1703/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.07.2004
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BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
GZ
10.000/103-III/4a/04
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 5. Juli 2004
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1704/J-NR/2004 betreffend elektronischen Datenaustausch bei Ansuchen um
Schülerbeihilfe, die die Abgeordneten DDr. Erwin
Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am 5. Mai 2004 an mich richteten, wird
wie folgt beantwortet:
Ad 1:
Da das Schülerbeihilfengesetz 1983 ein Bundesgesetz ist, gelten die
Vorgangsweisen für alle Beihilfenbehörden I. Instanz.
Ad 2. und 3.:
Zutreffend ist, dass
gemäß § 40 Abs. 6 des Studienförderungsgesetzes 1992 zusätzlich
zu den Abgabenbehörden des Bundes, den Trägern der Sozialversicherung auch das
Bundesrechenzentrum auf Anfrage der Studienbeihilfenbehörde die zur Überprüfung
der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und verfügbaren Daten zu übermitteln
hat. Insofern ist die Bestimmung des § 40 des Studienförderungsgesetzes
1992 weiter gefasst als die maßgebliche Bestimmung des § 15 des Schülerbeihilfengesetzes
1983 (betreffend Nachweis der Bedürftigkeit).
Die Bestimmung des
§ 15 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes wurde erst im Rahmen
des Budgetbegleitgesetzes 2003, kundgemacht im
BGBl. I Nr. 71/2003, 2. Teil, Art. 22 Z 1,
novelliert und erweitert. Ziel dieser Novellierung war, eine Verpflichtung der
Träger der Sozialversicherung zu normieren, wonach diese über Ersuchen der
Schülerbeihilfenbehörden (§ 13 leg.cit) auch die Versicherungsverhältnisse
und deren Dauer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit
nachzuweisen ist, bekannt zu geben haben. Vor dieser Novellierung waren die
Träger der Sozialversicherung lediglich verpflichtet, über Ersuchen der
Schülerbeihilfenbehörden (§ 13 leg.cit) die Arbeitgeber von Personen,
deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben.
In der Praxis hat
sich jedoch gezeigt, dass dies meist nicht ausreichend war: Eine abschließende
Beurteilung der Verhältnisse kann durch die Schülerbeihilfenbehörden nur
vorgenommen werden, wenn auch die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer bekannt
sind. Dabei handelt es sich um Daten von steuerfreien Beträgen, deren Bezug die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Person betrifft
(insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sonderunterstützungen). Durch
die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten wurde durch diese
Novellierung das Verfahren erheblich erleichtert, da es den
Erziehungsberechtigten künftig nicht mehr aufzutragen ist, diese beim Träger
der Sozialversicherung verfügbaren Unterlagen eigens zu beschaffen und der
Schülerbeihilfenbehörde vorzulegen. Diese Daten können nun von den Trägern der
Sozialversicherung (deren Hauptverband) im Bedarfsfall über Ersuchen der
Schülerbeihilfenbehörden direkt zur Verfügung gestellt werden, sofern der
Betroffene zu dieser Vorgangsweise seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
Nicht nachvollziehbar
erscheint, dass nun nach erst kürzlicher Novellierung dieser Bestimmung im
Rahmen dieser parlamentarischen Anfrage aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung eine weitere Ergänzung der Bestimmung angeregt wird,
die eine Direktabfrage von Daten beim Bundesrechenzentrum ermöglicht, zumal im
Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Änderung des § 15 des
Schülerbeihilfengesetzes seitens der zur Begutachtung eingeladenen Stellen die
Novellierung dieser Bestimmung in dieser Form ausdrücklich begrüßt,
keine Abänderungswünsche geltend gemacht und der Direktzugriff zu den Daten
über das Bundesrechenzentrum in keiner der eingelangten Stellungnahmen
gefordert wurde. Es konnte daher davon ausgegangen, dass in der Vollzugspraxis
mit dieser Bestimmung das Auslangen gefunden wird.
Die Bundesministerin: