1663/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Christine Lapp und GenossInnen haben am 30.
April 2004 unter der Nummer 1678/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Ausfälle bei der Veröffentlichung der Wahlergebnisse" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 3, 8, 9, 12, 14 und 15:

Die Bereitstellung von Detailergebnis-Daten am Abend des 25. April 2004 erfolgte als
freiwillige Serviceleistung der Firma Siemens, dem für die Bereitstellung der
Ergebnisermittlungs-Software im Bundesministerium für Inneres verantwortlichen Solution-
Provider. Zur Bekanntgabe dieser Daten besteht im Bundesministerium für Inneres keine
gesetzliche Verpflichtung. Es stünde auch jedermann die Möglichkeit offen, die Daten im
Internet aufzubereiten, wie dies die Firma Siemens am Wahlabend vorgenommen hat.
Weder das Bundesministerium für Inneres noch die Firma Siemens sind im Zusammenhang
mit der Veröffentlichung der Wahlergebnisdaten vertraglichen Verpflichtungen eingegangen.
Es gab daher seitens der Firma SIEMENS auch keine vertraglichen Garantien oder
Gegenleistungen an das Bundesministerium für Inneres.


Ob die Wahldaten durchgehend abrufbar waren oder nicht, ist im Bundesministerium für
Inneres nicht bekannt. Neben der Firma Siemens haben auch andere Stellen, insbesondere
der ORF, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Daten aus eigenem Antrieb im Internet
bereitzustellen. Auch die Gründe für einen allfälligen Ausfall sind im Bundesministerium für
Inneres nicht bekannt.

Über die Veröffentlichung von Detailergebnissen auf der Siemens-Site wurden im
Bundesministerium für Inneres keine Protokolle geführt, da es sich hierbei um keine amtliche
Vorgangsweise, sondern um ein Service gehandelt hat, zu dem weder für das
Bundesministerium für Inneres, noch für die Firma Siemens eine Verpflichtung besteht. Es ist
auch nicht bekannt, wie viele Zugriffe auf die Ergebnisdaten auf der Siemens-Site am
Wahltag und in der Woche nach der Wahl zu verzeichnen waren.

Zu Frage 4:

Detailergebnisse von bundesweiten Wahlen waren noch bei keiner Wahl auf der Internet-
Seite des Bundesministeriums für Inneres im HTML-Format abrufbar. Sie wurden lediglich zu
einem späteren Zeitpunkt als herunterladbare MS-Excel-Dateien angeboten.

Zu den Fragen 5, 6 und 7:

Bezüglich der im Jahr 1994 beschafften Ergebnisermittlungs-Software „Modulares
Wahlpaket" besteht mit der Firma Siemens ein Wartungsvertrag, wobei die Kosten für die
Wartung jährlich 26.859,60 € betragen. Für dieses Pauschalentgelt stehen Vertreter(innen)
der Firma Siemens insbesondere vor jedem Wahlereignis und am Wahltag allen im
Bundesministerium für Inneres mit der Ergebnisermittlung befassten Bediensteten mit
umfangreicher Beratung bei der Handhabung der Software zur Seite.

Zu den Fragen 10 und 11:

Eine Einschätzung der Werbewirkung für Siemens fand im Bundesministerium für Inneres
nicht statt. Bei der Weitergabe der Ergebnisdaten stand der Wunsch im Vordergrund, den
Besucherinnen und Besuchern der Homepage des Bundesministeriums für Inneres über ein
Link zum Solution-Provider des Bundesministeriums für Inneres die Möglichkeit zu schaffen,
an Detailergebnisse heranzukommen.


Zu Frage 13:

Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der veröffentlichten Wahldaten und des
Funktionierens der Abfragemöglichkeit fand weder bezüglich der Site der Firma Siemens
noch bezüglich anderer Stellen, die Daten bekanntgegeben haben, statt.

Zu den Fragen 16 und 17:

Die amtliche Veröffentlichung eines Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde ist
gemäß § 14 Abs. 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in Vbdg. Mit § 95 der
Nationalrats-Wahlordung 1971 sowie § 21 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 erst
Wochen nach der Wahl vorgesehen. Die Bundeswahlbehörde ist mangels anderslautender
gesetzlicher Regeldung seit jeher einer Weitergabe der Wahlergebnisdaten nach Schließung
des letzten Wahllokales nicht entgegengetreten.