kann erst beantwortet
werden,
wenn ein endgültiger Verordnungsentwurf vorliegt.
Zur Frage 9:
Die Bewertungsmethode wird derzeit auf Grund der
arbeitswissenschaftlichen Ein-
stufung der
Arbeitsbelastung nach Schmidtke vorgenommen, dabei werden
21 Faktoren verwendet, wobei jeder dieser Faktoren anhand einer 5-stufigen
Bewertungsskala eingeschätzt wird. Die 21 Faktoren werden in die drei Cluster
„Manuelle Belastung", „Umgebungsbedingungen" und „Stress bzw.
psychische
Belastung" aufgeteilt. Jeder dieser
Cluster hat bei der Bewertung einen Anteil von
einem Drittel.
Zu
den Fragen 10 und 11:
Da
die Verordnung auf Tätigkeiten abstellen wird, werden keine Unterscheidungen
zwischen
Frauen und Männern getroffen.
Zur Frage 12:
Diese Frage kann erst beantwortet werden wenn ein
endgültiger Verordnungsentwurf
vorliegt.
Zur Frage 13:
Spätestens per 1.1.2007.