Zu 1715/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Beilage
B
Zu Frage 17
6. Schlussfolgerungen
6.1. Umsetzung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften
Abgesehen von einigen Mängeln sind die
geltenden einschlägigen
gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften korrekt umgesetzt worden.
6.2. Zuständige Behörden
Im Rahmen der föderalistischen Struktur
Österreichs sind die
Zuständigkeitsbereiche
der verschiedenen Ebenen gut definiert.
Die zuständige Zentralbehörde besitzt
keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber
den Behörden
der Bundesländer und der Bezirke. Obwohl sie vom Gesetz her dazu
befugt wäre,
kontrolliert sie die Tätigkeit der Regionalbehörden nicht (Mangel an
Ressourcen).
Die Zahl der auf Bundes-, Landes- und
Bezirksebene verfügbaren Mitarbeiter steht
in keinem
Verhältnis zu den von diesen Dienststellen wahrzunehmenden
Aufgaben; dies
gilt in manchen Fällen auch für die lokale Ebene.
Die Unabhängigkeit der für die
Kontrolle der Betriebe „mit geringem Durchsatz"
zuständigen
Tierärzte ist nicht immer gewährleistet.28
Es wurde beobachtet, dass auf
Landes-, Bezirks- und Betriebsebene oft nur
annähernde und ungenügende
Kenntnisse über die Anforderungen der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
vorhanden sind, obwohl diese in nationales
Recht umgesetzt sind.
Die Lokalbehörden wissen oft nicht,
wie die administrativen und strafrechtlichen
Mittel zu
handhaben sind, die ihnen im Fall von wiederholt auftretenden
Problemen zur
Verfügung stehen.
63. Registrierung der
Tierhaltungsbetriebe - Kennzeichnung der Tiere
Die Registrierung der
Tierhaltungsbetriebe und die Kennzeichnung der Tiere
entspricht den
in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genannten
Anforderungen.
6.4. Kontrolle der
Verbringungen
Bei einem Transport müssen mit den
Tieren Dokumente mitgeführt werden, die
eine Kontrolle
dieser Verbringungen ermöglichen.
28 Die zuständigen
Behörden geben an, diese Tierärzte hätten sich gemäß § 47 Beamtendienstrechtsgesetz
der
Ausübung ihres Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn
wichtige Gründe vorliegen,
die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Sie werden auf
die Erfüllung ihrer
behördlichen Aufgaben vereidigt
6.5. Bescheinigungen
Mit Ausnahme von Ausfahren nach
einigen Ländern gibt es kein zentrales
Verfahren für
die Erstellung und Verbreitung von Mustern für Bescheinigungen.
Es wurden einige Mängel bei der
Unterzeichnung der Bescheinigungen
festgestellt.
6.6. Amtliche Kontrollen der
Produktionsbetriebe
Mit dem vorhandenen Verfahren zur
Zulassung und Beobachtung der Betriebe
kann nicht
garantiert werden, dass die geforderten Bedingungen stets eingehalten
werden.
In Österreich sind mehr als 7.500
Frischfleischbetriebe „mit geringem Durchsatz"
und mehr als
2.500 Betriebe zur Herstellung von Fleischerzeugnissen, für die
Ausnahmeregelungen
gelten, registriert (mehr als 10% der Produktion des
Landes). Diese
Betriebe werden nicht überwacht, wie dies von den
österreichischen
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, da hierfür die Mittel fehlen.
In einem zugelassenen Schlachthof und
einem Betrieb „mit geringem Durchsatz"
wurden Mängel
bei der Aufzeichnung der Ergebnisse der
Schlachttieruntersuchung
festgestellt.
Die Schlachtkörperuntersuchung von
Schweinen entsprach nicht den
Anforderungen
der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
In 3 Betrieben wurden schwerwiegende
Mängel bei der Überwachung der
Genusstauglichkeitskennzeichnung festgestellt, wobei in einem Fall
Genusstauglichkeitskennzeichen
anderer Betriebe verwendet wurden.
Die amtliche Überwachung der
Eigenkontrollen ist in den Betrieben „mit
geringem
Durchsatz" und in den Betrieben, für die Ausnahmeregelungen gelten,
mangelhaft. In
den zugelassenen Betrieben war sie im allgemeinen unzureichend
dokumentiert.
Die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen erwies sich im
Fall wiederholt
auftretender Probleme als beschränkt.
6.7. Produktionsbetriebe
In den aufgesuchten Betrieben wurden
Mängel bei der Struktur und beim
Produktionsablauf
beobachtet, die manchmal schwerwiegend waren.
In mehreren Betrieben erreichten die
eingesetzten Rückverfolgbarkeitssysteme
nicht die vom
Unternehmen erwarteten Ziele.
In 2 zugelassenen Schlachthöfen wurden
schwerwiegende hygienische Probleme
aufgezeigt.
Die Eigenkontrollen waren
unzureichend, in einem Fall gab es nicht einmal
Eigenkontrollen.
7. Allgemeine
Schlussfolgerungen
Die besuchten zuständigen Behörden
schienen zwar motiviert, doch es wurden während
des Kontrollbesuchs schwerwiegende Mängel festgestellt, auf Grund derer die
Gefahr
besteht, dass
Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder
Fleischerzeugnisse
aus Betrieben in den Verkehr gelangen, die nicht den in den
gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften genannten Anforderungen entsprechen. Die
österreichische
Produktion gelangt zu einem wesentlichen Teil auf den nationalen Markt,
wobei auch
hier Mängel bei der tierärztlichen Überwachung und den Eigenkontrollen
festgestellt
wurden29.
8. Schlussbesprechung
Am 6. April 2001 fand eine
Schlussbesprechung mit der zuständigen Zentralbehörde
BMSG und Vertretern der verschiedenen besuchten Bundesländer statt. Bei dieser
Besprechung stellte das
Inspektionsteam seine wichtigsten Feststellungen und
Schlussfolgerungen vor. Die zuständigen
Behörden haben aufgrund dieser Feststellungen
einige Stellungnahmen abgegeben.
Angesichts der in 3 der besuchten Betriebe
festgestellten Mangel erklärte sich die
zuständige Behörde auf Verlangen des
Inspektionsteams bereit, Garantien zu
liefern, dass geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
der festgestellten Probleme in den Betrieben bereits getroffen wurden oder
innerhalb von
zwei Wochen nach dem Kontrollbesuch getroffen werden.
9. Empfehlungen
9.1. An die zuständigen
österreichischen Behörden
9.1.1
Die zuständigen österreichischen Behörden sollten sicherstellen, dass
unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um
die Probleme in den drei Betrieben zu
lösen, in denen schwerwiegende Mängel
festgestellt
wurden. Sie legt den
Kommissionsdienststellen innerhalb eines
Monats nach Abschluss des Kontrollbesuchs
entsprechende Garantien vor.
9.1.2
Es ist sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die
Probleme in
den anderen
Betrieben zu lösen, in denen Mängel festgestellt wurden.
9.1.3
Es ist sicherzustellen, dass
die amtlichen Kontrollen durch Beamte
vorgenommen werden, die in keinem
Abhängigkeitsverhältnis zum Betreiber stehen. Es
ist dafür zu sorgen, dass ausreichend
Personal für diese Kontrollen zur Verfügung steht
und dass dabei die
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden .
29 Die österreichischen Behörden weisen darauf
hin, dass diese Probleme
auf sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten bei dem Kontrollbesuch
zurückzuführen seien.
30 siehe
Fußnote/t 14 und 28
9.1.4 Es ist sicherzustellen, dass
die für die Durchführung der Rechtsvorschriften
zuständigen
Beamten ausreichende Kenntnisse über diese besitzen.
Innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des
endgültigen Berichts ist den
Kommissionsdienststellen
ein Aktionsplan vorzulegen, in dem die Fristen für die
Maßnahmen angegeben werden, die als Reaktion auf die festgestellten Mängel, die
Schlussfolgerungen
dieses Berichts und die in Punkt 9.1.2, 9.1.3 und 9.1.4
ausgesprochenen
Empfehlungen getroffen werden.
9.2. An die
Kommissionsdienststellen
9.2.1
Die Kommissionsdienststellen sollten überprüfen, ob die gemäß Punkt
9.1.1.
vorgelegten
Garantien zur Beseitigung der festgestellten Mängel ausreichend sind.
9.2.2
Sie sollten überprüfen, ob der in Punkt 9.1 vorgesehene Aktionsplan
eine adäquate Reaktion auf die
in diesem Bericht enthaltenen
Schlussfolgerungen
und Empfehlungen darstellt.
9.2.3
Es sind zusätzliche Maßnahmen für den Fall in Betracht zu ziehen, dass
die in
Punkt 9.1.1 geforderten Garantien nicht geliefert werden oder nicht
zufriedenstellend
sein sollten.
NACHTRAG
Reaktion der zuständigen
österreichischen Behörden auf den Bericht über den
Kontrollbesuch
In einem Fax, das den Dienststellen
der Kommission mit Datum vom 25. April 2001
übermittelt
wurde, und das durch zwei Schreiben vom 15. und vom 25. Juni 2001 ergänzt
wurde, versichern die österreichischen zuständigen Behörden, dass Maßnahmen
ergriffen
wurden, um der Empfehlung 9.1,1. zu entsprechen.
Gleichzeitig weist die zuständige
Zentralbehörde in einer Reaktion auf Empfehlung 9.1.3.
darauf hin,
dass aufgrund von Haushaltsbeschränkungen im öffentlichen Dienst keine
Zunahme des
Personals in den Veterinärdiensten geplant werden kann.
Die zuständige Behörde hat außerdem
eine Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten des
Ablaufs des
Kontrollbesuchs abgegeben. Zu diesen Fragen haben die Dienststellen der
Kommission der
zuständigen Behörde eine gesonderte Antwort übermittelt.