1686/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.06.2004
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5011-IK/1a/2004
In Beantwortung
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1682/J betreffend Umsetzung der
EU-Richtlinie „Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen
und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen“, welche die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und
Kollegen am 30. April 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Am 5. November 2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für
eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen vorgelegt.
Dieser Vorschlag wird derzeit in der Ratsarbeitsgruppe
"Sozialfragen" unter Federführung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit verhandelt. Die Annahme der Richtlinie durch den Rat muss
mit Zustimmung aller 25 Mitgliedstaaten erfolgen. Derzeit ist nicht abzusehen,
ob und wann die Richtlinie vom Rat angenommen werden kann.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Österreich hat nach einem umfassenden Konsultationsprozess eine
Positionierung vorgenommen, welche auch in der Ratsarbeitsgruppe eingebracht
wurde. Es wird darin das Bekenntnis zur Förderung der Gleichbehandlung der
Geschlechter unter Berücksichtigung objektiv und sachlich gerechtfertigter
Gesichtspunkte ausgesprochen.
Der Diskussionsprozess innerhalb der Ratsarbeitsgruppe ist noch nicht
abgeschlossen. Hinsichtlich der versicherungsmathematischen Grundlagen soll
eine riskoadäquate Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale dann möglich
sein, wenn dies aufgrund allgemein anerkannter statistischer Erfahrungswerte
geboten ist. Generell ist zu bemerken, dass es sich bei der
Versicherungsaufsicht um kein Modell der Wirtschaftslenkung handelt, in welchem
direkte Eingriffe in die Preisgestaltung zulässigerweise vorgesehen sind. In
diesem für das Funktionieren einer entwickelten Volkswirtschaft bedeutenden
Bereich des Kapitalmarktes würde jeder systematische aktive Eingriff des
Staates die unverzichtbare Wettbewerbssituation verfälschen und für die
Gesamtheit der Versicherungsnehmer wie auch für die Volkswirtschaft selbst
negative Auswirkungen ermöglichen.
Bei der noch in Gang befindlichen Erarbeitung der gemeinschaftlichen
Regelung sind natürlich die unterschiedlichen Rechtslagen in den
Mitgliedstaaten, aber auch andere Aspekte zu bedenken. So stehen der von der
Europäischen Kommission angeregten Anordnung, statt auf das Geschlecht
hinkünftig auf andere Faktoren wie Lebensstil und -gewohnheiten abzustellen, um
weiterhin eine risikoadäquate Tarifierung zu ermöglichen, wesentliche Bedenken
hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre des Versicherungsnehmers, der
Administrierbarkeit und der Kosten gegenüber. Eine diesbezügliche
Interessenabwägung ist noch im Gange.
Der innerstaatliche Konsultationsprozess konnte in Österreich – im
Vergleich zu den übrigen Mitgliedsstaaten – sehr rasch zu einem
Zwischenergebnis gebracht werden; mit der daraus resultierenden ausgewogenen
Haltung trägt Österreich dazu bei, die Diskussion in der Ratsarbeitsgruppe
voranzubringen.
Die Schritte zur Umsetzung werden wie üblich nach Kundmachung der
Richtlinie im Amtsblatt eingeleitet.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Die Versicherungswirtschaft ist ebenso wie andere Beteiligte, etwa die
Sozialpartner, in den nationalen Konsultationsprozess eingebunden. Österreich
hat in der Ratsarbeitsgruppe gefordert, dass die Kalkulationen, die den Gesprächen
der Europäischen Kommission mit der Versicherungswirtschaft zugrunde lagen,
offen gelegt werden. Österreich wurde von der Mehrheit der Mitgliedsstaaten in
dieser Forderung unterstützt.
Antwort zu
den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
In der Krankenversicherung sind die Prämien auf
versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von
Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu
berechnen. Es ist daher nicht nur gerechtfertigt sondern auch im Rahmen des
Gleichheitsgrundsatzes – Gleiches ist grundsätzlich gleich und Ungleiches
grundsätzlich ungleich zu behandeln – geboten, dass eine risikoadäquate
Berücksichtigung unterschiedlicher Merkmale, die auf allgemein anerkannten
statistischen Erfahrungswerten basieren, zu unterschiedlichen Prämien führen.
Um sicherzustellen, dass tatsächlich nur sachlich gerechtfertigte
Differenzierungen vorgenommen werden, wurde die weisungsfrei eingerichtete
Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen, welche ein ausreichendes
Instrumentarium etwa in Form von Anordnungsbefugnissen gegenüber dem einzelnen
Versicherungsunternehmen gesetzlich zur Verfügung gestellt erhielt, um
allfällige Missstände rasch abzustellen.