1699/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.07.2004
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
11000/28-CS3/04
DVR 0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, .
2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1730/J-NR/2004 betreffend Hochrisikolenker auf Österreichs Autobahnen, die die
Abgeordneten Parnigoni und GenossInnen am 6. Mai 2004 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie ist der
Strafrahmen bei einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem Tempo von über 200
km/h und in wessen Ermessen liegt die diesbezügliche Sanktionierung?
Antwort:
Der Strafrahmen für „gewöhnliche“ Geschwindigkeitsübertretungen beträgt aufgrund des
§ 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 bis zu 726 €; wird eine Geschwindigkeitsüber-tretung unter
besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber
anderen Straßenbenützern begangen, liegt der Strafrahmen aufgrund des § 99 Abs.
2
lit. c StVO zwischen 36 und 2180 €.
Frage 2:
Halten Sie den gesetzlichen Strafrahmen bei einer
Geschwindigkeitsübertretung mit einem Tempo von über 200 km/h für ausreichend?
Wenn ja, warum? Wenn nein, in wie weit sollte dieser
Rahmen Ihrer Ansicht nach ausgeweitet werden und was werden
Sie unternehmen, um dieses zu ermöglichen?
Antwort:
Ja, den Strafrahmen halte ich für ausreichend.
Frage 3:
Gibt es die Möglichkeit einer Beschlagnahmung eines
Fahrzeuges, mit dem eine Geschwindigkeitsübertretung mit einem Tempo von über
200 km/h begangen wurde? Wenn ja, lagen die Vor
aussetzung dafür in einem der beiden obig erwähnten Fälle
vor? Wenn nein, halten Sie eine
solche für sinnvoll und welche Maßnahmen werden Sie in
dieser Hinsicht ergreifen?
Antwort:
Eine Beschlagnahme von Gegenständen ist grundsätzlich nur
in solchen Fällen möglich, in denen die entsprechenden Materiengesetze den
Verfall als Strafe vorsehen (§ 39 VStG); die Straßenverkehrsordnung kennt eine
Verfallsstrafe nicht. Ich halte eine entsprechende Regelung auch nicht für
sinnvoll, zumal damit jene Situationen, in denen Lenker und Zulassungsbesitzer
eines Kraftfahrzeuges unterschiedliche Personen sind, rechtlich nicht lösbar
wären.
Frage 4:
Welche präventiven Maßnahmen werden Sie hinkünftig setzen,
um die Gefahr solch eklatanter Geschwindigkeitsübertretungen auf Österreichs
Autobahnen zu minimieren?
Antwort:
Die Möglichkeiten präventiver Maßnahmen auf gesetzlicher
Ebene sind beschränkt. Diesbezüglich möchte ich auf meine Antworten zu den
Fragepunkten 1 und 2 verweisen. Maßnahmen im Bereich der Überwachung fallen -
da die Überwachung Teil der Vollziehung ist - von Verfassungs wegen in den Zuständigkeitsbereich
der Länder.
Frage 5:
Welche Abkommen gibt es derzeit zwischen Österreich und den
anderen EU-Staaten hinsichtlich der Strafverfolgung von
Verwaltungsübertretungen im Verkehrsbereich?
Antwort:
Ein Rechts- und Amtshilfeabkommen, das Strafverfahren
umfasst, gibt es derzeit nur mit Deutschland.
Frage 6:
Mit welchen einzelnen Nicht-EU-Staaten gibt es derzeit
Abkommen hinsichtlich der Strafverfolgung von Verwaltungsübertetungen im
Verkehrsbereich, insbesondere in so eklatanten Fällen wie oben beschrieben,
bzw. mit welchen einzelnen Nicht-EU-Staaten sind derartige Abkommen für wann
geplant?
Antwort:
Mit Nicht-EU-Staaten gibt es derzeit keine Rechts- und
Amtshilfeabkommen, die Strafverfahren umfassen; ein Abschluss von solchen
Abkommen ist zur Zeit auch nicht konkret in Aussicht genommen.
Frage 7:
Werden Sie im Sinne des sogenannten "Wiener
Abkommens" neue Verhandlungen mit allen
UN-Staaten aufnehmen, insbesondere was die wechselseitige
Anerkennung von Führerscheinen bzw. die weltweite Verfolgung von
"Verkehrssündern" betrifft. Wenn ja, wann wird dies geschehen und was
erwarten Sie sich davon? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Das "Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“
sieht bereits jetzt eine gegenseitige
Anerkennung von Führerscheinen vor. Fragen der
Vollstreckung sind jedoch nicht Gegenstand des Übereinkommens.
Frage 8:
Halten Sie es für sinnvoll und technisch machbar, als
Zulassungsbedingung für Kraftfahrzeuge in Österreich den Einbau einer
automatischen Tempobremse, deren Wirkung bei Erreichen einer bestimmten
Geschwindigkeit eintritt, vorzuschreiben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, gibt
es hier Ihrerseits schon konkrete Vorschläge?
Antwort:
Aufgrund der derzeit geltenden gemeinschaftsrechtlichen
Rechtslage (EU-Betriebs-erlaubnisrichtlinie, Einzelrichtlinie für bestimmte
Bauteile) ist es nicht möglich, einen ver-pflichtenden Einbau solcher Geräte
isoliert auf nationaler Ebene vorzusehen. Darüber hinaus wäre dies auch nicht
sinnvoll, da eine derartige Regelung einem Handelshemmnis gleichkommen
würde.
Frage 9:
Welche
Möglichkeit sehen Sie Ihrerseits angesichts der nun vermehrt auftretenden Fälle
von
eklatanten
Geschwindigkeitsübertretungen auf Österreichs Autobahnen zur Einflussnahme auf
die Autoindustrie hinsichtlich eines Paradigmenwechsels in der Werbung, die
nach wie vor oftmals das zügige Vorankommen des Fahrzeuglenkers in den
Vordergrund rückt?
Antwort:
In enger
Partnerschaft mit der Autoindustrie wird versucht, eine Bewusstseinsbildung in
Richtung verstärkter Verkehrssicherheit voranzutreiben. Auf die einzelnen
Werbekampagnen der inter-national agierenden Autoindustrie habe ich jedoch
keinen direkten Einfluss.
Mit
freundlichen Grüßen