1708/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
5. Mai 2004 unter der
Nr. 1694/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend gesetzlicher Vollzug von
Dienstrechtsmaterien durch die Telekom Austria
AG (Vorstand) gerichtet.
Eingangs möchte ich
bemerken, daß dem parlamentarischen Interpellationsrecht
nur
solche Angelegenheiten unterliegen, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der
Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder besteht, und nur Handlungen und Un-
terlassungen der
Regierungsmitglieder selbst oder jener Organe, gegenüber denen
ein Bundesminister ein Weisungsrecht oder zumindest ein Aufsichtsrecht hat. In
Be-
zug auf Angelegenheiten, die der Ingerenz des
Bundesministers und damit auch
seiner Verantwortung entzogen sind, besteht hingegen kein Fragerecht.
Gemäß § 17a Abs. 2 des
Poststrukturgesetzes (PTSG) ist der Vorsitzende des Vor-
stands der Telekom Austria AG in der Funktion
als Leiter der - für die gemäß § 17
Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten
zuständigen - obersten Dienst- und Pensi-
onsbehörde an keine Weisungen
gebunden. Diese Bestimmung, die durch das Bun-
desgesetz BGBl. I Nr. 161/1999 eingefügt wurde, musste im Verfassungsrang be-
schlossen werden,
weil es sich um eine Abweichung vom Grundsatz der Weisungs-
gebundenheit der gesamten staatlichen
Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG
handelt. Die Ausnahme von der Weisungsgebundenheit bedeutet zugleich eine
Ausnahme von der Letztverantwortung der parlamentarisch verantwortlichen ober-
sten Organe.
Hinsichtlich der Vollziehung von
dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenhei-
ten der Beamten, die der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen sind,
besteht somit kein
Interpellationsrecht, da diese Angelegenheiten aufgrund der Ver-
fassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG von der beim Vorstand eingerichteten
obersten Dienst- und Pensionsbehörde unter
der Leitung des Vorstandsvorsitzen-
den der Telekom Austria AG
weisungsfrei wahrgenommen werden und somit keinen
Gegenstand der Vollziehung im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung oder
eines ihrer Mitglieder bilden.
Nur soweit die Bundesregierung oder eines
ihrer Mitglieder auf die Vollzugstätigkeit
durch Weisungen Einfluss nehmen kann, bestehen für das hoheitliche Handeln aus-
gegliederter Einrichtungen uneingeschränkt
die parlamentarischen Kontrollrechte.
Angelegenheiten, hinsichtlich derer
ein Weisungsrecht ausnahmsweise nicht be-
steht, unterliegen hingegen weder der Verantwortung der obersten Organe
noch der
parlamentarischen Kontrolle gemäß Art. 52 ff. B-VG.
Die das
Bundeskanzleramt betreffenden Fragen erlaube ich mir wie folgt zu beant-
worten:
Zu
Frage 4:
Einen direkten Kontrollmechanismus des
Bundes zum Gesetzesvollzug durch die
bei der Telekom Austria AG eingerichteten Dienstbehörden sieht nur § 14 Abs. 8
BDG
vor, wonach eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit
der Zustimmung des BMF bedarf. Im Übrigen ist der Vorstandvorsitzende in seiner
Funktion als Leiter des zentralen Personalamtes verfassungsgesetzlich weisungs-
und
aufsichtsfrei und damit dienstrechtlich einem obersten Organ gleich gestellt.
Wie
für alle dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Entscheidungen oberster Organe ist je-
doch auch für diejenigen des Vorstandsvorsitzenden ein breit gefächertes
Rechts-
schutzinstrumentarium vorgesehen: Für Beamtinnen und Beamte besteht die Mög-
lichkeit
der Beschwerde bei den Gerichtshöfen bzw. bei den für verschiedene
dienstrechtliche
Angelegenheiten eingerichteten Kommissionen wie beispielsweise
der Berufungskommission, für ArbeiterInnen
und Angestellte diejenige der Klage
beim Arbeits- und Sozialgericht.
Zu
Frage 11:
Nach § 40 Abs. 1 BDG ist Beamtinnen
und Beamten nach der Abberufung von der
bisherigen
Verwendung spätestens innerhalb von zwei Monaten zwar nicht unbe-
dingt eine gleichwertige, jedoch zumindest eine neue Verwendung in der Dienst-
stelle
zuzuweisen. Diese Verpflichtung des Dienstgebers wird jedoch durch § 40
Abs.
2 Z 3 BDG insofern relativiert, als dort die Nichtzuweisung einer neuen Ver-
wendung
ausdrücklich als einer Versetzung gleichzuhaltende Maßnahme bezeich-
net
wird. Auch die Nichtzuweisung einer neuen Verwendung innerhalb von zwei Mo-
naten
nach der Abberufung ist insofern grundsätzlich zulässig. Als so genannte
„qualifizierte Verwendungsänderung" ist sie jedoch mit Bescheid zu
verfügen und
damit
rechtsmittelfähig; Rechtsmittelinstanz ist die beim Bundeskanzleramt einge-
richtete
Berufungskommission.
Zu
Frage 16:
Das Verbot der Diskriminierung aus
Altersgründen bzw. wegen einer Behinderung
bzw.
des ergibt sich zunächst aus dem Gleichheitsgrundsatz. Die derzeit in parla-
mentarischer
Behandlung befindliche Novelle zum Bundes-Gleichbehandlungsge-
setz wird das
Gleichbehandlungsgebot auf die genannten Tatbestände ausdehnen
und ein wirksames Rechtsschutzinstrumentarium für seine Verletzung vorsehen.
Zu Frage 17:
Gemäß § 13a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 (GehG) sind rückforderbare Leis-
tungen
durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzu-
bringen. In einem auf
Antrag einzuleitenden Feststellungsverfahren über die Ersatz-
pflicht kann zwar die Rechtmäßigkeit der
Rückforderung, nicht jedoch diejenige der
gesetzlich vorgesehenen Aufrechnung überprüft werden.
Zu Frage 18:
Eine Auflösung von Dienstbehörden kommt
selbstverständlich nur nach einer ent-
sprechenden Änderung
des PTSG in Betracht.
Zu
Frage 30:
Der
Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG vertritt als Leiter des beim Vor-
stand eingerichteten Personalamtes den Dienstgeber Bund gegenüber den der Te-
lekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten; ihn
trifft damit auch die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber die-
sen. Die Vollziehung des Dienstrechts erfolgt in erster Instanz durch die
Dienstbe-
hörden erster
Instanz; dienstrechtliche Anfragen können jederzeit an diese gerichtet
werden und sind auch von diesen zu beantworten.
Zu Frage 31:
Solche Sonderbestimmungen sind nicht
geplant.
Zu
Frage 41:
Allfällige weitere
Privatisierungsschritte haben per se keinerlei Auswirkungen auf die
anläßlich der
Ausgliederung zur Dienstleistung zugewiesenen bzw. übernommenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, da für
diese weiterhin das Beamtendienstrecht
oder der Kollektivvertrag nach § 19 Abs. 4 PTSG gilt.
Die
übrigen Frage betreffen keinen Gegenstand meiner Vollziehung.
Ich verweise daher auch auf die Beantwortung der
gleichlautenden Anfrage des
Bundesministers für Finanzen (1693/J).