1669/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.06.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/91-I/4/04
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Wien, 25. Juni 2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1672/J vom 27. April 2004 der Abgeordneten Mag. Ruth
Becher und Kollegen, betreffend Schiurlaub in
Oberlech, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Wiederholt bin ich durch eine Anfrage
aufgefordert unhaltbare Vorwürfe und Unterstellungen entschieden zurückzuweisen:
Weder gibt es eine schiefe Optik, wenn Herr Staatssekretär Dr. Finz in einer
Fragestunde des Bundesrates Auskunft erteilt, noch ist der von Ihnen gezogene
Vergleich mit dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank zulässig.
Daher halte ich ausdrücklich fest, dass
meine Amtsführung völlig korrekt und vorbildlich ist. In der österreichischen
Bundesverfassung wird in Artikel 78 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz
festgelegt, dass dem Bundesminister zur Unterstützung in der Geschäftsführung
und zur parlamentarischen Vertretung
Staatssekretäre beigegeben werden können. Das ist durch die Ernennung
von Dr. Finz durch den Herrn Bundespräsidenten auch geschehen. Im Kommentar
Atzwanger – Zögernitz zu § 18 Nationalrat-Geschäftsordnung wird hinsichtlich
der Vertretungsbefugnis der Staatssekretäre argumentiert, dass "eine
Entsendung des Staatssekretärs zu parlamentarischen Verhandlungen, deren
Anordnung allein dem betreffenden Bundesminister obliegt, auch dann in Frage
kommt, wenn der Bundesminister nicht verhindert ist", d.h. dass in der
österreichischen Bundesverfassung eine allgemeine parlamentarische
Anwesenheitspflicht des Bundesministers nicht positiviert ist. Damit ist
bereits Frage 12 umfassend beantwortet.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf
hin, dass – wie mir aus meinem Haus berichtet wird – der ehemalige
Bundesminister Edlinger laufend, auch bei dringlichen Anfragen und Fragestunden
im Nationalrat und Bundesrat, vom ehemaligen Staatssekretär Dr. Ruttenstorfer
vertreten wurde.
Zu 1. bis 11. ist zu bemerken, dass die
Reise und der Aufenthalt rein privat waren und selbstverständlich auch privat
bezahlt wurden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass gemäß Artikel
52 Bundes-Verfassungsgesetz und § 90 1. Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
der Nationalrat unter anderem befugt ist "die Geschäftsführung der
Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitgliedern über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen." Da
die gestellten Fragen weder die Vollziehung noch Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes betreffen, erübrigt sich eine inhaltlich
detaillierte Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen