1686/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.06.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5011-IK/1a/2004

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1682/J betreffend Umsetzung der EU-Richtlinie „Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“, welche die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen am 30. April 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Am 5. November 2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vorgelegt.

Dieser Vorschlag wird derzeit in der Ratsarbeitsgruppe "Sozialfragen" unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verhandelt. Die Annahme der Richtlinie durch den Rat muss mit Zustimmung aller 25 Mitgliedstaaten erfolgen. Derzeit ist nicht abzusehen, ob und wann die Richtlinie vom Rat angenommen werden kann.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Österreich hat nach einem umfassenden Konsultationsprozess eine Positionierung vorgenommen, welche auch in der Ratsarbeitsgruppe eingebracht wurde. Es wird darin das Bekenntnis zur Förderung der Gleichbehandlung der Geschlechter unter Berücksichtigung objektiv und sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkte ausgesprochen.

Der Diskussionsprozess innerhalb der Ratsarbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der versicherungsmathematischen Grundlagen soll eine riskoadäquate Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale dann möglich sein, wenn dies aufgrund allgemein anerkannter statistischer Erfahrungswerte geboten ist. Generell ist zu bemerken, dass es sich bei der Versicherungsaufsicht um kein Modell der Wirtschaftslenkung handelt, in welchem direkte Eingriffe in die Preisgestaltung zulässigerweise vorgesehen sind. In diesem für das Funktionieren einer entwickelten Volkswirtschaft bedeutenden Bereich des Kapitalmarktes würde jeder systematische aktive Eingriff des Staates die unverzichtbare Wettbewerbssituation verfälschen und für die Gesamtheit der Versicherungsnehmer wie auch für die Volkswirtschaft selbst negative Auswirkungen ermöglichen.

Bei der noch in Gang befindlichen Erarbeitung der gemeinschaftlichen Regelung sind natürlich die unterschiedlichen Rechtslagen in den Mitgliedstaaten, aber auch andere Aspekte zu bedenken. So stehen der von der Europäischen Kommission angeregten Anordnung, statt auf das Geschlecht hinkünftig auf andere Faktoren wie Lebensstil und -gewohnheiten abzustellen, um weiterhin eine risikoadäquate Tarifierung zu ermöglichen, wesentliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre des Versicherungsnehmers, der Administrierbarkeit und der Kosten gegenüber. Eine diesbezügliche Interessenabwägung ist noch im Gange.

 

Der innerstaatliche Konsultationsprozess konnte in Österreich – im Vergleich zu den übrigen Mitgliedsstaaten – sehr rasch zu einem Zwischenergebnis gebracht werden; mit der daraus resultierenden ausgewogenen Haltung trägt Österreich dazu bei, die Diskussion in der Ratsarbeitsgruppe voranzubringen.

 

Die Schritte zur Umsetzung werden wie üblich nach Kundmachung der Richtlinie im Amtsblatt eingeleitet.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Versicherungswirtschaft ist ebenso wie andere Beteiligte, etwa die Sozialpartner, in den nationalen Konsultationsprozess eingebunden. Österreich hat in der Ratsarbeitsgruppe gefordert, dass die Kalkulationen, die den Gesprächen der Europäischen Kommission mit der Versicherungswirtschaft zugrunde lagen, offen gelegt werden. Österreich wurde von der Mehrheit der Mitgliedsstaaten in dieser Forderung unterstützt.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

In der Krankenversicherung sind die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen. Es ist daher nicht nur gerechtfertigt sondern auch im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes – Gleiches ist grundsätzlich gleich und Ungleiches grundsätzlich ungleich zu behandeln – geboten, dass eine risikoadäquate Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale, die auf allgemein anerkannten statistischen Erfahrungswerten basieren, zu unterschiedlichen Prämien führen.

Um sicherzustellen, dass tatsächlich nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen werden, wurde die weisungsfrei eingerichtete Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen, welche ein ausreichendes Instrumentarium etwa in Form von Anordnungsbefugnissen gegenüber dem einzelnen Versicherungsunternehmen gesetzlich zur Verfügung gestellt erhielt, um allfällige Missstände rasch abzustellen.