1727/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.07.2004
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BM
für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0013-Pr
1/2004
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1729/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf Parnigoni, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Hochrisikolenker
auf Österreichs Autobahnen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.:
In meinen Zuständigkeitsbereich fallen
Geschwindigkeitsübertretungen nur dann, wenn diese zu einer gerichtlich
strafbaren Handlung geführt haben. Dies setzt voraus, dass zumindest eine vom
Lenker verschiedene Person konkret in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet
oder (zumindest fahrlässig) am Körper verletzt wurde. Reine
Geschwindigkeitsübertretungen ohne solche Folgen fallen nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich. Innerhalb der gerichtlich strafbaren
Straßenverkehrsdelikte variieren die Strafrahmen, im Wesentlichen abhängig von
der Schwere der Folgen. Beispielsweise beträgt der Strafrahmen bei einer
Gefährdung der körperlichen Sicherheit (ohne Verletzung) einer Person bis zu
drei Monate Freiheitsstrafe, während bei einer – insbesondere im Zusammenhang
mit Geisterfahrern denkbaren – vorsätzlichen Gemeingefährdung die
Grundstrafdrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre beträgt. Ich halte die
Strafdrohungen für die gerichtlich strafbaren Straßenverkehrsdelikte in ihrer
Bandbreite für angemessen und ausreichend.
Zu 3.:
Wenn mit einem
Kraftfahrzeug ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird, besteht
grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken. Eine
Einziehung nach § 26 StGB wird im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht
kommen.
Zu
4.:
Die für die gerichtlichen
Verurteilungen relevante Gerichtliche Kriminalstatistik ist nach Tatbeständen
des Strafgesetzbuches (und der Nebengesetze) aufgeschlüsselt. Dementsprechend
geht aus den Verurteiltenzahlen etwa zu den §§ 80, 81 und 88 des
Strafgesetzbuches (fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung, die
erfahrungsgemäß einen hohen Anteil an Straßenverkehrsdelikten aufweisen) nicht
hervor, welcher Sachverhalt der Verurteilung im Einzelfall zu Grunde lag, also
ob es sich beispielsweise um einen Arbeitsunfall oder um einen
Straßenverkehrsunfall gehandelt hat.
Zu
5.:
Selbst für den Bereich der
gerichtlichen Strafbarkeit von Straßenverkehrsdelikten fallen präventive Maßnahmen
grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Zu
6. und 7.:
Abkommen hinsichtlich der Strafverfolgung
von Verwaltungsübertretungen im Verkehrsbereich fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich meines Hauses. Ich möchte aber in diesem Zusammenhang
darauf hinweisen, dass nach Artikel 49 des Schengener
Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, Rechtshilfe unter anderem
auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet wird, die nach dem nationalen
Recht einer oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen
Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung
ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Dazu kommt,
dass Österreich mit einer Reihe von Staaten bilaterale Zusatzübereinkommen zum
Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
geschlossen hat, die für den Fall Vorsorge treffen, dass ein in Österreich als
Verwaltungsübertretung zu ahndendes Delikt im ersuchenden Staat eine
gerichtlich strafbare Handlung darstellt.
. Juli 2004
(Mag. Karin Miklautsch)