1693/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

GZ 10.000/98-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 2. Juli 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1684/J-NR/2004 betreffend Entwicklungshilfe zu Lasten der Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 4. Mai 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Die Studienbeiträge für EWR- bzw. EU-Staatsangehörige und für Schweizer Staatsangehörige betragen 363,36 € pro Semester, für alle übrigen Staatsangehörigen 726,72 € pro Semester. Studierenden aus „Entwicklungsländern“ kann der Studienbeitrag zur Gänze rückerstattet werden. Wenn die Zulassung durch ein österreichisches Zeugnis erfolgt, kann er zur Hälfte rückerstattet werden.

 

Im Wintersemester 2003/04 wurde der Studienbeitrag ca. 3.090 Studierenden durch den Österreichischen Austauschdienst (ÖAD) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur rückerstattet. Die für die Rückerstattung aufgewandte finanzielle Summe hat ca. 2,2 Mio. € pro Semester, somit ca. 4,4 Mio. € pro Studienjahr, betragen.

 

Im Wintersemester 2003/04 studierten insgesamt 8.383 Studierende aus reziprok befreiten Ländern an einer österreichischen Universität. Würden diese Studierenden den Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester entrichten, würde dies zu Mehreinnahmen von ca. 6,09 Mio. € pro Semester bzw. 12,18 Mio. € pro Studienjahr führen.

 

Die Summe, die bislang für Rückerstattungen von Studienbeiträgen für Studierende aus Entwicklungsländern aufgewandt wurde und die Mindereinnahmen für Studierende aus reziprok befreiten Ländern ergeben insgesamt ca. 16,58 Mio. € pro Jahr. Der angeblich von der Rektorenkonferenz ermittelte Betrag von 38 Mio. € pro Jahr ist nicht nachvollziehbar.

 

Ad 2.:

Die Universitäten haben aufgrund der „Kann-Bestimmung“ im § 92 Abs.9 Universitätsgesetz 2002 und in der Studienbeitragsverordnung (StuBeiV 2004) die Möglichkeit, Studierenden aus Entwicklungsländern den Studienbeitrag rückzuerstatten. Es liegt somit im Ermessen der jeweiligen Universität von der Rückerstattung Gebrauch zu machen.

 

Ad 3.:

Die Finanzierung der Universitäten erfolgt durch den Bund und ist im Universitätsgesetz 2002 genau geregelt. Die zusätzliche Zuwendung von Budgetmitteln aus der Entwicklungszusammenarbeit ist aufgrund des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes weder möglich noch zweckmäßig.

 

Ad 4.:

Ich bin selbstverständlich bereit, Fragen im Zusammenhang mit dem Erlassen oder der Rücker-
stattung von Studienbeiträgen mit der Frau Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten zu erörtern.

 

Ad 5.:

Diese Frage fällt nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.

 

Ad 6.:

Die Finanzierung der Universitäten ist im Universitätsgesetz 2002 umfassend geregelt. Ein Änderungsbedarf in diesem Bereich besteht nicht.

 

 

Die Bundesministerin:

 

E. Gehrer eh.