1696/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.07.2004
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN

            FÜR  JUSTIZ

 

BMJ-Pr7000/0011-Pr 1/2004

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

W i e n

 

zur Zahl 1708/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Melitta Trunk, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vollziehung des § 207b StGB (Ersatzbestimmung für den menschenrechtswidrigen § 209 StGB)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Aus den aus Anlass dieser Anfrage eingeholten Berichten der Staatsanwaltschaften ergibt sich:

 

Zu 1. bis 6.:

Beim Landesgericht Feldkirch wurde im zweiten Halbjahr 2003 ein Verfahren wegen § 207b Abs. 1 StGB eingeleitet. Das Verfahren betraf einen 27-jährigen, unbescholtenen männlichen Verdächtigen. Seine weibliche Partnerin war 14 Jahre, sein männlicher Partner 15 Jahre alt.

Beim Landesgericht Linz wurde ein Verfahren gegen einen 32-jährigen, unbescholtenen männlichen Verdächtigen wegen § 207b Abs. 1 StGB geführt. Seine jugendlichen Partnerinnen waren Geburtsjahrgang 1988.

In keinem Fall wurde eine Verwahrungs- oder Untersuchungshaft verhängt. Im zweiten Halbjahr 2003 wurde auf Grund des § 207b Abs. 1 StGB keine Person verurteilt oder einer Maßnahme im Sinne der §§ 21ff. StGB unterzogen.

Im zweiten Halbjahr 2003 befand sich keine Person wegen § 207b Abs. 1 StGB in Untersuchungs-, Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug. Mit Stichtag 11. Mai 2004 befindet sich eine Person wegen § 207b Abs. 1 StGB in der Justizanstalt Wien-Simmering in Strafhaft.

 

Zu 7. bis 12.:

Beim Landesgericht St. Pölten wurde ein Verfahren gegen einen 37-jährigen, unbescholtenen männlichen Verdächtigen eingeleitet. Die jugendliche weibliche Partnerin war 15 Jahre alt. Das Verfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch.

Nach den Erhebungen der Strafvollzugsbehörden wurden weder im zweiten Halbjahr 2003 noch zum Stichtag 11. Mai 2004 Personen wegen § 207b Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft, Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug angehalten.

 

Zu 13. bis 18.:

Beim Landesgericht Linz wurde gegen einen im Jahr 1976 geborenen, männlichen Verdächtigen ein Strafverfahren wegen § 207b Abs. 3 StGB eingeleitet. Seine jugendliche Partnerin war Geburtsjahrgang 1986. Das "Entgelt" bestand in Geld. Dieses Verfahren endete mit einer teilbedingten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (der bedingt nachgesehene Strafteil beträgt sechs Monate).

Beim Landesgericht St. Pölten wurde gegen einen zur Tatzeit 55 Jahre alten, unbescholtenen Mann ein Verfahren wegen § 207b Abs. 3 StGB eingeleitet. Seine jugendliche Partnerin war 14 Jahre alt. Der Verdächtige bot ein Entgelt von 200 bis 300 Euro für einen abendlichen Besuch in seiner Wohnung „zum Zeigen schöner Dinge und zum Spielen damit“. Dieses Verfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch.

Beim Landesgericht Salzburg wurde ein Verfahren wegen § 207b Abs. 1, 2 und 3 StGB geführt. Es betraf einen 59-jährigen, unbescholtenen männlichen Verdächtigen, der im außereuropäischen Ausland mit nicht näher ausgeforschten männlichen Jugendlichen sexuelle Kontakte gepflogen haben soll. Das Alter der Jugendlichen, Art und Höhe des Entgeltes sowie die Modalitäten des unmittelbaren Verleitens zu geschlechtlichen Handlungen sind nicht bekannt. Das Verfahren endete im Jahr 2004 mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Nach Erhebungen der Vollzugsbehörden wurden seit 1. Juli 2003 drei Personen wegen § 207b Abs. 3 StGB in Haft genommen. Eine Person befindet sich nach Verbüßung der Strafhaft seit 20. Februar 2004 wieder auf freiem Fuß. Zwei weitere Personen, je eine in den Justizanstalten Korneuburg und Linz, befinden sich mit Stichtag 11. Mai 2004 wegen § 207b Abs. 3 StGB in Untersuchungshaft.

 

Über die Dauer der Untersuchungshaft entscheiden die unabhängigen Gerichte.

. Juli 2004

 

(Mag. Karin Miklautsch)