1715/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn                                                                          

Präsidenten des Nationalrates                                       (5-fach)

Parlament                                                                   

1010 Wien                                                                  

                                                                                  

                                                                                  

                                                                                  

GZ: 11.001/52-I/A/3/04                                        Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1690/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen, wie folgt:

 

 

Einleitend darf bemerkt werden, dass eine große Anzahl von Fragen durch die Länder zu beantworten war. Diese Antworten wurden, soweit von den Ländern übermittelt, in die Beantwortung miteinbezogen. Zum Teil wurden Daten von den Ländern nicht gemeldet oder nicht im Detail erhoben.

 

 

 


Frage 1:

siehe beiliegende Tabelle (Beilage A)

 

Frage 2:

 

Burgenland:

Ausschreibung. Objektivierungsverfahren;

 

Kärnten:

derzeit noch keine; Konzept mit 3 Kompetenzzentren;

 

Niederösterreich:

Pro Bezirksverwaltungsbehörde ist einE fixeR Amtstierarzt/-in angestellt, mit folgenden Ausnahmen: Für die BH Krems und für den Magistrat Krems ist einE Amtstierarzt/-in zuständig. Zwei Amtstierärzte/-innen von der Zentrale helfen ständig in diversen Be­zirksverwaltungsbehörden aus und bei Bedarf werden nach Möglichkeit zusätz­liche Tierärzte/-innen mit Physikatsprüfung für amtliche Aufgaben herangezogen.

 

Oberösterreich:

Derzeit wird nach wie vor nach bestehendem Muster jeweils für einen Bezirk

1 Amtstierarzt/-in zugeteilt. Bezirksgröße, Anzahl der tierhaltenden Betriebe, Tierbe­stand und übrige zu kontrollierende Betriebe sind natürlich Grundlage derzeit neu angestellter Überlegungen zu künftigen Besetzungsmodellen. Unterstützung bei Bedarf zu Spitzenbelastungen, Extremsituationen und besonderen Anlässen wird nach Maßgabe vorhandener Amtstierärzte/-innen in der Zentralverwaltung (derzeit in OÖ – 10 Amtstierärzte/-innen) von dort aus wahrgenommen.

 

Salzburg:

Die Bestellung von Amtstierärzten/-innen erfolgt nach dem vorgegebenen Stellenplan. Spezielle Erlässe für die Anstellung von Amtstierärzten/-innen existieren nicht.

 

Steiermark:

Die Fachabteilung 8 C – Veterinärwesen beim Amt der Steiermärkischen Lan­desregierung hat bereits vor mehreren Jahren ein Personalplanungskonzept er­stellt, das für die Ermittlung des regionalen Bedarfs an Amtstierärzten/-innen das Aus­maß der zu erfüllenden amtstierärztlichen Kontrollaufgaben sowie die Anzahl der jeweils zu kontrollierenden Betriebe (Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlacht­betriebe, Fleisch- und Verarbeitungsbetriebe, Molkereien, usw.) und Einrichtun­gen (Tierärztliche Hausapotheken, Handelsstallungen, Sammelstellen, Märkte, usw.) berücksichtigt. Nach diesem schon umgesetzten Konzept ist in jedem Ver­waltungsbezirk zumindest ein/eine Amtstierarzt/Amtstierärztin tätig. Darüber hinaus sind in drei Verwaltungsbezirken je zwei Amtstierärzte/-innen und in vier Verwaltungsbezirken je drei Amtstierärzte/-innen bestellt.

 

Tirol:

EinE Amtstierarzt/-in pro Bezirk.

 

Vorarlberg:

Die Kriterien für die Bestellung von Amtstierärzten/-innen sind die flächendeckende Ver­sorgung. Auf Grund der „Kleinheit“ des Bundeslandes wurden schon seit langer Zeit jeder Bezirkshauptmannschaft schwerpunktweise landesweite Aufgaben übertragen.

 

Wien:

Die Amtstierärzte/-innen werden in Bezirksgruppen zusammengefasst, so dass mehrere Bedienstete in einer Außenstelle zusammenarbeiten. Die Verteilung er­folgte nach geographischen Gesichtspunkten und unter dem Aspekt der Bürger­nähe.

 

Frage 3:

 

siehe beiliegende Tabelle (Beilage A)

 

Frage 4:

 

siehe beiliegende Tabelle (Beilage A)

 

Frage 5:

 

siehe beiliegende Tabelle (Beilage A)

 

Frage 6:

 

siehe beiliegende Tabelle (Beilage A)

 

 

Frage 7:

 

Burgenland:

Die Fachaufsicht hat die Abteilung 4a Agrar- und Veterinärwesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

 

Kärnten:

Die Fachaufsicht hat die Landesveterinärabteilung.

Kontrolle durch Berichterstattung, Erlässe, EDV-Programm VIS (Veterinär­informationssystem)

 

Niederösterreich:

Fachaufsicht hat die Abteilung Veterinärangelegenheiten.

Für die Bereiche Fleischuntersuchungsgesetz und Kontrolle tierärztlicher Haus­apotheken wurde zusätzlich eine Evaluierung auf allen Bezirksverwaltungsbe­hörden durchgeführt. Hierbei wurde die praktische Durchführung von Kontrollen vor Ort (z.B. Kontrollen gemäß § 16 FIUG) und deren Dokumentenführung auf der Behörde kontrolliert.

 

Oberösterreich:

Die Fachaufsicht übt die Landesveterinärdirektion aus.

Kontrolle erfolgt konkret durch den Besuch des Landesveterinärdirektors/-Stell­vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft.

 

Salzburg:

Fachaufsicht hat die Landesveterinärdirektion.

Kontrolle erfolgt insbesondere über die angeforderten Berichte aus den verschie­denen Fachgebieten.

 

Steiermark:

Die Fachaufsicht wird gemäß der am 15.9.1997 erlassenen Dienstinstruktion für Amtstierärzte/-innen vom Landesveterinärdirektor/-in ausgeübt.

Kontrolle erfolgt durch Überprüfung der von den Amtstierärzten/-innen der Fachabtei­lung 8 C – Veterinärwesen übermittelten Berichte. Zur Erleichterung dieser Kon­trolle hat die Fachabteilung 8 C – Veterinärwesen ein EDV-Programm zur Opti­mierung veterinärbehördlicher Kontrollen entwickelt, das einen raschen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der Erfüllung der Kontrollaufgaben ermöglicht.

 

Tirol:

Die Fachaufsicht hat die Veterinärdirektion der Tiroler Landesregierung.

 

 

Vorarlberg:

Die Fachaufsicht hat die Veterinärdirektion.

Personell unterstehen die Amtstierärzte/-innen jedoch nicht dem Landesveterinärdirektor, sondern dem Bezirkshauptmann.

Parameter für die Bewertung sind Zufriedenheit der Kunden und pünktliche Erledigung der übertragenen Aufgaben.

 

Wien:

Die Fachaufsicht wird von der Veterinärdirektion gemeinsam mit den Fach­referaten ausgeübt.

Die Kontrolle der Tätigkeit erfolgt durch direkte Kontrollen der Arbeit vor Ort, über ein gemeinsames Protokoll der Aktenstücke und über das Berichtswesen.

 

 

Fragen 8 und 9:

 

Burgenland:

keine Angaben

 

Kärnten:

laufende Kontrollen

Unterschiedlicher Informationsstand, fachliche Überlastung, Konzept der Veteri­närkompetenzzentren mit Spezialisierung

 

Niederösterreich:

Durchschnittlich werden 120 Kontrollen pro Jahr in allen Bereichen (Tierschutz, Tiertransport, FUG, etc.) von der Abteilung Veterinärangelegenheiten durchge­führt.

 

Mängel werden dokumentiert, Fristen zur Mängelbehebung werden gesetzt, die Mängelbehebung wird kontrolliert und dokumentiert.

 

Oberösterreich:

2002

9 Besuche durch den Veterinärdirektor

8 durch Veterinärdirektor-Stellvertreter

2003

14 Besuche durch den Veterinärdirektor

10 durch Veterinärdirektor-Stellvertreter

 

Als durchschlagende Erkenntnis wurde jeweils die Unterbesetzung des amtstier­ärztlichen Dienstes beobachtet. Als Konsequenz daraus resultierte jedes Jahr der begründete Antrag auf Verbesserung der Personalsituation durch Erweiterung des Dienstpostenplanes beim Dienstpostenplangespräch sowohl in der Personalabtei­lung als auch beim zuständigen politischen Referenten.

 

Salzburg:

Es handelt sich um eine Fülle von Berichten aus den verschiedenen Teilbereichen, die von den Amtstierärzten/-innen zu vollziehen bzw. zu betreuen sind. Eine genaue An­zahl der Berichte zu erheben wäre nur durch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, nämlich durch händische Suche in allen Akten, möglich.

 

Von den Amtstierärzten/-innen wurden die veterinärbehördlichen Rechtssetzungen ent­sprechend der zeitlichen Möglichkeiten vollzogen.

 

Steiermark:

Die Kontrolle der Tätigkeit der Amtstierärzte/-innen erfolgt laufend. Genaue Zahlen kön­nen daher nicht angegeben werden.

 

Bei den laufenden Kontrollen wurde festgestellt, dass in einigen Verwaltungs-bezirken der Erfüllungsgrad der vorgesehenen Kontrollaufträge unzureichend war. Diese Abweichungen wurden den zuständigen Dienststellenleitern/-innen (Bezirkshauptmann) mitgeteilt und mit den jeweiligen Amtstierärzten/-innen im Zuge von Dienstbesprechungen eingehend diskutiert. Dabei zeigte sich, dass die Abwei­chungen auf Probleme mit der Datengrundlage, auf fehlerhafte Dateneingabe sowie auf z.T. unrealistische Kontrollvorgaben des Bundes zurückzuführen waren.

 

Tirol:

Laufende Kontrollen durch die Veterinärdirektion.

Keine wesentlichen Beanstandungen.

 

Vorarlberg:

Die Verwaltungsreform hat die Bezirkshauptmannschaft als zentralen Ansprech­partner etabliert, dabei ist der/die Amtstierarzt/-in logischer Knotenpunkt für alle Fragen der Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft inkl. Futtermittelkontrolle, Tierschutz, Tiertransport und Rückstandsfreiheit.

Erkenntnisse aus bisheriger Durchführung der Kontrollen sind, dass aus Gründen von regional sehr schwankender Arbeitsbelastung und individueller besonderer Qualifikation die einzelnen Aufgaben zum Teil unterschiedlich bearbeitet werden. Ein praktikabler Lösungsansatz zur Verbesserung der Situation bieten einheitlich geschulte professionelle amtliche Tierärzte/-innen, die den Amtstierärzten/-innen der Bezirks­hauptmannschaften unterstehen.

 

Wien:

Die Kontrollen erfolgen laufend bis täglich.

Es wurden keine Beanstandungen bekannt.

 

Frage 10:

Burgenland:              Nein

Kärnten:                   Ja

Niederösterreich:      Ja

Oberösterreich:        Ja

Mit Ausnahme der Bezirkshauptmannschaft Eferding; welche hinsichtlich der amtstierärztlichen Personalausstattung der Zentralabteilung Veterinärdienst beim Amt der OÖ. Landesregierung zugerechnet wurde und mit 50 % der Dienstzeit durch einen in der Zentralabteilung tätigen Amtstierarzt/-in versorgt wird, ist allen Bezirksverwaltungsbehörden OÖ. jeweils 1 Amtstierarzt/-in vollbe­schäftigt zugeteilt. Beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz sind 3 Amts-tierärzte/-innen in der allgemeinen Veterinärverwaltung und 4 Amtstierärzte /-innen im umschriebenen Aufgabenbereich (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) tätig. Diese Personen stehen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Lan­deshauptstadt Linz.

Die gegenseitige Vertretungstätigkeit erfolgt jeweils zwischen 2 benachbarten Bezirkshauptmannschaften gemäß einer erlassmäßigen Regelung der Veterinärdirektion in Absprache mit dem Präsidium beim Amt der OÖ. Landesregierung.

Eine zusätzliche Vertretungs- und Unterstützungstätigkeit durch Amtstierärzte/-innen beim Amt der OÖ. Landesregierung (AdL) erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und Bedarf. Nur für die BH Ried im Innkreis ist eine routinemäßige Unterstützung jeden Dienstag der Woche möglich.

Der Bezirk Eferding wurde auf Grund der Größe, der geringen Bestands- und Be­triebsdichte und rückläufiger Tierzahlen der dringlichen Sparintention folgend, amtstierärztlich dem AdL - Vet überantwortet.

 

Salzburg:                            Ja

Steiermark:                        Ja

Tirol:                                  Ja

Vorarlberg:                         Ja

Wien:                         Zuteilung der Amtstierärzte/-innen über

                        Bezirksgruppen (siehe Antwort zu Frage 2)

 

Frage 11:

 

Burgenland:              1       Eisenstadt und Eisenstadt-Umgebung

 

Kärnten:                             0

 

Niederösterreich:      1       Krems-Stadt und Krems Land

 

Oberösterreich:                  0

Die Betreuung von mehr als einen Bezirk durch den Amtstierarzt/-in ist lediglich im Vertretungsfall zu Urlaubs-, Krankenstands- oder sonstigen Abwesenheitszei­ten vorübergehend erforderlich.

 

Salzburg:                            0

 

Steiermark:

Prinzipiell betreut jeder Amtstierarzt/-in nur einen Bezirk.

Im Zuge des vor zwei Jahren erstellten Konzeptes von Veterinärkompetenz-zentren werden einzelne Amtstierärzte/innen in jenen Fachgebieten, in denen sie eine Spezialausbildung genossen haben, fallweise auch bezirksübergreifend einge­setzt.

 

Tirol:                                  0

 

Vorarlberg:               0

 

Wien:                         Alle; siehe Antwort zu Frage 2

 

 

 

Frage 12:

 

Burgenland:              siehe Antwort zu Frage 11

Kärnten:                   Je ein Amtstierarzt/-in pro Bezirk, nur im BH Spittal

an der Drau neben einem Amtstierarzt/-in noch ein Distriktstierarzt/-in.

Niederösterreich:      siehe Antwort zu Frage 11

Oberösterreich:                  siehe Antworten zu Fragen 10 und 11

Salzburg:                            siehe Antwort zu Frage 11

Steiermark:              siehe Antwort zu Frage 11

Tirol:                                  siehe Antwort zu Frage 11

Vorarlberg:                         siehe Antwort zu Frage 11

Wien:                             Mit Stichtag waren folgende Amtstierärzte/-innen den Bezirken zugeteilt:

Veterinäramtsabteilung 1.-9./20. Bezirk: 6 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 10./11. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 12.-14. Bezirk: 3 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 15.-19. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 21./22. Bezirk: 3 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 23. Bezirk: 3 ATÄ

 

 

Frage 13:

 

Burgenland:

Alle 38 beauftragten Fleischuntersuchungstierärzte/-innen;

Keine behördlichen Tätigkeiten.

 

Kärnten:

Von 82 Fleischuntersuchungstierärzten/-innen haben 78 eine eigene Praxis.

 

Niederösterreich:

Die Mehrheit der Fleischuntersuchungstierärzte/-innen verfügt über eine Praxis im selben Amtsbezirk. Das resultiert auch daraus, da die Entscheidungsfindung bei der Bestellung eines Fleischuntersuchungstierarztes auf der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit beruht.

 

Oberösterreich:

In Oberösterreich sind zum Stichtag 391 Tierärzte/-innen aktiv tätig, davon sind 348 freiberuflich tätig. Von diesen führen 258 Tierärzte/-innen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus.

 

In den ländlichen Gebieten übt der/die Fleischuntersuchungstierarzt/ Fleischuntersuchungstierärztin diese hoheitliche Agende i.d.R. im eigenen Praxisgebiet aus. In den großen Schlachtbetrieben sind freiberuflich tätige Tierärzte/-innen mit dieser Aufgabe betraut, die z.T. aus der näheren wie weiteren Umgebung herangezogen werden müssen, um den gesetzlichen Be­stimmungen an Hand der gegebenen Schlachtzahlen korrekt nachkommen zu können.

 

Salzburg:

Nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes für die Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt/-in die Berechtigung zur Berufsausübung Vorausset­zung ist, verfügten alle Fleischuntersuchungstierärzte/-innen über eine eigene Praxis im selben Amtsbezirk.

 

Steiermark:

In den Gemeinden des Bundeslandes Steiermark verfügten mit Stichtag

31. Dezember 2003 insgesamt 143 Fleischuntersuchungstierärzte/-innen im sel­ben Amtsbezirk über eine eigene Tierarztordination. Die Intention des Gesetzge­bers, Fleischuntersuchungstierärzte/-innen für jenes Gebiet zu bestellen, in denen sie auch eine Ordination betreiben, ist aus den Bestimmungen des Fleischunter­suchungsgesetzes (FUG), BGBl. Nr. 522/1982 i.d.g.F., ableitbar. So kann der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 5 FUG die Beauftragung eines Fleischunter­suchungstierarztes/-in widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde, in der er seine Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt ist und ein anderer Tierarzt/-in seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.

Mit anderen behördlichen Tätigkeiten (wie Blutentnahme bei Rindern im Rahmen der periodischen Untersuchungen auf Brucellose, Leukose und IBR/IPV oder Durchführung amtlicher Schutzimpfungen) werden fast alle diese Tierärzte/-innen be­auftragt, sofern sie nicht ausschließlich in der Kleintierpraxis tätig sind.

 

Tirol:

In Tirol sind 72 Fleischuntersuchungstierärzte/-innen bestellt. Alle haben eine Praxis.

 

Vorarlberg:

Von den in Vorarlberg tätigen 24 Fleischuntersuchungstierärzten/-innen führen fast alle im Tätigkeitsgebiet eine eigene Tierarztordination.

Ca. ¾ sind auch in der Großtierpraxis tätig, ¼ nur in der Kleintierpraxis.

 

Wien:

0 (Amtsbezirk = Veterinäramtsabteilung)

 

Frage 14:

 

Burgenland:

Zuständiger Amtstierarzt/-in im Rahmen der § 16-Untersuchung

 

Kärnten:

Die Fachaufsicht üben die Amtstierärzte/-innen aus;

bei Kontrollen der Tierärzte/-innen gemäß § 16 FUG während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hausapothekenkontrolle u. dgl.

 

Niederösterreich:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen üben die Amtstier­ärzte/-innen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 16 FUG) aus. Eine § 16 FUG Kontrolle umfasst auch die Überprüfung der praktischen Tätigkeit der Fleischun­tersuchungs- und Kontrolltierärzte/-innen. Die Befundergebnisse werden in einem Pro­tokoll festgehalten und den zuständigen Personen zur Kenntnis gebracht.

 

Oberösterreich:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen wird durch die Amtstierärzte/-innen ausgeübt. Diese Kontrollen erfolgen nach dem Plan des Landes­hauptmannes nach dem Status und der Kapazität des Betriebes und dem damit sich ergebendem Kontrollumfang sowie im Zuge der vielfach durch Export- und IGH-Verladungen von Fleisch bedingten Anwesenheiten des Amtstierarztes/-in im Betrieb. Diese Kontrollen an Anzahl und nach Ergebnis sind dem AdL zu melden.

 

Salzburg:

Die Aufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen hat der Amtstierarzt/-in, der im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstierärzte/-innen zu kontrollieren hat.

 

Steiermark:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen übt der örtlich zuständige Amtstierarzt/-in aus. Dieser überprüft die Tätigkeit der Fleischunter­suchungstierärzte/-innen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen gemäß § 16 Fleisch­untersuchungsgesetz sowie im Anlassfall (Anzeigen, Beschwerden, Ersuchen um Befundüberprüfung).

 

Tirol:

Die zuständigen Amtstierärzte/-innen und die Veterinärdirektion;

Kontrolle der Aufzeichnungen, laufend;

 

Vorarlberg:

Die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen werden fachlich durch die Amtstierärzte/-innen der Bezirkshauptmannschaften sowie durch einen im Sinne der Schwerpunkt-BH’s landesweit für die praktische Ausführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung/Kontrolluntersuchung zuständigen Amtstierarzt/-in der Bezirkshauptmannschaft begleitet.

 

Wien:

Die Fachaufsicht obliegt, wie im § 16 FUG geregelt dem Landeshauptmann, der sich in Wien im Bereich des Fleischuntersuchungsrechtes besonders erfahrener Amtstierärzte/-innen bedient, die organisatorisch unmittelbar dem Veterinär-direktor/in unterstellt sind.

 

Fragen 15 und 16:

 

Burgenland:

2002:               149 Kontrollen

2003:               193 Kontrollen

Die Hygienekontrollen nach § 17 FUG sollten nach Vorbild Wien nur von Amts­tierärzten/-innen durchgeführt werden.

 

Kärnten:

2002:               339 Kontrollen

2003:               340 Kontrollen

Unterschiedliche Standards; Informationen durch Amtstierärzte/-innen, Ver­waltungsverfahren.

 

Niederösterreich:

Da jeder Gewerbebetrieb einmal pro Jahr durch den Amtstierarzt/-in und alle weite­ren Betriebe nach einem risikobasierten vorgegebenen Stichprobenplan überprüft wird, kann davon ausgegangen werden, dass die hauptverantwortlichen Fleisch­untersuchungstierärzte/-innen zumindest einmal jährlich bei ihrer Tätigkeit über­prüft werden.

Gegebenenfalls wurden Verfehlungen an die zuständigen Strafbehörden weiter­geleitet.

 

Oberösterreich:

2002:               4.873 Kontrollen

2003:               3.185 Kontrollen

Anzahl der Kontrollen gemäß § 16 FUG in Betrieben die zum IGH zugelassen sind, in Betrieben mit geringer Produktion, in landwirtschaftlichen Betrieben und Wildsammelstellen; wobei bei kombinierten Betrieben jede Produktionskategorie eigens gezählt wurde.

 

Die amtstierärztlichen Kontrollen der Fleischuntersuchungsorgane erbrachten nur minimale und damit unverzüglich abzustellende Beanstandungen und Missstände.

 

Salzburg:

2002:               222 Kontrollen

2003:               232 Kontrollen

Im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz wird auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstierärzte/-innen kontrolliert.

 

Bei etwaigen Beanstandungen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Strafbe­hörde.

 

Steiermark:

2002:               638 Kontrollen

2003:               657 Kontrollen

Eine detaillierte Auswertung der Überprüfung liegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht vor. Im Falle festgestellter Mängel sind von Amtstierärzten/-innen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu deren Behebung anzuordnen.

 

Tirol:

2002:               laufende Kontrolle

2003:               laufende Kontrolle

 

keine wesentlichen Beanstandungen;

 

Vorarlberg:

Diese Kontrollen können nicht im Detail quantifiziert werden. Es kann jedoch da­von ausgegangen werden, dass jeder Tierarzt/-in mehrfach überprüft wurde, da eine Stufe die Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz sind, die jeden Fleischbetrieb - und damit auch den dort tätigen Fleischuntersuchungstierarzt/-in - in der Häufigkeit von täglich bis mindestens einmal jährlich treffen.

 

Erkenntnisse dieser Kontrollen sind zum Teil individuelle Ausführungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Beanstandungen, die Konsequenzen nach sich ziehen müssten, wurden keine festgestellt.

 

Wien:

2002:               867 Kontrollen (mindestens 2 Kontrollen pro Betrieb)

2003:               657 Kontrollen (mindestens 2 Kontrollen pro Betrieb)

 

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die Wildfleischuntersuchungen und die Fischuntersuchungen werden von den dafür zuständigen Fleischunter-suchungstierärzten/-innen, die in Wien ausschließlich Amtstierärzte/-innen sind ohne Beanstandungen durchgeführt. Maßnahmen waren daher nicht zu setzen.

 

Frage 17:

 

Eine Kontrolle fand vom 2. bis 6. April 2001 statt.

Schlussfolgerungen: siehe Beilage B

 

Frage 18:

 

Burgenland:              0

 

Kärnten:                   0

 

Niederösterreich:      0

Ist rechtlich nicht mehr möglich, ausgenommen am Magistrat angestellte Amtstierärzte/-innen, welche durchgehend Fleischuntersuchungen und Kontrollunter­suchungen durchführen.

 

Oberösterreich:                  0

Auf Grund einer Regelung durch den Personalreferenten im Jahr 1999 ist in Oberösterreich kein Amtstierarzt/-in gleichzeitig Fleischuntersuchungstierarzt/-in im eigenen Amtssprengel. Auf Anordnung ist eine Neubeauftragung eines Amts­tierarztes/-in mit der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung o.a. Regelung untersagt.

 

Salzburg:                            0

 

Steiermark:              4

 

Tirol:                                   0

 

Vorarlberg:                         0

Das nur über Deutschland erreichbare Zollausschlussgebiet Kleines Walsertal wird auf Grund der weiten Entfernung durch einen Fleischuntersucher/-in versorgt. Da für die betroffene Gemeinde Mittelberg kein Fleischuntersuchungstierarzt/-in bestellt ist, handelt de facto der Amtstierarzt/-in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in un­mittelbarer Aufsicht über den Fleischuntersucher/-in - wenn auch nur auf ein kleines Gebiet beschränkt - als Fleischuntersuchungstierarzt/-in in seinem Bezirk.

Grundsätzlich ist in Vorarlberg kein Amtstierarzt/-in freiberuflich in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig.

 

Wien:                         0

In Wien wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Kontrollunter-suchung gemäß § 17 FUG ausschließlich von Amtstierärzte/-innen durchgeführt. Die Kontrollen gemäß § 16 FUG sind von den § 17 Kontrollen personell strikt ge­trennt und werden auch von Amtstierärzte/-innen durchgeführt.

 

Frage 19:

 

Burgenland:              0

Kärnten:                   2

Niederösterreich:      3

Oberösterreich:        9

Salzburg:                  0

Steiermark:              16

Tirol:                          0

Vorarlberg:               siehe Antwort Frage 18

Wien:                         2

 

Frage 20:

Das FVO sieht die Möglichkeit der Befangenheit von praktischen Tierärzten/-innen, wel­che in ihrem Praxisgebiet auch die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus­üben. Von österreichischer Seite wird dazu auf die Bestimmungen der Unverein­barkeit nach dem Beamtendienstrecht und dem AVG verwiesen, was vom FVO zur Kenntnis genommen wurde.

 

Frage 21:

Die Sicherstellung der Verwaltung durch unbefangene Amtstierärzte/-innen und Fleisch­untersuchungstierärzte/-innen obliegt den Landesbehörden. Eine Einflussnahme durch den Bund ist hierbei über die gesetzlichen Vorgaben des Fleischuntersuchungsge­setzes und des Beamtendienstrechtes nicht möglich.

 

Frage 22:

Diese Frage ist im Fleischuntersuchungsgesetz §§ 19 und 20 zweifelsfrei geregelt.

 

Frage 23:

Burgenland:

Landesrat ÖkRat Paul Rittsteuer (ÖVP)

 

Kärnten:

Landesrat Dr. Josef Richard Martinz (ÖVP)

 

Niederösterreich:

Landesrat Dipl.Ing. Josef Plank (ÖVP) - (Agrarlandesrat)

Landesrätin Christa Kranzl (SPÖ) - (Landesrätin für Schulen, Soziale Verwaltung und Konsumentenschutz)

 

 

Oberösterreich:

Landesrätin Dr. Silvia Stöger (SPÖ)

Die genannte Landesrätin ist für die Veterinärverwaltung (Veterinärdienst und Veterinärrecht) zuständig.

 

Salzburg:

Landesrat Josef Eisl (ÖVP)

Als ressortzuständiges Regierungsmitglied ist der genannte Landesrat zuständig für Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Naturschutz und Raumordnung.

 

Steiermark:

Landesrat Johann Seitinger (ÖVP)

Nach Geschäftseinteilung der Landesregierung ist der genannte Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Nachhaltigkeit, Wasser und Natur, Wohn­bauförderung und Ortserneuerung auch für den Vollzug veterinärrechtlicher Be­stimmungen zuständig.

 

Tirol:

Landeshauptmann DDr. Herwig Van Staa (ÖVP)

 

Vorarlberg:

Landesrat Ing. Erich Schwärzler (ÖVP)

Nach Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung ist der genannte Lan­desrat für die Vollziehung veterinärrechtlicher Bestimmungen zuständig.

 

Wien:

Mag. Renate Brauner (SPÖ)

Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal

 

Frage 24:

Mehrmals im Jahr finden Sitzungen der Veterinärdirektoren mit Vertreter/-innen der Veterinärverwaltung des Bundes statt. Fragestellungen die im Rahmen dieser Sitzungen von den Landesvertretern/-innen und Vertretern/-innen meines Ressorts nicht gelöst werden können, werden in anlassbezogenen bilateralen Gesprächen geklärt.

 

Frage 25:

Im Hinblick auf die knappen Personalressourcen in meinem Ressort sind meine Mitarbeiter/-innen angewiesen nur solche Statistiken und Aufstellungen zu führen, die zur Erfüllung von gesetzlich festgelegten Berichtspflichten erforderlich sind. Über Missstände, die aus den einzelnen Bundesländern gemeldet werden, werden da­her keine Statistiken geführt, sondern werden solche Meldungen ad hoc bear­beitet und bestehende Probleme einer Lösung zugeführt.

 

Frage 26:

Auch hierüber besteht keine Statistik. Derartige Anregungen werden laufend mit den Ländern im Rahmen der Veterinärdirektorentagungen erörtert und sach-gerechten Lösungen zugeführt.

 

Frage 27:

Vorab ist festzustellen, dass für die Vollziehung von Bundesgesetzen in mittel­barer Bundesverwaltung der Landeshauptmann verantwortlich ist und ihm die Organisation der Verwaltung in den Ländern obliegt. Hiezu hat er als Fachorgan für die Angelegenheiten des Veterinärwesens bei den politischen Verwaltungsbe­hörden aller Instanzen qualifizierte Amtstierärzte/-innen zu bestellen. Diese haben – wie alle anderen Organe der staatlichen Verwaltung in den Ländern – sämtliche für den jeweiligen Sachverhalt relevanten Bundesgesetze zu beachten.

Veterinärwesen, das in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, umfasst folgende Bundesgesetze:

1.  Bundesgesetz über den Tierarzt/-in und seine berufliche Vertretung (Tierärzte­gesetz) BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

2.  Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchen­gesetz – TSG) RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

3.  Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen (Durch­führungsverordnung zum Tierseuchengesetz; nach Rechtsüberleitung als Bundesgesetz in Geltung) RGBl. Nr. 178/1909, i.d.F. der BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959

4.  Bundesgesetz zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz) BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1999

5.  Bundesgesetz zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinder­leukosegesetz) BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1999

6.   Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz) BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1999

7.   Bundesgesetz über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrank­heiten (Deckseuchen) der Rinder BGBl. Nr. 22/1949

8. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder BGBl. Nr. 21/1949

9.   Art. V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 66/1998

(Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände)

10. Bundesgesetz über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz) BGBl. Nr. 290/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

11. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG) BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt ge­ändert durch BGBl. I Nr. 142/2003

12. Gesetz betreffend die Verpflichtung der Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen RGBl. Nr. 108/1879 i.d.F. RGBl. Nr. 184/1909 und BGBl. Nr. 422/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 (tritt mit 31.12.2004 außer Kraft !)

13. Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialien­gesetz - TMG) BGBl. I Nr. 141/2003

14. Bundesgesetz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischunter­suchungsgesetz) BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003

15. Tierarzneimittelkontrollgesetz BGBl. I Nr. 28/2002 geändert durch

      BGBl. I Nr. 71/2003

 

Frage 28:

 

Burgenland:

Alle Tätigkeiten, die Amtstierärzten/-innen durch Gesetze, Verordnungen oder organi­satorische Vorschriften zugewiesen sind.

 

Kärnten:

Bei den Bezirkshauptmannschaften Erledigungen der anfallenden Arbeiten, bei der Veterinärdirektion Spezialisierung in Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung.

 

Niederösterreich:

Veterinärverwaltung, Seuchenbekämpfung, Tierschutz-, Tiertransport-, Futter­mittelkontrolle, Aufgaben des Fleischuntersuchungsrechtes, Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Kontrollen nach Anhang A der MilchhygieneVO, Kontrollen im Rahmen der Rückstandskontrollverordnung.

 

Oberösterreich:

Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veteri­närbereich betreffen, zu vollziehen.

 

Salzburg:

Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veteri­närbereich betreffen zu vollziehen und werden auch tatsächlich dafür eingesetzt.

 

Steiermark:

Amtstierärzte/-innen werden für die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zu erfüllen­den Tätigkeiten und Kontrollaufgaben angestellt und tatsächlich eingesetzt.

 

Tirol:

Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veteri­närbereich betreffen, zu vollziehen.

 

Vorarlberg:

Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veteri­närbereich betreffen, zu vollziehen.

 

Wien:

Im Bundesland Wien werden alle Amtstierärzte/-innen für alle Arbeitsbereiche des Veterinärwesens eingesetzt.

 

Frage 29:  

Die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sind Bedienstete der Bundesländer. Die Aus- und Weiterbildung erfolgt grundsätzlich durch den jeweiligen Dienstgeber.

Im Sinne des bundeseinheitlichen Vollzuges der Veterinärvorschriften im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wird jedoch darüber hinaus vom jeweils für das Veterinärwesen zuständigen Bundesministerium folgende Aus- und Weiter-bildung angeboten:

Die Grundausbildung erfolgt gemäß der Vorschrift über die tierärztliche Physi­katsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung - Kundmachung des Bun­desministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, BGBl. Nr. 215/1949, i.d.F. BGBl. Nr. 334/1965). Die Vorbereitung zur Prüfung erfolgt in einem vierwöchigen Intensivkurs und nachfolgendem Selbststudium, die tierärztliche Physikatsprüfung selbst wird vor einer Prüfungskommission ab­gelegt. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von einer Woche und umfasst eine sechsstündige schriftliche Prüfung und mündliche Prüfungen aus acht verschiede­nen veterinärfachlich relevanten Fächern.

Hinsichtlich Weiterbildung wurde seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in der Vergangenheit jährlich eine zweitägige Kursveranstaltung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte abgehalten, die Expertenvorträge aus allen relevanten Bereichen des amtlichen Veterinärwesens umfasste. Diese Veranstal­tung wurde jeweils zweimal jährlich in identer Weise in Wien abgehalten, um ab­wechselnd allen Amtstierärztinnen und Amtstierärzten die Teilnahme zu ermög­lichen.

Die Änderung wirtschaftsgeographischer Gegebenheiten, die zunehmende Kom­plexizität der EU-Rechtsvorschriften und die damit zunehmende Notwendigkeit der Spezialisierung führten zu einem Überdenken der bisherigen Strukturen. Die Veterinärdirektorenkonferenz etablierte daher im Herbst 2003 eine Arbeitsgruppe zur Modernisierung dieser Strukturen.

Die neue Form der Weiterbildung wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erstmalig zum Tragen kommen. Grundzüge sind die Einführung von fachspezifi­schen Modulen, zusätzliche praxisorientierte Workshops, fallweise Veranstaltun­gen in den Bundesländern, die vermehrte Einbeziehung internationaler Experten/-innen und die Einbeziehung zusätzlicher Bildungsangebote aus anderen Bereichen in das Gesamtkonzept der Weiterbildung.

 

Frage 30:  

Eine unmittelbare Budgetierung der amtstierärztlichen Aus- und Weiterbildung besteht nicht, jedoch wird der seit dem Jahr 2000 jährlich mit ca. insgesamt € 5000.- dotierte Ansatz betreffend „Aufwendungen für das Veterinärwesen“ hiefür herangezogen. Die Veranstaltungen wurden daher möglichst sparsam durchgeführt. Die Vortragstätigkeit der Beamten und Beamtinnen im Bundes-dienst erfolgt in der Dienstzeit und ist daher nicht gesondert zu budgetieren.

 

Frage 31:

Von den Bundesländern wurden hiezu keine Angaben geliefert. Das Gehalts­schema obliegt den Ländern. Aus anderen Mitgliedstaaten liegen keine Unter­lagen vor.

 

Frage 32:

Durch die Osterweiterung konnten die Grenztierärzte/-innen andere Aufgaben in der Bundesverwaltung übernehmen.

 

Burgenland:              keine Angaben

 

Kärnten:

Neue Konzepte –Veterinärkompetenzzentren- gänzlich zufriedenstellende Lösun­gen sind wegen der restriktiven Personalanstellung derzeit nicht möglich.

 

 

Niederösterreich:

Über Finanzausgleich für Bundesländer mehr Mittel zur Verfügung stellen.

 

Oberösterreich:        keine Angaben!

Salzburg:                  keine Angaben!

Steiermark:              keine Angaben!

Tirol:                          keine Angaben!

Vorarlberg:               keine Angaben!

Wien:                         Die Personalausstattung ist in Wien ausreichend.

 

Frage 33:

Die Geschäftseinteilung der Landesregierung obliegt verfassungsgemäß dem Landtag.

 

Frage 34:

 

Burgenland:              keine Angaben!

Kärnten:                   Vorgehen nach Kontrollplänen

Niederösterreich:      Die Kompetenzverteilung kann bei jeder

Regierungssitzung geändert werden!

Oberösterreich:        keine Angaben!

Salzburg:                  keine Angaben!

Steiermark:              keine Angaben!

Tirol:                          keine Angaben!

Vorarlberg:               keine Angaben!

Wien:                         keine Angaben!

 

Fragen 35 und 38:

Im Hinblick auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist kein Novellierungs-bedarf gegeben.

 

Frage 36:

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz hat sich bewährt. Eine Änderung ist aber dahin gehend geplant, dass die Bestimmungen der Richtlinie über das Verbot der Ver­wendung von Hormonen (96/22/EWG) in das Gesetz aufgenommen werden sol­len.

 

Frage 37:

Aus Sicht meines Ressorts sind derzeit keine großen Probleme bei der Schlacht­tier- und Fleischuntersuchung und der Überwachung der Zerlegungsbetriebe ge­geben. Kleine Unzulänglichkeiten werden direkt in den Ländern behoben.

 

Frage 38:

Die Fragen 35 und 38 sind ident.

 

Fragen 39 und 40:

Die Rückstandskontrolle funktioniert auf Basis der von der EU vorgegebenen Richtlinien und den dazu erlassenen österreichischen Verordnungen, nach einem jährlich von der Kommission genehmigten Plan. Dieser Plan wird durchgeführt und die Ergebnisse von der Kommission anerkannt. Etwaige neu auftretende Problemsituationen werden durch jährliche Anpassungen behoben.

 

Frage 41:

Mit der Umsetzung der Milchhygienerichtlinie der EU (Richtlinie 92/46/EG i.d.g.F.) wurden die Überwachungsaufgaben der Behörde gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975 auf Milcherzeugerbetriebe ausgedehnt. Zu der zusätzlichen Anzahl der Lebensmittelbetriebe sind mehr als 50 000 landwirtschaftliche Betriebe öster­reichweit hinzugekommen. Die herkömmlichen Entscheidungskriterien für die stichprobenartige Auswahl von Betrieben können bei den bestehenden Personal­ressourcen nicht angewandt werden.

Im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 „des Europäischen Parlamen­tes und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ wird die Kontrolltätigkeit auf ein risikoba­siertes Fundament gestellt werden, um die bestehenden Ressourcen der Länder mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzes bestmöglichst zu nutzen.

 

Frage 42:

Österreich ist in der günstigen Situation, von großen Tierseuchenzügen (wie z.B. MKS in Großbritannien) verschont geblieben zu sein. Zur Bekämpfung von Tierseuchen wird derzeit im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Nationales Krisenzentrum eingerichtet. Für die meisten der gemäß Liste A (OIE) anzeigepflichtigen Tierseuchen wurde von der Abteilung für Tierseuchen-bekämpfung ein Krisenplan erarbeitet.

Im November 2004 findet die erste österreichische Echtzeitübung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche statt. Durch diese Übung, die ein reales Szenario simulieren wird, soll die Tierseuchenbekämpfung aller drei Instanzen geprobt werden. Internationale und nationale Experten werden diese Übung beobachten und die Ergebnisse sollen in die Evaluierung des MKS -Krisenplanes einfließen.

Die Bekämpfung der Tollwut erfolgt durch die orale Immunisierung der Füchse. Eine Aufrechterhaltung des Impfschutzes durch regelmäßige und ausreichende Impfkampagnen ist zum Schutze des Menschen unerlässlich. Die Überwachung anderer Zoonosen erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung (Tuberkulose) bzw. im Rahmen von Programmen (Salmonellen).

 

Frage 43:

Derzeit sind keine Probleme bekannt; die Zusammenarbeit mit den Bundesländern im Bereich der Seuchenbekämpfung ist sehr gut.

 

Frage 44:

Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung kundgemacht in den „Amtlichen Vete­rinärnachrichten“ Nr. 8a/2002 vom 27. September 2002, Kapitel 3, Artikel 6 Z. 2 sind zusätzlich zu den behördlichen Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten der Länder externe Kontrollen von akkreditierten Stellen vorgeschrieben. Derzeit werden externe Kontrollen der Geschäftsstellen der Tiergesundheitsdienste, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Auftrag gegeben wurden, durchgeführt. Die Kontrollen sind noch nicht abgeschlossen. Es kann daher noch keine Einschätzung für die einzelnen Bundesländer abgegeben werden, es wird jedoch über die Ergebnisse berichtet werden.

 

Frage 45:

Derzeit sind keine Probleme bekannt; die Kontrollen erfolgen durch die Länder.

 

Frage 46:

Die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen im Rahmen der Rück­standskontrolle sind ausreichend.

Grundsätzlich sind alle Landeshauptleute angewiesen, die beste­henden Gesetze – die die von Ihnen angesprochenen Missstände bereits als solche qualifizieren - mit der notwendigen Sorgfalt und Strenge zu vollziehen. In Hinkunft wird dies auch für das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz gelten.

Gesetzwidriges Verhalten von einzelnen Normunterworfenen generell für alle Zeit zu unterbinden wird aber letztlich mit allen legistischen und verwaltungsbehörd­lichen Maßnahmen nicht möglich sein.

 

In Angelegenheiten des Tierschutzes vollziehen derzeit die Länder ihre diesbe-züglichen Landesgesetze und Landesverordnungen, mit 1.1.2005 erfolgt durch die Länder die Vollziehung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes.

Missstände werden dann durch Kontrollen gemäß der auf Grund des § 35 Abs. 3 und 5 des Tierschutzgesetzes erlassenen Tierschutz-Kontrollverordnung aufgedeckt. Diese Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können mit Geldstrafen, durch Verbot der Tierhaltung und durch den Verfall der Tiere bestraft werden.

 

Fragen 47 bis 49:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere berührt nicht andere bundesge-setzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren wie das Tiertransportgesetz.

Für Angelegenheiten des Tierschutzes im Bereich des Tiertransportes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

 

Frage 50:

Durch den Beitrittsvertrag erfolgte eine genaue Regelung hinsichtlich des Ver­kehrs mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Durch die Kontrollen wie sie im inner­gemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind, wird ein gewerbliches Verbringen von Waren nach Österreich, welche noch nicht den EU Standards entsprechen, verhindert.

Mit Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union haben sich diese verpflichtet, die veterinärrechtlichen Bestimmungen der EU einzuhalten und zu erfüllen. Die veterinärrechtlichen Bestimmungen sind detailliert definiert und großteils harmonisiert. In den Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU (z.B. BSE) werden Veterinärrechtliche Angelegenheiten und auch Probleme bearbeitet und über Kontrollen in den Mitgliedstaaten berichtet (TASK FORCE). Darüber hinaus gibt es regelmäßige Zusammenkünfte der Veterinärchefs aller Mitglied­staaten.

Da die neuen Mitgliedstaaten alle Regeln des Veterinär- und Lebensmittelrechts mit 1. Mai 2004 anwenden müssen und die Europäische Kommission keine wesentlichen Ausnahmen auf diesem Gebiet akzeptiert hat, bestehen keine Probleme auf diesen Gebieten.

 

Frage 51:  

Die EU hat durch die FVO (Food Veterinary Office) Kontrollen in den neuen Mit­gliedstaaten vor deren Beitritt durchgeführt und es erfolgen laufend Kontrollen sowohl in den neuen als auch in den alten Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Stän­digen Ausschusses für Lebensmittelkette und Tierschutz, der monatlich in Brüssel tagt und wo Vertreter/-innen aller Mitgliedstaaten anwesend sind, wird über diese Kon­trollen berichtet und seitens FVO wurden die Kontrollen positiv beurteilt.

 

Frage 52:

In definierten Gebieten der Slowakei herrscht derzeit die klassische Schweinepest bei Wildschweinen.

 

Frage 53:

Die EU-Kommission hat diesbezüglich die Entscheidung der Kommission 2004/375/EG vom 20. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG zwecks Aufnahme der Slowakei in die Gruppe der Mitgliedstaaten, in denen be­stimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest gelten er­lassen. Diese Entscheidung wurde mit GZ 30.517/14-IV/B/8/04 in den „Amt­lichen Veterinärnachrichten“ Nr. 4/April 2004 vom 21. Mai 2004 umgesetzt.

Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen, Schweinesamen sowie Eizellen und Embryonen von Schweinen aus den im An­hang der Kundmachung genannten Gebiete der Slowakei nach Österreich ver­boten.

 

Frage 54:

Die Produkte, die sich auf dem gemeinsamen Markt befinden, werden am Markt routinemäßig, wie bisher, kontrolliert. Bei diesen Kontrollen werden auch die Ge­nusstauglichkeitskennzeichen überprüft, da nur solche Produkte zulässig sind, die mit gültigen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sind. Bis 31. August 2004 können auch die bisherigen Genusstauglichkeitskennzeichen für Exporte in die Gemeinschaft verwendet werden, wenn die zuständige Behörde des neuen Mit­gliedstaates bescheinigt, dass die Ware vor dem 1. Mai 2004 hergestellt worden ist.

 

Frage 55:

Abgesehen davon, dass der Fragesteller den neuen MS vorwirft, sie wären nicht in der Lage die nach den EU-Bestimmungen bestehenden Verpflichtungen zu er­füllen, wird auf die Beantwortung der Frage 50 verwiesen. Eine Einschätzung der Verhältnisse in den neuen MS obliegt einzig und allein der Kommission.

 

Frage 56:

Die Ein- und Binnenmarktverordnung 2001, BGBl. II Nr. 2001/355 i.d.g.F. regelt im 3. Hauptstück den Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten. Im § 59 ist zum Beispiel definiert, dass der Empfänger/-in von lebenden Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der für den Bestimmungsort zu­ständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ankunft zu melden hat. In den §§ 60 und 61 der EBVO sind Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr einer Seuchenverbreitung oder wenn Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EG den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entspre­chen genau festgelegt.

 

Frage 57:

Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Tagungen der Kommission und des Rates. Weiters werden fallweise bilaterale Sitzungen zu verschiedenen aktuellen Themen veranstaltet (z.B. 19. Mai 2004 mit slowenischen Veterinären in Kärnten).

Gemäß den geltenden EU-Vorschriften bestehen zahlreiche Institutionen und Ein­richtungen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und damit auch mit den neuen Mitgliedstaaten. Schon im Vorfeld der EU-Erweiterung wurden mit den Kandidatenländern intensive formale, aber auch informelle Kontakte hergestellt, wobei sich insbesondere die vielfältigen Erfahrungen Österreichs im Bereich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, aber auch in den Bereichen der Zusatzga­rantien, als besonders hilfreich in der Vorbereitung der Kandidaten/-innen erwiesen hat.

Intensive Kontakte werden auch auf Ebene der CVOs (Chief Veterinary Officer – leitende Veterinärchefs) sowohl auf Kommissionsebene wie auch auf Ratsebene gepflegt, wobei auch bilaterale Kontakte hergestellt werden.

 

Zwischen den auf dem Gebiet der Lebensmittelkontrolle tätigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden Österreichs erfolgte in den letzten Monaten ein intensiver Informationsaustausch bei Besuchen von Delega­tionen der neuen Mitgliedstaaten in Österreich. Weiters werden von allen Mit­gliedstaaten Informationen im RASFF-System ausgetauscht. Zusätzlich erfolgt eine intensive Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten im ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette.

 

 

 

Beilagen

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

 


 

zu Frage 1

zu Frage 3

zu Frage  4

zu Frage 4

zu Frage 5

zu Frage 6

 

Anzahl der

Anzahl der

km²

tierhaltende Betriebe

Ordination in

Ordination in

 

Tierärzte

Amtstierärzte

 

 

eig. Bezirk

and. Bezirk

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

57

8,75

 

2.738

 

 

Eisenstadt

4

 

42,91

 

 

 

Rust

1

 

20,01

 

 

 

Eisenstadt-Umgebung

6

 

453,14

 

 

 

Mattersburg

9

 

237,84

 

 

 

Oberpullendorf

5

 

701,49

 

 

 

Oberwart

12

 

732,62

 

 

 

Güssing

6

 

485,44

 

 

 

Jennersdorf

6

 

235,35

 

 

 

Neusiedl am See

8

 

1.083,65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kärnten

159

10

9.276,00

12.498

4

2

Feldkirchen

 

1

558,00

804

 

1

Hermagor

 

1

807,00

932

1

 

Klagenfurt

 

1

 

143

1

 

Klagenfurt-Land

 

1

765,00

1.241

 

 

Spittal an der Drau

 

1

2.764,00

2.519

2

 

St. Veit an der Glan

 

1

1.493,00

1.733

 

 

Villach

 

1

 

1.355

 

 

Villach-Land

 

1

1.009,00

175

 

 

Völkermarkt

 

1

907,00

1.540

 

 

Wolfsberg

 

1

973,00

2.056

 

1

 

 

1 Distriktsarztarzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Frage 1

zu Frage 3

zu Frage  4

zu Frage 4

zu Frage 5

zu Frage 6

 

Anzahl der

Anzahl der

km²

tierhaltende Bet.

Ordination im

Ordination in

 

Tierärzte

Amtstierärzte

 

 

eig. Bezirk

and. Bezirk

Niederösterreich

541

26

20.436,47

18.366

13

6

Gänserndorf

 

 

1271,97

 

 

 

Hollabrunn

 

 

1.010,76

 

 

 

Korneuburg

 

 

626,30

 

 

 

Mistelbach

 

 

1.291,08

 

 

 

Krems

 

 

923,93

 

 

 

Gmünd

 

 

2.048,58

 

 

 

Horn

 

 

783,98

 

 

 

Waidhofen an der Thaya

 

 

669,10

 

 

 

Zwettl

 

 

1.399,25

 

 

 

Waidhofen an der Ybbs

 

 

131,52

 

 

 

Amstetten

 

 

1.187,80

 

 

 

Melk

 

 

1.013,14

 

 

 

Scheibbs

 

 

1.023,39

 

 

 

St. Pölten

 

 

108,51

 

 

 

Lilienfeld

 

 

931,32

 

 

 

Tulln

 

 

657,74

 

 

 

Wiener Neustadt

 

 

969,50

 

 

 

Neunkirchen

 

 

1.146,07

 

 

 

Mödling

 

 

276,97

 

 

 

Wien-Umgebung

 

 

484,46

 

 

 

Baden

 

 

753,24

 

 

 

Bruck an der Leitha

 

 

494,72

 

 

 

 

 

 

20.436,47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Frage 1

zu Frage 3

zu Frage  4

zu Frage 4

zu Frage 5

zu Frage 6

 

Anzahl der

Anzahl der

km²

tierhaltende Bet.

Ordination im

Ordination in

 

Tierärzte

Amtstierärzte

 

 

eig. Bezirk

and. Bezirk

Oberösterreich

357

24

11.855,00

83.527

 

 

Braunau am Inn

30

1

1.040,65

7.578

 

 

Eferding

7

1

259,83

2.550

 

 

Freistadt

19

1

1.016,47

9.102

 

 

Gmunden

25

1

1.432,54

4.396

 

 

Grieskirchen

19

1

578,88

6.586

 

 

Kirchdorf an der Krems

23

1

1.241,05

4.372

 

 

Linz-Land

20

1

460,36

1.839

 

 

Perg

23

1

613,49

6.169

 

 

Ried im Innkreis

31

1

585,35

5.192

 

 

Rohrbach

15

1

827,74

7.835

 

 

Schärding

14

1

618,25

5.643

 

 

Steyr-Land

19

1

971,25

4.386

 

 

Urfahr-Umgebung

24

1

667,58

6.702

 

 

Vöcklabruck

34

1

1.084,12

7.574

 

 

Wels-Land

21

1

457,26

3.257

 

 

Linz-Land

25

7

 

154

 

 

Steyr-Land

0

1

 

85

 

 

Wels-Land

8

1

 

107

 

 

 

 

 

 

Mehrfachnennungen

 

 

 

 

 

 

möglich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Salzburg

111

7

7.154,30

9.093

3

1

Salzburg-Umgebung

42

1

1.004,40

2.705

 

 

Hallein

12

1

668,30

1.334

 

 

St. Johann im Pongau

14

1

1.755,40

1.860

 

 

Tamsweg

5

1

1.019,70

992

 

 

Zell am See

19

1

2.640,90

2.072

 

 

Salzburg Stadt

19

2

65,60

130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Frage 1

zu Frage 3

zu Frage  4

zu Frage 4

zu Frage 5

zu Frage 6

 

Anzahl der

Anzahl der

km²

tierhaltende Bet.

Ordination im

Ordination in

 

Tierärzte

Amtstierärzte

 

 

eig. Bezirk

and. Bezirk

Steiermark

343

33

16.388,09

26.453

5

6

Bruck an der Mur

10

1

1.307,07

595

1

 

Deutschlandsberg

14

2

863,03

2.176

 

 

Feldbach

24

3

726,90

3.481

 

 

Fürstenfeld

7

1

263,79

685

 

1

Graz-Umgebung

38

3

1.100,70

996

 

1

Gröbming

13

1

1.421,90

2.579

1

 

Hartberg

24

3

954,98

3.024

1

 

Judenburg

12

1

1.096,51

955

 

1

Knittelfeld

9

1

577,96

596

 

 

Leibnitz

37

3

681,22

2.311

 

 

Leoben

14

1

1.099,81

499

 

 

Liezen

12

2

1.848,47

967

 

1

Murau

12

1

1.384,51

1.417

1

 

Mürzzuschlag

12

1

848,50

631

1

 

Radkersburg

5

1

336,76

1.202

 

 

Voitsberg

11

1

678,48

1.460

 

 

Weiz

27

2

1.068,95

2.888

 

 

Graz

61

5

127,57

113

 

2

 

 

 

 

 

 

 

Tirol

148

13

12.648,00

15.634

3

2

Innsbruck

17

1

105,00

135

 

 

Innsbruck-Land

39

1

1.990,00

3.524

 

 

Imst

16

1

1.725,00

1.647

 

1

Kitzbühel

17

1

1.164,00

1.745

1

 

Kufstein

15

1

970,00

2.054

 

1

Landeck

7

1

1.594,00

1.699

 

 

Lienz

11

1

2.020,00

2.015

 

 

Reutte

6

1

1.236,00

781

1

 

Schwaz

20

1

1.844,00

2.034

1

 

Veterinärdirektion

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Frage 1

zu Frage 3

zu Frage  4

zu Frage 4

zu Frage 5

zu Frage 6

 

Anzahl der

Anzahl der

km²

tierhaltende Bet.

Ordination im

Ordination in

 

Tierärzte

Amtstierärzte

 

 

eig. Bezirk

and. Bezirk

Vorarlberg

56

7

2.591,60

1.821

2

2

Bludenz

 

 

1.286,50

 

1

 

Bregenz

 

 

854,60

 

 

1

Dornbirn

 

 

172,40

 

 

1

Felkirch

 

 

278,10

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien

438

37

 

18

0

9