1700/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/110-I/4/04
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 2. Juli 2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1693/J vom 5. Mai 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen, betreffend "Gesetzlichen Vollzug von Dienstrechtsmaterien durch
die Telekom Austria AG (Vorstand)", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Vorerst möchte ich darauf
hinweisen, dass sich die vorliegende Anfrage
überwiegend auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Voll-
ziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Von meinem Ressort
werden neben den Zuständigkeiten nach § 17 Poststrukturgesetz und
§ 14 Abs. 8 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ausschließlich die Rechte
der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen
Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung wahrgenommen.
Die vorliegenden Fragen betreffen im Wesentlichen Entscheidungen
von Organen der ÖIAG bzw. der börsenotierten Telekom Austria AG und somit keine
in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände
der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Ich ersuche daher um
Verständnis, dass ich ausschließlich zu den das Bundesministerium für Finanzen
betreffenden Fragen 13, 28, 29, 32, 33, 40 sowie 43 bis 47 Stellung nehme,
wobei ich mich im Hinblick auf das bereits dargelegte, im § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierte Fragerecht zu den Fragen 32, 33, 40
(teilweise), 44, 45 und 46 nur im Einverständnis mit der ÖIAG auf Grund einer
von der Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information
äußern kann. Hinsichtlich der übrigen, nicht das Bundesministerium für Finanzen
betreffenden Fragen verweise ich auf die Beantwortung der gleichlautenden
Anfrage Nr. 1694/J durch den Herrn Bundeskanzler, in welcher die
verfassungsrechtliche Rechtslage eingehend dargestellt ist.
Die das Bundesministerium für Finanzen betreffenden Fragen
beantworte ich wie folgt:
Zu 13.:
Beim Vorstand der Telekom Austria AG ist ein Personalamt
eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für
die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt, wobei der Vorsitzende des
Vorstandes in seiner Funktion als Leiter dieser obersten Dienst- und
Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden ist. Außerdem ist es dem
Bundesministerium für Finanzen nicht möglich, in den Geschäftsablauf
einzugreifen.
Auf Grund dieser Gegebenheiten ist es dem Bundesministerium für
Finanzen auch nicht möglich zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit den in der
vorliegenden Anfrage angesprochenen Versetzungen und Abberufungen zufolge
rechtswidriger und schuldhafter Untätigkeit der obersten Dienst- und Pensionsbehörde Dienstnehmern
tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass gemäß Amtshaftungsgesetz
bei rechtswidriger und schuldhafter – leichte Fahrlässigkeit genügt –
Untätigkeit der obersten Dienst- und Pensionsbehörde der Bund den Dienstnehmern
für den daraus entstandenen Schaden haftet. Wären die Nachteile den
Dienstnehmern jedoch auch bei pflichtgemäßem Handeln der Dienstbehörde
entstanden, oder hätten allfällige Schäden durch ein Rechtsmittel abgewendet
werden können, würde die Ersatzpflicht des Rechtsträgers entfallen. Ein
Prozessrisiko des Bundes (des Bundesministeriums für Finanzen) im Amtshaftungsverfahren
ist unter diesen Prämissen zu verneinen.
Zu 28. und 29.:
Bezüglich der dienstbehördlichen Kompetenzen bei der Telekom
Austria AG und der in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Anfrage
angesprochenen möglichen Bedenken wegen offenkundiger Befangenheit auf Grund
der Doppelfunktion als Gesellschaftsorgan und Leiter der Dienstbehörde, ist
darauf hinzuweisen, dass derartige Bedenken vom Bundesministerium für Finanzen
ebenso wenig geteilt werden wie die pauschale Aussage, dass durch diese Rechtslage
auch keine fairen Verfahren sichergestellt sind.
Außerdem ist festzuhalten, dass § 17 Poststrukturgesetz bereits
wiederholt Gegenstand von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war, der
gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung (Doppelfunktion) keine
Bedenken hegte. Insbesondere wurde darin auch keine Verletzung im Recht auf ein
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gesehen. Ergänzend ist anzumerken, dass
auch nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu
§ 1 Amtshaftungsgesetz die gleichzeitige Ausübung privatrechtlicher
und hoheitlicher Aufgaben durch ein- und dieselbe Person nicht ausgeschlossen
ist.
Zu 32.:
Nach Mitteilung der ÖIAG wurde der künftige Personalbedarf der
Telekom Austria AG im Rahmen der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat
der Telekom Austria AG festgelegt.
Dem Aufsichtsrat der Telekom Austria AG gehören keine
Eigentümervertreter des Bundes an; die beiden Vorstandsmitglieder der ÖIAG, die
dem Aufsichtsrat der Telekom Austria AG angehören, sind in dieser Funktion
keine Eigentümervertreter, sondern Organe der Telekom Austria AG.
In diesem Zusammenhang ersuche ich auch um Verständnis, dass über
Interna aus dem Aufsichtsrat der Telekom Austria AG keine Auskunft erteilt
werden kann.
Zu 33.:
Nach Auskunft der ÖIAG verfügte die Telekom Austria AG per
31. Dezember 2003 im Konzern über 10.234 Mitarbeiter und Mitarbeiter-
innen. Eine weitere Aufschlüsselung kann laut ÖIAG nicht erfolgen.
Zu 40.:
Über weitere konkrete Privatisierungsschritte kann keine Auskunft
erteilt werden, da jedes Bekanntwerden solcher Absichten gravierende Folgen für
den Börsekurs der Telekom Austria-Aktie hätte.
Gemäß § 7 (3) ÖIAG-Gesetz entscheidet die ÖIAG nach dem pflichtgemäßen
Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen.
Für die am 18. Juni 2004 angesetzte Aufsichtsratssitzung der ÖIAG war laut
Auskunft der ÖIAG kein Antrag bezüglich einer Privatisierung unter den
Sperrminoritätsanteil geplant und es wurde auch kein Beschluss in dieser
Hinsicht gefasst.
Zu 43.:
Gemäß Regierungsauftrag vom 1. April 2003 sollen die
Privatisierungen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen
und einen möglichst hohen Erlös für den Eigentümer erbringen.
Zusätzlich
sind die österreichischen Interessen wie folgt zu wahren:
·
Schaffung
bzw. Erhaltung sicherer Arbeitsplätze in Österreich
·
Nach
Möglichkeit Aufrechterhaltung der Entscheidungszentralen der zu
privatisierenden Unternehmen in Österreich durch Schaffung österreichischer
Kernaktionärsstrukturen durch Syndikate mit industriellen Partnern, Banken,
Versicherungen, Pensionskassen, Vorsorgekassen, Fonds etc.
·
Erhaltung
und Ausbau der bestehenden Forschungs- und Entwicklungskapazitäten
·
Berücksichtigung
des österreichischen Kapitalmarktes
Konkrete Erlöserwartungen können nicht bekannt gegeben werden,
wobei diesbezüglich auch die bereits bei Punkt 40 angeführte Begründung gilt.
Zu 44. und 47.:
Zur Entwicklung des ATX-Kurses der Telekom Austria-Aktie am
26. Februar 2004 wird von der ÖIAG darauf hingewiesen, dass nach
ihrem Informationsstand keine Kursmanipulation durch Manager der Telekom
Austria AG erfolgt ist.
Zu 45.:
Nach Mitteilung der ÖIAG konnten die Aktienoptionen von den Vorstandsmitgliedern
der Telekom Austria AG sowie im Wesentlichen von den Führungskräften des
Telekom-Konzerns ausgeübt werden. Eine genaue Aufschlüsselung auf die einzelnen
Manager ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.
Zu 46.:
Nach Auskunft der ÖIAG hatten die Aufsichtsratsmitglieder der
Telekom Austria AG keinen Anspruch auf Aktienoptionen.
Mit
freundlichen Grüßen