1649/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.06.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. 10000/36-CS3/04      DVR 0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien,       .             2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1679/J-NR/2004 betreffend Gestattungsgebühr der ÖBB für Wasserrohre, die die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und GenossInnen am 30. April 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Von seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie muss grundsätzlich festgestellt werden, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen- und Güterverkehres, in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen worden ist. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im Personen- und Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht-Führung von Zügen der ausschließlichen Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer Bereich).

 

Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind daher nicht möglich. Das ehemals weit gefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall eingeschränkt worden.

 

Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien Entscheidung des Managements der ÖBB (Vorstand) und wird nur durch die Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen kann. Ausnahmen sind - wie oben erwähnt - nur in den sehr eingeschränkten Fällen des § 12 BBG (Verkehrspolitische Weisung und Weisung im Falle von Naturkatastrophen) möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch den Weisungsgeber (= Bund) in jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an die ÖBB zu bezahlen.

 

Die von mir mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage befassten

Österreichischen Bundesbahnen nahmen zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:

 

Frage 1:

Mit welchem Datum wurde die oben besprochene Gebührenerhöhung eingeführt?

 

 

Antwort:

Die Vereinheitlichung der Evidenthaltungsgebühren für bahnfremde Anlagen im Bauverbots-bereich erfolgte in der laufenden Periode 2003.

 

Fragen 2, 4, 5 und 6:

Wie errechnen sich die Gebühren für die Eigentümer der Wasserrohre nach altem bzw. neuem Schema?

 

Wie hoch waren die Einnahmen der ÖBB aus den Gestattungsgebühren vor der Erhöhung?

 

Wie hoch sind die Kosten für die Evidenzhaltung der Pläne der Wasserleitungen (nach Bundesländern und gesamt)?

 

Wie hoch sind die Einnahmensteigerungen aus der Gebührenerhöhung (nach Bundesländern

und gesamt)?

 

Antwort:

Bei den Wasserrohren handelt es sich um einen Teilbereich bahnfremder Anlagen im Bauverbotsbereich der Eisenbahn. Die Kosten der Evidenthaltung sowie die Einnahmensteigerung für den Bereich Wasserrohre können aus den bahnfremden Anlagen nicht herausgerechnet werden. Die Evidenthaltungsgebühren der Altverträge für bahnfremde Anlagen waren unterschiedlich und

wurden vereinheitlicht.

 

Frage 3:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ging die Erhöhung von statten?

 

Antwort:

Es wurden prekaristische Vereinbarungen geändert.

 

Fragen 7, 8 und 9:

In wie vielen Fällen kam es zur Rücknahme der Gebührenerhöhung (nach Bundesländern und gesamt)?

 

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kam es zur Rücknahme bei den Einzelfällen?

 

Wie wird von der ÖBB argumentiert, dass hier die Eigentümer von Rohren ungleich behandelt werden?

 

Antwort:

Eine Rücknahme ist nicht erfolgt. In einzelnen Fällen wurden immobilienwirtschaftliche Leistungen gegenverrechnet.

 

Fragen 10 und 11:

In wie vielen Fällen kam es bisher zu Einzelprüfungen und wie hoch waren hierfür die Kosten?

Wie hoch sind die kalkulatorischen Kosten, sollte es in der Mehrzahl der Fälle zu Einzelüber-prüfungen kommen?

 

 

 

Antwort:

Aufgrund der Vereinheitlichung der Evidenthaltungsgebühren erfolgen grundsätzlich keine Einzelprüfungen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen