1621/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.06.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1639/J betreffend
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy,
Kolleginnen und Kollegen am 01. April 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Meine Aussage stützt sich auf die von mir erlassene Verordnung für die befristete
Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 533/2004. In dieser
ist festgelegt, dass die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen 24 Wochen
nicht überschreiten darf.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Das geltende Saisoniermodell stellt sicher, dass Ausländer - und auf Grund des
Übergangsregimes auch neue EU-Bürger - Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen
von Saisonkontingenten lediglich für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb
von 14 Monaten erhalten können. Zudem dürfen Beschäftigungsbewilligungen im
Rahmen der einzelnen Kontingente nur mit einer maximalen Geltungsdauer von
sechs Monaten erteilt werden. Was das Grenzgängerabkommen mit Ungarn betrifft,
habe ich mit der ungarischen Seite vereinbart, dass jene Grenzgänger, die nach dem


1. Mai 2004 Arbeitnehmerfreizügigkeit erwerben, weiterhin auf das Grenzgänger-
kontingent angerechnet bleiben. Damit ist gewährleistet, dass das Kontingent, das
im Übrigen für dieses Jahr nur geringfügig von 1.700 auf 1.900 aufgestockt wurde,
nicht durch neue Grenzgänger aufgefüllt werden kann.

Hinsichtlich des Praktikantenabkommens vertrete ich die Auffassung, dass es sich
dabei grundsätzlich um eine Vereinbarung über den temporären Austausch von jun-
gen Arbeitskräften mit Fachausbildung zum Erwerb zusätzlicher Berufserfahrung
handelt, der nicht zu einer dauerhaften Arbeitsmarktzulassung führen soll. Dement-
sprechend habe ich der ungarischen Seite vorgeschlagen, Praktikanten unter Be-
rücksichtigung des Artikels 2 des Abkommens nur mehr für einen Zeitraum unter
zwölf Monaten zuzulassen, um so den Erwerb von Freizügigkeitsrechten auszu-
schließen. Bis zu einer einvernehmlichen Lösung mit der ungarischen Seite wurden
die Verlängerung und die Erteilung neuer Praktikantenbewilligungen ausgesetzt.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Im Artikel 6 Abs. 3 des Praktikantenabkommens und im Artikel 4 Abs. 1 des Grenz-
gängerabkommens ist eindeutig festgelegt, dass die jeweils beschäftigten Prakti-
kanten und Grenzgänger auf alle Höchstzahlen des Ausländerbeschäftigungsgeset-
zes anzurechnen sind. Dementsprechend wird jede Praktikanten- und Grenzgänger-
bewilligung in der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich erfasst und auf die
Bundeshöchstzahl und die Landeshöchstzahl angerechnet.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Schlüsselkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten werden gemäß § 32a Abs. 8 des EU-
Erweiterungsanpassungsgesetzes während der Übergangsfrist weiterhin nur nach
Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zugelassen und auf die Bundes-
höchstzahl und die Landeshöchstzahlen angerechnet. Aufgrund der geltenden Zu-
lassungskriterien ist kein verstärkter Zugang zu erwarten. Bekanntlich wurden die


Schlüsselkraftquoten der Niederlassungsverordnung in den letzten Jahren nicht
ausgeschöpft.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Ja. Er hat keine Bedenken geäußert.