1692/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.07.2004
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möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und
Kollegen haben am 4. Mai 2004
unter der Nummer
1686/J-NR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Jahresberichte an die UNO gemäß Ottawa-Konvention und Protokoll II zum Übereinkommen über
bestimmte konventionelle Waffen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein.
Wie aus den erläuternden Bemerkungen (1088 der Beilagen XX GP) zum Übereinkommen
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von
Antipersonenminen und über deren
Vernichtung samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. III
Nr.
38/1999 hervorgeht, hat Österreich die Verpflichtungen des Art. 9 der
Ottawa-Konvention durch
Erlassung eines
Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen, BGBl. I Nr. 13/1997,
bereits vollständig erfüllt.
Dieses Bundesgesetz bildet die Grundlage für die
jährlichen Meldungen gem. Art. 7 Abs. la) der
Ottawa-Konvention
an die Vereinten Nationen. Gleiches gilt für die jährlichen Berichte gem. Art.
13 Abs. 4 d) des Protokolls II über das
Verbot des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen in der
am 3. Mai 1996 geänderten Fassung, BGBl. III Nr. 17/1999.
Auf das Kriegsmaterialgesetz und die Kriegsmaterialverordnung wurde in
bisherigen Meldungen
nicht bezug genommen, da unter Kriegsmaterial eine Fülle von Waffen, Munitionen
und Geräten
angeführt ist, und Minen nur eine von zahlreichen Waffenarten sind. Es wird
aber derzeit geprüft,
ob in den künftigen Meldungen ein Verweis auf das Kriegsmaterialgesetz und die
Kriegsmaterial-
verordnung
aufgenommen wird.
Zu Frage 2:
Nein.
Hier darf ebenfalls auf die erläuternden Bemerkungen (1088 der Beilagen XX GP) zum
Übereinkommen über das Verbot des
Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und über deren Vernichtung samt Erklärung der
Republik Österreich,
BGBl. III Nr. 38/1999, verwiesen werden,
gemäß denen Österreich die Verpflichtungen gem. Art. 9
der Konvention durch Erlassung eines Bundesgesetzes über das Verbot von
Antipersonenminen,
BGBl. I Nr. 13/1997,
bereits vollständig erfüllt hat. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber
seinerzeit nicht davon ausgegangen ist, dass die Verhängung konkreter Strafen
unter
„innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen" zu subsumieren ist.
Außerdem
darf darauf hingewiesen werden, dass in den einschlägigen Leitlinien zur
Bericht-
erstattung gem. Art. 7 Abs. la) der Ottawa-Konvention („Guide to Reporting
under Article 7 of the
Ottawa Convention") die Verhängung von Strafen nicht angeführt ist. Es
wurde daher in der
Erstmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 a) der
Ottawa-Konvention lediglich auf die Strafbestimmung im
Bundesgesetz über das Verbot von Antipersonenminen, BGBl. I Nr. 13/1997, verwiesen.