1703/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.07.2004
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

GZ 10.000/103-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 5. Juli 2004

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1704/J-NR/2004 betreffend elektronischen Datenaustausch bei Ansuchen um Schülerbeihilfe, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am 5. Mai 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1:

Da das Schülerbeihilfengesetz 1983 ein Bundesgesetz ist, gelten die Vorgangsweisen für alle Beihilfenbe­hörden I. Instanz.

 

Ad 2. und 3.:

Zutreffend ist, dass gemäß § 40 Abs. 6 des Studienförderungsgesetzes 1992 zusätzlich zu den Abgabenbehörden des Bundes, den Trägern der Sozialversicherung auch das Bundesrechenzentrum auf Anfrage der Studienbeihilfenbehörde die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und verfügbaren Daten zu übermitteln hat. Insofern ist die Bestimmung des § 40 des Studienförderungsgesetzes 1992 weiter gefasst als die maßgebliche Bestimmung des § 15 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 (betreffend Nachweis der Bedürftigkeit).

 

Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes wurde erst im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, kundgemacht im BGBl. I Nr. 71/2003, 2. Teil, Art. 22 Z 1, novelliert und erweitert. Ziel dieser Novellierung war, eine Verpflichtung der Träger der Sozialversicherung zu normieren, wonach diese über Ersuchen der Schülerbeihilfenbehörden (§ 13 leg.cit) auch die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben haben. Vor dieser Novellierung waren die Träger der Sozialversicherung lediglich verpflichtet, über Ersuchen der Schülerbeihilfenbehörden (§ 13 leg.cit) die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben.

 

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dies meist nicht ausreichend war: Eine abschließende Beurteilung der Verhältnisse kann durch die Schülerbeihilfenbehörden nur vorgenommen werden, wenn auch die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer bekannt sind. Dabei handelt es sich um Daten von steuerfreien Beträgen, deren Bezug die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Person betrifft (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sonderunterstützungen). Durch die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten wurde durch diese Novellierung das Verfahren erheblich erleichtert, da es den Erziehungsberechtigten künftig nicht mehr aufzutragen ist, diese beim Träger der Sozialversicherung verfügbaren Unterlagen eigens zu beschaffen und der Schülerbeihilfenbehörde vorzulegen. Diese Daten können nun von den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) im Bedarfsfall über Ersuchen der Schülerbeihilfenbehörden direkt zur Verfügung gestellt werden, sofern der Betroffene zu dieser Vorgangsweise seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

 

Nicht nachvollziehbar erscheint, dass nun nach erst kürzlicher Novellierung dieser Bestimmung im Rahmen dieser parlamentarischen Anfrage aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine weitere Ergänzung der Bestimmung angeregt wird, die eine Direktabfrage von Daten beim Bundesrechenzentrum ermöglicht, zumal im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Änderung des § 15 des Schülerbeihilfengesetzes seitens der zur Begutachtung eingeladenen Stellen die Novellierung dieser Bestimmung in dieser Form ausdrücklich begrüßt, keine Abänderungswünsche geltend gemacht und der Direktzugriff zu den Daten über das Bundesrechenzentrum in keiner der eingelangten Stellungnahmen gefordert wurde. Es konnte daher davon ausgegangen, dass in der Vollzugspraxis mit dieser Bestimmung das Auslangen gefunden wird.

 

 

Die Bundesministerin: