1699/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.07.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. 11000/28-CS3/04      DVR 0000175

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

 

Wien,       .             2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1730/J-NR/2004 betreffend Hochrisikolenker auf Österreichs Autobahnen, die die Abgeordneten Parnigoni und GenossInnen am 6. Mai 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Wie ist der Strafrahmen bei einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem Tempo von über 200 km/h und in wessen Ermessen liegt die diesbezügliche Sanktionierung?

 

Antwort:

Der Strafrahmen für gewöhnliche Geschwindigkeitsübertretungen beträgt aufgrund des § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 bis zu 726 ; wird eine Geschwindigkeitsüber-tretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen, liegt der Strafrahmen aufgrund des § 99 Abs. 2

lit. c StVO zwischen 36 und 2180 .

 

Frage 2:

Halten Sie den gesetzlichen Strafrahmen bei einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem Tempo von über 200 km/h für ausreichend? Wenn ja, warum? Wenn nein, in wie weit sollte dieser

Rahmen Ihrer Ansicht nach ausgeweitet werden und was werden Sie unternehmen, um dieses zu ermöglichen?

 

Antwort:

Ja, den Strafrahmen halte ich für ausreichend.

 

Frage 3:

Gibt es die Möglichkeit einer Beschlagnahmung eines Fahrzeuges, mit dem eine Geschwindigkeitsübertretung mit einem Tempo von über 200 km/h begangen wurde? Wenn ja, lagen die Vor

aussetzung dafür in einem der beiden obig erwähnten Fälle vor? Wenn nein, halten Sie eine

solche für sinnvoll und welche Maßnahmen werden Sie in dieser Hinsicht ergreifen?

 

 

Antwort:

Eine Beschlagnahme von Gegenständen ist grundsätzlich nur in solchen Fällen möglich, in denen die entsprechenden Materiengesetze den Verfall als Strafe vorsehen (§ 39 VStG); die Straßenverkehrsordnung kennt eine Verfallsstrafe nicht. Ich halte eine entsprechende Regelung auch nicht für sinnvoll, zumal damit jene Situationen, in denen Lenker und Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges unterschiedliche Personen sind, rechtlich nicht lösbar wären.

 

Frage 4:

Welche präventiven Maßnahmen werden Sie hinkünftig setzen, um die Gefahr solch eklatanter Geschwindigkeitsübertretungen auf Österreichs Autobahnen zu minimieren?

 

Antwort:

Die Möglichkeiten präventiver Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene sind beschränkt. Diesbezüglich möchte ich auf meine Antworten zu den Fragepunkten 1 und 2 verweisen. Maßnahmen im Bereich der Überwachung fallen - da die Überwachung Teil der Vollziehung ist - von Verfassungs wegen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

Frage 5:

Welche Abkommen gibt es derzeit zwischen Österreich und den anderen EU-Staaten hinsichtlich der Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen im Verkehrsbereich?

 

Antwort:

Ein Rechts- und Amtshilfeabkommen, das Strafverfahren umfasst, gibt es derzeit nur mit Deutschland.

 

Frage 6:

Mit welchen einzelnen Nicht-EU-Staaten gibt es derzeit Abkommen hinsichtlich der Strafverfolgung von Verwaltungsübertetungen im Verkehrsbereich, insbesondere in so eklatanten Fällen wie oben beschrieben, bzw. mit welchen einzelnen Nicht-EU-Staaten sind derartige Abkommen für wann geplant?

 

Antwort:

Mit Nicht-EU-Staaten gibt es derzeit keine Rechts- und Amtshilfeabkommen, die Strafverfahren umfassen; ein Abschluss von solchen Abkommen ist zur Zeit auch nicht konkret in Aussicht genommen.

 

Frage 7:

Werden Sie im Sinne des sogenannten "Wiener Abkommens" neue Verhandlungen mit allen

UN-Staaten aufnehmen, insbesondere was die wechselseitige Anerkennung von Führerscheinen bzw. die weltweite Verfolgung von "Verkehrssündern" betrifft. Wenn ja, wann wird dies geschehen und was erwarten Sie sich davon? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Das "Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ sieht bereits jetzt eine gegenseitige

Anerkennung von Führerscheinen vor. Fragen der Vollstreckung sind jedoch nicht Gegenstand des Übereinkommens.

 

 

 

Frage 8:

Halten Sie es für sinnvoll und technisch machbar, als Zulassungsbedingung für Kraftfahrzeuge in Österreich den Einbau einer automatischen Tempobremse, deren Wirkung bei Erreichen einer bestimmten Geschwindigkeit eintritt, vorzuschreiben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, gibt es hier Ihrerseits schon konkrete Vorschläge?

 

Antwort:

Aufgrund der derzeit geltenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage (EU-Betriebs-erlaubnisrichtlinie, Einzelrichtlinie für bestimmte Bauteile) ist es nicht möglich, einen ver-pflichtenden Einbau solcher Geräte isoliert auf nationaler Ebene vorzusehen. Darüber hinaus wäre dies auch nicht sinnvoll, da eine derartige Regelung einem Handelshemmnis gleichkommen

würde.

 

Frage 9:

Welche Möglichkeit sehen Sie Ihrerseits angesichts der nun vermehrt auftretenden Fälle von

eklatanten Geschwindigkeitsübertretungen auf Österreichs Autobahnen zur Einflussnahme auf die Autoindustrie hinsichtlich eines Paradigmenwechsels in der Werbung, die nach wie vor oftmals das zügige Vorankommen des Fahrzeuglenkers in den Vordergrund rückt?

 

Antwort:

In enger Partnerschaft mit der Autoindustrie wird versucht, eine Bewusstseinsbildung in Richtung verstärkter Verkehrssicherheit voranzutreiben. Auf die einzelnen Werbekampagnen der inter-national agierenden Autoindustrie habe ich jedoch keinen direkten Einfluss.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 Hubert Gorbach