1724/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.07.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/116-I/4/04
Herrn
Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1724/J vom 6. Mai 2004 der Abgeordneten Mag. Gisela
Wurm, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Mitfinanzierung des
Bundesministeriums für Finanzen bei der Innsbrucker Straßenbahn und der
Regionalbahn „Innsbruck-Hall-Völs“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass im Wesentlichen die
Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Finanzausgleichsgesetz
mittels der in § 20 Absatz 2 und Absatz 3 FAG 2001 geregelten Finanzzuweisungen
erfolgt.
Ziel dieser Regelungen ist es, die
Gemeinden bei der Aufrechterhaltung
des öffentlichen Personennahverkehrs zu unterstützen. Die Förderung des
Regionalverkehrs ist jedoch nicht Ziel dieser Finanzzuweisungen.
Gemäß § 20 Absatz 2 FAG 2001 gewährt
der Bund den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt
15,6 Mio. Euro jährlich und 2,5 % des Aufkommens an Elektrizitäts- und
Erdgasabgabe des Zeitraums vom
November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 %
Wien als Gemeinde zugute. Die
restlichen 45 % sind auf Wien – auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener
Lokalbahnen AG – und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus-
oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt sind, zu verteilen.
Die den Gemeinden zukommenden Anteile
an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem
arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der
beförderten Personen aufzuteilen. Bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde
an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht
zu nehmen.
Die Gewährung einer Finanzzuweisung
gemäß § 20 Absatz 2 FAG 2001 ist grundsätzlich nur für ganzjährig betriebene
Linien möglich. Die Förderung des Betriebes von "Saison-Bussen" ist
nicht möglich. Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Linien, die in
wesentlichem Ausmaß zur Erschließung der touristischen Infrastruktur dienen, wie
zum Beispiel "Schi- und Wanderbusse".
Im Jahr 2003 haben rund 315 Gemeinden
eine derartige Finanzzuweisung beantragt. Davon konnte letztlich 310 Gemeinden
eine Finanzzuweisung
gewährt werden.
Die Mittel aus dieser Finanzzuweisung
sind von den Gemeinden für den Betrieb des Linienverkehrs zu verwenden. Diese
Mittel können somit auch für die Anschaffung von Fahrzeugen (das heißt:
Autobussen oder Straßenbahngarnituren) verwendet werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
sich die Höhe dieser Finanzzuweisung für die einzelne Gemeinde ausschließlich
aufgrund der Länge des von der Gemeinde im Gemeindebereich betriebenen
Streckennetzes sowie aus der Anzahl der mit diesen Linien im Gemeindebereich
beförderten Personen
ergibt.
Aufgrund dieser Finanzzuweisung sind
keinerlei Spezialregelungen für
einzelne Gemeinden möglich. Es ist aufgrund dieser Gesetzesstelle auch
keine Drittelbeteiligung des Bundes an irgendwelchen Gemeindeprojekten
vorgesehen oder möglich.
Der pro Jahr zur Verteilung kommende
Gesamtbetrag ist im FAG 2001
abschließend geregelt und richtet sich nicht nach der Anzahl der Antragsteller
oder diverser geplanter Projekte. Der Gesamtbetrag stellt eine Art
"Topf" dar, aus dem alle Antragsteller gleichmäßig in Entsprechung
der Streckenlänge des von ihnen in ihrem Gemeindegebiet betriebenen
Streckennetzes und der Anzahl der mit diesen Linien in ihrem Gemeindegebiet
beförderten Personen gefördert werden. Das Eingehen auf spezielle Projekte ist
somit nicht möglich.
Die Stadt Innsbruck hat im Jahr 2003
aufgrund dieser Finanzzuweisung Mittel im Ausmaß von 994.467,-- Euro erhalten.
Laut dem von der Stadt Innsbruck vorgelegten Verwendungsnachweis wurden diese
Mittel zur Gänze für die IVB und die Stubaitalbahn GesmbH aufgewendet.
Der § 20 Absatz 3 Ziffer 1 FAG 2001
bietet jedoch die Möglichkeit, spezielle Projekte von Gemeinden zu fördern.
Allerdings muss es sich dabei um die Errichtung von
"Autobusbahnhöfen", das heißt "Umsteigeknotenpunkten" des
öffentlichen Personennahverkehrs, handeln.
Außerdem werden ausschließlich die von
der Gemeinde selbst getragenen Kosten gefördert. Zuschüsse von anderen
Förderungsstellen werden in
Abzug gebracht. Die Zuschusshöhe ist außerdem mit 40 % der Kosten, die von der
Gemeinde getragen wurden, begrenzt. Ausgaben betreffend die Mehrwertsteuer oder
Grundanschaffungskosten bzw. Grundbeschaffungskosten sind nicht förderbar.
Der grundsätzliche Ausbau von
Liniennetzen oder die Ausstattung von
Linien mit Fahrzeugen kann aus dieser Finanzzuweisung nicht gefördert werden.
Die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Absatz
3 Ziffer 2 und Ziffer 3 FAG 2001 fließen nur den Landeshauptstädten mit mehr
als 100.000 Einwohnern zu und sind für die Förderung von Investitionen für
Straßenbahn- und Obus-linien bestimmt.
Innsbruck erhält somit Mittel aus
diesen Finanzzuweisungen. Diese beliefen sich im Jahr 2003 gemäß Ziffer 2 auf
2.777.222,-- Euro und gemäß Ziffer 3 auf 81.957,-- Euro.
Es muss allerdings wieder festgehalten
werden, dass bei der Zuteilung auch dieser Finanzzuweisungen nicht auf den
Bedarf für spezielle Projekte eingegangen werden kann. Die Aufteilung der
Mittel erfolgt aufgrund der im
Gesetz vorgegebenen Prozentzahlen. Die gewährten Mittel müssen lediglich
widmungsgemäß verwendet werden. Die Zuteilung zusätzlicher Mittel für spezielle
Projekte ist nicht möglich.
Ich komme nun zur konkreten
Beantwortung der einzelnen Fragen:
Zu 1. bis 3.:
Die Beurteilung des Gesamtprojektes,
insbesondere die Prüfung der Frage, ob es sich um eine Eisenbahn im Sinne des
Privatbahngesetzes oder eine Straßenbahn handelt, fällt in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Betreffend die Frage der Finanzierung
eines allfälligen Bundesanteiles nach dem Privatbahngesetz finden derzeit
Gespräche auf Beamtenebene statt.
Zu 4.:
Der Ansicht des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie wird insoweit beigepflichtet, als die
Finanzierung von Straßenbahnprojekten nicht unter das Privatbahngesetz fällt.
Gemäß § 20 Absatz 3 FAG 2001 gewährt das Bundesministerium für Finanzen den
Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen, das sind z.B. Investitionen
für Straßenbahn- und Obuslinien, Autobusbahnhöfe, etc., eine Finanzzuweisung.
Zu 5., 6. und 15. bis
20.:
Die Prüfung der Frage, ob eine
Bundeszuständigkeit nach dem Privatbahngesetz vorliegt, ist Angelegenheit des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Ergebnis ist
insofern von Interesse, als eine allfällige Mitfinanzierung des Bundes an einer
Regionalbahn ausschließlich nach den Bestimmungen des Privatbahngesetzes zu
erfolgen hat.
Sollte es sich um ein
Straßenbahnprojekt handeln, ergibt sich keine projektspezifische Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Finanzen, da die Angelegenheit im
Finanzausgleichsgesetz abschließend geregelt und ein zusätzlicher
Bundeszuschuss aus diesem Titel nicht zulässig ist.
Gemäß § 20 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 FAG
2001 gewährt der Bund den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine
Finanzzuweisung im Ausmaß von 16,5 Mio. Euro jährlich und 2,5 % des Aufkommens
an Elektrizitäts- und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis
zum Oktober des jeweiligen Jahres.
Diese Finanzzuweisung ist wie folgt
aufzuteilen:
1) 500.000 Euro
und 0,075 % des Aufkommens an Elektrizitäts- und Erdgasabgabe sind für die
Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen
an Knotenpunkten
öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe)
bestimmt.
2) Der
verbleibende Betrag von 16 Mio. Euro und 2,425 % des Aufkommens an
Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen
für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit
mehr als 100.000 Einwohnern zugute.
Der Gemeinde Innsbruck kommen daher 8,7 % der Mittel zugute.
Weiters bestimmt der § 20 Absatz 3
Ziffer 3 FAG 2001, dass - sofern die unter Ziffer 1 angeführte Finanzzuweisung
nicht zur Gänze ausgeschöpft wird - der verbleibende Betrag auf die in Ziffer 2
genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen ist.
Zu 7.:
Sollte sich der Bund an den
Finanzierungskosten der Infrastruktur beteiligen, hat sich die Höhe des Anteils
nach den auf Grundlage des Privatbahngesetzes zu erlassenden Richtlinien zu
richten.
Zu 8.:
Sollte eine Finanzierungsbeteiligung
vereinbart werden, erfolgt die Finanzierung aus den Mitteln des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu 9.:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Bundesvoranschlages für 2004 war das vorliegende Projekt noch kein Gegenstand
der Budgetverhandlungen.
Zu 10.:
Zum jetzigen Zeitpunkt kann hiezu keine
Aussage getätigt werden, da derzeit diesbezüglich noch Gespräche auf
Beamtenebene stattfinden.
Zu 11. bis 14.:
Dem Bundesministerium für Finanzen
liegt bis dato kein Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung der
Finanzierungsbeiträge gemäß § 4 Ziffer 3 Absatz 1 und 2 Privatbahngesetz 2004
vor. Es kann daher auch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, wann diese
Richtlinie beschlossen wird.
Mit freundlichen Grüßen