1641/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
GZ
10.000/82-III/4a/04
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 15. Juni 2004
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1656/J-NR/2004 betreffend Stand der datenschutzrechtlich bedenklichen Datensammlungsaktion
über die österreichischen SchülerInnen, die die Abgeordneten
Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 15. April 2004 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Das
Bildungsdokumentationsgesetz (BGBL NR. 12/2002) ist am 1. Jänner 2003 in Kraft
getreten.
Unter dem Titel
„Handreichung für Schulen“ erfolgte die Bekanntgabe aller zum Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes
notwendigen Informationen, Unterlagen und downloadbarer Materialien über die
offizielle Website des bm:bwk: http://www.bmbwk.gv.at/bildok .
Am 24. April 2003
wurde die erste Version der Handreichung publiziert, seither ist sie laufend
auf dem neuesten Stand gehalten worden. Von jeder neuen Version wurden sowohl
die Schulen als auch die Schulbehörden informiert.
Seit 1. Jänner 2004
gibt es bei der BRZ-GmbH eine zentrale, ganztägig besetzte Hotline
(Tel. 01/71123-2310, bildok@bmbwk.gv.at) für alle Fragen zum Vollzug des
Bildungsdokumentationsgesetzes. Diese Hotline dokumentiert alle Anfragen und
leitet sie an die zuständigen Stellen (Schülerprogrammautoren, Firma Intercom,
Statistik Austria, Abteilungen des bm:bwk) zur Beantwortung weiter.
Es fanden auch
nachstehende Veranstaltungen zum Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes
statt, bei denen die zuständige Fachabteilung bzw. die Statistikabteilung des
Bildungsministeriums und die Legistikabteilung Maßnahmen zum Gesetzesvollzug
erläutert haben.
a) Landesschulratsdirektorentagungen
b) Sitzungen der zuständigen Fachabteilung mit
IT-Verantwortlichen der LSR/SSR
18.09.2002 |
06.03.2003 |
22.-23.05.2003 |
10.12.2003 |
c) Dienstbesprechung mit Vertretern der
Landesregierungen, Gemeinde- und Städtebund
10.12.2003 |
in Wien |
d) Direktorentagungen
14.01.2003 |
Linz –
AHS-Direktorentagung (OÖ) |
01.07.2003 |
Podersdorf –
AHS-Direktorentagung (Bgld) |
14.11.2003 |
Linz – Im Rahmen einer
Contentmanagementtagung mit IT-Kustoden
weiterführender Schulen |
11.11.2003 |
Wien –
Berufsschulinspektoren |
18.11.2003 |
Lainz – Direktoren Kath.
Pflichtschulen |
22.01.2004 |
Wien – GÖD –
Direktorentagung bmhs 1. Teil |
27.01.2004 |
Eisenstadt –
Berufsschuldirektoren (Bgld) |
29.01.2004 |
Wien – GÖD –
Direktorentagung bmhs 2. Teil |
08.–09.03.2004 |
Salzburg –
BAKIP-Direkoren |
11.03.2004 |
Wien –
AHS-Administratoren |
Ebenso wurde vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur das angeschlossene
Rundschreiben Nr. 7/2004 zu den datenschutzrechtlichen Aspekten des
Bildungsdokumentationsgesetzes verfasst (Beilage). Dieses wurde an die Landesschulräte mit dem Auftrag
übermittelt, es an die Schulen weiterzuleiten.
Ad 2.:
Nach derzeitigem
Stand verfügen die Programme SchüSta, WinLehr, APAS, L-SAS, SAS II, SOS116 und
Sokrates, mehrere weniger verbreitete eigenentwickelte Programme einzelner
Schulen sowie selbstverständlich auch die allen Schulen zur Verfügung stehende
BilDok-Freeware („Installationspaket BilDokG bzw. Freeware“) über eine
entsprechende Schnittstelle.
Ad 3.:
Die Anschaffung von
Schülerverwaltungsprogrammen liegt im autonomen Bereich der Schulen bzw.
Schulerhalter. Für all jene Schulen ohne geeignetes Schülerverwaltungsprogramm
steht die oben genannte Freeware zum freien Download zur Verfügung.
Ad 4.:
Im Rahmen des
Austrian School Networks (ASN) wurden die Schulen kostengünstig mit
Internetanschluss ausgestattet.
Ad 5. u. 6.:
Für Meldungen in
Papierform stehen die von Statistik Austria entwickelten Erhebungsunterlagen
zur Verfügung. Es werden die gleichen Daten wie bei der elektronischen Erhebung
erforscht.
Ad 7.:
Ca. 80.000
Papierfomulare.
Ad 8. u. 9.:
Da die Erhebung noch
nicht abgeschlossen ist, können diese Fragen nicht beantwortet werden.
Ad 10.:
Die Information
erfolgt vor Ort über die Schulleitungen. Außerdem wurde das in der Antwort zu
Frage 1 angesprochene Rundschreiben auch den Elternverbänden zugeleitet. Das
Religionsbekenntnis wird an die Evidenzen im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur bzw. Statistik Austria nicht weitergegeben.
Ad 11.:
Diese Information ist erst nach Aufarbeitung aller
Meldungen verfügbar.
Ad 12.:
Dem
Bildungsministerium liegen zwei Bescheidbegehren von Eltern vor.
Ad 13.:
Ca. 5 Minuten.
Ad 14.:
Es sind keine
zusätzlichen Personalkosten entstanden.
Ad 15.:
a. Schulen: für die EDV-Ausstattung sind
keine zusätzlichen Kosten entstanden.
b. BMBWK: Datenbankerstellungskosten und
Datenerfassung für Papiermeldungen, Hotline- und Schulungskosten.
c. Statistik Austria: Kosten nicht bekannt.
Ad
16.:
Entgegen
dem Anfragetext ist die Datensammlung in keiner Weise datenschutzrechtlich
bedenklich. Die Auswertung ist noch nicht erfolgt.
Zu Frage 17:
Die 2. Novelle zur
Standard- und Musterverordnung 2000, BGBl. II Nr. 205/2004,
beinhaltet eine neue Standardanwendung „SA025“ auf Basis des
Bildungsdokumentationsgesetzes.
Ad 18.:
Das bereits
angesprochene Rundschreiben Nr. 7/2004 geht vor allem in Punkt 3 ausführlich
auf die von der Schule zu ergreifenden Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen
ein, wobei konkrete Anlassfälle besprochen werden. Wie das gesamte
Rundschreiben verfolgen auch diese Passagen das Ziel, den Schulen eine
praxisorientierte Hilfestellung anzubieten. Zusätzliche Kosten entstehen
dadurch nicht.
Ad 19. und 20.:
Im Zusammenhang mit
der Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten der Gesamtevidenz der Schüler
ist entsprechend dem § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes
nur den in den Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Behörden auf
Verlangen ein Zugang zu der Gesamtevidenz der Schüler zu eröffnen. Bisher
wurden keine Abfragen durchgeführt.
Ad 21.:
Entsprechend den
Erläuterungen zur RV 832 dB. XXI. GP orientiert sich die in § 8
Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes vorgesehene Löschungsfrist an
vergleichbaren Fristen für die Aufbewahrung von schulrechtlich relevanten
Dokumenten in Papierform. Damit wird eine insbesondere für den Bereich der
Sozialversicherung wesentliche Nachvollziehbarkeit der Ausbildung von
Pensionsantragstellern ermöglicht (Nachweis des Schulbesuchs im Falle von pensionsversicherungsrechtlichen
Ansprüchen). Der Pensionsantragssteller muss diese Unterlagen derzeit in
Papierform vorlegen und diese Angaben werden durch den
Sozialversicherungsträger auf Grund von Anfragen an der jeweiligen Schule
überprüft, was einerseits zu hohem Verwaltungsaufwand an der
Bildungseinrichtung, andererseits zu vermeidbaren Belastungen des
Antragstellers führt.
Ad 22. und 23.:
Pro Jahr sind
entsprechend der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Österreich etwa 1,2
Mio. Ausbildungsdatensätze einzulagern (Tendenz infolge der
Bevölkerungszahlenentwicklung sinkend). Eine Kostenabschätzung ist derzeit
nicht möglich.
Ad 24.:
Die Abfrage ist an
der zuletzt besuchten Schule zu stellen. Aus der dabei bekannt zu gebenden
Sozialversicherungsnummer wird vom Abfragesystem eine Bildungsevidenzkennzahl
generiert und an die Datenbank der Gesamtevidenz weitergeleitet. Dort sind die
einzelnen Ausbildungsdatensätze über die Bildungsevidenzkennzahl verknüpft und
mit Hilfe dieser Verknüpfungsinformationen können die zu dieser Person
gespeicherten Daten an das Abfragesystem rückgemittelt werden.
Ad 25. und 26.:
Den Grundsätzen des
Datenschutzes entsprechend kann der Betreffende alle Daten, die über ihn
gespeichert sind, abfragen. Kosten für die Betroffenen werden dadurch nicht
entstehen.
Die Bundesministerin:
E. Gehrer eh.
Beilage
Rundschreiben Nr. 7/2004
Verteiler: VI sowie alle Zentrallehranstalten und
Pädagogische
Akademien
Sachgebiet: allgemeine Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Bildungsdokumentationsgesetz, Datenschutz, Datensicherheit
Geltung: unbefristet
DATENSCHUTZRECHTLICHE
ASPEKTE DES BILDUNGSDOKUMENTATIONSGESETZES
1. Die Zielsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes (BilDokG)
1.1 Das BilDokG als Mittel der Planung und Steuerung
Zu den Zielen des BilDokG gehört es, den
bildungspolitischen Entscheidungsträgern die für das Gestalten von Bildung
notwendigen Grundlagen an die Hand zu geben. Das betrifft die Gesetzgebung
ebenso wie die Verwaltung. Dieser Zielsetzung dienen die im BilDokG vorgesehene
Gesamtevidenz der Schüler (§§ 5 und 6) sowie die darin gleichfalls geregelte,
von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jährlich zu erstellende
Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 9) und das ebenfalls von dieser
Einrichtung zu schaffende Bildungsstandregister (§ 10).
Um die im BilDokG angesprochenen Ziele verwirklichen zu
können, bedarf es Schülerdaten. Von deren exakter und zeitgerechter
Übermittlung hängt die Qualität von Maßnahmen der Steuerung und der Planung
entscheidend ab. In diesem Zusammenhang sehen sowohl das BilDokG als auch die
dazu ergangene Bildungsdokumentationsverordnung (BilDokVO) sowie die
Privatschulen-Statistikverordnung (PrivSch-StatVO) Fristen vor, die unbedingt
zu beachten sind.
1.2 Neue Wege des Erstellens von Statistiken
Für bildungsbezogene Steuerungs- und Planungsaufgaben
wurden in der Vergangenheit immer auch Daten verwendet, die aus den Auswertungen
von Volkszählungen stammten. Solche Zählungen wird es nach der Volkszählung
2001 nicht mehr geben.
Das Auslaufen der Volkszählungen ist eine Folge der
technischen Entwicklung der letzten Jahre. Sie macht es nicht länger
erforderlich, Daten über periodisch wiederkehrende, aufwendig zu organisierende
und letztlich auch teure Befragungen von auskunftspflichtigen Personen mittels
umfangreicher Fragebögen zu erheben. An ihre Stelle treten Register und Dateien
von Behörden, auf die unter genau geregelten Bedingungen, die in erster Linie
dem Datenschutz dienen, zugegriffen werden kann. Die im BilDokG vorgesehene
Gesamtevidenz der Schüler ist ein solches Register.
Diese Entwicklung ist keine österreichische
Besonderheit. Eine Reihe europäischer Staaten mit anerkannt hohem Rechtsschutzstandard
hat diesen Weg bereits beschritten. Dänemark, Schweden, Finnland oder Norwegen
sind nur einige von ihnen.
1.3 Das BilDokG verhindert das Entstehen von Datenlücken
Hätte der Gesetzgeber auf das Auslaufen der Volkszählungen
nicht reagiert, wären große Datenlücken im Bildungsbereich die Folge. Für den
Ausbau und die weitere Entwicklung des Bildungswesens bedeutsame Informationen
gingen unwiederbringlich verloren. Das BilDokG verhindert das Entstehen
solcher, nicht mehr schließbarer Datenlücken. Es gewährleistet, dass für das
Gestalten von Bildung entscheidende soziale Entwicklungen auch weiter
statistisch erfasst und ausgewertet werden können. Das geschieht unter genauer
Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes.
Nach der Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) versteht
man unter dem Verwenden von Daten (§ 4 Abs. 8) das gesamte Spektrum der
Datenhandhabung. Das Verarbeiten gehört ebenso dazu wie die Übermittlung. Das
Verarbeiten von Daten beschränkt sich wiederum nicht nur auf das Speichern,
Verknüpfen oder Verändern. Der Begriff Verarbeitung beinhaltet auch das
Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Vervielfältigen oder Abfragen (§ 4
Z 9).
Das DSG 2000 gibt jedem einen verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, soweit daran ein
schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1). Ziel des Grundrechts ist in
erster Linie die Achtung des Privat- und Familienlebens als intimsten aller
Lebensbereiche. Die im Rahmen des BilDokG zu erfassenden und weiterzuleitenden
Daten (§§ 3, 6 und 9) sind ohne Zweifel personenbezogen, da mit ihrer
Hilfe die Individualität des dahinter Stehenden bestimmt ist oder bestimmbar
wird (§ 4 Z 1 DSG 2000).
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut. Das DSG 2000
will das Verwenden personenbezogener Daten keinesfalls unmöglich machen und das
Erstellen von für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen
statistischen Informationen verhindern. Es legt dafür allerdings Bedingungen
fest (§§ 1 Abs. 2, 6 ff), die Gesetze, die das Verwenden personenbezogener
Daten anordnen, zu erfüllen haben. Im Grunde geht es darum, einen vertretbaren
Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen des Einzelnen auf Geheimhaltung
seiner persönlichen Daten und dem gleichfalls legitimen Wunsch des Staates nach
Informationen für die Gestaltung des sozialen Lebens zu schaffen.
Eine der zentralen Bedingungen des DSG 2000 für das Verwenden
personenbezogener Daten ist die Existenz eines dazu ermächtigenden Gesetzes,
das auch Regelungen des Datenschutzes enthalten muss (§§ 1 Abs. 2; 8 Abs. 1 Z
1; 9 Z 3). Eine schrankenlose, durch das Recht nicht gedeckte Verwendung
personenbezogener Daten gibt es nicht. Das ist auch in der
Datenschutzrichtlinie der EU so festgelegt und daher ein europaweites Gebot.
Im Bezug auf die Schule ist das BilDokG das vom DSG 2000 geforderte
Gesetz. Es stellt die notwendige Rechtsgrundlage zum
Verarbeiten und Übermitteln personenbezogener Daten dar. In Umsetzung der
Vorgaben des DSG 2000 regelt es u. a. welche Schülerdaten erfasst werden dürfen
(§ 3), welche Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen sind (§§ 5 Abs. 1 und 2;
8 Abs. 1 und 2; 10 Abs. 5) oder an wen Daten zu welchem Zweck
übermittelt werden dürfen (§§ 6 Abs. 1; 9 Abs. 2). Damit macht das BilDokG den
sensiblen Bereich der Datenhandhabung im Sinne des Rechtsstaates transparent.
Die datenschutzrechtliche Ausrichtung des BilDokG verlangt den an der
Schule Beschäftigten einen verantwortungsbewussten und sorgsamen Umgang mit
Schülerdaten ab. Das Beachten der zugunsten der Schülerinnen und Schüler
bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen ist Teil der Dienstpflichten.
Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Schutzregelungen, die sich
unmittelbar aus dem BilDokG ergeben, sondern auch auf die des DSG 2000. Dazu im
Einzelnen:
3.1 Kein Herumliegenlassen von Schülerdaten
Die Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte
nicht in provisorisch auf Papier festgehaltene Schülerdaten Einsicht nehmen
können, weil bereits eingesammelte Formulare oder Mitteilungen offen in
Klassen, Schulsekretariaten oder anderen Räumen umher liegen. Zumindest im
Bezug auf einzelne der laut § 3 BilDokG zu erfassenden Daten können Unachtsamkeiten
dieser Art eine Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000)
oder, was wesentlich wahrscheinlicher ist, der öffentlich Bedienstete treffenden
Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (§ 46 BDG; §§ 5 und 79 VBG)
bedeuten.
Die Verpflichtung zur Wahrung des Daten- bzw.
Amtsgeheimnisses verbietet nicht nur das aktive Weitergeben nicht allgemein
bekannter Schülerdaten, es erfasst auch Nachlässigkeiten, die Unbefugten in
einem unbeobachteten Augenblick die Einsicht in für sie nicht bestimmte
personenbezogene Daten Dritter ermöglichen. In diesem Sinn unbefugt sind auch
Mitschülerinnen und Mitschüler oder deren Eltern.
Unbefugte dürfen keinen Zugang zu Computern haben, auf
denen personenbezogene Schülerdaten verarbeitet werden. Zum Kreis der
Unbefugten kann in diesem Zusammenhang auch in die Umsetzung des BilDokG nicht
eingebundenes Lehr- oder Verwaltungspersonal gehören. Sollte das Abwickeln der
sich aus dem BilDokG ergebenden Arbeiten auf einem speziellen Computer nicht
möglich sein, muss der entsprechende Programmbereich wenigstens durch Passwort
geschützt werden. Auch eine mangelhafte Organisation in der Abwicklung des
BilDokG kann daher eine Verletzung der unter 3.1 genannten Pflichten zur Folge
haben.
3.3 Keine Weitergabe von Schülerdaten an Ämter und Behörden oder an
andere Schulen
Die nach dem BilDokG zu erhebenden Schülerdaten sind
ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes bestimmt. Das sind der Aufbau
einer Schülerinnen und Schüler umfassenden Gesamtevidenz (§§ 5 und 6) sowie
die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 9) und des
Bildungsstandregisters (§ 10). Nur das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind als
die für diese Aufgaben Verantwortlichen zum Datenbesitz berechtigt. Lediglich
an diese beiden Stellen dürfen Schulen die personenbezogenen Daten von Schülerinnen
und Schülern übermitteln.
Daher muss jedes an eine Schule gerichtete Ersuchen
einer anderen Stelle, ihr etwa im Rahmen der Amtshilfe bestimmte Schülerdaten
aus der Bildungsdokumentation zukommen zu lassen, abgelehnt werden. Auch ein
als Amtshilfe gedachtes Übermitteln von Daten ist eine Datenverwendung im Sinn
des DSG 2000 (§ 4 Abs. 8). Das DSG 2000 aber verlangt für jede Art der
Verwendung personenbezogener Daten eine gesetzliche ausreichende Grundlage (§§
8 Abs. 1 Z 4 und 9 Z 3). Das BilDokG kann in diesem Fall deshalb nicht als
rechtliche Deckung für eine Datenweitergabe herangezogen werden, da es den
Zweck (Tatbestand) der Amtshilfe nicht kennt und die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und 9 Z 4
DSG 2000 keine Grundlage für die Weitergabe von Daten im Rahmen der Amtshilfe
bieten. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zu Punkt 6, letzter
Absatz.
Selbstverständlich gestattet das BilDokG auch keinen Austausch
von Schülerdaten zwischen Schulen. § 8 BilDokG bindet den Zugriff auf
Schülerdaten anderer Schulen an das Vorhandensein einer Abfrageberechtigung
(siehe 5.3). Damit gibt es klar und ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass es
einen schulübergreifenden Transfer personenbezogener Schülerdaten nur und
ausschließlich unter den in § 8 festgelegten Bedingungen zulassen will. Jeder
außerhalb von § 8 BilDokG laufende schulübergreifende Austausch von
Schülerdaten wird damit rechtswidrig und zu einer unter 3.1 beschriebenen
Pflichtverletzung.
Die gemäß § 3 BilDokG zu erfassenden und auf Grund von § 6 Abs. 1
dieses Gesetzes an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zu übermittelnden Daten, bilden u. a. die Grundlage für die Gesamtevidenz der
Schülerinnen und Schüler (§§ 5 und 6 BilDokG). § 5 Abs. 2 BilDokG verlangt
in diesem Zusammenhang die nicht rückführbare Verschlüsselung der
Sozialversicherungsnummer bzw. der, allerdings nur unter den Bedingungen
des § 3 Abs. 6 BilDokG zu vergebenden, Ersatzkennzeichnung. Die durch
Verschlüsselung gebildete Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) wird damit zu jenem
Datum, unter dem die individuellen Schülerdaten in der Gesamtevidenz
gespeichert werden. Hier handelt es sich um eine der im BilDokG ganz konkret
vorgesehenen Maßnahmen des Datenschutzes. Sie trägt den §§ 1 Abs. 2 und 14
Abs. 1 DSG 2000 Rechnung und geht auf eine Anregung der Datenschutzkommission
zurück.
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, spricht § 5 Abs. 2 BilDokG die
Unzulässigkeit der Speicherung von Schülerdaten mit Hilfe der
Sozialversicherungsnummer oder gar des Namens im letzten Satz nochmals ausdrücklich
an. Damit wird der Stellenwert, den das Gesetz der nicht rückführbaren
Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer beimisst, nochmals unterstrichen.
Wie bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betonen, hat das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinerlei Interesse die
mit der Sozialversicherungsnummer verbundene Identität von Schülerinnen und Schülern
zu kennen. Das Erfassen dieses Datums ist allein aus Gründen erforderlich, die
mit der Erfüllung der Aufgaben des BilDokG in Verbindung stehen.
Die Sozialversicherungsnummer zählt zu den nach dem BilDokG (§ 3 Abs.1
Z 3) zu erhebenden Daten. Wie dargestellt, wird sie im Zuge des Erstellens der
Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nicht rückführbar verschlüsselt und
in die BEKZ umgewandelt. Von der Erstellung der Gesamtevidenz abgesehen, sieht
das BilDokG zusätzliche Aufgaben vor, für deren Erfüllung die
Sozialversicherungsnummer unentbehrlich ist.
5.1 Bundesstatistik zum Bildungswesen
Laut § 9 Abs. 1 BilDokG hat die Bundesanstalt „Statistik
Österreich“ jährlich eine regional gegliederte Bundesstatistik zum
Bildungswesen zu erstellen. Die im Rahmen des § 3 BilDokG an den Schulen
erhobenen Daten bilden auch dafür die Basis. Aus der Bundesstatistik zum
Bildungswesen müssen bestimmte, gleichfalls durch das BilDokG geforderte Informationen
erschließbar sein. Eine der Anforderungen ist das Kenntlichmachen von
Schülerströmen zwischen und innerhalb von Ausbildungsgängen. Die Häufigkeit und
regionale Verteilung von Schulwechseln ist dabei ebenso abzubilden, wie der
Wechsel einer Fachrichtung innerhalb derselben Schule. Eine solche
Verlaufsstatistik ist ohne Rückgriff auf die Sozialversicherungsnummern von
Schülerinnen und Schüler nicht zu bewerkstelligen.
5.2 Bildungsstandregister
In Ergänzung zur Bundesstatistik zum Bildungswesen trägt
das BilDokG der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auch die Erstellung eines
gleichfalls regional gegliederten Registers über den Bildungsstand der österreichischen
Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) auf. Mit seiner Hilfe sind
Verlaufsstatistiken über Veränderungen im Bildungsstand zu erstellen.
Statistiken dieser Art werden benötigt, um gesellschaftlich relevante
Entwicklungen, auf die eine verantwortungsbewusste Bildungspolitik zu reagieren
hat, zeitgerecht zu erkennen. In einem sich ständig wandelnden sozialen Umfeld
liefern sie für eine den Anforderungen der Zeit Rechnung tragende
Weiterentwicklung des Bildungswesens unverzichtbare Informationen. Auch dieser
wichtige Gesetzesauftrag lässt sich ohne Sozialversicherungsnummern nicht ausführen.
Zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet § 10 Abs. 5
BilDokG die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Sozialversicherungsnummern
der Schülerinnen und Schüler nach Fertigstellung des Bildungsstandregisters
gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 zu verschlüsseln. Zu diesem Zeitpunkt
müssen auch die Arbeiten an der Bundesstatistik abgeschlossen sein. § 15 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz 2000 ordnet bei personenbezogenen Daten zwingend die
Verschlüsselung der Identität an, wenn die Beibehaltung des Personenbezuges in
den Daten unerlässlich ist.
In analoger Anknüpfung an § 15 Abs. 3
Bundesstatistikgesetz 2000, aber auch unter Berücksichtigung der §§ 1 Abs. 2
und 14 Abs. 1 DSG 2000, bestimmt § 10 Abs. 5 BilDokG außerdem, dass die gemäß §
15 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erstellende Verschlüsselung nur gelöst
werden darf, wenn die im Bildungsstandregister gespeicherten Schülerdaten zur
Erstellung einer im Bundesstatistikgesetz angeordneten, also gesetzlich
vorgesehenen, Verlaufsstatistik benötigt werden. Überdies hat die
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Schlüssel getrennt von den Daten
aufzubewahren.
Die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach §
15 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 BilDokG
vorzunehmende Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummern ergänzt die vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 5 Abs. 2 BilDokG
im Rahmen der Gesamtevidenz der Schüler zu veranlassende nicht rückführbare
Umwandlung der Sozialversicherungsnummern in Bildungsevidenz-Kennzahlen. Diese
beiden Maßnahmen sind ein aufeinander abgestimmtes Konzept des Datenschutzes,
mit dem ein Höchstmaß an Datensicherheit angestrebt wird.
Dennoch soll in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen
werden, dass Gesetze allein einen technisch möglichen Missbrauch von Daten nie
werden verhindern können. Kein noch so gutes Gesetz kann sozial nicht
verträgliches Handeln aus der Welt schaffen. Das gilt nicht nur für den
Missbrauch von Daten. Gesetze können aber sozial unverträgliches Handeln
außerhalb der Legalität stellen und daran straf-, zivil- oder auch
dienstrechtliche Konsequenzen knüpfen. Schon dadurch wird Schutz gewährt.
5.3 Abfrageberechtigungen
Unter strikter Wahrung des Datenschutzes soll das
BilDokG in Zukunft auch zur Vereinfachung schulischer Verwaltungsabläufe
genutzt werden. Aus diesem Grund sieht es die Möglichkeit vor, den Schulen
Abfrageberechtigungen bezüglich in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten
Daten zu erteilen. In Übereinstimmung mit dem DSG 2000 (§ 6 Abs. 1 Z 2) ordnet
das BilDokG die strikte Zweckgebundenheit der Abfragen an. Die Schulen werden
daher nur Daten abfragen können, die für die Aufnahme in eine Schule
erforderlich sind (§ 8 Abs. 1 Z 1).
In diesem Fall führt die für die abfragende Schule
abfrageberechtigte Person (§§ 14 Abs. 2 Z 1 und 5 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 1 und 3
BilDokG), die bereits im Voraus zu bestellen ist, die Abfrage an einem gegen
missbräuchliche Inbetriebnahme ausreichend zu schützenden Computer (§§ 14 Abs.
2 Z 6 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 4 BilDokG) unter Verwendung der Sozialversicherungsnummern
durch. Das System wandelt die eingegebene Sozialversicherungsnummer der Schülerin
bzw. des Schülers automatisch in die BEKZ um, mit deren Hilfe der Datensatz
abgefragt wird. Voraussetzung für den Erfolg einer derartigen Datenabfrage ist,
dass die Dateien der Schülerinnen und Schüler bereits von der meldenden Schule
unter dieser Sozialversicherungsnummer in die Gesamtevidenz übermittelt wurden.
Die durch die Verschlüsselung gewonnene BEKZ ist für die abfragende Person
nicht erkennbar. Auch eine gemeinsame Aufzeichnung von
Sozialversicherungsnummer und BEKZ darf vom System nicht vorgenommen werden.
Jede Abfrage ist außerdem zu protokollieren, um ihre Rechtmäßigkeit auch noch
später nachvollziehen zu können (§§ 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 5
BilDokG).
5.4 Auskunftsrecht über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte
Daten
Auf ähnliche Weise wird das Auskunftsrecht umgesetzt. §
8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre
in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen. Es ist der Sinn eines
solchen Auskunftsrechts, den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen
eine Handhabe zu bieten, mit der sie feststellen können, ob die über sie
gespeicherten Daten richtig sind oder die auskunftspflichtige Stelle über diese
Informationen überhaupt verfügen darf. Wer von diesem Recht Gebrauch machen
möchte, hat bei der Schule, ehemalige Schülerinnen und Schüler bei der Schule,
die zuletzt besucht wurde, ein Begehren auf Auskunft zu stellen, das allerdings
nicht begründet zu werden braucht. Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt
werden. Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen
sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der
Gesamtevidenz durchgeführt wird. Das Ergebnis ist den Betreffenden auszuhändigen.
Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahrgenommen
werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.
6. Die Ersatzkennzeichnung
Das Vergeben von Ersatzkennzeichnungen ist nicht in das freie Ermessen
der Schulen gestellt. Eine Ersatzkennzeichnung darf nur vergeben werden, wenn
die Schülerin oder der Schüler glaubhaft machen kann, über keine
Sozialversicherungsnummer zu verfügen (§§ 5 Abs. 2 BilDokVO; 3
Abs. 2 PrivSch-StatVO). Glaubhaft machen ist mehr als bloßes Behaupten.
Die gegenüber der Schule angegebenen Gründe müssen plausibel, mit anderen
Worten nachvollziehbar sein. Es ist daher unzulässig, nur deshalb zur
Ersatzkennzeichnung zu greifen, weil sich jemand weigert, seine
Sozialversicherungsnummer zu nennen.
Wer die Bekanntgabe von Daten, die nach dem BilDokG offen zu legen
sind, verweigert, begeht gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes eine
Verwaltungsübertretung, die nach § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 strafbar ist
und eine Geldbuße von bis zu € 2.200,-- nach sich ziehen kann. Zuständig ist
die Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem die Schule liegt. Die
Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind gegebenenfalls auf diese
Bestimmung hinzuweisen.
Im Übrigen wird durch die Vergabe einer Ersatzkennzeichnung die spätere
Erfassung der Sozialversicherungsnummer nicht verhindert. Im BilDokG ist dafür
vorgesorgt, dass bei einer erst im Lauf der Zeit erfolgten Zuteilung der
Sozialversicherungsnummer die vorhandene Ersatzkennzeichnung auf die
Sozialversicherungsnummer zusammengeführt wird. Grundsätzlich genießen jedoch
Schülerinnen bzw. Schüler mit Ersatzkennung denselben Datenschutz wie jene, die
im Besitz einer Sozialversicherungsnummer sind, da auch die Ersatzkennzeichnung
im Rahmen der Gesamtevidenz nicht rückführbar verschlüsselt wird.
Im Fall der Weigerung, die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben,
ist jedenfalls von Versuchen Abstand zu nehmen, dieses Datum über andere
Stellen, etwa den gesetzlichen Krankenversicherungen, zu erfragen. Da diese
Einrichtungen ebenfalls dem DSG 2000 unterliegen, wird ihnen mangels
entsprechender gesetzlicher Ermächtigung das Bekanntgeben bei ihnen
gespeicherter Daten ohnehin untersagt sein. Das unter Punkt 3.3 Gesagte gilt
mit umgekehrten Vorzeichen.
Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 wird ersucht, die mit der
Umsetzung des BilDokG an Schulen betrauten Personen speziell auf Punkt 3 sowie
auf den vorletzten Absatz dieses Rundschreibens hinzuweisen.
Wien, 21. April 2004
Für die Bundesministerin:
Mag. STELZMÜLLER
F.d.R.d.A.:
(Amon eh.)