1663/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Christine Lapp und GenossInnen haben am 30.
April 2004 unter der Nummer 1678/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend „Ausfälle
bei der Veröffentlichung der Wahlergebnisse" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2,
3, 8, 9, 12, 14 und 15:
Die Bereitstellung von
Detailergebnis-Daten am Abend des 25. April 2004 erfolgte als
freiwillige
Serviceleistung der Firma Siemens, dem für die Bereitstellung der
Ergebnisermittlungs-Software
im Bundesministerium für Inneres verantwortlichen Solution-
Provider. Zur Bekanntgabe dieser Daten
besteht im Bundesministerium für Inneres keine
gesetzliche Verpflichtung. Es stünde auch jedermann die Möglichkeit offen, die
Daten im
Internet aufzubereiten, wie dies die
Firma Siemens am Wahlabend vorgenommen hat.
Weder das Bundesministerium für Inneres noch die Firma Siemens sind im
Zusammenhang
mit der Veröffentlichung der
Wahlergebnisdaten vertraglichen Verpflichtungen eingegangen.
Es gab daher seitens der Firma SIEMENS
auch keine vertraglichen Garantien oder
Gegenleistungen an das
Bundesministerium für Inneres.
Ob die Wahldaten
durchgehend abrufbar waren oder nicht, ist im Bundesministerium für
Inneres nicht
bekannt. Neben der Firma Siemens haben auch andere Stellen, insbesondere
der ORF, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Daten aus eigenem Antrieb im
Internet
bereitzustellen. Auch die Gründe für einen
allfälligen Ausfall sind im Bundesministerium für
Inneres nicht bekannt.
Über die
Veröffentlichung von Detailergebnissen auf der Siemens-Site wurden im
Bundesministerium
für Inneres keine Protokolle geführt, da es sich hierbei um keine amtliche
Vorgangsweise,
sondern um ein Service gehandelt hat, zu dem weder für das
Bundesministerium
für Inneres, noch für die Firma Siemens eine Verpflichtung besteht. Es ist
auch
nicht bekannt, wie viele Zugriffe auf die Ergebnisdaten auf der Siemens-Site am
Wahltag und in der
Woche nach der Wahl zu verzeichnen waren.
Zu Frage 4:
Detailergebnisse von
bundesweiten Wahlen waren noch bei keiner Wahl auf der Internet-
Seite
des Bundesministeriums für Inneres im HTML-Format abrufbar. Sie wurden
lediglich zu
einem späteren
Zeitpunkt als herunterladbare MS-Excel-Dateien angeboten.
Zu den Fragen 5, 6
und 7:
Bezüglich der im Jahr 1994 beschafften
Ergebnisermittlungs-Software „Modulares
Wahlpaket"
besteht mit der Firma Siemens ein Wartungsvertrag, wobei die Kosten für die
Wartung jährlich 26.859,60 € betragen. Für
dieses Pauschalentgelt stehen Vertreter(innen)
der Firma Siemens insbesondere vor jedem Wahlereignis und am Wahltag allen im
Bundesministerium für Inneres mit der Ergebnisermittlung befassten Bediensteten
mit
umfangreicher Beratung bei der Handhabung der Software zur Seite.
Zu den Fragen 10 und
11:
Eine Einschätzung der Werbewirkung für
Siemens fand im Bundesministerium für Inneres
nicht statt. Bei der Weitergabe der Ergebnisdaten stand der Wunsch im
Vordergrund, den
Besucherinnen und
Besuchern der Homepage des Bundesministeriums für Inneres über ein
Link zum Solution-Provider des Bundesministeriums für Inneres die Möglichkeit
zu schaffen,
an Detailergebnisse heranzukommen.
Zu Frage 13:
Eine Überprüfung der inhaltlichen
Richtigkeit der veröffentlichten Wahldaten und des
Funktionierens der Abfragemöglichkeit fand weder bezüglich der Site der Firma
Siemens
noch bezüglich
anderer Stellen, die Daten bekanntgegeben haben, statt.
Zu den Fragen 16 und
17:
Die amtliche
Veröffentlichung eines Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde ist
gemäß
§ 14 Abs. 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in Vbdg. Mit § 95 der
Nationalrats-Wahlordung 1971 sowie § 21 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
erst
Wochen nach der Wahl vorgesehen. Die Bundeswahlbehörde ist mangels
anderslautender
gesetzlicher
Regeldung seit jeher einer Weitergabe der Wahlergebnisdaten nach Schließung
des letzten
Wahllokales nicht entgegengetreten.