1707/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Keck,
Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Mai
2004 unter der Nr. 1711/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend Tages- und Nächtigungsgelder gerichtet.
Eingangs möchte ich
festgehalten, daß das Bundeskanzleramt für die legistische
Betreuung
der Reisegebührenvorschrift 1955 und darauf fußende Verordnungen,
die die Abgeltung des
Mehraufwandes bei Dienstreisen für Bedienstete des Bundes
regeln, zuständig ist.
Grundgedanke der
Reisegebührenvorschrift war immer eine Abgeltung des durch die
Reise entstandenen
Mehraufwandes. Mit den vorgesehenen Tagesgebühren soll da-
her beispielsweise nicht die gesamte Verpflegung an sich finanziert, sondern
nur der
Mehraufwand abgegolten werden, der im
Vergleich zu einem "normalen Tag" (ohne
Dienstreise) entsteht. Typischerweise
entstehen durch mangelnde Ortskenntnisse
und die notwendige Verköstigung
„außer Haus" Mehrkosten, die sonst nicht anfallen.
Die Verordnung der
Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für
Dienstverrichtungen
im Ausland (Deckung im § 25c Abs. 1 RGV) trat mit 1. Jänner
2002
in Kraft (BGBl. II Nr. 434/2001). Diese
Verordnung setzte nur die vormals in
Schillingbeträgen
festgesetzten Auslandsreisezulagen in EURO-Beträgen um. Eine
Erhöhung an sich fand
nicht statt.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie
folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eine derartige Richtlinie ist mir nicht bekannt. Daher
können diese Punkte leider
nicht
beantwortet werden.
Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Wie eingangs ausgeführt, ist der Grundgedanke der
Reisegebührenvorschrift 1955,
den Mehraufwand, der durch eine Dienstreise
entsteht, auszugleichen. Für Dienst-
reisen in das Ausland fand eine
letztmalige Festsetzung in € durch BGBl. II
Nr.
434/2001 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 statt. Es handelte sich um keine
Erhöhung, sondern eine reine Umrechnung jener Beträge, die gemäß § 75a in der
Fassung des Art. X Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
665/1994 mit Wirkung vom
1. April 1994 als Bundesgesetz weiter
galten. Diese Beträge wurden mit Willen des
Gesetzgebers festgesetzt. Auch aus den Erläuterungen sind weitergehende
Überle-
gungen nicht ersichtlich.
Zu
den Fragen 6. 7 und 8:
Eine solche Maßnahme (Erhöhung der
Auslandszulagen) kann nur in akkordierter
Form mit dem Bundesministerium für Finanzen wegen der massiven steuerrecht-
lichen Auswirkungen
stattfinden. Die Kostenauswirkungen für Bedienstete des Bun-
des betragen einen Bruchteil jener
Auswirkungen, der sich bei allen Abgabepflichti-
gen ergeben würde.