1634/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.06.2004
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0002-Pr
1/2004
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl
1650/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche
Anfrage betreffend "Ahndung des Schweinemastskandals in
Oberösterreich" gerichtet.
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
In der seinerzeitigen parlamentarischen
Anfrage wurde mehrfach der Schweinemastskandal 2001 angesprochen. Da die hier
interessierende Strafsache erst im Jahr 2002 bei der Staatsanwaltschaft Ried im
Innkreis angefallen war, unterblieb die für die Anfragebeantwortung grundlegende
Berichterstattung der Staatsanwaltschaft über diese Causa.
Zu 2 und 3:
Die Justizbehörden wurden erstmals am 19.
Februar 2002 von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für
Oberösterreich zwecks Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls befasst. Die
Anzeige wurde vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich im Mai 2002
erstattet, woraufhin von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zunächst
gerichtliche Vorerhebungen und im Juli 2002 die gerichtliche Voruntersuchung
beantragt wurden. Im Juli 2003 hat der Untersuchungsrichter ein
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige konnte wegen seiner Auslastung erst im September 2003 einen
Lokalaugenschein durchführen und im November 2003 das schriftliche Gutachten
übermitteln.
Nach Abschluss der Voruntersuchung wurde der
Akt am 8. März 2004 der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zur weiteren
Antragstellung übermittelt. Diese hat einen Bericht über ihr weiteres Vorhaben
an die Oberstaatsanwaltschaft Linz erstattet, der derzeit noch in Bearbeitung steht.
Zu 4:
Der zuständige Sachbearbeiter der
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erhielt das Gutachten erst am 8. März 2004,
weil zwischen dem Einlangen des Gutachtens bei Gericht und der Übermittlung des
Aktes an die Anklagebehörde vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Ried
im Innkreis ergänzende Erhebungen
durchgeführt worden waren und schließlich der Akt - auf Grund
eingebrachter Rechtsmittel - dem Oberlandesgericht Linz zur
Entscheidung vorzulegen war. Der Vorwurf, dass der leitende Staatsanwalt der
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis das Gutachten ignoriert habe, trifft daher
nicht zu.
Zu 5 und 6:
Der zeitliche Verlauf dieser Strafsache ist
ein weiteres Beispiel für die Schwerfälligkeit der richterlichen Voruntersuchung,
die es im neuen strafprozessualen Vorverfahren nicht mehr geben wird. Der
Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Linz hat aus Anlass dieser Strafsache der
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis nahegelegt, hinkünftig in derartigen Fällen
konkrete Vorerhebungsanträge zu stellen (§ 88 StPO). Weitere dienstaufsichtsbehördliche
Maßnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis sind nicht
indiziert.
Zu 7:
Da der Anklagebehörde das
Sachverständigengutachten erst seit 8. März 2004 zur Verfügung stand, kann
nicht davon die Rede sein, dass sie dieses Gutachten den Verwaltungsbehörden
vorenthalten hätte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass bereits bei Durchführung
des Lokalaugenscheines durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen der
Amtstierarzt anwesend war. Die
Bezirkshauptmannschaft Braunau war somit bereits vor Gutachtenserstattung in
Kenntnis über die im Mastbetrieb herrschenden Zustände.
. Juni 2004
(Dr. Dieter Böhmdorfer)