1676/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.06.2004
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Anfragebeantwortung

DER  BUNDESMINISTER
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0014-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1732/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Konrad Steindl, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Hinblick auf die mit dem vereinfachten grundbücherlichen Verfahren nach den §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz verbundenen Eingriffe in die Rechte der Buchberechtigten hat sich das Bundesministerium für Justiz bisher gegen mehrfach vorgetragene Wünsche nach einer gesonderten Anhebung der Wertgrenzen für die vereinfachte Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen unter Berufung auf verfassungsmäßige Bedenken ausgesprochen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits seit 1985 von Seiten der Volksanwaltschaft die Beseitigung von "Rechtsschutzdefiziten" der Grundeigentümer in diesem vereinfachten Verfahren gefordert wird; diese rechtspolitische Forderung wird in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Volksanwaltschaft gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat als legistische Anregung gegenüber dem (für das Vermessungsrecht zuständigen) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abgegeben (vgl. zuletzt Punkt 13.1.5 des 26. Berichts über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2002 an den Nationalrat und den Bundesrat).

Neu an den Vorschlägen der 13 Tennengauer Gemeinden ist nunmehr, dass die Wertgrenzen überhaupt entfallen sollen, wenn die Grundeigentümer ausdrücklich und schriftlich der Grundabgabe und der Grundbuchsdurchführung nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz zustimmen.

Damit blieben freilich verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich allfälliger Eingriffe in die Rechte anderer bücherlich Berechtigter, wie etwa der Pfandgläubiger, ungelöst.

Im Übrigen wäre wohl darauf zu achten, wie eine solche Sonderlösung als Ausnahme von den Grundsätzen des Grundbuchsrechts gerechtfertigt und mit den sonstigen Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes in Einklang gebracht werden kann. Neben Sonderbestimmungen für die Verbücherung bestimmter Anlagen nach den §§ 15 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz stehen nämlich auch die §§ 13 und 14 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke zur Verfügung. Bei der Abschreibung geringwertiger Trennstücke kann das Vermessungsamt den Antrag auf grundbücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden; freilich ist dieses Verfahren – selbst bei einer Abschreibung von einem unbelasteten Grundstück – auf durch die Abschreibung bewirkte Wertminderungen des Restgrundstücks von nicht mehr als 1 300 Euro – je Trennstück – beschränkt, obwohl hier ebenfalls die Zustimmung der Eigentümer verlangt wird.

Es wäre jedoch allenfalls eine Lösung denkbar, die Elemente der beiden Arten von vereinfachten Verfahren miteinander verknüpft und gleichzeitig auf allzu strenge Beschränkungen bei den Wertgrenzen verzichtet, ohne in ungerechtfertigter Weise gegen grundbuchsrechtliche Grundsätze und die Anliegen der Volksanwaltschaft zu verstoßen. Sie wäre allerdings auch nur dann sinnvoll, wenn die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes bücherlicher Rechte erforderlichen Beschränkungen von den an einer Vereinfachung Interessierten akzeptiert werden können.

Ich stehe daher insgesamt dem Anliegen, den von den 13 Tennengauer Gemeinden vorgeschlagenen Lösungsansatz mit allen Beteiligten zu erörtern, positiv gegenüber. Allerdings sehe ich keinen zwingenden sachlichen Grund, dieses Anliegen im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen zu diskutieren und mit dem ebenfalls vorgetragenen, in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen fallenden Anliegen zur Änderung des Grunderwerbssteuergesetzes zu verknüpfen. Darüber hinaus scheint mir die Einrichtung einer Arbeitsgruppe in diesem Fall nicht unbedingt das effizienteste Mittel, um das Ziel, alle Beteiligten in die Erarbeitung einer möglichst gemeinsamen Lösung einzubinden, zu erreichen.

Zu 2 und 3:

Gesetzesvorschläge können unterbreitet werden, sobald in den Gesprächen mit den Beteiligten Lösungen gefunden werden können, die sowohl den Anliegen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis als auch den Grundsätzen des Grundbuchsrechts und dem Schutz bücherlich Berechtigter ausreichend Rechnung tragen.

 

. Juni 2004

 

(Dr. Dieter Böhmdorfer)