1634/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.06.2004
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DER  BUNDESMINISTER

           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0002-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1650/J-NR/2004

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Ahndung des Schweinemastskandals in Oberösterreich" gerichtet.

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

In der seinerzeitigen parlamentarischen Anfrage wurde mehrfach der Schweinemastskandal 2001 angesprochen. Da die hier interessierende Strafsache erst im Jahr 2002 bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis angefallen war, unterblieb die für die Anfragebeantwortung grundlegende Berichterstattung der Staatsanwaltschaft über diese Causa.

Zu 2 und 3:

Die Justizbehörden wurden erstmals am 19. Februar 2002 von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zwecks Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls befasst. Die Anzeige wurde vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich im Mai 2002 erstattet, woraufhin von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zunächst gerichtliche Vorerhebungen und im Juli 2002 die gerichtliche Voruntersuchung beantragt wurden. Im Juli 2003 hat der Untersuchungsrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte wegen seiner Auslastung erst im September 2003 einen Lokalaugenschein durchführen und im November 2003 das schriftliche Gutachten übermitteln.

Nach Abschluss der Voruntersuchung wurde der Akt am 8. März 2004 der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zur weiteren Antragstellung übermittelt. Diese hat einen Bericht über ihr weiteres Vorhaben an die Oberstaatsanwaltschaft Linz erstattet, der derzeit  noch in Bearbeitung steht.

Zu 4:

Der zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erhielt das Gutachten erst am 8. März 2004, weil zwischen dem Einlangen des Gutachtens bei Gericht und der Übermittlung des Aktes an die Anklagebehörde vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Ried im Innkreis  ergänzende Erhebungen durchgeführt worden waren und schließlich der Akt - auf Grund eingebrachter Rechtsmittel - dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vorzulegen war. Der Vorwurf, dass der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis das Gutachten ignoriert habe, trifft daher nicht zu.

Zu 5 und 6:

Der zeitliche Verlauf dieser Strafsache ist ein weiteres Beispiel für die Schwerfälligkeit der richterlichen Voruntersuchung, die es im neuen strafprozessualen Vorverfahren nicht mehr geben wird. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Linz hat aus Anlass dieser Strafsache der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis nahegelegt, hinkünftig in derartigen Fällen konkrete Vorerhebungsanträge zu stellen (§ 88 StPO). Weitere dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis sind nicht indiziert.

Zu 7:

Da der Anklagebehörde das Sachverständigengutachten erst seit 8. März 2004 zur Verfügung stand, kann nicht davon die Rede sein, dass sie dieses Gutachten den Verwaltungsbehörden vorenthalten hätte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass bereits bei Durchführung des Lokalaugenscheines durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen der Amtstierarzt  anwesend war. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau war somit bereits vor Gutachtenserstattung in Kenntnis über die im Mastbetrieb herrschenden Zustände.

. Juni 2004

(Dr. Dieter Böhmdorfer)