1693/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.07.2004
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
GZ
10.000/98-III/4a/04
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 2. Juli 2004
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1684/J-NR/2004 betreffend Entwicklungshilfe zu Lasten der Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am
4. Mai 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die Studienbeiträge
für EWR- bzw. EU-Staatsangehörige und für Schweizer Staatsangehörige betragen
363,36 € pro Semester, für alle übrigen Staatsangehörigen 726,72 € pro
Semester. Studierenden aus „Entwicklungsländern“ kann der Studienbeitrag zur
Gänze rückerstattet werden. Wenn die Zulassung durch ein österreichisches
Zeugnis erfolgt, kann er zur Hälfte rückerstattet werden.
Im Wintersemester
2003/04 wurde der Studienbeitrag ca. 3.090 Studierenden durch den Österreichischen
Austauschdienst (ÖAD) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur rückerstattet. Die für die Rückerstattung aufgewandte
finanzielle Summe hat ca. 2,2 Mio. € pro Semester, somit ca. 4,4 Mio. € pro
Studienjahr, betragen.
Im Wintersemester
2003/04 studierten insgesamt 8.383 Studierende aus reziprok befreiten Ländern
an einer österreichischen Universität. Würden diese Studierenden den
Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester entrichten, würde dies zu
Mehreinnahmen von ca. 6,09 Mio. € pro Semester bzw. 12,18 Mio. € pro
Studienjahr führen.
Die Summe, die
bislang für Rückerstattungen von Studienbeiträgen für Studierende aus
Entwicklungsländern aufgewandt wurde und die Mindereinnahmen für Studierende
aus reziprok befreiten Ländern ergeben insgesamt ca. 16,58 Mio. € pro Jahr. Der
angeblich von der Rektorenkonferenz ermittelte Betrag von 38 Mio. € pro Jahr
ist nicht nachvollziehbar.
Ad 2.:
Die Universitäten
haben aufgrund der „Kann-Bestimmung“ im § 92 Abs.9 Universitätsgesetz 2002 und
in der Studienbeitragsverordnung (StuBeiV 2004) die Möglichkeit, Studierenden
aus Entwicklungsländern den Studienbeitrag rückzuerstatten. Es liegt somit im
Ermessen der jeweiligen Universität von der Rückerstattung Gebrauch zu machen.
Ad 3.:
Die Finanzierung der Universitäten erfolgt durch den Bund und ist im
Universitätsgesetz 2002 genau geregelt. Die zusätzliche Zuwendung von
Budgetmitteln aus der Entwicklungszusammenarbeit ist aufgrund des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes weder möglich noch zweckmäßig.
Ad 4.:
Ich bin selbstverständlich bereit, Fragen im Zusammenhang mit dem
Erlassen oder der Rücker-
stattung von Studienbeiträgen mit der Frau Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten zu erörtern.
Ad 5.:
Diese Frage fällt nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.
Ad 6.:
Die Finanzierung der Universitäten ist im Universitätsgesetz 2002
umfassend geregelt. Ein Änderungsbedarf in diesem Bereich besteht nicht.
Die
Bundesministerin:
E. Gehrer eh.