1676/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.06.2004
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Anfragebeantwortung
DER
BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0014-Pr
1/2004
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1732/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Konrad Steindl, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Änderung des
Liegenschaftsteilungsgesetzes“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Hinblick auf die mit dem vereinfachten
grundbücherlichen Verfahren nach den §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz
verbundenen Eingriffe in die Rechte der Buchberechtigten hat sich das Bundesministerium
für Justiz bisher gegen mehrfach vorgetragene Wünsche nach einer gesonderten
Anhebung der Wertgrenzen für die vereinfachte Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen unter Berufung auf verfassungsmäßige Bedenken
ausgesprochen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits seit 1985 von
Seiten der Volksanwaltschaft die Beseitigung von
"Rechtsschutzdefiziten" der Grundeigentümer in diesem vereinfachten
Verfahren gefordert wird; diese rechtspolitische Forderung wird in den jährlichen
Tätigkeitsberichten der Volksanwaltschaft gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat
als legistische Anregung gegenüber dem (für das Vermessungsrecht zuständigen)
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abgegeben (vgl. zuletzt Punkt 13.1.5
des 26. Berichts über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2002 an den
Nationalrat und den Bundesrat).
Neu an den Vorschlägen der 13 Tennengauer
Gemeinden ist nunmehr, dass die Wertgrenzen überhaupt entfallen sollen, wenn
die Grundeigentümer ausdrücklich und schriftlich der Grundabgabe und der
Grundbuchsdurchführung nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz zustimmen.
Damit blieben freilich verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich
allfälliger Eingriffe in die Rechte anderer bücherlich Berechtigter, wie etwa
der Pfandgläubiger, ungelöst.
Im Übrigen wäre wohl darauf zu achten, wie eine solche Sonderlösung als
Ausnahme von den Grundsätzen des Grundbuchsrechts gerechtfertigt und mit den
sonstigen Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes in Einklang gebracht
werden kann. Neben Sonderbestimmungen für die Verbücherung bestimmter Anlagen
nach den §§ 15 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz stehen nämlich auch die
§§ 13 und 14 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Abschreibung
geringwertiger Trennstücke zur Verfügung. Bei der Abschreibung geringwertiger
Trennstücke kann das Vermessungsamt den Antrag auf grundbücherliche
Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des
Eigentumserwerbs beurkunden; freilich ist dieses Verfahren – selbst bei einer Abschreibung
von einem unbelasteten Grundstück – auf durch die Abschreibung bewirkte
Wertminderungen des Restgrundstücks von nicht mehr als 1 300 Euro – je
Trennstück – beschränkt, obwohl hier ebenfalls die Zustimmung der Eigentümer
verlangt wird.
Es wäre jedoch allenfalls eine Lösung
denkbar, die Elemente der beiden Arten von vereinfachten Verfahren miteinander
verknüpft und gleichzeitig auf allzu strenge Beschränkungen bei den Wertgrenzen
verzichtet, ohne in ungerechtfertigter Weise gegen grundbuchsrechtliche
Grundsätze und die Anliegen der Volksanwaltschaft zu verstoßen. Sie wäre
allerdings auch nur dann sinnvoll, wenn die im Interesse der Verkehrssicherheit
und des Schutzes bücherlicher Rechte erforderlichen Beschränkungen von den an
einer Vereinfachung Interessierten akzeptiert werden können.
Ich stehe
daher insgesamt dem Anliegen, den von den 13 Tennengauer Gemeinden
vorgeschlagenen Lösungsansatz mit allen Beteiligten zu erörtern, positiv
gegenüber. Allerdings sehe ich keinen zwingenden sachlichen Grund, dieses
Anliegen im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen zu diskutieren und mit dem
ebenfalls vorgetragenen, in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen
fallenden Anliegen zur Änderung des Grunderwerbssteuergesetzes zu verknüpfen.
Darüber hinaus scheint mir die Einrichtung einer Arbeitsgruppe in diesem Fall
nicht unbedingt das effizienteste Mittel, um das Ziel, alle Beteiligten in die
Erarbeitung einer möglichst gemeinsamen Lösung einzubinden, zu erreichen.
Zu 2 und 3:
Gesetzesvorschläge
können unterbreitet werden, sobald in den Gesprächen mit den Beteiligten
Lösungen gefunden werden können, die sowohl den Anliegen der
Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis als auch den Grundsätzen des
Grundbuchsrechts und dem Schutz bücherlich Berechtigter ausreichend Rechnung
tragen.
. Juni 2004
(Dr. Dieter Böhmdorfer)