1722/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.07.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/114-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1720/J vom 6. Mai 2004 der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und
Kollegen, betreffend Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen
LebensgefährtInnen bei der Schenkungssteuer, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. und 3.:
Die
in einem Abgabeverfahren festgestellten, einen Abgabepflichtigen be-
treffenden Umstände und Verhältnisse dürfen auf Grund der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht gem. § 48a Bundesabgabenordnung nicht bekannt
gegeben werden. Im
Hinblick darauf ersuche ich um Verständnis, dass ich zum konkreten Sachverhalt
nicht Stellung nehmen kann.
Allgemein ist bezüglich der
Schenkungssteuer auf Folgendes hinzuweisen:
Wird ein Unterhalt oder eine Ausbildung aufgrund gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtung (zu beurteilen nach den zivilrechtlichen Vorschriften
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB) gewährt, so ist der
Tatbestand der freigebigen Zuwendung nicht erfüllt und eine
Schenkungssteuerpflicht von vornherein ausgeschlossen.
Werden von einer nicht gesetzlich unterhaltsverpflichteten Person
Zuwendungen zum Zweck des Unterhalts oder zur Ausbildung gemacht, so sind sie
gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
steuerfrei, sofern sie angemessen sind. Darüber hinausgehende Beträge
unterliegen der Schenkungssteuer. Was als angemessener Unterhalt anzusehen ist,
richtet sich nach den zivilrechtlichen Aspekten.
Die Steuerfreiheit des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG kommt nur in
Betracht, wenn der Bedachte der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes bedarf. Die Befreiungsbestimmung ist daher nicht anzuwenden, wenn
der Bedachte seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Vermögen bestreiten
kann.
Damit das Finanzamt die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG
gewähren kann, müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, es müssen alle
Angaben gemacht werden, die für das Finanzamt erforderlich sind, um die Frage
der Angemessenheit und des Bedarfs beurteilen zu können. Die Befreiung kann
daher ohne nähere Angaben nicht von Amts wegen gewährt werden.
Zu 2.:
Bei der Frage der Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften mit Ehen handelt es sich um eine primär gesellschaftspolitische
Thematik, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Erbschafts- und
Schen-kungssteuerrecht nicht einmal heterosexuelle Lebensgemeinschaften den
Ehegemeinschaften gleichgestellt sind. In Österreich ist derzeit ein
gesellschaftlicher Umdenkprozess im Gange, dessen Ergebnis aber nicht vom
Steuerrecht vorweggenommen werden kann.
Nach
Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen müssten eventuelle diesbezügliche
Änderungen vorerst im Bereich des
Zivilrechts erfolgen und einer Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften im Schenkungs- und
Erbschafts-steuerrecht vorangehen.
Zu 4.:
Da den Finanzämtern die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 9
ErbStG bekannt ist und sie auch die ständige Rechtsprechung des VwGH beachten
(vorausgesetzt natürlich, dass die Abgabepflichtigen die für die Anwendbarkeit
der Befreiung erforderlichen Umstände – Angemessenheit und Bedarf
–dokumentieren), wird eine derartige Anweisung vom Bundesministerium für
Finanzen als entbehrlich erachtet.
Mit
freundlichen Grüßen