1669/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.06.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 040502/91-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 25. Juni 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1672/J vom 27. April 2004 der Abgeordneten Mag. Ruth Becher und Kollegen, betreffend Schiurlaub in Oberlech, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Wiederholt bin ich durch eine Anfrage aufgefordert unhaltbare Vorwürfe und Unterstellungen entschieden zurückzuweisen: Weder gibt es eine schiefe Optik, wenn Herr Staatssekretär Dr. Finz in einer Fragestunde des Bundesrates Auskunft erteilt, noch ist der von Ihnen gezogene Vergleich mit dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank zulässig.

 

Daher halte ich ausdrücklich fest, dass meine Amtsführung völlig korrekt und vorbildlich ist. In der österreichischen Bundesverfassung wird in Artikel 78 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt, dass dem Bundesminister zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung  Staatssekretäre beigegeben werden können. Das ist durch die Ernennung von Dr. Finz durch den Herrn Bundespräsidenten auch geschehen. Im Kommentar Atzwanger – Zögernitz zu § 18 Nationalrat-Geschäftsordnung wird hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Staatssekretäre argumentiert, dass "eine Entsendung des Staatssekretärs zu parlamentarischen Verhandlungen, deren Anordnung allein dem betreffenden Bundesminister obliegt, auch dann in Frage kommt, wenn der Bundesminister nicht verhindert ist", d.h. dass in der österreichischen Bundesverfassung eine allgemeine parlamentarische Anwesenheitspflicht des Bundesministers nicht positiviert ist. Damit ist bereits Frage 12 umfassend beantwortet.

 

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass – wie mir aus meinem Haus berichtet wird – der ehemalige Bundesminister Edlinger laufend, auch bei dringlichen Anfragen und Fragestunden im Nationalrat und Bundesrat, vom ehemaligen Staatssekretär Dr. Ruttenstorfer vertreten wurde.

 

Zu 1. bis 11. ist zu bemerken, dass die Reise und der Aufenthalt rein privat waren und selbstverständlich auch privat bezahlt wurden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass gemäß Artikel 52 Bundes-Verfassungsgesetz und § 90 1. Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat unter anderem befugt ist "die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitgliedern über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen." Da die gestellten Fragen weder die Vollziehung noch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes betreffen, erübrigt sich eine inhaltlich detaillierte Beantwortung.

 

Mit freundlichen Grüßen