1707/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Keck, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Mai
2004 unter der Nr. 1711/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend Tages- und Nächtigungsgelder gerichtet.

Eingangs möchte ich festgehalten, daß das Bundeskanzleramt für die legistische
Betreuung der Reisegebührenvorschrift 1955 und darauf fußende Verordnungen,
die die Abgeltung des Mehraufwandes bei Dienstreisen für Bedienstete des Bundes
regeln, zuständig ist.

Grundgedanke der Reisegebührenvorschrift war immer eine Abgeltung des durch die
Reise entstandenen Mehraufwandes. Mit den vorgesehenen Tagesgebühren soll da-
her beispielsweise nicht die gesamte Verpflegung an sich finanziert, sondern nur der
Mehraufwand abgegolten werden, der im Vergleich zu einem "normalen Tag" (ohne
Dienstreise) entsteht. Typischerweise entstehen durch mangelnde Ortskenntnisse
und die notwendige Verköstigung „außer Haus" Mehrkosten, die sonst nicht anfallen.

Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für
Dienstverrichtungen im Ausland (Deckung im § 25c Abs. 1 RGV) trat mit 1. Jänner
2002 in Kraft (BGBl. II Nr. 434/2001). Diese Verordnung setzte nur die vormals in
Schillingbeträgen festgesetzten Auslandsreisezulagen in EURO-Beträgen um. Eine
Erhöhung an sich fand nicht statt.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Eine derartige Richtlinie ist mir nicht bekannt. Daher können diese Punkte leider

nicht beantwortet werden.


Zu den Fragen 3, 4 und 5:

Wie eingangs ausgeführt, ist der Grundgedanke der Reisegebührenvorschrift 1955,
den Mehraufwand, der durch eine Dienstreise entsteht, auszugleichen. Für Dienst-
reisen in das Ausland fand eine letztmalige Festsetzung in € durch BGBl.
II
Nr. 434/2001 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 statt. Es handelte sich um keine
Erhöhung, sondern eine reine Umrechnung jener Beträge, die gemäß § 75a in der
Fassung des Art. X Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom
1. April 1994 als Bundesgesetz weiter galten. Diese Beträge wurden mit Willen des
Gesetzgebers festgesetzt. Auch aus den Erläuterungen sind weitergehende Überle-
gungen nicht ersichtlich.

Zu den Fragen 6. 7 und 8:

Eine solche Maßnahme (Erhöhung der Auslandszulagen) kann nur in akkordierter
Form mit dem Bundesministerium für Finanzen wegen der massiven steuerrecht-
lichen Auswirkungen stattfinden. Die Kostenauswirkungen für Bedienstete des Bun-
des betragen einen Bruchteil jener Auswirkungen, der sich bei allen Abgabepflichti-
gen ergeben würde.