1641/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ 10.000/82-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

         Wien, 15. Juni 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1656/J-NR/2004 betreffend Stand der datenschutzrechtlich bedenklichen Datensammlungsaktion über die österreichischen SchülerInnen, die die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 15. April 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Das Bildungsdokumentationsgesetz (BGBL NR. 12/2002) ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.

Unter dem Titel „Handreichung für Schulen“ erfolgte die Bekanntgabe aller zum Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes notwendigen Informationen, Unterlagen und downloadbarer Materialien über die offizielle Website des bm:bwk: http://www.bmbwk.gv.at/bildok .

Am 24. April 2003 wurde die erste Version der Handreichung publiziert, seither ist sie laufend auf dem neuesten Stand gehalten worden. Von jeder neuen Version wurden sowohl die Schulen als auch die Schulbehörden informiert.

Seit 1. Jänner 2004 gibt es bei der BRZ-GmbH eine zentrale, ganztägig besetzte Hotline

(Tel. 01/71123-2310, bildok@bmbwk.gv.at) für alle Fragen zum Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes. Diese Hotline dokumentiert alle Anfragen und leitet sie an die zuständigen Stellen (Schülerprogrammautoren, Firma Intercom, Statistik Austria, Abteilungen des bm:bwk) zur Beantwortung weiter.

 

Es fanden auch nachstehende Veranstaltungen zum Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes statt, bei denen die zuständige Fachabteilung bzw. die Statistikabteilung des Bildungsministeriums und die Legistikabteilung Maßnahmen zum Gesetzesvollzug erläutert haben.

 

a) Landesschulratsdirektorentagungen

 

b) Sitzungen der zuständigen Fachabteilung mit IT-Verantwortlichen der LSR/SSR

18.09.2002

06.03.2003

22.-23.05.2003

10.12.2003

 

c) Dienstbesprechung mit Vertretern der Landesregierungen, Gemeinde- und Städtebund

10.12.2003 

in Wien

 

d) Direktorentagungen

14.01.2003

Linz – AHS-Direktorentagung (OÖ)

01.07.2003

Podersdorf – AHS-Direktorentagung (Bgld)

14.11.2003

Linz – Im Rahmen einer Contentmanagementtagung mit

IT-Kustoden weiterführender Schulen

11.11.2003

Wien – Berufsschulinspektoren

18.11.2003

Lainz – Direktoren Kath. Pflichtschulen

22.01.2004

Wien – GÖD – Direktorentagung bmhs 1. Teil

27.01.2004

Eisenstadt – Berufsschuldirektoren (Bgld)

29.01.2004

Wien – GÖD – Direktorentagung bmhs 2. Teil

08.–09.03.2004

Salzburg – BAKIP-Direkoren

11.03.2004

Wien – AHS-Administratoren

 

Ebenso wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur das angeschlossene Rundschreiben Nr. 7/2004 zu den datenschutz­rechtlichen Aspekten des Bildungsdokumentationsgesetzes verfasst (Beilage). Dieses wurde  an die Landesschulräte mit dem Auftrag übermittelt, es an die Schulen weiterzuleiten.

 

Ad 2.:

Nach derzeitigem Stand verfügen die Programme SchüSta, WinLehr, APAS, L-SAS, SAS II, SOS116 und Sokrates, mehrere weniger verbreitete eigenentwickelte Programme einzelner Schulen sowie selbstverständlich auch die allen Schulen zur Verfügung stehende BilDok-Freeware („Installationspaket BilDokG bzw. Freeware“) über eine entsprechende Schnittstelle.

 

Ad 3.:

Die Anschaffung von Schülerverwaltungsprogrammen liegt im autonomen Bereich der Schulen bzw. Schulerhalter. Für all jene Schulen ohne geeignetes Schülerverwaltungsprogramm steht die oben genannte Freeware zum freien Download zur Verfügung.

 


 

Ad 4.:

Im Rahmen des Austrian School Networks (ASN) wurden die Schulen kostengünstig mit Internetanschluss ausgestattet.

 

Ad 5. u. 6.:

Für Meldungen in Papierform stehen die von Statistik Austria entwickelten Erhebungsunterlagen zur Verfügung. Es werden die gleichen Daten wie bei der elektronischen Erhebung erforscht.

 

Ad 7.:

Ca. 80.000 Papierfomulare.

 

Ad 8. u. 9.:

Da die Erhebung noch nicht abgeschlossen ist, können diese Fragen nicht beantwortet werden.

Ad 10.:  

Die Information erfolgt vor Ort über die Schulleitungen. Außerdem wurde das in der Antwort zu Frage 1 angesprochene Rundschreiben auch den Elternverbänden zugeleitet. Das Religionsbekenntnis wird an die Evidenzen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bzw. Statistik Austria nicht weitergegeben.

 

Ad 11.:           

Diese Information ist erst nach Aufarbeitung aller Meldungen verfügbar.

 

Ad 12.:

Dem Bildungsministerium liegen zwei Bescheidbegehren von Eltern vor.

 

Ad 13.:

Ca. 5 Minuten.

 

Ad 14.:

Es sind keine zusätzlichen Personalkosten entstanden.


 

Ad 15.:

a.  Schulen: für die EDV-Ausstattung sind keine zusätzlichen Kosten entstanden.

b.  BMBWK: Datenbankerstellungskosten und Datenerfassung für Papiermeldungen, Hotline- und Schulungskosten.

c.  Statistik Austria: Kosten nicht bekannt.

 

Ad 16.:

Entgegen dem Anfragetext ist die Datensammlung in keiner Weise datenschutzrechtlich bedenklich. Die Auswertung ist noch nicht erfolgt.

 

Zu Frage 17:

Die 2. Novelle zur Standard- und Musterverordnung 2000, BGBl. II Nr. 205/2004, beinhaltet eine neue Standardanwendung „SA025“ auf Basis des Bildungsdokumentationsgesetzes.

 

Ad 18.:

Das bereits angesprochene Rundschreiben Nr. 7/2004 geht vor allem in Punkt 3 ausführlich auf die von der Schule zu ergreifenden Datenschutz- und Datensicher­heitsmaßnahmen ein, wobei konkrete Anlassfälle besprochen werden. Wie das gesamte Rundschreiben verfolgen auch diese Passagen das Ziel, den Schulen eine praxisorientierte Hilfestellung anzubieten. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht.

 

Ad 19. und 20.:

Im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten der Gesamtevidenz der Schüler ist entsprechend dem § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes nur den in den Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Behörden auf Verlangen ein Zugang zu der Gesamtevidenz der Schüler zu eröffnen. Bisher wurden keine Abfragen durchgeführt.

 

Ad 21.:

Entsprechend den Erläuterungen zur RV 832 dB. XXI. GP orientiert sich die in § 8 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes vorgesehene Löschungsfrist an vergleichba­ren Fristen für die Aufbewahrung von schulrechtlich relevanten Dokumenten in Papierform. Damit wird eine insbesondere für den Bereich der Sozialversicherung wesentliche Nachvollziehbarkeit der Ausbildung von Pensionsantragstellern ermöglicht (Nachweis des Schulbesuchs im Falle von pen­sionsversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Der Pensionsantragssteller muss diese Unterlagen der­zeit in Papierform vorlegen und diese Angaben werden durch den Sozialversicherungsträger auf Grund von Anfragen an der jeweiligen Schule überprüft, was einerseits zu hohem Verwaltungsauf­wand an der Bildungseinrichtung, andererseits zu vermeidbaren Belastungen des Antragstellers führt.

 

Ad 22. und 23.:

Pro Jahr sind entsprechend der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Österreich etwa 1,2 Mio. Ausbildungsdatensätze einzulagern (Tendenz infolge der Bevölkerungszahlenentwicklung sinkend). Eine Kostenabschätzung ist derzeit nicht möglich.

 

Ad 24.:

Die Abfrage ist an der zuletzt besuchten Schule zu stellen. Aus der dabei bekannt zu gebenden Sozialversicherungsnummer wird vom Abfragesystem eine Bildungsevidenzkennzahl generiert und an die Datenbank der Gesamtevidenz weitergeleitet. Dort sind die einzelnen Ausbildungsdatensätze über die Bildungsevidenzkennzahl verknüpft und mit Hilfe dieser Verknüpfungsinformationen können die zu dieser Person gespeicherten Daten an das Abfragesystem rückgemittelt werden.

 

Ad 25. und 26.:

Den Grundsätzen des Datenschutzes ent­sprechend kann der Betreffende alle Daten, die über ihn gespeichert sind, abfragen. Kosten für die Betroffenen werden dadurch nicht entstehen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

E. Gehrer eh.

 

Beilage


 

 

 

 

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

 

 

 

Minoritenplatz 5

A-1014 Wien

Zl. 10.010/12-III/11/2004

 

 

Bildungsdokumentationsgesetz;

Rundschreiben zu datenschutz-

rechtlichen Aspekten                 

 

 

 

Sachbearbeiter:

MR Dr. Rainer Fankhauser

 

Freyung 1, 1014 Wien

DW: 531 20-2340

Fax: 531 20-81 2340

www.bmbwk.gv.at

 

 

Rundschreiben Nr. 7/2004

 

 

Verteiler:                                                         VI sowie alle Zentrallehranstalten und

                                                                       Pädagogische Akademien

 

Sachgebiet:                                                      allgemeine Rechtsangelegenheiten

 

Inhalt:                                                              Bildungsdokumentationsgesetz, Datenschutz,   Datensicherheit

 

Geltung:                                                           unbefristet

 

 

 

DATENSCHUTZRECHTLICHE ASPEKTE DES BILDUNGSDOKUMENTATIONSGESETZES

 

 

1. Die Zielsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes (BilDokG)

 

1.1 Das BilDokG als Mittel der Planung und Steuerung

 

Zu den Zielen des BilDokG gehört es, den bildungspolitischen Entscheidungsträgern die für das Gestalten von Bildung notwendigen Grundlagen an die Hand zu geben. Das betrifft die Gesetz­gebung ebenso wie die Verwaltung. Dieser Zielsetzung dienen die im BilDokG vorgesehene Gesamtevidenz der Schüler (§§ 5 und 6) sowie die darin gleichfalls geregelte, von der Bundes­anstalt „Statistik Österreich“ jährlich zu erstellende Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 9) und das ebenfalls von dieser Einrichtung zu schaffende Bildungsstandregister (§ 10).

 

Um die im BilDokG angesprochenen Ziele verwirklichen zu können, bedarf es Schülerdaten. Von deren exakter und zeitgerechter Übermittlung hängt die Qualität von Maßnahmen der Steuerung und der Planung entscheidend ab. In diesem Zusammenhang sehen sowohl das BilDokG als auch die dazu ergangene Bildungsdokumentationsverordnung (BilDokVO) sowie die Privatschulen-Statistikverordnung (PrivSch-StatVO) Fristen vor, die unbedingt zu beachten sind.

 

1.2 Neue Wege des Erstellens von Statistiken

 

Für bildungsbezogene Steuerungs- und Planungsaufgaben wurden in der Vergangenheit immer auch Daten verwendet, die aus den Auswertungen von Volkszählungen stammten. Solche Zählungen wird es nach der Volkszählung 2001 nicht mehr geben.

 

Das Auslaufen der Volkszählungen ist eine Folge der technischen Entwicklung der letzten Jahre. Sie macht es nicht länger erforderlich, Daten über periodisch wiederkehrende, aufwendig zu organisierende und letztlich auch teure Befragungen von auskunftspflichtigen Personen mittels umfangreicher Fragebögen zu erheben. An ihre Stelle treten Register und Dateien von Behörden, auf die unter genau geregelten Bedingungen, die in erster Linie dem Datenschutz dienen, zugegriffen werden kann. Die im BilDokG vorgesehene Gesamtevidenz der Schüler ist ein solches Register.

 

Diese Entwicklung ist keine österreichische Besonderheit. Eine Reihe europäischer Staaten mit anerkannt hohem Rechtsschutzstandard hat diesen Weg bereits beschritten. Dänemark, Schweden, Finnland oder Norwegen sind nur einige von ihnen.

 

1.3 Das BilDokG verhindert das Entstehen von Datenlücken

 

Hätte der Gesetzgeber auf das Auslaufen der Volkszählungen nicht reagiert, wären große Datenlücken im Bildungsbereich die Folge. Für den Ausbau und die weitere Entwicklung des Bildungswesens bedeutsame Informationen gingen unwiederbringlich verloren. Das BilDokG verhindert das Entstehen solcher, nicht mehr schließbarer Datenlücken. Es gewährleistet, dass für das Gestalten von Bildung entscheidende soziale Entwicklungen auch weiter statistisch erfasst und ausgewertet werden können. Das geschieht unter genauer Beachtung der Erforder­nisse des Datenschutzes.

 

 

2. Das Grundrecht auf Datenschutz

 

Nach der Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) versteht man unter dem Ver­wenden von Daten (§ 4 Abs. 8) das gesamte Spektrum der Datenhandhabung. Das Verarbeiten gehört ebenso dazu wie die Übermittlung. Das Verarbeiten von Daten beschränkt sich wiederum nicht nur auf das Speichern, Verknüpfen oder Verändern. Der Begriff Verarbeitung beinhaltet auch das Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Vervielfältigen oder Abfragen (§ 4 Z 9).

 

Das DSG 2000 gibt jedem einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1). Ziel des Grundrechts ist in erster Linie die Achtung des Privat- und Familienlebens als intimsten aller Lebensbereiche. Die im Rahmen des BilDokG zu erfassenden und weiterzuleitenden Daten (§§ 3, 6 und 9) sind ohne Zweifel personenbezogen, da mit ihrer Hilfe die Individualität des dahinter Stehenden bestimmt ist oder bestimmbar wird (§ 4 Z 1 DSG 2000).

 

Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut. Das DSG 2000 will das Verwenden personenbezogener Daten keinesfalls unmöglich machen und das Erstellen von für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen statistischen Informationen verhindern. Es legt dafür allerdings Bedingungen fest (§§ 1 Abs. 2, 6 ff), die Gesetze, die das Verwenden personenbezogener Daten anordnen, zu erfüllen haben. Im Grunde geht es darum, einen vertretbaren Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen des Einzelnen auf Geheim­haltung seiner persönlichen Daten und dem gleichfalls legitimen Wunsch des Staates nach Informationen für die Gestaltung des sozialen Lebens zu schaffen.

 

Eine der zentralen Bedingungen des DSG 2000 für das Verwenden personenbezogener Daten ist die Existenz eines dazu ermächtigenden Gesetzes, das auch Regelungen des Datenschutzes enthalten muss (§§ 1 Abs. 2; 8 Abs. 1 Z 1; 9 Z 3). Eine schrankenlose, durch das Recht nicht gedeckte Ver­wendung personenbezogener Daten gibt es nicht. Das ist auch in der Datenschutzrichtlinie der EU so festgelegt und daher ein europaweites Gebot.

 

Im Bezug auf die Schule ist das BilDokG das vom DSG 2000 geforderte Gesetz. Es stellt die notwendige Rechtsgrundlage zum Verarbeiten und Übermitteln personenbezogener Daten dar. In Umsetzung der Vorgaben des DSG 2000 regelt es u. a. welche Schülerdaten erfasst werden dürfen (§ 3), welche Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen sind (§§ 5 Abs. 1 und 2; 8 Abs. 1 und 2; 10 Abs. 5) oder an wen Daten zu welchem Zweck übermittelt werden dürfen (§§ 6 Abs. 1; 9 Abs. 2). Damit macht das BilDokG den sensiblen Bereich der Datenhandhabung im Sinne des Rechtsstaates transparent.

 

 

3. Verantwortungsbewusster und sorgsamer Umgang mit Schülerdaten

 

Die datenschutzrechtliche Ausrichtung des BilDokG verlangt den an der Schule Beschäftigten einen verantwortungsbewussten und sorgsamen Umgang mit Schülerdaten ab. Das Beachten der zugunsten der Schülerinnen und Schüler bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen ist Teil der Dienstpflichten. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Schutzregelungen, die sich unmittelbar aus dem BilDokG ergeben, sondern auch auf die des DSG 2000. Dazu im Einzelnen:

 

3.1 Kein Herumliegenlassen von Schülerdaten

 

Die Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte nicht in provisorisch auf Papier fest­gehaltene Schülerdaten Einsicht nehmen können, weil bereits eingesammelte Formulare oder Mitteilungen offen in Klassen, Schulsekretariaten oder anderen Räumen umher liegen. Zumindest im Bezug auf einzelne der laut § 3 BilDokG zu erfassenden Daten können Unacht­samkeiten dieser Art eine Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) oder, was wesentlich wahrscheinlicher ist, der öffentlich Bedienstete treffenden Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (§ 46 BDG; §§ 5 und 79 VBG) bedeuten.

 

Die Verpflichtung zur Wahrung des Daten- bzw. Amtsgeheimnisses verbietet nicht nur das aktive Weitergeben nicht allgemein bekannter Schülerdaten, es erfasst auch Nachlässigkeiten, die Unbefugten in einem unbeobachteten Augenblick die Einsicht in für sie nicht bestimmte personenbezogene Daten Dritter ermöglichen. In diesem Sinn unbefugt sind auch Mit­schülerinnen und Mitschüler oder deren Eltern.

 

3.2 Kein Zugang Unbefugter zu Computern, auf denen personenbezogene Schülerdaten gespeichert       sind

 

Unbefugte dürfen keinen Zugang zu Computern haben, auf denen personenbezogene Schüler­daten verarbeitet werden. Zum Kreis der Unbefugten kann in diesem Zusammenhang auch in die Umsetzung des BilDokG nicht eingebundenes Lehr- oder Verwaltungspersonal gehören. Sollte das Abwickeln der sich aus dem BilDokG ergebenden Arbeiten auf einem speziellen Computer nicht möglich sein, muss der entsprechende Programmbereich wenigstens durch Passwort geschützt werden. Auch eine mangelhafte Organisation in der Abwicklung des BilDokG kann daher eine Verletzung der unter 3.1 genannten Pflichten zur Folge haben.

 

3.3 Keine Weitergabe von Schülerdaten an Ämter und Behörden oder an andere Schulen

 

Die nach dem BilDokG zu erhebenden Schülerdaten sind ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes bestimmt. Das sind der Aufbau einer Schülerinnen und Schüler umfassenden Gesamt­evidenz (§§ 5 und 6) sowie die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 9) und des Bildungsstandregisters (§ 10). Nur das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind als die für diese Aufgaben Verant­wortlichen zum Datenbesitz berechtigt. Lediglich an diese beiden Stellen dürfen Schulen die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern übermitteln.

 

Daher muss jedes an eine Schule gerichtete Ersuchen einer anderen Stelle, ihr etwa im Rahmen der Amtshilfe bestimmte Schülerdaten aus der Bildungsdokumentation zukommen zu lassen, abgelehnt werden. Auch ein als Amtshilfe gedachtes Übermitteln von Daten ist eine Daten­verwendung im Sinn des DSG 2000 (§ 4 Abs. 8). Das DSG 2000 aber verlangt für jede Art der Verwendung personenbezogener Daten eine gesetzliche ausreichende Grundlage (§§ 8 Abs. 1 Z 4 und 9 Z 3). Das BilDokG kann in diesem Fall deshalb nicht als rechtliche Deckung für eine Datenweitergabe herangezogen werden, da es den Zweck (Tatbestand) der Amtshilfe nicht kennt und die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und 9 Z 4 DSG 2000 keine Grundlage für die Weitergabe von Daten im Rahmen der Amtshilfe bieten. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Aus­führungen zu Punkt 6, letzter Absatz.

 

Selbstverständlich gestattet das BilDokG auch keinen Austausch von Schülerdaten zwischen Schulen. § 8 BilDokG bindet den Zugriff auf Schülerdaten anderer Schulen an das Vorhanden­sein einer Abfrageberechtigung (siehe 5.3). Damit gibt es klar und ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass es einen schulübergreifenden Transfer personenbezogener Schülerdaten nur und ausschließlich unter den in § 8 festgelegten Bedingungen zulassen will. Jeder außerhalb von § 8 BilDokG laufende schulübergreifende Austausch von Schülerdaten wird damit rechtswidrig und zu einer unter 3.1 beschriebenen Pflichtverletzung.

 

 

 

 

4. Nicht rückführbare Speicherung der Sozialversicherungsnummer in der Gesamtevidenz      der Schülerinnen und Schüler; Bildungsevidenz-Kennzahl

 

Die gemäß § 3 BilDokG zu erfassenden und auf Grund von § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermittelnden Daten, bilden u. a. die Grundlage für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (§§ 5 und 6 BilDokG). § 5 Abs. 2 BilDokG verlangt in diesem Zusammenhang die nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer bzw. der, allerdings nur unter den Bedingungen des § 3 Abs. 6 BilDokG zu vergebenden, Ersatzkennzeichnung. Die durch Verschlüsselung gebildete Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) wird damit zu jenem Datum, unter dem die individuellen Schülerdaten in der Gesamtevidenz gespeichert werden. Hier handelt es sich um eine der im BilDokG ganz konkret vorgesehenen Maßnahmen des Daten­schutzes. Sie trägt den §§ 1 Abs. 2 und 14 Abs. 1 DSG 2000 Rechnung und geht auf eine Anregung der Datenschutzkommission zurück.

 

Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, spricht § 5 Abs. 2 BilDokG die Unzulässigkeit der Speicherung von Schülerdaten mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer oder gar des Namens im letzten Satz nochmals ausdrücklich an. Damit wird der Stellenwert, den das Gesetz der nicht rück­führbaren Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer beimisst, nochmals unterstrichen. Wie bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betonen, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinerlei Interesse die mit der Sozialversicherungsnummer verbundene Identität von Schülerinnen und Schülern zu kennen. Das Erfassen dieses Datums ist allein aus Gründen erforderlich, die mit der Erfüllung der Aufgaben des BilDokG in Verbindung stehen.

 

 

5. Die Sozialversicherungsnummer

 

Die Sozialversicherungsnummer zählt zu den nach dem BilDokG (§ 3 Abs.1 Z 3) zu erhebenden Daten. Wie dargestellt, wird sie im Zuge des Erstellens der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nicht rückführbar verschlüsselt und in die BEKZ umgewandelt. Von der Erstellung der Gesamtevidenz abgesehen, sieht das BilDokG zusätzliche Aufgaben vor, für deren Erfüllung die Sozialversicherungsnummer unentbehrlich ist.

 

5.1 Bundesstatistik zum Bildungswesen

 

Laut § 9 Abs. 1 BilDokG hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jährlich eine regional gegliederte Bundesstatistik zum Bildungswesen zu erstellen. Die im Rahmen des § 3 BilDokG an den Schulen erhobenen Daten bilden auch dafür die Basis. Aus der Bundesstatistik zum Bildungswesen müssen bestimmte, gleichfalls durch das BilDokG geforderte Informationen erschließbar sein. Eine der Anforderungen ist das Kenntlichmachen von Schülerströmen zwischen und innerhalb von Ausbildungsgängen. Die Häufigkeit und regionale Verteilung von Schulwechseln ist dabei ebenso abzubilden, wie der Wechsel einer Fachrichtung innerhalb der­selben Schule. Eine solche Verlaufsstatistik ist ohne Rückgriff auf die Sozialversicherungs­nummern von Schülerinnen und Schüler nicht zu bewerkstelligen.

 

5.2 Bildungsstandregister

 

In Ergänzung zur Bundesstatistik zum Bildungswesen trägt das BilDokG der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auch die Erstellung eines gleichfalls regional gegliederten Registers über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) auf. Mit seiner Hilfe sind Verlaufsstatistiken über Veränderungen im Bildungsstand zu erstellen. Statistiken dieser Art werden benötigt, um gesellschaftlich relevante Entwicklungen, auf die eine verantwortungsbewusste Bildungspolitik zu reagieren hat, zeitgerecht zu erkennen. In einem sich ständig wandelnden sozialen Umfeld liefern sie für eine den Anforderungen der Zeit Rechnung tragende Weiterentwicklung des Bildungswesens unverzichtbare Informationen. Auch dieser wichtige Gesetzesauftrag lässt sich ohne Sozialversicherungsnummern nicht aus­führen.

 

Zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet § 10 Abs. 5 BilDokG die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Sozialversicherungsnummern der Schülerinnen und Schüler nach Fertigstellung des Bildungsstandregisters gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 zu verschlüsseln. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch die Arbeiten an der Bundesstatistik abgeschlossen sein. § 15 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 ordnet bei personenbezogenen Daten zwingend die Verschlüsselung der Identität an, wenn die Beibehaltung des Personenbezuges in den Daten unerlässlich ist.

 

In analoger Anknüpfung an § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, aber auch unter Berück­sichtigung der §§ 1 Abs. 2 und 14 Abs. 1 DSG 2000, bestimmt § 10 Abs. 5 BilDokG außerdem, dass die gemäß § 15 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erstellende Verschlüsselung nur gelöst werden darf, wenn die im Bildungsstandregister gespeicherten Schülerdaten zur Erstel­lung einer im Bundesstatistikgesetz angeordneten, also gesetzlich vorgesehenen, Verlaufs­statistik benötigt werden. Überdies hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Schlüssel getrennt von den Daten aufzubewahren.

 

Die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 in Ver­bindung mit § 10 Abs. 5 BilDokG vorzunehmende Verschlüsselung der Sozialversicherungs­nummern ergänzt die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 5 Abs. 2 BilDokG im Rahmen der Gesamtevidenz der Schüler zu veranlassende nicht rückführ­bare Umwandlung der Sozialversicherungs­nummern in Bildungsevidenz-Kennzahlen. Diese beiden Maßnahmen sind ein aufeinander abgestimmtes Konzept des Datenschutzes, mit dem ein Höchstmaß an Datensicherheit angestrebt wird.

 

Dennoch soll in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen werden, dass Gesetze allein einen technisch möglichen Missbrauch von Daten nie werden verhindern können. Kein noch so gutes Gesetz kann sozial nicht verträgliches Handeln aus der Welt schaffen. Das gilt nicht nur für den Missbrauch von Daten. Gesetze können aber sozial unverträgliches Handeln außerhalb der Legalität stellen und daran straf-, zivil- oder auch dienstrechtliche Konsequenzen knüpfen. Schon dadurch wird Schutz gewährt.

 

5.3 Abfrageberechtigungen

 

Unter strikter Wahrung des Datenschutzes soll das BilDokG in Zukunft auch zur Verein­fachung schulischer Verwaltungsabläufe genutzt werden. Aus diesem Grund sieht es die Möglichkeit vor, den Schulen Abfrageberechtigungen bezüglich in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zu erteilen. In Übereinstimmung mit dem DSG 2000 (§ 6 Abs. 1 Z 2) ordnet das BilDokG die strikte Zweckgebundenheit der Abfragen an. Die Schulen werden daher nur Daten abfragen können, die für die Aufnahme in eine Schule erforderlich sind (§ 8 Abs. 1 Z 1).

 

In diesem Fall führt die für die abfragende Schule abfrageberechtigte Person (§§ 14 Abs. 2 Z 1 und 5 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 1 und 3 BilDokG), die bereits im Voraus zu bestellen ist, die Abfrage an einem gegen missbräuchliche Inbetriebnahme ausreichend zu schützenden Computer (§§ 14 Abs. 2 Z 6 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 4 BilDokG) unter Verwendung der Sozial­versicherungsnummern durch. Das System wandelt die eingegebene Sozialversicherungs­nummer der Schülerin bzw. des Schülers automatisch in die BEKZ um, mit deren Hilfe der Datensatz abgefragt wird. Voraussetzung für den Erfolg einer derartigen Datenabfrage ist, dass die Dateien der Schülerinnen und Schüler bereits von der meldenden Schule unter dieser Sozialversicherungsnummer in die Gesamtevidenz übermittelt wurden. Die durch die Ver­schlüsselung gewonnene BEKZ ist für die abfragende Person nicht erkennbar. Auch eine gemeinsame Aufzeichnung von Sozialversicherungsnummer und BEKZ darf vom System nicht vorgenommen werden. Jede Abfrage ist außerdem zu protokollieren, um ihre Rechtmäßigkeit auch noch später nachvollziehen zu können (§§ 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 5 BilDokG).

 

5.4 Auskunftsrecht über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte Daten

 

Auf ähnliche Weise wird das Auskunftsrecht umgesetzt. § 8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen. Es ist der Sinn eines solchen Auskunftsrechts, den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen eine Handhabe zu bieten, mit der sie feststellen können, ob die über sie gespeicherten Daten richtig sind oder die auskunftspflichtige Stelle über diese Informationen überhaupt verfügen darf. Wer von diesem Recht Gebrauch machen möchte, hat bei der Schule, ehemalige Schülerinnen und Schüler bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, ein Begehren auf Auskunft zu stellen, das allerdings nicht begründet zu werden braucht. Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt werden. Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird. Das Ergebnis ist den Betreffenden auszu­händigen. Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahr­genommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.

 

 

6. Die Ersatzkennzeichnung

 

Das Vergeben von Ersatzkennzeichnungen ist nicht in das freie Ermessen der Schulen gestellt. Eine Ersatzkennzeichnung darf nur vergeben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler glaubhaft machen kann, über keine Sozialversicherungsnummer zu verfügen (§§ 5 Abs. 2 BilDokVO; 3 Abs. 2 PrivSch-StatVO). Glaubhaft machen ist mehr als bloßes Behaupten. Die gegenüber der Schule angegebenen Gründe müssen plausibel, mit anderen Worten nachvollziehbar sein. Es ist daher unzulässig, nur deshalb zur Ersatzkennzeichnung zu greifen, weil sich jemand weigert, seine Sozialversicherungsnummer zu nennen.

 

Wer die Bekanntgabe von Daten, die nach dem BilDokG offen zu legen sind, verweigert, begeht gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes eine Verwaltungsübertretung, die nach § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 strafbar ist und eine Geldbuße von bis zu € 2.200,-- nach sich ziehen kann. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem die Schule liegt. Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind gegebenenfalls auf diese Bestimmung hinzuweisen.

 

Im Übrigen wird durch die Vergabe einer Ersatzkennzeichnung die spätere Erfassung der Sozial­versicherungsnummer nicht verhindert. Im BilDokG ist dafür vorgesorgt, dass bei einer erst im Lauf der Zeit erfolgten Zuteilung der Sozialversicherungsnummer die vorhandene Ersatzkenn­zeichnung auf die Sozialversicherungsnummer zusammengeführt wird. Grundsätzlich genießen jedoch Schülerinnen bzw. Schüler mit Ersatzkennung denselben Datenschutz wie jene, die im Besitz einer Sozialversicherungsnummer sind, da auch die Ersatzkennzeichnung im Rahmen der Gesamtevidenz nicht rückführbar verschlüsselt wird.

 

Im Fall der Weigerung, die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben, ist jedenfalls von Versuchen Abstand zu nehmen, dieses Datum über andere Stellen, etwa den gesetzlichen Kranken­versicherungen, zu erfragen. Da diese Einrichtungen ebenfalls dem DSG 2000 unterliegen, wird ihnen mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung das Bekanntgeben bei ihnen gespeicherter Daten ohnehin untersagt sein. Das unter Punkt 3.3 Gesagte gilt mit umgekehrten Vorzeichen.

 

Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 wird ersucht, die mit der Umsetzung des BilDokG an Schulen betrauten Personen speziell auf Punkt 3 sowie auf den vorletzten Absatz dieses Rund­schreibens hinzuweisen.

 

 

 

Wien, 21. April 2004

Für die Bundesministerin:

Mag. STELZMÜLLER

 

 

 

F.d.R.d.A.:

(Amon eh.)