1633/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Moser, Freundinnen und Freunde haben am
15. April 2004 unter der Nr. 1652/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfra-
ge
betreffend verheerende Missstände in einem oberösterreichischen Schweine-
mastbetrieb
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Soferne nicht sogar eine gerichtlich
strafbare Tierquälerei im Sinne des Strafgesetz-
buches
vorliegt, werden nach der Regierungsvorlage für ein bundeseinheitliches
Tierschutzgesetz Verstöße gegen das Verbot der Tierquälerei von der Tierschutz-
behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500, im Wiederholungsfall bis zu €
15.000
geahndet.
Darüber hinaus kann
die Tierschutzbehörde über eine Person, die wegen Tierquäle-
rei rechtskräftig
bestraft wurde, ein Tierhalteverbot verhängen.
Die Regierungsvorlage
sieht zudem Maßnahmen der Soforthilfe für betroffene Tiere
vor:
Und zwar können dem Tierhalter Verbesserungsaufträge betreffend die Hal-
tungsform
etc. erteilt werden. Wenn es für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich
ist, können die
Organe der Tierschutzbehörde jenen Personen, die gegen das Verbot
der Tierquälerei verstoßen, die betreffenden
Tiere auch mittels sofortigem Zwang
abnehmen.
Zu
Frage 2:
Vor allem durch die sanktionsbewehrte Bestimmung über vom
Tierhalter selbst
durchzuführende Kontrollen und durch die Vorschriften über die behördliche
Über-
wachung:
Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie sonstige betriebliche Tierhal-
tungen sind von der Tierschutzbehörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in
sys-
tematischen
Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften des
Bundestierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrol-
lieren.
Darüber hinaus ist
eine behördliche Kontrollpflicht in Bezug auf jegliche Tierhaltung
vorgesehen,
wenn im Hinblick auf Verstöße des Tierhalters gegen Tierschutzrechts-
vorschriften,
deretwegen eine Strafe über ihn verhängt worden ist, die Besorgnis
weiterer
Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht oder wenn der Ver-
dacht eines solchen
Verstoßes besteht.
Zu
Frage 3:
Gegenwärtig ist der
Tierschutz in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Das
künftige
Bundestierschutzgesetz wird in Vollziehung Landessache sein, wobei die
Erlassung
von Durchführungsverordnungen im Wesentlichen dem Bundesminister
für Gesundheit und
Frauen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft obliegen wird.
Insoweit fällt die gegenständliche
Fragestellung nicht in meinen Wirkungsbereich.
Zu Frage 4:
Nach der
Regierungsvorlage gelten für bestehende Anlagen oder Haltungseinrich-
tungen die Anforderungen des Bundestierschutzgesetzes, soweit deren Einhaltung
ohne
bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung
einzelner
Elemente hinausgehen, möglich ist oder darüber hinausgehende bauliche
Maßnahmen
durchgeführt werden. Mittels Verordnung sind hievon Abweichungen
vorzusehen, wenn dies - insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Zielsetzung
des
Bundestierschutzgesetzes - sachlich erforderlich ist. Bis zum In-Kraft-Treten
dieser
Verordnungsbestimmungen gelten die diesbezüglichen landesrechtlichen Re-
gelungen als bundesgesetzliche Regelungen weiter, damit keinerlei
Regelungslücke
entstehen kann und Rechtssicherheit besteht.
Die Regierungsvorlage
wurde im Nationalrat zügig behandelt, sodaß mit 25. Mai
2004
bereits ein Ausschußbericht vorliegt und mit 27. Mai 2004 ein Gesetzesbe-
schluß
vorliegt. Eine Änderung einer Regierungsvorlage ist aber nur bis zum Beginn
der Abstimmung im Ausschuß möglich. Schon deshalb erübrigen sich Überlegungen
über eine Änderung
der Regierungsvorlage.