1727/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN

            FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0013-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1729/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf Parnigoni, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Hochrisikolenker auf Österreichs Autobahnen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 2.:

In meinen Zuständigkeitsbereich fallen Geschwindigkeitsübertretungen nur dann, wenn diese zu einer gerichtlich strafbaren Handlung geführt haben. Dies setzt voraus, dass zumindest eine vom Lenker verschiedene Person konkret in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet oder (zumindest fahrlässig) am Körper verletzt wurde. Reine Geschwindigkeitsübertretungen ohne solche Folgen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Innerhalb der gerichtlich strafbaren Straßenverkehrsdelikte variieren die Strafrahmen, im Wesentlichen abhängig von der Schwere der Folgen. Beispielsweise beträgt der Strafrahmen bei einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit (ohne Verletzung) einer Person bis zu drei Monate Freiheitsstrafe, während bei einer – insbesondere im Zusammenhang mit Geisterfahrern denkbaren – vorsätzlichen Gemeingefährdung die Grundstrafdrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre beträgt. Ich halte die Strafdrohungen für die gerichtlich strafbaren Straßenverkehrsdelikte in ihrer Bandbreite für angemessen und ausreichend.

Zu 3.:

Wenn mit einem Kraftfahrzeug ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken. Eine Einziehung nach § 26 StGB wird im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen.

Zu 4.:

Die für die gerichtlichen Verurteilungen relevante Gerichtliche Kriminalstatistik ist nach Tatbeständen des Strafgesetzbuches (und der Nebengesetze) aufgeschlüsselt. Dementsprechend geht aus den Verurteiltenzahlen etwa zu den §§ 80, 81 und 88 des Strafgesetzbuches (fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung, die erfahrungsgemäß einen hohen Anteil an Straßenverkehrsdelikten aufweisen) nicht hervor, welcher Sachverhalt der Verurteilung im Einzelfall zu Grunde lag, also ob es sich beispielsweise um einen Arbeitsunfall oder um einen Straßenverkehrsunfall gehandelt hat.

Zu 5.:

Selbst für den Bereich der gerichtlichen Strafbarkeit von Straßenverkehrsdelikten fallen präventive Maßnahmen grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.

Zu 6. und 7.:

Abkommen hinsichtlich der Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen im Verkehrsbereich fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Hauses. Ich möchte aber in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass nach Artikel 49 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, Rechtshilfe unter anderem auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet wird, die nach dem nationalen Recht einer oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Dazu kommt, dass Österreich mit einer Reihe von Staaten bilaterale Zusatzübereinkommen zum Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 geschlossen hat, die für den Fall Vorsorge treffen, dass ein in Österreich als Verwaltungsübertretung zu ahndendes Delikt im ersuchenden Staat eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt.

. Juli 2004

 

(Mag. Karin Miklautsch)