1621/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.06.2004
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möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1639/J betreffend
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy,
Kolleginnen
und Kollegen am 01. April 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Meine Aussage stützt
sich auf die von mir erlassene Verordnung für die befristete
Beschäftigung
von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II
Nr.
533/2004. In dieser
ist
festgelegt, dass die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen 24 Wochen
nicht überschreiten
darf.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Das geltende Saisoniermodell stellt
sicher, dass Ausländer - und auf Grund des
Übergangsregimes auch
neue EU-Bürger - Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen
von Saisonkontingenten lediglich für eine
Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb
von 14 Monaten erhalten können. Zudem
dürfen Beschäftigungsbewilligungen im
Rahmen der einzelnen Kontingente nur
mit einer maximalen Geltungsdauer von
sechs Monaten erteilt werden. Was das Grenzgängerabkommen
mit Ungarn betrifft,
habe ich mit der ungarischen Seite vereinbart, dass jene Grenzgänger,
die nach dem
1. Mai 2004
Arbeitnehmerfreizügigkeit erwerben, weiterhin auf das Grenzgänger-
kontingent
angerechnet bleiben. Damit ist gewährleistet, dass das Kontingent, das
im
Übrigen für dieses Jahr nur geringfügig von 1.700 auf 1.900 aufgestockt wurde,
nicht
durch neue Grenzgänger aufgefüllt werden kann.
Hinsichtlich des Praktikantenabkommens vertrete
ich die Auffassung, dass es sich
dabei grundsätzlich um eine Vereinbarung über den temporären Austausch von jun-
gen Arbeitskräften mit Fachausbildung zum Erwerb zusätzlicher Berufserfahrung
handelt, der nicht zu einer dauerhaften Arbeitsmarktzulassung führen soll.
Dement-
sprechend habe ich der ungarischen Seite vorgeschlagen, Praktikanten unter Be-
rücksichtigung
des Artikels 2 des Abkommens nur mehr für einen Zeitraum unter
zwölf
Monaten zuzulassen, um so den Erwerb von Freizügigkeitsrechten auszu-
schließen.
Bis zu einer einvernehmlichen Lösung mit der ungarischen Seite wurden
die Verlängerung und die Erteilung neuer Praktikantenbewilligungen ausgesetzt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im Artikel 6 Abs. 3 des
Praktikantenabkommens und im Artikel 4 Abs. 1 des Grenz-
gängerabkommens
ist eindeutig festgelegt, dass die jeweils beschäftigten Prakti-
kanten
und Grenzgänger auf alle Höchstzahlen des Ausländerbeschäftigungsgeset-
zes anzurechnen sind. Dementsprechend wird jede Praktikanten- und Grenzgänger-
bewilligung
in der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich erfasst und auf die
Bundeshöchstzahl
und die Landeshöchstzahl angerechnet.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Schlüsselkräfte aus
den neuen Mitgliedstaaten werden gemäß § 32a Abs. 8 des EU-
Erweiterungsanpassungsgesetzes
während der Übergangsfrist weiterhin nur nach
Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zugelassen und auf die Bundes-
höchstzahl und die Landeshöchstzahlen angerechnet. Aufgrund der geltenden Zu-
lassungskriterien
ist kein verstärkter Zugang zu erwarten. Bekanntlich wurden die
Schlüsselkraftquoten der Niederlassungsverordnung in den
letzten Jahren nicht
ausgeschöpft.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Ja. Er hat keine Bedenken geäußert.