1649/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.06.2004
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
10000/36-CS3/04
DVR 0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, .
2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1679/J-NR/2004 betreffend Gestattungsgebühr der
ÖBB für Wasserrohre, die die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und GenossInnen
am 30. April 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Von seiten des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie muss grundsätzlich festgestellt werden, dass das
Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 hinsichtlich
seines Absatzbereiches, also des Personen- und Güterverkehres, in die wirtschaftliche
Unabhängigkeit entlassen worden ist. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im Personen- und Güterverkehr
sowie die Führung oder Nicht-Führung von Zügen der ausschließlichen
Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich).
Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind
daher nicht möglich. Das ehemals weit gefasste Weisungsrecht des
Bundesministers ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine verkehrspolitische
Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall eingeschränkt
worden.
Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien
der freien Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und wird nur durch
die Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte
Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen
kann. Ausnahmen sind - wie oben erwähnt - nur in den sehr eingeschränkten
Fällen des § 12 BBG (Verkehrspolitische Weisung und Weisung im Falle von Naturkatastrophen)
möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch den Weisungsgeber (= Bund) in
jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an die ÖBB zu bezahlen.
Die von mir mit der gegenständlichen parlamentarischen
Anfrage befassten
Österreichischen Bundesbahnen nahmen zu Ihren Fragen wie
folgt Stellung:
Frage 1:
Mit welchem
Datum wurde die oben besprochene Gebührenerhöhung eingeführt?
Antwort:
Die
Vereinheitlichung der Evidenthaltungsgebühren für bahnfremde Anlagen im
Bauverbots-bereich erfolgte in der laufenden Periode 2003.
Fragen 2, 4,
5 und 6:
Wie errechnen
sich die Gebühren für die Eigentümer der Wasserrohre nach altem bzw. neuem
Schema?
Wie hoch waren
die Einnahmen der ÖBB aus den Gestattungsgebühren vor der Erhöhung?
Wie hoch sind
die Kosten für die Evidenzhaltung der Pläne der Wasserleitungen (nach
Bundesländern und gesamt)?
Wie hoch sind
die Einnahmensteigerungen aus der Gebührenerhöhung (nach Bundesländern
und gesamt)?
Antwort:
Bei den
Wasserrohren handelt es sich um einen Teilbereich bahnfremder Anlagen im
Bauverbotsbereich der Eisenbahn. Die Kosten der Evidenthaltung sowie die
Einnahmensteigerung für den Bereich Wasserrohre können aus den bahnfremden
Anlagen nicht herausgerechnet werden. Die Evidenthaltungsgebühren der
Altverträge für bahnfremde Anlagen waren unterschiedlich und
wurden
vereinheitlicht.
Frage 3:
Aufgrund welcher
Rechtsgrundlage ging die Erhöhung von statten?
Antwort:
Es wurden
prekaristische Vereinbarungen geändert.
Fragen 7, 8
und 9:
In wie vielen
Fällen kam es zur Rücknahme der Gebührenerhöhung (nach Bundesländern und
gesamt)?
Aufgrund
welcher Rechtsgrundlage kam es zur Rücknahme bei den Einzelfällen?
Wie wird von
der ÖBB argumentiert, dass hier die Eigentümer von Rohren ungleich behandelt
werden?
Antwort:
Eine Rücknahme
ist nicht erfolgt. In einzelnen Fällen wurden immobilienwirtschaftliche
Leistungen gegenverrechnet.
Fragen 10
und 11:
In wie vielen
Fällen kam es bisher zu Einzelprüfungen und wie hoch waren hierfür die Kosten?
Wie hoch sind
die kalkulatorischen Kosten, sollte es in der Mehrzahl der Fälle zu
Einzelüber-prüfungen kommen?
Antwort:
Aufgrund der
Vereinheitlichung der Evidenthaltungsgebühren erfolgen grundsätzlich keine
Einzelprüfungen.
Mit
freundlichen Grüßen