1715/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.07.2004
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: 11.001/52-I/A/3/04 Wien,
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Ich beantworte die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1690/J der
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen, wie folgt:
Einleitend darf bemerkt werden, dass eine große Anzahl
von Fragen durch die Länder zu beantworten war. Diese Antworten wurden, soweit
von den Ländern übermittelt, in die Beantwortung miteinbezogen. Zum Teil wurden
Daten von den Ländern nicht gemeldet oder nicht im Detail erhoben.
|
Frage 1:
siehe beiliegende
Tabelle (Beilage A)
Frage 2:
Burgenland:
Ausschreibung. Objektivierungsverfahren;
Kärnten:
derzeit noch keine; Konzept mit 3 Kompetenzzentren;
Niederösterreich:
Pro Bezirksverwaltungsbehörde ist einE fixeR
Amtstierarzt/-in angestellt, mit folgenden Ausnahmen: Für die BH Krems und für
den Magistrat Krems ist einE Amtstierarzt/-in zuständig. Zwei
Amtstierärzte/-innen von der Zentrale helfen ständig in diversen Bezirksverwaltungsbehörden
aus und bei Bedarf werden nach Möglichkeit zusätzliche Tierärzte/-innen mit
Physikatsprüfung für amtliche Aufgaben herangezogen.
Oberösterreich:
Derzeit wird nach wie vor nach bestehendem Muster
jeweils für einen Bezirk
1 Amtstierarzt/-in zugeteilt. Bezirksgröße, Anzahl der
tierhaltenden Betriebe, Tierbestand und übrige zu kontrollierende Betriebe
sind natürlich Grundlage derzeit neu angestellter Überlegungen zu künftigen
Besetzungsmodellen. Unterstützung bei Bedarf zu Spitzenbelastungen,
Extremsituationen und besonderen Anlässen wird nach Maßgabe vorhandener
Amtstierärzte/-innen in der Zentralverwaltung (derzeit in OÖ – 10
Amtstierärzte/-innen) von dort aus wahrgenommen.
Salzburg:
Die Bestellung von Amtstierärzten/-innen erfolgt nach
dem vorgegebenen Stellenplan. Spezielle Erlässe für die Anstellung von
Amtstierärzten/-innen existieren nicht.
Steiermark:
Die Fachabteilung 8 C – Veterinärwesen beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung hat bereits vor mehreren Jahren ein
Personalplanungskonzept erstellt, das für die Ermittlung des regionalen
Bedarfs an Amtstierärzten/-innen das Ausmaß der zu erfüllenden
amtstierärztlichen Kontrollaufgaben sowie die Anzahl der jeweils zu
kontrollierenden Betriebe (Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachtbetriebe,
Fleisch- und Verarbeitungsbetriebe, Molkereien, usw.) und Einrichtungen
(Tierärztliche Hausapotheken, Handelsstallungen, Sammelstellen, Märkte, usw.)
berücksichtigt. Nach diesem schon umgesetzten Konzept ist in jedem Verwaltungsbezirk
zumindest ein/eine Amtstierarzt/Amtstierärztin tätig. Darüber hinaus sind in
drei Verwaltungsbezirken je zwei Amtstierärzte/-innen und in vier
Verwaltungsbezirken je drei Amtstierärzte/-innen bestellt.
Tirol:
EinE Amtstierarzt/-in pro Bezirk.
Vorarlberg:
Die Kriterien für die Bestellung von
Amtstierärzten/-innen sind die flächendeckende Versorgung. Auf Grund der
„Kleinheit“ des Bundeslandes wurden schon seit langer Zeit jeder
Bezirkshauptmannschaft schwerpunktweise landesweite Aufgaben übertragen.
Wien:
Die Amtstierärzte/-innen werden in Bezirksgruppen
zusammengefasst, so dass mehrere Bedienstete in einer Außenstelle
zusammenarbeiten. Die Verteilung erfolgte nach geographischen Gesichtspunkten
und unter dem Aspekt der Bürgernähe.
Frage 3:
siehe beiliegende
Tabelle (Beilage A)
Frage 4:
siehe beiliegende
Tabelle (Beilage A)
Frage 5:
siehe beiliegende
Tabelle (Beilage A)
Frage 6:
siehe beiliegende
Tabelle (Beilage A)
Frage 7:
Burgenland:
Die Fachaufsicht hat die Abteilung 4a Agrar- und
Veterinärwesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Kärnten:
Die Fachaufsicht hat die Landesveterinärabteilung.
Kontrolle durch Berichterstattung, Erlässe,
EDV-Programm VIS (Veterinärinformationssystem)
Niederösterreich:
Fachaufsicht hat die Abteilung
Veterinärangelegenheiten.
Für die Bereiche Fleischuntersuchungsgesetz und
Kontrolle tierärztlicher Hausapotheken wurde zusätzlich eine Evaluierung auf
allen Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Hierbei wurde die praktische
Durchführung von Kontrollen vor Ort (z.B. Kontrollen gemäß § 16 FIUG) und deren
Dokumentenführung auf der Behörde kontrolliert.
Oberösterreich:
Die Fachaufsicht übt die Landesveterinärdirektion aus.
Kontrolle erfolgt konkret durch den Besuch des
Landesveterinärdirektors/-Stellvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft.
Salzburg:
Fachaufsicht hat die Landesveterinärdirektion.
Kontrolle erfolgt insbesondere über die angeforderten
Berichte aus den verschiedenen Fachgebieten.
Steiermark:
Die Fachaufsicht wird gemäß der am 15.9.1997
erlassenen Dienstinstruktion für Amtstierärzte/-innen vom
Landesveterinärdirektor/-in ausgeübt.
Kontrolle erfolgt durch Überprüfung der von den
Amtstierärzten/-innen der Fachabteilung 8 C – Veterinärwesen übermittelten
Berichte. Zur Erleichterung dieser Kontrolle hat die Fachabteilung 8 C –
Veterinärwesen ein EDV-Programm zur Optimierung veterinärbehördlicher
Kontrollen entwickelt, das einen raschen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der
Erfüllung der Kontrollaufgaben ermöglicht.
Tirol:
Die Fachaufsicht hat die Veterinärdirektion der
Tiroler Landesregierung.
Vorarlberg:
Die Fachaufsicht hat die Veterinärdirektion.
Personell unterstehen die Amtstierärzte/-innen jedoch
nicht dem Landesveterinärdirektor, sondern dem Bezirkshauptmann.
Parameter für die Bewertung sind Zufriedenheit der
Kunden und pünktliche Erledigung der übertragenen Aufgaben.
Wien:
Die Fachaufsicht wird von der Veterinärdirektion
gemeinsam mit den Fachreferaten ausgeübt.
Die Kontrolle der Tätigkeit erfolgt durch direkte
Kontrollen der Arbeit vor Ort, über ein gemeinsames Protokoll der Aktenstücke
und über das Berichtswesen.
Burgenland:
keine Angaben
Kärnten:
laufende Kontrollen
Unterschiedlicher Informationsstand, fachliche
Überlastung, Konzept der Veterinärkompetenzzentren mit Spezialisierung
Niederösterreich:
Durchschnittlich werden 120 Kontrollen pro Jahr in
allen Bereichen (Tierschutz, Tiertransport, FUG, etc.) von der Abteilung
Veterinärangelegenheiten durchgeführt.
Mängel werden dokumentiert, Fristen zur Mängelbehebung
werden gesetzt, die Mängelbehebung wird kontrolliert und dokumentiert.
Oberösterreich:
2002
9 Besuche durch den Veterinärdirektor
8 durch Veterinärdirektor-Stellvertreter
2003
14 Besuche durch den Veterinärdirektor
10 durch Veterinärdirektor-Stellvertreter
Als durchschlagende Erkenntnis wurde jeweils die
Unterbesetzung des amtstierärztlichen Dienstes beobachtet. Als Konsequenz
daraus resultierte jedes Jahr der begründete Antrag auf Verbesserung der
Personalsituation durch Erweiterung des Dienstpostenplanes beim
Dienstpostenplangespräch sowohl in der Personalabteilung als auch beim
zuständigen politischen Referenten.
Salzburg:
Es handelt sich um eine Fülle von Berichten aus den
verschiedenen Teilbereichen, die von den Amtstierärzten/-innen zu vollziehen
bzw. zu betreuen sind. Eine genaue Anzahl der Berichte zu erheben wäre nur
durch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, nämlich durch händische
Suche in allen Akten, möglich.
Von den Amtstierärzten/-innen wurden die
veterinärbehördlichen Rechtssetzungen entsprechend der zeitlichen
Möglichkeiten vollzogen.
Steiermark:
Die Kontrolle der Tätigkeit der Amtstierärzte/-innen
erfolgt laufend. Genaue Zahlen können daher nicht angegeben werden.
Bei den laufenden Kontrollen wurde festgestellt, dass
in einigen Verwaltungs-bezirken der Erfüllungsgrad der vorgesehenen
Kontrollaufträge unzureichend war. Diese Abweichungen wurden den zuständigen
Dienststellenleitern/-innen (Bezirkshauptmann) mitgeteilt und mit den
jeweiligen Amtstierärzten/-innen im Zuge von Dienstbesprechungen eingehend
diskutiert. Dabei zeigte sich, dass die Abweichungen auf Probleme mit der
Datengrundlage, auf fehlerhafte Dateneingabe sowie auf z.T. unrealistische
Kontrollvorgaben des Bundes zurückzuführen waren.
Tirol:
Laufende Kontrollen durch die Veterinärdirektion.
Keine wesentlichen Beanstandungen.
Vorarlberg:
Die Verwaltungsreform hat die Bezirkshauptmannschaft
als zentralen Ansprechpartner etabliert, dabei ist der/die Amtstierarzt/-in
logischer Knotenpunkt für alle Fragen der Sicherheit von Lebensmitteln
tierischer Herkunft inkl. Futtermittelkontrolle, Tierschutz, Tiertransport und
Rückstandsfreiheit.
Erkenntnisse aus bisheriger Durchführung der
Kontrollen sind, dass aus Gründen von regional sehr schwankender
Arbeitsbelastung und individueller besonderer Qualifikation die einzelnen
Aufgaben zum Teil unterschiedlich bearbeitet werden. Ein praktikabler
Lösungsansatz zur Verbesserung der Situation bieten einheitlich geschulte professionelle
amtliche Tierärzte/-innen, die den Amtstierärzten/-innen der Bezirkshauptmannschaften
unterstehen.
Wien:
Die Kontrollen erfolgen laufend bis täglich.
Es wurden keine Beanstandungen bekannt.
Frage 10:
Burgenland: Nein
Kärnten: Ja
Niederösterreich: Ja
Oberösterreich: Ja
Mit Ausnahme der Bezirkshauptmannschaft Eferding;
welche hinsichtlich der amtstierärztlichen Personalausstattung der
Zentralabteilung Veterinärdienst beim Amt der OÖ. Landesregierung zugerechnet
wurde und mit 50 % der Dienstzeit durch einen in der Zentralabteilung tätigen
Amtstierarzt/-in versorgt wird, ist allen Bezirksverwaltungsbehörden OÖ.
jeweils 1 Amtstierarzt/-in vollbeschäftigt zugeteilt. Beim Magistrat der
Landeshauptstadt Linz sind 3 Amts-tierärzte/-innen in der allgemeinen
Veterinärverwaltung und 4 Amtstierärzte /-innen im umschriebenen
Aufgabenbereich (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) tätig. Diese Personen
stehen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt
Linz.
Die gegenseitige Vertretungstätigkeit erfolgt jeweils
zwischen 2 benachbarten Bezirkshauptmannschaften gemäß einer erlassmäßigen
Regelung der Veterinärdirektion in Absprache mit dem Präsidium beim Amt der OÖ.
Landesregierung.
Eine zusätzliche Vertretungs- und Unterstützungstätigkeit
durch Amtstierärzte/-innen beim Amt der OÖ. Landesregierung (AdL) erfolgt nach
Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und Bedarf. Nur für die BH Ried im Innkreis ist
eine routinemäßige Unterstützung jeden Dienstag der Woche möglich.
Der Bezirk Eferding wurde auf Grund der Größe, der
geringen Bestands- und Betriebsdichte und rückläufiger Tierzahlen der
dringlichen Sparintention folgend, amtstierärztlich dem AdL - Vet
überantwortet.
Salzburg: Ja
Steiermark: Ja
Tirol:
Ja
Vorarlberg: Ja
Wien: Zuteilung der Amtstierärzte/-innen über
Bezirksgruppen (siehe Antwort zu Frage 2)
Frage 11:
Burgenland: 1 Eisenstadt
und Eisenstadt-Umgebung
Kärnten: 0
Niederösterreich: 1 Krems-Stadt
und Krems Land
Oberösterreich: 0
Die Betreuung von mehr als einen Bezirk durch den
Amtstierarzt/-in ist lediglich im Vertretungsfall zu Urlaubs-, Krankenstands-
oder sonstigen Abwesenheitszeiten vorübergehend erforderlich.
Salzburg: 0
Steiermark:
Prinzipiell betreut jeder Amtstierarzt/-in nur einen
Bezirk.
Im Zuge des vor zwei Jahren erstellten Konzeptes von
Veterinärkompetenz-zentren werden einzelne Amtstierärzte/innen in jenen
Fachgebieten, in denen sie eine Spezialausbildung genossen haben, fallweise
auch bezirksübergreifend eingesetzt.
Tirol:
0
Vorarlberg: 0
Wien: Alle; siehe Antwort zu Frage 2
Frage 12:
Burgenland: siehe Antwort zu Frage 11
Kärnten: Je ein Amtstierarzt/-in pro Bezirk, nur im
BH Spittal
an der Drau neben einem Amtstierarzt/-in noch ein
Distriktstierarzt/-in.
Niederösterreich: siehe Antwort zu Frage 11
Oberösterreich: siehe Antworten zu Fragen 10 und 11
Salzburg: siehe Antwort zu Frage 11
Steiermark: siehe Antwort zu Frage 11
Tirol:
siehe Antwort zu Frage 11
Vorarlberg: siehe Antwort zu Frage 11
Wien: Mit Stichtag waren folgende
Amtstierärzte/-innen den Bezirken zugeteilt:
Veterinäramtsabteilung 1.-9./20. Bezirk: 6 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 10./11. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 12.-14. Bezirk: 3 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 15.-19. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 21./22. Bezirk: 3 ATÄ
Veterinäramtsabteilung 23. Bezirk: 3 ATÄ
Frage 13:
Burgenland:
Alle 38 beauftragten
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen;
Keine behördlichen Tätigkeiten.
Kärnten:
Von 82 Fleischuntersuchungstierärzten/-innen haben 78
eine eigene Praxis.
Niederösterreich:
Die Mehrheit der Fleischuntersuchungstierärzte/-innen
verfügt über eine Praxis im selben Amtsbezirk. Das resultiert auch daraus, da
die Entscheidungsfindung bei der Bestellung eines
Fleischuntersuchungstierarztes auf der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und
Einfachheit beruht.
Oberösterreich:
In Oberösterreich sind zum Stichtag 391
Tierärzte/-innen aktiv tätig, davon sind 348 freiberuflich tätig. Von diesen
führen 258 Tierärzte/-innen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus.
In den ländlichen Gebieten übt der/die
Fleischuntersuchungstierarzt/ Fleischuntersuchungstierärztin diese hoheitliche
Agende i.d.R. im eigenen Praxisgebiet aus. In den großen Schlachtbetrieben sind
freiberuflich tätige Tierärzte/-innen mit dieser Aufgabe betraut, die z.T. aus
der näheren wie weiteren Umgebung herangezogen werden müssen, um den
gesetzlichen Bestimmungen an Hand der gegebenen Schlachtzahlen korrekt
nachkommen zu können.
Salzburg:
Nach den Bestimmungen des
Fleischuntersuchungsgesetzes für die Beauftragung als
Fleischuntersuchungstierarzt/-in die Berechtigung zur Berufsausübung Voraussetzung
ist, verfügten alle Fleischuntersuchungstierärzte/-innen über eine eigene
Praxis im selben Amtsbezirk.
Steiermark:
In den Gemeinden des Bundeslandes Steiermark
verfügten mit Stichtag
31. Dezember 2003 insgesamt 143
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen im selben Amtsbezirk über eine eigene
Tierarztordination. Die Intention des Gesetzgebers,
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen für jenes Gebiet zu bestellen, in denen
sie auch eine Ordination betreiben, ist aus den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes
(FUG), BGBl. Nr. 522/1982 i.d.g.F., ableitbar. So kann der Landeshauptmann
gemäß § 6 Abs. 5 FUG die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes/-in
widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20
km von der Gemeinde, in der er seine Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt,
entfernt ist und ein anderer Tierarzt/-in seine Tätigkeit an einem näher
gelegenen Berufssitz ausübt.
Mit anderen behördlichen Tätigkeiten (wie Blutentnahme
bei Rindern im Rahmen der periodischen Untersuchungen auf Brucellose, Leukose
und IBR/IPV oder Durchführung amtlicher Schutzimpfungen) werden fast alle diese
Tierärzte/-innen beauftragt, sofern sie nicht ausschließlich in der
Kleintierpraxis tätig sind.
Tirol:
In Tirol sind 72
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen bestellt. Alle haben eine Praxis.
Vorarlberg:
Von den in Vorarlberg tätigen 24
Fleischuntersuchungstierärzten/-innen führen fast alle im Tätigkeitsgebiet eine
eigene Tierarztordination.
Ca. ¾ sind auch in der Großtierpraxis tätig, ¼
nur in der Kleintierpraxis.
Wien:
0 (Amtsbezirk = Veterinäramtsabteilung)
Frage 14:
Burgenland:
Zuständiger Amtstierarzt/-in im Rahmen der §
16-Untersuchung
Kärnten:
Die Fachaufsicht üben die Amtstierärzte/-innen aus;
bei Kontrollen der Tierärzte/-innen gemäß § 16 FUG während
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hausapothekenkontrolle u. dgl.
Niederösterreich:
Die Fachaufsicht über die
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen üben die Amtstierärzte/-innen
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 16 FUG) aus. Eine § 16 FUG Kontrolle
umfasst auch die Überprüfung der praktischen Tätigkeit der Fleischuntersuchungs-
und Kontrolltierärzte/-innen. Die Befundergebnisse werden in einem Protokoll
festgehalten und den zuständigen Personen zur Kenntnis gebracht.
Oberösterreich:
Die Fachaufsicht über die
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen wird durch die Amtstierärzte/-innen
ausgeübt. Diese Kontrollen erfolgen nach dem Plan des Landeshauptmannes nach
dem Status und der Kapazität des Betriebes und dem damit sich ergebendem Kontrollumfang
sowie im Zuge der vielfach durch Export- und IGH-Verladungen von Fleisch
bedingten Anwesenheiten des Amtstierarztes/-in im Betrieb. Diese Kontrollen an
Anzahl und nach Ergebnis sind dem AdL zu melden.
Salzburg:
Die Aufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen
hat der Amtstierarzt/-in, der im Rahmen der Kontrollen nach § 16
Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen zu kontrollieren hat.
Steiermark:
Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen
übt der örtlich zuständige Amtstierarzt/-in aus. Dieser überprüft die Tätigkeit
der Fleischuntersuchungstierärzte/-innen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen
gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz sowie im Anlassfall (Anzeigen,
Beschwerden, Ersuchen um Befundüberprüfung).
Tirol:
Die zuständigen Amtstierärzte/-innen und die
Veterinärdirektion;
Kontrolle der Aufzeichnungen, laufend;
Vorarlberg:
Die Fleischuntersuchungstierärzte/-innen
werden fachlich durch die Amtstierärzte/-innen der Bezirkshauptmannschaften
sowie durch einen im Sinne der Schwerpunkt-BH’s landesweit für die praktische
Ausführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung/Kontrolluntersuchung
zuständigen Amtstierarzt/-in der Bezirkshauptmannschaft begleitet.
Wien:
Die Fachaufsicht obliegt, wie im § 16 FUG geregelt dem
Landeshauptmann, der sich in Wien im Bereich des Fleischuntersuchungsrechtes
besonders erfahrener Amtstierärzte/-innen bedient, die organisatorisch
unmittelbar dem Veterinär-direktor/in unterstellt sind.
Fragen 15 und
16:
Burgenland:
2002: 149
Kontrollen
2003: 193
Kontrollen
Die Hygienekontrollen nach § 17 FUG sollten nach
Vorbild Wien nur von Amtstierärzten/-innen durchgeführt werden.
Kärnten:
2002: 339
Kontrollen
2003: 340
Kontrollen
Unterschiedliche Standards; Informationen durch
Amtstierärzte/-innen, Verwaltungsverfahren.
Niederösterreich:
Da jeder Gewerbebetrieb einmal pro Jahr durch den
Amtstierarzt/-in und alle weiteren Betriebe nach einem risikobasierten
vorgegebenen Stichprobenplan überprüft wird, kann davon ausgegangen werden,
dass die hauptverantwortlichen Fleischuntersuchungstierärzte/-innen zumindest
einmal jährlich bei ihrer Tätigkeit überprüft werden.
Gegebenenfalls wurden Verfehlungen an die zuständigen
Strafbehörden weitergeleitet.
Oberösterreich:
2002: 4.873
Kontrollen
2003: 3.185
Kontrollen
Anzahl der Kontrollen gemäß § 16 FUG in Betrieben die
zum IGH zugelassen sind, in Betrieben mit geringer Produktion, in
landwirtschaftlichen Betrieben und Wildsammelstellen; wobei bei kombinierten
Betrieben jede Produktionskategorie eigens gezählt wurde.
Die amtstierärztlichen Kontrollen der
Fleischuntersuchungsorgane erbrachten nur minimale und damit unverzüglich
abzustellende Beanstandungen und Missstände.
Salzburg:
2002: 222
Kontrollen
2003: 232
Kontrollen
Im Rahmen der Kontrollen nach § 16
Fleischuntersuchungsgesetz wird auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstierärzte/-innen kontrolliert.
Bei etwaigen Beanstandungen erfolgt eine Anzeige bei
der zuständigen Strafbehörde.
Steiermark:
2002: 638
Kontrollen
2003: 657
Kontrollen
Eine detaillierte Auswertung der Überprüfung liegt dem
Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht vor. Im Falle festgestellter
Mängel sind von Amtstierärzten/-innen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu
deren Behebung anzuordnen.
Tirol:
2002: laufende
Kontrolle
2003: laufende
Kontrolle
keine wesentlichen Beanstandungen;
Vorarlberg:
Diese Kontrollen können nicht im Detail quantifiziert
werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass jeder Tierarzt/-in
mehrfach überprüft wurde, da eine Stufe die Kontrollen nach § 16
Fleischuntersuchungsgesetz sind, die jeden Fleischbetrieb - und damit auch den
dort tätigen Fleischuntersuchungstierarzt/-in - in der Häufigkeit von täglich
bis mindestens einmal jährlich treffen.
Erkenntnisse dieser Kontrollen sind zum Teil
individuelle Ausführungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Beanstandungen, die Konsequenzen nach sich ziehen müssten, wurden keine festgestellt.
Wien:
2002: 867
Kontrollen (mindestens 2 Kontrollen pro Betrieb)
2003: 657
Kontrollen (mindestens 2 Kontrollen pro Betrieb)
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die
Wildfleischuntersuchungen und die Fischuntersuchungen werden von den dafür
zuständigen Fleischunter-suchungstierärzten/-innen, die in Wien ausschließlich
Amtstierärzte/-innen sind ohne Beanstandungen durchgeführt. Maßnahmen waren
daher nicht zu setzen.
Frage 17:
Eine Kontrolle
fand vom 2. bis 6. April 2001 statt.
Schlussfolgerungen:
siehe Beilage B
Frage 18:
Burgenland: 0
Kärnten: 0
Niederösterreich: 0
Ist rechtlich nicht mehr möglich, ausgenommen am
Magistrat angestellte Amtstierärzte/-innen, welche durchgehend
Fleischuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen durchführen.
Oberösterreich: 0
Auf Grund einer Regelung durch den Personalreferenten
im Jahr 1999 ist in Oberösterreich kein Amtstierarzt/-in gleichzeitig
Fleischuntersuchungstierarzt/-in im eigenen Amtssprengel. Auf Anordnung ist
eine Neubeauftragung eines Amtstierarztes/-in mit der Durchführung der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung o.a. Regelung untersagt.
Salzburg: 0
Steiermark: 4
Tirol: 0
Vorarlberg: 0
Das nur über Deutschland erreichbare
Zollausschlussgebiet Kleines Walsertal wird auf Grund der weiten Entfernung
durch einen Fleischuntersucher/-in versorgt. Da für die betroffene Gemeinde
Mittelberg kein Fleischuntersuchungstierarzt/-in bestellt ist, handelt de facto
der Amtstierarzt/-in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in unmittelbarer
Aufsicht über den Fleischuntersucher/-in - wenn auch nur auf ein kleines Gebiet
beschränkt - als Fleischuntersuchungstierarzt/-in in seinem Bezirk.
Grundsätzlich ist in Vorarlberg kein Amtstierarzt/-in
freiberuflich in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig.
Wien: 0
In Wien wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
sowie Kontrollunter-suchung gemäß § 17 FUG ausschließlich von
Amtstierärzte/-innen durchgeführt. Die Kontrollen gemäß § 16 FUG sind von den §
17 Kontrollen personell strikt getrennt und werden auch von
Amtstierärzte/-innen durchgeführt.
Frage 19:
Burgenland: 0
Kärnten: 2
Niederösterreich: 3
Oberösterreich: 9
Salzburg: 0
Steiermark: 16
Tirol: 0
Vorarlberg: siehe Antwort Frage 18
Wien: 2
Frage 20:
Das FVO sieht die
Möglichkeit der Befangenheit von praktischen Tierärzten/-innen, welche in
ihrem Praxisgebiet auch die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausüben. Von
österreichischer Seite wird dazu auf die Bestimmungen der Unvereinbarkeit nach
dem Beamtendienstrecht und dem AVG verwiesen, was vom FVO zur Kenntnis genommen
wurde.
Frage 21:
Die Sicherstellung
der Verwaltung durch unbefangene Amtstierärzte/-innen und Fleischuntersuchungstierärzte/-innen
obliegt den Landesbehörden. Eine Einflussnahme durch den Bund ist hierbei über
die gesetzlichen Vorgaben des Fleischuntersuchungsgesetzes und des
Beamtendienstrechtes nicht möglich.
Frage 22:
Diese Frage ist im
Fleischuntersuchungsgesetz §§ 19 und 20 zweifelsfrei geregelt.
Frage 23:
Burgenland:
Landesrat ÖkRat Paul Rittsteuer (ÖVP)
Kärnten:
Landesrat Dr. Josef Richard Martinz (ÖVP)
Niederösterreich:
Landesrat Dipl.Ing. Josef Plank (ÖVP) -
(Agrarlandesrat)
Landesrätin Christa Kranzl (SPÖ) -
(Landesrätin für Schulen, Soziale Verwaltung und Konsumentenschutz)
Oberösterreich:
Landesrätin Dr. Silvia Stöger (SPÖ)
Die genannte Landesrätin ist für die
Veterinärverwaltung (Veterinärdienst und Veterinärrecht) zuständig.
Salzburg:
Landesrat Josef Eisl (ÖVP)
Als ressortzuständiges Regierungsmitglied ist der
genannte Landesrat zuständig für Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Naturschutz
und Raumordnung.
Steiermark:
Landesrat Johann Seitinger (ÖVP)
Nach Geschäftseinteilung der Landesregierung ist der
genannte Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Nachhaltigkeit,
Wasser und Natur, Wohnbauförderung und Ortserneuerung auch für den Vollzug
veterinärrechtlicher Bestimmungen zuständig.
Tirol:
Landeshauptmann DDr. Herwig Van Staa (ÖVP)
Vorarlberg:
Landesrat Ing. Erich Schwärzler (ÖVP)
Nach Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung
ist der genannte Landesrat für die Vollziehung veterinärrechtlicher
Bestimmungen zuständig.
Wien:
Mag. Renate Brauner (SPÖ)
Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz
und Personal
Frage 24:
Mehrmals im Jahr
finden Sitzungen der Veterinärdirektoren mit Vertreter/-innen der Veterinärverwaltung
des Bundes statt. Fragestellungen die im Rahmen dieser Sitzungen von den
Landesvertretern/-innen und Vertretern/-innen meines Ressorts nicht gelöst
werden können, werden in anlassbezogenen bilateralen Gesprächen geklärt.
Frage 25:
Im Hinblick auf
die knappen Personalressourcen in meinem Ressort sind meine Mitarbeiter/-innen
angewiesen nur solche Statistiken und Aufstellungen zu führen, die zur
Erfüllung von gesetzlich festgelegten Berichtspflichten erforderlich sind. Über
Missstände, die aus den einzelnen Bundesländern gemeldet werden, werden daher
keine Statistiken geführt, sondern werden solche Meldungen ad hoc bearbeitet
und bestehende Probleme einer Lösung zugeführt.
Frage 26:
Auch hierüber
besteht keine Statistik. Derartige Anregungen werden laufend mit den Ländern im
Rahmen der Veterinärdirektorentagungen erörtert und sach-gerechten Lösungen
zugeführt.
Frage 27:
Vorab ist
festzustellen, dass für die Vollziehung von Bundesgesetzen in mittelbarer
Bundesverwaltung der Landeshauptmann verantwortlich ist und ihm die
Organisation der Verwaltung in den Ländern obliegt. Hiezu hat er als Fachorgan
für die Angelegenheiten des Veterinärwesens bei den politischen
Verwaltungsbehörden aller Instanzen qualifizierte Amtstierärzte/-innen zu
bestellen. Diese haben – wie alle anderen Organe der staatlichen Verwaltung in
den Ländern – sämtliche für den jeweiligen Sachverhalt relevanten Bundesgesetze
zu beachten.
Veterinärwesen,
das in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, umfasst folgende Bundesgesetze:
1. Bundesgesetz
über den Tierarzt/-in und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz) BGBl.
Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
2. Gesetz
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz –
TSG) RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 71/2003
3. Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen (Durchführungsverordnung
zum Tierseuchengesetz; nach Rechtsüberleitung als Bundesgesetz in Geltung)
RGBl. Nr. 178/1909, i.d.F. der BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl.
Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959
4. Bundesgesetz
zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz)
BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1999
5. Bundesgesetz
zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz) BGBl.
Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1999
6. Bundesgesetz
zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen
Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz) BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 133/1999
7. Bundesgesetz über die
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder
BGBl. Nr. 22/1949
8. Bundesgesetz über die
Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder BGBl. Nr. 21/1949
9. Art.
V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 66/1998
(Bestimmungen
über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln –
ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände)
10. Bundesgesetz
über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz)
BGBl. Nr. 290/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
11. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren
in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG) BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003
12. Gesetz
betreffend die Verpflichtung der Desinfektion bei Viehtransporten auf
Eisenbahnen und Schiffen RGBl. Nr. 108/1879 i.d.F. RGBl. Nr. 184/1909 und BGBl.
Nr. 422/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 (tritt mit
31.12.2004 außer Kraft !)
13. Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien
(Tiermaterialiengesetz - TMG) BGBl. I Nr. 141/2003
14. Bundesgesetz über die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz) BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003
15. Tierarzneimittelkontrollgesetz
BGBl. I Nr. 28/2002 geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2003
Frage 28:
Burgenland:
Alle Tätigkeiten, die Amtstierärzten/-innen durch
Gesetze, Verordnungen oder organisatorische Vorschriften zugewiesen sind.
Kärnten:
Bei den Bezirkshauptmannschaften Erledigungen der
anfallenden Arbeiten, bei der Veterinärdirektion Spezialisierung in
Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung.
Niederösterreich:
Veterinärverwaltung, Seuchenbekämpfung, Tierschutz-,
Tiertransport-, Futtermittelkontrolle, Aufgaben des
Fleischuntersuchungsrechtes, Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Kontrollen
nach Anhang A der MilchhygieneVO, Kontrollen im Rahmen der
Rückstandskontrollverordnung.
Oberösterreich:
Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem
jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veterinärbereich betreffen, zu vollziehen.
Salzburg:
Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem jeweiligen
Bezirk alle Gesetze, die den Veterinärbereich betreffen zu vollziehen und
werden auch tatsächlich dafür eingesetzt.
Steiermark:
Amtstierärzte/-innen werden für die nach veterinärrechtlichen
Vorschriften zu erfüllenden Tätigkeiten und Kontrollaufgaben angestellt und
tatsächlich eingesetzt.
Tirol:
Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem
jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veterinärbereich betreffen, zu
vollziehen.
Vorarlberg:
Die Amtstierärzte/-innen haben in ihrem
jeweiligen Bezirk alle Gesetze, die den Veterinärbereich betreffen, zu
vollziehen.
Wien:
Im Bundesland Wien werden alle Amtstierärzte/-innen
für alle Arbeitsbereiche des Veterinärwesens eingesetzt.
Frage 29:
Die Grundausbildung erfolgt gemäß der Vorschrift über die
tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung -
Kundmachung des Bundesministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft vom 5. August 1949,
BGBl. Nr. 215/1949, i.d.F. BGBl. Nr. 334/1965). Die Vorbereitung zur Prüfung erfolgt in
einem vierwöchigen Intensivkurs und nachfolgendem Selbststudium, die
tierärztliche Physikatsprüfung selbst wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von einer Woche und umfasst eine
sechsstündige schriftliche Prüfung und mündliche Prüfungen aus acht verschiedenen
veterinärfachlich relevanten Fächern.
Hinsichtlich Weiterbildung wurde seitens des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen in der Vergangenheit jährlich eine zweitägige
Kursveranstaltung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte abgehalten, die
Expertenvorträge aus allen relevanten Bereichen des amtlichen Veterinärwesens
umfasste. Diese Veranstaltung wurde jeweils zweimal jährlich in identer Weise
in Wien abgehalten, um abwechselnd allen Amtstierärztinnen und Amtstierärzten
die Teilnahme zu ermöglichen.
Die Änderung wirtschaftsgeographischer Gegebenheiten, die zunehmende
Komplexizität der EU-Rechtsvorschriften und die damit zunehmende Notwendigkeit
der Spezialisierung führten zu einem Überdenken der bisherigen Strukturen. Die
Veterinärdirektorenkonferenz etablierte daher im Herbst 2003 eine Arbeitsgruppe
zur Modernisierung dieser Strukturen.
Die neue Form der
Weiterbildung wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erstmalig zum Tragen
kommen. Grundzüge sind die Einführung von fachspezifischen Modulen,
zusätzliche praxisorientierte Workshops, fallweise Veranstaltungen in den
Bundesländern, die vermehrte Einbeziehung internationaler Experten/-innen und
die Einbeziehung zusätzlicher Bildungsangebote aus anderen Bereichen in das
Gesamtkonzept der Weiterbildung.
Frage 30:
Eine unmittelbare Budgetierung der
amtstierärztlichen Aus- und Weiterbildung besteht nicht, jedoch wird der seit
dem Jahr 2000 jährlich mit ca. insgesamt € 5000.- dotierte Ansatz
betreffend „Aufwendungen für das Veterinärwesen“ hiefür herangezogen. Die
Veranstaltungen wurden daher möglichst sparsam durchgeführt. Die
Vortragstätigkeit der Beamten und Beamtinnen im Bundes-dienst erfolgt in der
Dienstzeit und ist daher nicht gesondert zu budgetieren.
Frage 31:
Von den
Bundesländern wurden hiezu keine Angaben geliefert. Das Gehaltsschema obliegt
den Ländern. Aus anderen Mitgliedstaaten liegen keine Unterlagen vor.
Frage 32:
Durch die
Osterweiterung konnten die Grenztierärzte/-innen andere Aufgaben in der
Bundesverwaltung übernehmen.
Burgenland: keine Angaben
Kärnten:
Neue Konzepte –Veterinärkompetenzzentren- gänzlich
zufriedenstellende Lösungen sind wegen der restriktiven Personalanstellung
derzeit nicht möglich.
Niederösterreich:
Über Finanzausgleich für Bundesländer mehr Mittel zur
Verfügung stellen.
Oberösterreich: keine Angaben!
Salzburg: keine Angaben!
Steiermark: keine Angaben!
Tirol: keine Angaben!
Vorarlberg: keine Angaben!
Wien: Die Personalausstattung ist in Wien
ausreichend.
Frage 33:
Die
Geschäftseinteilung der Landesregierung obliegt verfassungsgemäß dem Landtag.
Frage 34:
Burgenland: keine Angaben!
Kärnten: Vorgehen nach Kontrollplänen
Niederösterreich: Die Kompetenzverteilung kann bei jeder
Regierungssitzung geändert werden!
Oberösterreich: keine Angaben!
Salzburg: keine Angaben!
Steiermark: keine Angaben!
Tirol: keine Angaben!
Vorarlberg: keine Angaben!
Wien: keine Angaben!
Fragen 35 und
38:
Im Hinblick auf
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist kein Novellierungs-bedarf
gegeben.
Frage 36:
Das
Tierarzneimittelkontrollgesetz hat sich bewährt. Eine Änderung ist aber dahin
gehend geplant, dass die Bestimmungen der Richtlinie über das Verbot der Verwendung
von Hormonen (96/22/EWG) in das Gesetz aufgenommen werden sollen.
Frage 37:
Aus Sicht meines
Ressorts sind derzeit keine großen Probleme bei der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung und der Überwachung der Zerlegungsbetriebe gegeben. Kleine
Unzulänglichkeiten werden direkt in den Ländern behoben.
Frage 38:
Die Fragen 35 und
38 sind ident.
Fragen 39 und
40:
Die
Rückstandskontrolle funktioniert auf Basis der von der EU vorgegebenen
Richtlinien und den dazu erlassenen österreichischen Verordnungen, nach einem
jährlich von der Kommission genehmigten Plan. Dieser Plan wird durchgeführt und
die Ergebnisse von der Kommission anerkannt. Etwaige neu auftretende
Problemsituationen werden durch jährliche Anpassungen behoben.
Frage 41:
Mit der Umsetzung
der Milchhygienerichtlinie der EU (Richtlinie 92/46/EG i.d.g.F.) wurden die
Überwachungsaufgaben der Behörde gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975 auf
Milcherzeugerbetriebe ausgedehnt. Zu der zusätzlichen Anzahl der
Lebensmittelbetriebe sind mehr als 50 000 landwirtschaftliche Betriebe österreichweit
hinzugekommen. Die herkömmlichen Entscheidungskriterien für die
stichprobenartige Auswahl von Betrieben können bei den bestehenden Personalressourcen
nicht angewandt werden.
Im
Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 „des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz“ wird die Kontrolltätigkeit auf ein risikobasiertes
Fundament gestellt werden, um die bestehenden Ressourcen der Länder mit dem
Ziel eines hohen Verbraucherschutzes bestmöglichst zu nutzen.
Frage 42:
Österreich ist in
der günstigen Situation, von großen Tierseuchenzügen (wie z.B. MKS in
Großbritannien) verschont geblieben zu sein. Zur Bekämpfung von Tierseuchen
wird derzeit im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Nationales
Krisenzentrum eingerichtet. Für die meisten der gemäß Liste A (OIE) anzeigepflichtigen
Tierseuchen wurde von der Abteilung für Tierseuchen-bekämpfung ein Krisenplan
erarbeitet.
Im November 2004
findet die erste österreichische Echtzeitübung zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche statt. Durch diese Übung, die ein reales Szenario simulieren wird,
soll die Tierseuchenbekämpfung aller drei Instanzen geprobt werden.
Internationale und nationale Experten werden diese Übung beobachten und die
Ergebnisse sollen in die Evaluierung des MKS -Krisenplanes einfließen.
Die Bekämpfung der
Tollwut erfolgt durch die orale Immunisierung der Füchse. Eine
Aufrechterhaltung des Impfschutzes durch regelmäßige und ausreichende
Impfkampagnen ist zum Schutze des Menschen unerlässlich. Die Überwachung
anderer Zoonosen erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung (Tuberkulose) bzw.
im Rahmen von Programmen (Salmonellen).
Frage 43:
Derzeit sind keine Probleme bekannt; die
Zusammenarbeit mit den Bundesländern im Bereich der Seuchenbekämpfung ist sehr
gut.
Frage 44:
Gemäß
Tiergesundheitsdienst-Verordnung kundgemacht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
Nr. 8a/2002 vom 27. September 2002, Kapitel 3, Artikel 6 Z. 2 sind zusätzlich
zu den behördlichen Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten der Länder
externe Kontrollen von akkreditierten Stellen vorgeschrieben. Derzeit werden
externe Kontrollen der Geschäftsstellen der Tiergesundheitsdienste, die vom
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Auftrag gegeben wurden,
durchgeführt. Die Kontrollen sind noch nicht abgeschlossen. Es kann daher noch
keine Einschätzung für die einzelnen Bundesländer abgegeben werden, es wird
jedoch über die Ergebnisse berichtet werden.
Frage 45:
Derzeit sind keine
Probleme bekannt; die Kontrollen erfolgen durch die Länder.
Frage 46:
Die gesetzlichen
und verordnungsmäßigen Bestimmungen im Rahmen der Rückstandskontrolle sind
ausreichend.
Grundsätzlich sind
alle Landeshauptleute angewiesen, die bestehenden Gesetze – die die von Ihnen
angesprochenen Missstände bereits als solche qualifizieren - mit der
notwendigen Sorgfalt und Strenge zu vollziehen. In Hinkunft wird dies auch für
das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz gelten.
Gesetzwidriges
Verhalten von einzelnen Normunterworfenen generell für alle Zeit zu unterbinden
wird aber letztlich mit allen legistischen und verwaltungsbehördlichen
Maßnahmen nicht möglich sein.
In Angelegenheiten
des Tierschutzes vollziehen derzeit die Länder ihre diesbe-züglichen
Landesgesetze und Landesverordnungen, mit 1.1.2005 erfolgt durch die Länder die
Vollziehung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes.
Missstände werden
dann durch Kontrollen gemäß der auf Grund des § 35 Abs. 3 und 5 des
Tierschutzgesetzes erlassenen Tierschutz-Kontrollverordnung aufgedeckt. Diese
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können mit Geldstrafen, durch Verbot der
Tierhaltung und durch den Verfall der Tiere bestraft werden.
Fragen 47 bis
49:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
berührt nicht andere bundesge-setzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren wie
das Tiertransportgesetz.
Für Angelegenheiten des Tierschutzes im
Bereich des Tiertransportes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zuständig.
Frage 50:
Durch den
Beitrittsvertrag erfolgte eine genaue Regelung hinsichtlich des Verkehrs mit
Fleisch und Fleischerzeugnissen. Durch die Kontrollen wie sie im innergemeinschaftlichen
Handel vorgesehen sind, wird ein gewerbliches Verbringen von Waren nach
Österreich, welche noch nicht den EU Standards entsprechen, verhindert.
Da die neuen
Mitgliedstaaten alle Regeln des Veterinär- und Lebensmittelrechts mit 1. Mai
2004 anwenden müssen und die Europäische Kommission keine wesentlichen
Ausnahmen auf diesem Gebiet akzeptiert hat, bestehen keine Probleme auf diesen
Gebieten.
Frage 51:
Frage 52:
Frage 53:
Demnach ist das
innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen, Schweinesamen sowie
Eizellen und Embryonen von Schweinen aus den im Anhang der Kundmachung
genannten Gebiete der Slowakei nach Österreich verboten.
Frage 54:
Die Produkte, die
sich auf dem gemeinsamen Markt befinden, werden am Markt routinemäßig, wie
bisher, kontrolliert. Bei diesen Kontrollen werden auch die Genusstauglichkeitskennzeichen
überprüft, da nur solche Produkte zulässig sind, die mit gültigen Genusstauglichkeitskennzeichen
versehen sind. Bis 31. August 2004 können auch die bisherigen
Genusstauglichkeitskennzeichen für Exporte in die Gemeinschaft verwendet
werden, wenn die zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaates bescheinigt,
dass die Ware vor dem 1. Mai 2004 hergestellt worden ist.
Frage 55:
Abgesehen davon,
dass der Fragesteller den neuen MS vorwirft, sie wären nicht in der Lage
die nach den EU-Bestimmungen bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, wird auf
die Beantwortung der Frage 50 verwiesen. Eine Einschätzung der Verhältnisse in
den neuen MS obliegt einzig und allein der Kommission.
Frage 56:
Frage 57:
Die Zusammenarbeit
erfolgt im Rahmen der Tagungen der Kommission und des Rates. Weiters werden
fallweise bilaterale Sitzungen zu verschiedenen aktuellen Themen veranstaltet
(z.B. 19. Mai 2004 mit slowenischen Veterinären in Kärnten).
Gemäß den
geltenden EU-Vorschriften bestehen zahlreiche Institutionen und Einrichtungen
zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und damit auch mit den neuen
Mitgliedstaaten. Schon im Vorfeld der EU-Erweiterung wurden mit den
Kandidatenländern intensive formale, aber auch informelle Kontakte hergestellt,
wobei sich insbesondere die vielfältigen Erfahrungen Österreichs im Bereich der
veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, aber auch in den Bereichen der Zusatzgarantien,
als besonders hilfreich in der Vorbereitung der Kandidaten/-innen erwiesen hat.
Intensive
Kontakte werden auch auf Ebene der CVOs (Chief Veterinary Officer – leitende
Veterinärchefs) sowohl auf Kommissionsebene wie auch auf Ratsebene gepflegt,
wobei auch bilaterale Kontakte hergestellt werden.
Zwischen den auf
dem Gebiet der Lebensmittelkontrolle tätigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten
und den zuständigen Behörden Österreichs erfolgte in den letzten Monaten ein
intensiver Informationsaustausch bei Besuchen von Delegationen der neuen
Mitgliedstaaten in Österreich. Weiters werden von allen Mitgliedstaaten
Informationen im RASFF-System ausgetauscht. Zusätzlich erfolgt eine intensive
Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten im ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat
|
zu Frage 1 |
zu Frage 3 |
zu Frage 4 |
zu Frage 4 |
zu Frage 5 |
zu Frage 6 |
|
Anzahl der |
Anzahl der |
km² |
tierhaltende Betriebe |
Ordination in |
Ordination in |
|
Tierärzte |
Amtstierärzte |
|
|
eig. Bezirk |
and. Bezirk |
|
|
|
|
|
|
|
Burgenland |
57 |
8,75 |
|
2.738 |
|
|
Eisenstadt |
4 |
|
42,91 |
|
|
|
Rust |
1 |
|
20,01 |
|
|
|
Eisenstadt-Umgebung |
6 |
|
453,14 |
|
|
|
Mattersburg |
9 |
|
237,84 |
|
|
|
Oberpullendorf |
5 |
|
701,49 |
|
|
|
Oberwart |
12 |
|
732,62 |
|
|
|
Güssing |
6 |
|
485,44 |
|
|
|
Jennersdorf |
6 |
|
235,35 |
|
|
|
Neusiedl am See |
8 |
|
1.083,65 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kärnten |
159 |
10 |
9.276,00 |
12.498 |
4 |
2 |
Feldkirchen |
|
1 |
558,00 |
804 |
|
1 |
Hermagor |
|
1 |
807,00 |
932 |
1 |
|
Klagenfurt |
|
1 |
|
143 |
1 |
|
Klagenfurt-Land |
|
1 |
765,00 |
1.241 |
|
|
Spittal an der Drau |
|
1 |
2.764,00 |
2.519 |
2 |
|
St. Veit an der Glan |
|
1 |
1.493,00 |
1.733 |
|
|
Villach |
|
1 |
|
1.355 |
|
|
Villach-Land |
|
1 |
1.009,00 |
175 |
|
|
Völkermarkt |
|
1 |
907,00 |
1.540 |
|
|
Wolfsberg |
|
1 |
973,00 |
2.056 |
|
1 |
|
|
1 Distriktsarztarzt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zu Frage 1 |
zu Frage 3 |
zu Frage 4 |
zu Frage 4 |
zu Frage 5 |
zu Frage 6 |
|
Anzahl der |
Anzahl der |
km² |
tierhaltende Bet. |
Ordination im |
Ordination in |
|
Tierärzte |
Amtstierärzte |
|
|
eig. Bezirk |
and. Bezirk |
Niederösterreich |
541 |
26 |
20.436,47 |
18.366 |
13 |
6 |
Gänserndorf |
|
|
1271,97 |
|
|
|
Hollabrunn |
|
|
1.010,76 |
|
|
|
Korneuburg |
|
|
626,30 |
|
|
|
Mistelbach |
|
|
1.291,08 |
|
|
|
Krems |
|
|
923,93 |
|
|
|
Gmünd |
|
|
2.048,58 |
|
|
|
Horn |
|
|
783,98 |
|
|
|
Waidhofen an der Thaya |
|
|
669,10 |
|
|
|
Zwettl |
|
|
1.399,25 |
|
|
|
Waidhofen an der Ybbs |
|
|
131,52 |
|
|
|
Amstetten |
|
|
1.187,80 |
|
|
|
Melk |
|
|
1.013,14 |
|
|
|
Scheibbs |
|
|
1.023,39 |
|
|
|
St. Pölten |
|
|
108,51 |
|
|
|
Lilienfeld |
|
|
931,32 |
|
|
|
Tulln |
|
|
657,74 |
|
|
|
Wiener Neustadt |
|
|
969,50 |
|
|
|
Neunkirchen |
|
|
1.146,07 |
|
|
|
Mödling |
|
|
276,97 |
|
|
|
Wien-Umgebung |
|
|
484,46 |
|
|
|
Baden |
|
|
753,24 |
|
|
|
Bruck an der Leitha |
|
|
494,72 |
|
|
|
|
|
|
20.436,47 |
|
|
|
|
zu Frage 1 |
zu Frage 3 |
zu Frage 4 |
zu Frage 4 |
zu Frage 5 |
zu Frage 6 |
|
Anzahl der |
Anzahl der |
km² |
tierhaltende Bet. |
Ordination im |
Ordination in |
|
Tierärzte |
Amtstierärzte |
|
|
eig. Bezirk |
and. Bezirk |
Oberösterreich |
357 |
24 |
11.855,00 |
83.527 |
|
|
Braunau am Inn |
30 |
1 |
1.040,65 |
7.578 |
|
|
Eferding |
7 |
1 |
259,83 |
2.550 |
|
|
Freistadt |
19 |
1 |
1.016,47 |
9.102 |
|
|
Gmunden |
25 |
1 |
1.432,54 |
4.396 |
|
|
Grieskirchen |
19 |
1 |
578,88 |
6.586 |
|
|
Kirchdorf an der Krems |
23 |
1 |
1.241,05 |
4.372 |
|
|
Linz-Land |
20 |
1 |
460,36 |
1.839 |
|
|
Perg |
23 |
1 |
613,49 |
6.169 |
|
|
Ried im Innkreis |
31 |
1 |
585,35 |
5.192 |
|
|
Rohrbach |
15 |
1 |
827,74 |
7.835 |
|
|
Schärding |
14 |
1 |
618,25 |
5.643 |
|
|
Steyr-Land |
19 |
1 |
971,25 |
4.386 |
|
|
Urfahr-Umgebung |
24 |
1 |
667,58 |
6.702 |
|
|
Vöcklabruck |
34 |
1 |
1.084,12 |
7.574 |
|
|
Wels-Land |
21 |
1 |
457,26 |
3.257 |
|
|
Linz-Land |
25 |
7 |
|
154 |
|
|
Steyr-Land |
0 |
1 |
|
85 |
|
|
Wels-Land |
8 |
1 |
|
107 |
|
|
|
|
|
|
Mehrfachnennungen |
|
|
|
|
|
|
möglich |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Salzburg |
111 |
7 |
7.154,30 |
9.093 |
3 |
1 |
Salzburg-Umgebung |
42 |
1 |
1.004,40 |
2.705 |
|
|
Hallein |
12 |
1 |
668,30 |
1.334 |
|
|
St. Johann im Pongau |
14 |
1 |
1.755,40 |
1.860 |
|
|
Tamsweg |
5 |
1 |
1.019,70 |
992 |
|
|
Zell am See |
19 |
1 |
2.640,90 |
2.072 |
|
|
Salzburg Stadt |
19 |
2 |
65,60 |
130 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zu Frage 1 |
zu Frage 3 |
zu Frage 4 |
zu Frage 4 |
zu Frage 5 |
zu Frage 6 |
|
Anzahl der |
Anzahl der |
km² |
tierhaltende Bet. |
Ordination im |
Ordination in |
|
Tierärzte |
Amtstierärzte |
|
|
eig. Bezirk |
and. Bezirk |
Steiermark |
343 |
33 |
16.388,09 |
26.453 |
5 |
6 |
Bruck an der Mur |
10 |
1 |
1.307,07 |
595 |
1 |
|
Deutschlandsberg |
14 |
2 |
863,03 |
2.176 |
|
|
Feldbach |
24 |
3 |
726,90 |
3.481 |
|
|
Fürstenfeld |
7 |
1 |
263,79 |
685 |
|
1 |
Graz-Umgebung |
38 |
3 |
1.100,70 |
996 |
|
1 |
Gröbming |
13 |
1 |
1.421,90 |
2.579 |
1 |
|
Hartberg |
24 |
3 |
954,98 |
3.024 |
1 |
|
Judenburg |
12 |
1 |
1.096,51 |
955 |
|
1 |
Knittelfeld |
9 |
1 |
577,96 |
596 |
|
|
Leibnitz |
37 |
3 |
681,22 |
2.311 |
|
|
Leoben |
14 |
1 |
1.099,81 |
499 |
|
|
Liezen |
12 |
2 |
1.848,47 |
967 |
|
1 |
Murau |
12 |
1 |
1.384,51 |
1.417 |
1 |
|
Mürzzuschlag |
12 |
1 |
848,50 |
631 |
1 |
|
Radkersburg |
5 |
1 |
336,76 |
1.202 |
|
|
Voitsberg |
11 |
1 |
678,48 |
1.460 |
|
|
Weiz |
27 |
2 |
1.068,95 |
2.888 |
|
|
Graz |
61 |
5 |
127,57 |
113 |
|
2 |
|
|
|
|
|
|
|
Tirol |
148 |
13 |
12.648,00 |
15.634 |
3 |
2 |
Innsbruck |
17 |
1 |
105,00 |
135 |
|
|
Innsbruck-Land |
39 |
1 |
1.990,00 |
3.524 |
|
|
Imst |
16 |
1 |
1.725,00 |
1.647 |
|
1 |
Kitzbühel |
17 |
1 |
1.164,00 |
1.745 |
1 |
|
Kufstein |
15 |
1 |
970,00 |
2.054 |
|
1 |
Landeck |
7 |
1 |
1.594,00 |
1.699 |
|
|
Lienz |
11 |
1 |
2.020,00 |
2.015 |
|
|
Reutte |
6 |
1 |
1.236,00 |
781 |
1 |
|
Schwaz |
20 |
1 |
1.844,00 |
2.034 |
1 |
|
Veterinärdirektion |
|
4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zu Frage 1 |
zu Frage 3 |
zu Frage 4 |
zu Frage 4 |
zu Frage 5 |
zu Frage 6 |
|
Anzahl der |
Anzahl der |
km² |
tierhaltende Bet. |
Ordination im |
Ordination in |
|
Tierärzte |
Amtstierärzte |
|
|
eig. Bezirk |
and. Bezirk |
Vorarlberg |
56 |
7 |
2.591,60 |
1.821 |
2 |
2 |
Bludenz |
|
|
1.286,50 |
|
1 |
|
Bregenz |
|
|
854,60 |
|
|
1 |
Dornbirn |
|
|
172,40 |
|
|
1 |
Felkirch |
|
|
278,10 |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wien |
438 |
37 |
|
18 |
0 |
9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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