1684/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.06.2004
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BM für Gesundheit
und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: 11.001/51-I/A/3/04 Wien,
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Ich beantworte die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1681/J der
Abgeordneten Mag. Lapp und GenossInnen, wie folgt:
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Frage 1:
Am 5. November
2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern
beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
vorgelegt.
Dieser Vorschlag
wird derzeit in der Ratsarbeitsgruppe "Sozialfragen" unter
Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verhandelt. Die
Annahme der Richtlinie durch den Rat muss mit Zustimmung aller 25
Mitgliedstaaten erfolgen. Derzeit ist nicht abzusehen, ob und wann die
Richtlinie vom Rat angenommen werden kann.
Frage 2:
Österreich hat
nach einem umfassenden Konsultationsprozess eine Positionierung vorgenommen,
welche auch in der Ratsarbeitsgruppe eingebracht wurde. Es wird darin das
Bekenntnis zur Förderung der Gleichbehandlung der Geschlechter unter
Berücksichtigung objektiv und sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkte
ausgesprochen.
Der
Diskussionsprozess innerhalb der Ratsarbeitsgruppe ist noch nicht
abgeschlossen. Hinsichtlich der versicherungsmathematischen Grundlagen
soll eine risikoadäquate
Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale dann möglich sein, wenn dies
aufgrund allgemein anerkannter statistischer Erfahrungswerte geboten ist.
Generell ist zu bemerken, dass es sich bei der Versicherungsaufsicht um kein
Modell der Wirtschaftslenkung handelt, in welchem direkte Eingriffe in die
Preisgestaltung zulässigerweise vorgesehen sind. In diesem für das
Funktionieren einer entwickelten Volkswirtschaft bedeutenden Bereich des
Kapitalmarktes würde jeder systematische aktive Eingriff des Staates die
unverzichtbare Wettbewerbssituation verfälschen und für die Gesamtheit der
Versicherungsnehmer, als auch für die Volkswirtschaft selbst, negative
Auswirkungen ermöglichen.
Bei der noch in
Gang befindlichen Erarbeitung der gemeinschaftlichen Regelung sind natürlich
die unterschiedlichen Rechtslagen in den Mitgliedstaaten, aber auch andere
Aspekte zu bedenken. So stehen der von der Europäischen Kommission angeregten
Anordnung, statt auf das Geschlecht hinkünftig auf andere Faktoren wie
Lebensstil und -gewohnheiten abzustellen, um weiterhin eine risikoadäquate
Tarifierung zu ermöglichen, wesentliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der
Privatsphäre des Versicherungsnehmers, der Administrierbarkeit und der Kosten
gegenüber. Eine diesbezügliche Interessenabwägung ist noch im Gange.
Der
innerstaatliche Konsultationsprozess konnte in Österreich – im Vergleich zu den
übrigen Mitgliedsstaaten – sehr rasch zu einem Zwischenergebnis gebracht werden; mit der daraus resultierenden
ausgewogenen Haltung trägt
Österreich dazu bei, die Diskussion in der Ratsarbeitsgruppe voranzubringen.
Die Schritte zur
Umsetzung werden wie üblich nach Kundmachung der Richtlinie im Amtsblatt
eingeleitet.
Frage
3:
Die
Versicherungswirtschaft ist ebenso wie andere Beteiligte, etwa die
Sozialpartner, in den nationalen Konsultationsprozess eingebunden. Österreich
hat in der Ratsarbeitsgruppe gefordert, dass die Kalkulationen, die den
Gesprächen der Europäischen Kommission mit der Versicherungswirtschaft zugrunde
lagen, offengelegt werden. Österreich wurde von der Mehrheit der
Mitgliedstaaten in dieser Forderung unterstützt.
Fragen
4 und 5:
In der Krankenversicherung sind die
Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von
Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu
berechnen. Es ist daher nicht nur gerechtfertigt sondern auch im Rahmen des
Gleichheitsgrundsatzes – Gleiches ist grundsätzlich gleich und Ungleiches
grundsätzlich ungleich zu behandeln – geboten, dass eine risikoadäquate
Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale, die auf allgemein anerkannten
statistischen Erfahrungswerten basieren, zu unterschiedlichen Prämien führen.
Um sicherzustellen, dass tatsächlich nur sachlich gerechtfertigte
Differenzierungen vorgenommen werden, wurde die weisungsfrei eingerichtete
Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen, welche ein ausreichendes Instrumentarium
etwa in Form von Anordnungsbefugnissen gegenüber dem einzelnen
Versicherungsunternehmen gesetzlich zur Verfügung gestellt erhielt, um
allfällige Missstände rasch abzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat