1639/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Herrn                                                                          

Präsidenten des Nationalrates                                       (5-fach)

Parlament                                                                   

1017 Wien                                                                  

                                                                                  

                                                                                  

                                                                                  

GZ: 11.001/47-I/A/3/04                                        Wien, 9.Juni 2004

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1651/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

Mit dem Tierschutzgesetz wird neben dem Bundes-Verfassungsgesetz auch das Bundesministeriengesetz geändert. Ab 01.01.2005 ist mein Ressort für die Erlassung der Tierschutzbestimmungen federführend zuständig. Die Vollziehung der Tierschutzbestimmungen obliegt gemäß Artikel 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes den Ländern.

Aufgaben des Tierschutzrates sind die Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug, die Evaluierung des Vollzuges sowie die Erstellung von Verbesserungsvorschlägen, um einen einheitlichen Tierschutzstandard in ganz Österreich zu sichern.

 

 

Fragen 2 und 3:

Die wesentlichen arzneimittelrechtlichen Übertretungen wurden in diesem Betrieb vor dem Inkrafttreten des Tierarzneimittelkontrollgesetzes festgestellt. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde der Betrieb wiederholt vom Amtstierarzt kontrolliert, der diesbezügliche Missstände aufzeigte. Der Betrieb wurde auf Grund des Verdachtes der unerlaubten Anwendung von Arzneimitteln wiederholt gesperrt. Rückstände von Arzneimitteln konnten jedoch auch bei verstärkter Be-probung nicht festgestellt werden.

 

Auf Basis der Rückstandskontrollverordnung und des Tierarzneimittelkontroll-gesetzes werden nach einem Stichprobenplan in den landwirtschaftlichen Be-trieben, bei Tierärzten und in tierärztlichen Hausapotheken Kontrollen durch-geführt; bei diesem Betrieb war das zuletzt am 13. April 2004 der Fall. Dabei wurden von Schweinen Blutproben gezogen. Die Ergebnisse gaben keinen Hinweis auf den verbotenen Einsatz von Arzneimitteln. Die Ergebnisse der Futtermittelproben sind noch ausständig.

 

Frage 4:

Bei der Kontrolle am 13. April 2004 wurden im Konfiskatbehälter tote Schweine gefunden. Da die Verfärbung von Tierkadavern bereits nach einem Tag möglich ist, ist durch ledigliche Adspektion schwer abzuschätzen, wie lange diese Tiere bereits tot waren.

 

Die bestehenden Vorschriften verpflichten den Tierbesitzer, für die zeitgerechte Entsorgung zu sorgen. Die Abholung der Tierkadaver ist durch die Tierkörperver-wertung Regau jederzeit sichergestellt. Die Organisation der Abholung liegt je-doch in der Eigenverantwortung des Landwirtes. Dieser hat die Tatsache, dass tote Tiere abzuholen sind, der Tierkörperverwertung Regau zu melden.

 

Frage 5:

In meinen Wirkungsbereich fallen die Angelegenheiten des Veterinärwesens. Mängel der Kommunikation und Koordination unter den Veterinärbehörden

oder der Veterinärbehörden mit anderen Behörden werden in der Anfrage nicht behauptet.

 

Frage 6:

Vorauszuschicken ist, dass der betroffene Betrieb nie Mitglied eines gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung (TGD-VO) eingerichteten Tiergesundheits-dienstes war und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem damals bestehenden oberösterreichischen Tiergesundheitsdienst ausgeschlossen wurde.

 

Gemäß TGD-VO (veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ 8a/2002, vom 27. September 2002) eingerichtete Tiergesundheitsdienste in den Ländern unterliegen sowohl der behördlichen Kontrolle als auch einer internen Kontrolle durch die Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes sowie der externen Kontrolle durch eine gemäß Akkreditierungsgesetz akkreditierte Kontrollstelle.

 

Ein entsprechendes Kontrollkonzept, welches nach statistischen Grundsätzen ausgearbeitet wurde und mit Zustimmung aller Länder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN) veröffentlicht wurde, ist hinsichtlich Durchführung für alle externen Kontrollstellen bindend.

 

Im Rahmen dieses Konzeptes werden die Geschäftsstellen der Tiergesundheits-dienste sowie die dem TGD beigetretenen Tierärzte und Tierhalter bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend Tiergesundheitsdienste überprüft, wobei insbesondere dem Bereich der Anwendung von Tierarznei-mitteln breiter Raum gewidmet ist.

 

Weiters finden bei allen Tierhaltern im TGD in Abhängigkeit der Anzahl der von ihnen betreuten Tiere, jedoch mindestens einmal jährlich, Erhebungen durch den Betreuungstierarzt statt. Diese erfolgen anhand von genormten, bindenden und ebenfalls in den AVN veröffentlichten und spezifisch auf die betreute Tierart abgestimmten Betriebserhebungsprotokollen. Im Rahmen eines solchen Betreuungsgespräches werden immer auch Aspekte der Arzneimittelanwendung sowie des Tierschutzes angesprochen.

 

Die Regelungen, wie sie im Rahmen der TGD-VO für Mitglieder und Teilnehmer/-innen am TGD festgelegt sind, bedeuten daher bereits in der vorliegenden Form sowohl eine bessere Beratung für die Tierhalter/-innen als auch eine erhöhte Kontrolldichte für alle Teilnehmer/-innen und Mitglieder des TGD, da neben den amtlichen Kontrollen auf allen Organisationsebenen auch zusätzliche interne und externe Kontrollen zwingend vorgeschrieben sind.

 

Zu den folgenden Fragen wird darauf hingewiesen, dass bei der Nummerierung offenbar durch ein Versehen die Fragen 5 und 6 nochmals aufscheinen. Im Folgenden wird daher aus Gründen der Übersichtlichkeit mit der fortlaufenden Nummerierung fortgefahren, die Bezeichnung aus dem Originaltext der Anfrage ist in Klammern gesetzt:

 

Frage 7 („5“):

Tiergesundheitsdienste dienen dem Ziel, auch die erlaubte Anwendung von Tierarzneimitteln infolge einer entsprechenden Beratung der Tierhalter durch den Tierarzt und der damit einhergehenden Verbesserung der Betreuung der Tier-bestände auf das unumgänglich notwendige Minimum zu reduzieren. Durch umfangreiche Betreuungsmaßnahmen soll darüber hinaus eine weitere Steigerung der Qualität der Lebensmittel, welche aus derartig betreuten Beständen stammen, erreicht werden.

 

Zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch eine Betreuung und Kontrolle (siehe vorhergehende Frage) erforderlich, welche über das im Rahmen der üblichen Tierhaltung hinausgehende Ausmaß hinausgeht. Die Kosten für diese Beratung und Kontrolle sind von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen und Mitgliedern der Tiergesundheitsdienste in den Ländern zu tragen.

 

Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Tiergesundheit und Tierhaltung ist jedoch auch ohne Teilnahme am TGD sichergestellt, dass Aspekte der Tiergesundheit und der Sicherheit der von solchen Tieren stammenden Lebensmittel ausreichend berücksichtigt sind.

 

Die Mitgliedschaft am TGD ist freiwillig, da sie mit zusätzlichen Kosten für die Teilnehmer und Mitglieder verbunden ist, sie steht jedoch jedem zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter offen.   

 

Frage 8 („6“):

Die letzte Vollerhebung der Tierbestände erfolgte im Jahr 1999 durch die „Bundesanstalt Statistik Österreich“.

 

In der Zwischenzeit wurden gemäß den Vorschriften der EU sowohl die Rinder-datenbank als auch die Schweinedatenbank eingerichtet, welche beide bereits in Betrieb sind. Bezüglich der Errichtung einer Schaf- und Ziegendatenbank wurde eine Verordnung der EU verabschiedet, nach der bis 7. Juli 2005 ein Register aller Schaf- und Ziegenhalter vorzuliegen hat. Eine Schaf- und Ziegendatenbank, welche, wie bereits in der Rinder- und Schweinedatenbank umgesetzt, auch sämtliche Tierverbringungen abzubilden hat, ist bis längstens 1. Jänner 2008 einzurichten.

Die in Betrieb befindlichen Datenbanken bieten bereits jetzt die Möglichkeit, jederzeit eine entsprechende Erhebung von Nutztierbeständen, gegebenenfalls auch gegliedert nach Anzahl der Betriebe und Tierzahl, durchzuführen.

An der Erstellung einer zentralen Tierdatenbank in Verbindung mit einem geographischen Informationssystem wird bereits gearbeitet.  

 

Frage 9 („7“):

Der § 44 des Bundestierschutzgesetzes regelt neben dem In-Kraft-Treten des Gesetzes auch sehr umfangreich Übergangsbestimmungen für bestehende Tierhaltungen. Fixe Übergangsfristen für Anpassungen sind vorgesehen.

 

Frage 10 („8“):

Es handelt sich hier um eine Frage der Vollziehung des Oö. Tierschutzgesetzes, d.h. eines Landesgesetzes. Nach der derzeit geltenden Rechtslage stellt die Beurteilung solcher Vollziehungsakte keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Wirkungsbereich meines Ressorts dar.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

 

 

 

Maria Rauch-Kallat