1639/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.06.2004
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BM für Gesundheit
und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/47-I/A/3/04 Wien, 9.Juni 2004
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Ich beantworte die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1651/J der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Mit dem
Tierschutzgesetz wird neben dem Bundes-Verfassungsgesetz auch das
Bundesministeriengesetz geändert. Ab 01.01.2005 ist mein Ressort für die
Erlassung der Tierschutzbestimmungen federführend zuständig. Die Vollziehung
der Tierschutzbestimmungen obliegt gemäß Artikel 11 des
Bundes-Verfassungsgesetzes den Ländern.
Aufgaben des
Tierschutzrates sind die Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug, die
Evaluierung des Vollzuges sowie die Erstellung von Verbesserungsvorschlägen, um
einen einheitlichen Tierschutzstandard in ganz Österreich zu sichern.
Fragen 2 und 3:
Die wesentlichen
arzneimittelrechtlichen Übertretungen wurden in diesem Betrieb vor dem
Inkrafttreten des Tierarzneimittelkontrollgesetzes festgestellt. Nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde der Betrieb wiederholt vom Amtstierarzt
kontrolliert, der diesbezügliche Missstände aufzeigte. Der Betrieb wurde auf
Grund des Verdachtes der unerlaubten Anwendung von Arzneimitteln wiederholt
gesperrt. Rückstände von Arzneimitteln konnten jedoch auch bei verstärkter
Be-probung nicht festgestellt werden.
Auf Basis der
Rückstandskontrollverordnung und des Tierarzneimittelkontroll-gesetzes werden
nach einem Stichprobenplan in den landwirtschaftlichen Be-trieben, bei
Tierärzten und in tierärztlichen Hausapotheken Kontrollen durch-geführt; bei
diesem Betrieb war das zuletzt am 13. April 2004 der Fall. Dabei wurden von
Schweinen Blutproben gezogen. Die Ergebnisse gaben keinen Hinweis auf den
verbotenen Einsatz von Arzneimitteln. Die Ergebnisse der Futtermittelproben
sind noch ausständig.
Frage 4:
Bei der Kontrolle
am 13. April 2004 wurden im Konfiskatbehälter tote Schweine gefunden. Da die
Verfärbung von Tierkadavern bereits nach einem Tag möglich ist, ist durch
ledigliche Adspektion schwer abzuschätzen, wie lange diese Tiere bereits tot
waren.
Die bestehenden
Vorschriften verpflichten den Tierbesitzer, für die zeitgerechte Entsorgung zu
sorgen. Die Abholung der Tierkadaver ist durch die Tierkörperver-wertung Regau
jederzeit sichergestellt. Die Organisation der Abholung liegt je-doch in der
Eigenverantwortung des Landwirtes. Dieser hat die Tatsache, dass tote Tiere
abzuholen sind, der Tierkörperverwertung Regau zu melden.
Frage 5:
In
meinen Wirkungsbereich fallen die Angelegenheiten des Veterinärwesens. Mängel
der Kommunikation und Koordination unter den Veterinärbehörden
oder
der Veterinärbehörden mit anderen Behörden werden in der Anfrage nicht
behauptet.
Frage 6:
Vorauszuschicken
ist, dass der betroffene Betrieb nie Mitglied eines gemäß
Tiergesundheitsdienst-Verordnung (TGD-VO) eingerichteten
Tiergesundheits-dienstes war und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung
aus dem damals bestehenden oberösterreichischen Tiergesundheitsdienst
ausgeschlossen wurde.
Gemäß TGD-VO
(veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ 8a/2002, vom 27.
September 2002) eingerichtete Tiergesundheitsdienste in den Ländern unterliegen
sowohl der behördlichen Kontrolle als auch einer internen Kontrolle durch die
Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes sowie der externen
Kontrolle durch eine gemäß Akkreditierungsgesetz akkreditierte Kontrollstelle.
Ein entsprechendes
Kontrollkonzept, welches nach statistischen Grundsätzen ausgearbeitet wurde und
mit Zustimmung aller Länder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN)
veröffentlicht wurde, ist hinsichtlich Durchführung für alle externen
Kontrollstellen bindend.
Im Rahmen dieses
Konzeptes werden die Geschäftsstellen der Tiergesundheits-dienste sowie die dem
TGD beigetretenen Tierärzte und Tierhalter bezüglich der Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften betreffend Tiergesundheitsdienste überprüft, wobei
insbesondere dem Bereich der Anwendung von Tierarznei-mitteln breiter Raum
gewidmet ist.
Weiters finden bei
allen Tierhaltern im TGD in Abhängigkeit der Anzahl der von ihnen betreuten
Tiere, jedoch mindestens einmal jährlich, Erhebungen durch den
Betreuungstierarzt statt. Diese erfolgen anhand von genormten, bindenden und
ebenfalls in den AVN veröffentlichten und spezifisch auf die betreute Tierart
abgestimmten Betriebserhebungsprotokollen. Im Rahmen eines solchen
Betreuungsgespräches werden immer auch Aspekte der Arzneimittelanwendung sowie
des Tierschutzes angesprochen.
Die Regelungen,
wie sie im Rahmen der TGD-VO für Mitglieder und Teilnehmer/-innen am TGD
festgelegt sind, bedeuten daher bereits in der vorliegenden Form sowohl eine
bessere Beratung für die Tierhalter/-innen als auch eine erhöhte Kontrolldichte
für alle Teilnehmer/-innen und Mitglieder des TGD, da neben den amtlichen Kontrollen
auf allen Organisationsebenen auch zusätzliche interne und externe Kontrollen
zwingend vorgeschrieben sind.
Zu den folgenden
Fragen wird darauf hingewiesen, dass bei der Nummerierung offenbar durch ein
Versehen die Fragen 5 und 6 nochmals aufscheinen. Im Folgenden wird daher aus
Gründen der Übersichtlichkeit mit der fortlaufenden Nummerierung fortgefahren,
die Bezeichnung aus dem Originaltext der Anfrage ist in Klammern gesetzt:
Frage 7 („5“):
Tiergesundheitsdienste
dienen dem Ziel, auch die erlaubte Anwendung von Tierarzneimitteln infolge
einer entsprechenden Beratung der Tierhalter durch den Tierarzt und der damit
einhergehenden Verbesserung der Betreuung der Tier-bestände auf das
unumgänglich notwendige Minimum zu reduzieren. Durch umfangreiche
Betreuungsmaßnahmen soll darüber hinaus eine weitere Steigerung der Qualität
der Lebensmittel, welche aus derartig betreuten Beständen stammen, erreicht
werden.
Zur Erreichung
dieses Ziels ist jedoch eine Betreuung und Kontrolle (siehe vorhergehende Frage)
erforderlich, welche über das im Rahmen der üblichen Tierhaltung hinausgehende
Ausmaß hinausgeht. Die Kosten für diese Beratung und Kontrolle sind von den
Teilnehmern/Teilnehmerinnen und Mitgliedern der Tiergesundheitsdienste in den
Ländern zu tragen.
Bei Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Tiergesundheit und Tierhaltung ist
jedoch auch ohne Teilnahme am TGD sichergestellt, dass Aspekte der
Tiergesundheit und der Sicherheit der von solchen Tieren stammenden
Lebensmittel ausreichend berücksichtigt sind.
Die Mitgliedschaft am TGD ist freiwillig, da sie mit zusätzlichen
Kosten für die Teilnehmer und Mitglieder verbunden ist, sie steht jedoch jedem
zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter offen.
Frage 8 („6“):
Die
letzte Vollerhebung der Tierbestände erfolgte im Jahr 1999 durch die
„Bundesanstalt Statistik Österreich“.
In
der Zwischenzeit wurden gemäß den Vorschriften der EU sowohl die
Rinder-datenbank als auch die Schweinedatenbank eingerichtet, welche beide
bereits in Betrieb sind. Bezüglich der Errichtung einer Schaf- und
Ziegendatenbank wurde eine Verordnung der EU verabschiedet, nach der bis 7.
Juli 2005 ein Register aller Schaf- und Ziegenhalter vorzuliegen hat. Eine
Schaf- und Ziegendatenbank, welche, wie bereits in der Rinder- und
Schweinedatenbank umgesetzt, auch sämtliche Tierverbringungen abzubilden hat,
ist bis längstens 1. Jänner 2008 einzurichten.
Die in Betrieb
befindlichen Datenbanken bieten bereits jetzt die Möglichkeit, jederzeit eine
entsprechende Erhebung von Nutztierbeständen, gegebenenfalls auch gegliedert
nach Anzahl der Betriebe und Tierzahl, durchzuführen.
An der Erstellung
einer zentralen Tierdatenbank in Verbindung mit einem geographischen
Informationssystem wird bereits gearbeitet.
Frage 9 („7“):
Der § 44 des
Bundestierschutzgesetzes regelt neben dem In-Kraft-Treten des Gesetzes auch
sehr umfangreich Übergangsbestimmungen für bestehende Tierhaltungen. Fixe
Übergangsfristen für Anpassungen sind vorgesehen.
Frage 10 („8“):
Es handelt sich
hier um eine Frage der Vollziehung des Oö. Tierschutzgesetzes, d.h. eines
Landesgesetzes. Nach der derzeit geltenden Rechtslage stellt die Beurteilung
solcher Vollziehungsakte keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Wirkungsbereich meines Ressorts dar.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat