1654/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben am
22. April 2004 unter der Nr. 1668/J-NR/2004 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
eine „Eintrittsgebühr der Österreichischen Botschaft in Ankara" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1,13,14 und 15:
Weder bei der Österreichischen Botschaft in Ankara noch
bei einer anderen österreichischen
Vertretungsbehörde
ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten.
Um
eine geordnete Abwicklung von Sichtvermerks- und Aufenthaltsangelegenheiten zu
gewährleisten und um Ansammlungen vor der
Botschaft aus Sicherheitsgründen zu vermeiden,
wurde eine zusätzliche Terminvergabe im Konsularverkehr mittels eines
Telefonservice
eingerichtet.
Zu Frage 2:
Ja.
Zu den Fragen 3 und 4 :
Die „Defacto Call-Center GmbH" in Erlangen (Deutschland) ist ein
Partnerunternehmen des
türkischen Betreibers des Call Centers in der Türkei, dem Unternehmen „IKS-Turizm
Ticaret
Limited
Sirketi", und wurde von diesem beauftragt.
Zu Frage 5:
Nein. Im gegenständlichen Fall liegt eine
Dienstleistungskonzession vor, für welche die gemäß § 16
Abs 2 und § 17 Abs 2
Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 nur die allgemeinen
Grundsätze des Bundesvergaberechtes gelten.
Zu Frage 6:
Die Anrufe sind nicht teurer als angekündigt. Die
Fernmeldegebühren bei Anrufen bei der„Defacto
Call-Center
GmbH" in Deutschland betragen € 2,16 pro Minute. Die Fernmeldegebühren bei
Anrufen bei „IKS-Turizm Ticaret Limited
Sirketi", dem Betreiber des Call-Centers in der Türkei,
richten sich nach den lokalen Fernmeldegebühren, wobei pro Anruf ein
zusätzlicher Servicebeitrag
von € 9 im Wege der IS Bakasi zu entrichten ist.
Zu Frage 7:
Nein. Es handelt sich um ein Konto des türkischen
Betreibers des Call Centers. Der Hinweis, dass
diese Gebühr für den
Informationsservice der Österreichischen Botschaft bestimmt ist, dient
lediglich der Bank zur richtigen Zuordnung des Einzahlungsbetrages.
Zu Frage 8:
Ja.
Zu Frage 9:
IKS Turizm Ticaret Limited Sirketi.
Zu Frage 10:
Die Österreichische Botschaft in Ankara.
Zu Frage 11:
Auf der Grundlage des
Bundesvergabegesetzes 2002.
Zu Frage 12:
Nein. Im gegenständlichen Fall liegt eine
Dienstleistungskonzession vor, für welche die gemäß § 16
Abs 2 und § 17 Abs 2
Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 nur die allgemeinen
Grundsätze des Bundesvergaberechtes gelten.
IKS
Turizm Ticaret Limited Sirketi wurde beauftragt, um im Konsularverkehr eine
zusätzliche
Serviceleistung anzubieten, die in Anspruch
genommen werden kann, im Sinne der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Ressourcen der Verwaltung aber
nicht belastet.
Zu Frage 16:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung
des Bundes im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten.