Zu 1715/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

Beilage B

Zu Frage 17

 

6.   Schlussfolgerungen                                                                          

6.1.        Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften          

Abgesehen von einigen Mängeln sind die geltenden einschlägigen
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften korrekt umgesetzt worden.

6.2.       Zuständige Behörden

Im Rahmen der föderalistischen Struktur Österreichs sind die
Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Ebenen gut definiert.

Die zuständige Zentralbehörde besitzt keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber
den Behörden der Bundesländer und der Bezirke. Obwohl sie vom Gesetz her dazu
befugt wäre, kontrolliert sie die Tätigkeit der Regionalbehörden nicht (Mangel an
Ressourcen).

Die Zahl der auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene verfügbaren Mitarbeiter steht
in keinem Verhältnis zu den von diesen Dienststellen wahrzunehmenden
Aufgaben; dies gilt in manchen Fällen auch für die lokale Ebene.

Die Unabhängigkeit der für die Kontrolle der Betriebe „mit geringem Durchsatz"
zuständigen Tierärzte ist nicht immer gewährleistet.28

Es wurde beobachtet, dass auf Landes-, Bezirks- und Betriebsebene oft nur
annähernde und ungenügende Kenntnisse über die Anforderungen der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorhanden sind, obwohl diese in nationales
Recht umgesetzt sind.

Die Lokalbehörden wissen oft nicht, wie die administrativen und strafrechtlichen
Mittel zu handhaben sind, die ihnen im Fall von wiederholt auftretenden
Problemen zur Verfügung stehen.

63.     Registrierung der Tierhaltungsbetriebe - Kennzeichnung der Tiere

Die Registrierung der Tierhaltungsbetriebe und die Kennzeichnung der Tiere
entspricht den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genannten
Anforderungen.

6.4.     Kontrolle der Verbringungen

Bei einem Transport müssen mit den Tieren Dokumente mitgeführt werden, die
eine Kontrolle dieser Verbringungen ermöglichen.

28 Die zuständigen Behörden geben an, diese Tierärzte hätten sich gemäß § 47 Beamtendienstrechtsgesetz der
Ausübung ihres Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Sie werden auf die Erfüllung ihrer
behördlichen Aufgaben vereidigt


6.5.      Bescheinigungen

Mit Ausnahme von Ausfahren nach einigen Ländern gibt es kein zentrales
Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Mustern für Bescheinigungen.

Es wurden einige Mängel bei der Unterzeichnung der Bescheinigungen
festgestellt.

6.6.       Amtliche Kontrollen der Produktionsbetriebe

Mit dem vorhandenen Verfahren zur Zulassung und Beobachtung der Betriebe
kann nicht garantiert werden, dass die geforderten Bedingungen stets eingehalten
werden.

In Österreich sind mehr als 7.500 Frischfleischbetriebe „mit geringem Durchsatz"
und mehr als 2.500 Betriebe zur Herstellung von Fleischerzeugnissen, für die
Ausnahmeregelungen gelten, registriert (mehr als 10% der Produktion des
Landes). Diese Betriebe werden nicht überwacht, wie dies von den
österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, da hierfür die Mittel fehlen.

In einem zugelassenen Schlachthof und einem Betrieb „mit geringem Durchsatz"
wurden Mängel bei der Aufzeichnung der Ergebnisse der
Schlachttieruntersuchung festgestellt.

Die Schlachtkörperuntersuchung von Schweinen entsprach nicht den
Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

In 3 Betrieben wurden schwerwiegende Mängel bei der Überwachung der
Genusstauglichkeitskennzeichnung festgestellt, wobei in einem Fall
Genusstauglichkeitskennzeichen anderer Betriebe verwendet wurden.

Die amtliche Überwachung der Eigenkontrollen ist in den Betrieben „mit
geringem Durchsatz" und in den Betrieben, für die Ausnahmeregelungen gelten,
mangelhaft. In den zugelassenen Betrieben war sie im allgemeinen unzureichend
dokumentiert.

Die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen erwies sich im Fall wiederholt
auftretender Probleme als beschränkt.

6.7.       Produktionsbetriebe

In den aufgesuchten Betrieben wurden Mängel bei der Struktur und beim
Produktionsablauf beobachtet, die manchmal schwerwiegend waren.

In mehreren Betrieben erreichten die eingesetzten Rückverfolgbarkeitssysteme
nicht die vom Unternehmen erwarteten Ziele.

In 2 zugelassenen Schlachthöfen wurden schwerwiegende hygienische Probleme
aufgezeigt.

Die Eigenkontrollen waren unzureichend, in einem Fall gab es nicht einmal
Eigenkontrollen.


7.     Allgemeine Schlussfolgerungen

Die besuchten zuständigen Behörden schienen zwar motiviert, doch es wurden während
des Kontrollbesuchs schwerwiegende Mängel festgestellt, auf Grund derer die Gefahr
besteht, dass Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder
Fleischerzeugnisse aus Betrieben in den Verkehr gelangen, die nicht den in den
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen entsprechen. Die
österreichische Produktion gelangt zu einem wesentlichen Teil auf den nationalen Markt,
wobei auch hier Mängel bei der tierärztlichen Überwachung und den Eigenkontrollen
festgestellt wurden29.

8.     Schlussbesprechung

Am 6. April 2001 fand eine Schlussbesprechung mit der zuständigen Zentralbehörde
BMSG und Vertretern der verschiedenen besuchten Bundesländer statt. Bei dieser
Besprechung stellte das Inspektionsteam seine wichtigsten Feststellungen und
Schlussfolgerungen vor. Die zuständigen Behörden haben aufgrund dieser Feststellungen
einige Stellungnahmen abgegeben. Angesichts der in 3 der besuchten Betriebe
festgestellten Mangel erklärte sich die zuständige Behörde auf Verlangen des
Inspektionsteams bereit, Garantien zu liefern, dass geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
der festgestellten Probleme in den Betrieben bereits getroffen wurden oder innerhalb von
zwei Wochen nach dem Kontrollbesuch getroffen werden.

9.     Empfehlungen

9.1.     An die zuständigen österreichischen Behörden

9.1.1        Die   zuständigen   österreichischen   Behörden   sollten   sicherstellen,   dass
unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um die Probleme in den drei Betrieben zu
lösen,   in   denen   schwerwiegende   Mängel   festgestellt   wurden.   Sie   legt  den
Kommissionsdienststellen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Kontrollbesuchs
entsprechende Garantien vor.

9.1.2        Es ist sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Probleme in
den anderen Betrieben zu lösen, in denen Mängel festgestellt wurden.

9.1.3        Es   ist   sicherzustellen,   dass   die   amtlichen   Kontrollen   durch   Beamte
vorgenommen werden, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Betreiber stehen. Es
ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Personal für diese Kontrollen zur Verfügung steht
und dass dabei die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden  .

29    Die   österreichischen   Behörden   weisen   darauf  hin,   dass   diese   Probleme   auf  sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten bei dem Kontrollbesuch zurückzuführen seien.

30    siehe Fußnote/t 14 und 28


9.1.4 Es ist sicherzustellen, dass die für die Durchführung der Rechtsvorschriften
zuständigen Beamten ausreichende Kenntnisse über diese besitzen.

Innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des endgültigen Berichts ist den
Kommissionsdienststellen ein Aktionsplan vorzulegen, in dem die Fristen für die
Maßnahmen angegeben werden, die als Reaktion auf die festgestellten Mängel, die
Schlussfolgerungen dieses Berichts und die in Punkt 9.1.2, 9.1.3 und 9.1.4
ausgesprochenen Empfehlungen getroffen werden.

9.2.      An die Kommissionsdienststellen

9.2.1        Die Kommissionsdienststellen sollten überprüfen, ob die gemäß Punkt 9.1.1.
vorgelegten Garantien zur Beseitigung der festgestellten Mängel ausreichend sind.

9.2.2        Sie sollten überprüfen, ob der in Punkt 9.1 vorgesehene Aktionsplan
eine   adäquate   Reaktion   auf   die   in   diesem   Bericht   enthaltenen
Schlussfolgerungen und Empfehlungen darstellt.

9.2.3        Es sind zusätzliche Maßnahmen für den Fall in Betracht zu ziehen, dass die in
Punkt 9.1.1 geforderten Garantien nicht geliefert werden oder nicht zufriedenstellend
sein sollten.

NACHTRAG

Reaktion der zuständigen österreichischen Behörden auf den Bericht über den

Kontrollbesuch

In einem Fax, das den Dienststellen der Kommission mit Datum vom 25. April 2001
übermittelt wurde, und das durch zwei Schreiben vom 15. und vom 25. Juni 2001 ergänzt
wurde, versichern die österreichischen zuständigen Behörden, dass Maßnahmen ergriffen
wurden, um der Empfehlung 9.1,1. zu entsprechen.

Gleichzeitig weist die zuständige Zentralbehörde in einer Reaktion auf Empfehlung 9.1.3.
darauf hin, dass aufgrund von Haushaltsbeschränkungen im öffentlichen Dienst keine
Zunahme des Personals in den Veterinärdiensten geplant werden kann.

Die zuständige Behörde hat außerdem eine Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten des
Ablaufs des Kontrollbesuchs abgegeben. Zu diesen Fragen haben die Dienststellen der
Kommission der zuständigen Behörde eine gesonderte Antwort übermittelt.