1731/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.07.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Sg. Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, am 5. Juli 2004

 

 

GZ: 11.200/179-III/3/04

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 26.05.2004 unter der Nummer 1786/J-NR/2004 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz III“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Wie bereits in Beantwortung der Anfrage Nr. 1572/J dargelegt, wurde die in der Einführungsphase des ZMR geführte Aufschlüsselung der Antragsteller nach Unternehmensgruppen nicht weitergeführt. Weder kann aus dem Beruf oder Unternehmensgegenstand eines Antragstellers die Zulässigkeit der Einräumung des Zugriffes auf das ZMR abgeleitet werden, noch lässt die Branchenzugehörigkeit allein Schlüsse auf etwaige Versagungsgründe zu.

 

Natürlich fließen solche Informationen dennoch in jedes einzelne Ermittlungsverfahren ein. Für eine statistische Erfassung der Struktur der Antragsteller nach Beruf oder Unternehmensgegenstand bestand aber weder eine Notwendigkeit noch eine Verpflichtung.

Da dies in der gegenständlichen schriftlichen Anfrage jedoch offenkundig anders gesehen wird und dem Nationalrat selbstverständlich jedes nur denkbare Kontrollinstrument zur

 

Verfügung gestellt werden soll, war jeder einzelne Antrag auf die für die Beantwortung maßgeblichen Kriterien zu prüfen; die dadurch geschaffene Statistik wird daher hinkünftig für Anfragen dieser Art jederzeit zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 1:

17

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 2:

4

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 3:

11

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 4:

42

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 5:

21

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 6:

8

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 7:

502

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 8:

25

Keine unterbunden.

Zu Frage 9:

12

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 10:

120

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 11:

6; diese Vereine fallen in die Kategorien: gemeinnützige Hilfsorganisationen, Rettungsdienste, Kraftfahrervereinigungen sowie Dachorganisationen Österreich weit tätiger Genossenschaften und Bauvereine.

Keine unterbunden.

 

Zu Frage 12:

Neben den oben bereits genannten sind sonstige Abfrageberechtigte insbesondere folgenden Branchen zuzurechnen: Gesetzliche berufliche Interessensvertretungen, Energieversorgungsunternehmungen, Verkehrsbetriebe, Arbeitsvermittlung, Krankenhäuser und sonstige Dienstleistungsunternehmen

 

Zu Frage 13:

 Branche

Abfragen

Versicherungen

61.061

Banken

46.642

Rechtsanwälte

236.053

Notare

883

Dedekteien

2.817

Auskunfteien

11.439

Inkassobüros

97.336

Vers. Makler

1.880

Wirtsch.Treuhänder

34

Imm. u. Vermög. Treuhänder

4.752

Vereine

971

Sonstige

233.175

Summe

697.043

 

Zur Klarstellung darf hier angemerkt werden, dass die Differenz zu dem in Beantwortung der Frage 32. der Anfrage 1572/J XXII.GP genannten Betrag dadurch zu erklären ist, dass dort die Summe aller kostenpflichtigen Abfragen – also einschließlich jener, für die Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten haben – angeführt wurde.

 

Zu Frage 14:

In Ergänzung der Ausführungen zur Beantwortung der Frage 23 der Anfrage 1572/J XXII. GP möchte ich hier mit einem Beispiel antworten: Eine Bank hat die Meldedaten des Herrn X aus dem ZMR abgefragt, weil dieser seiner Kreditrückzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wenn der Betreiber des ZMR überprüfen will, ob diese Abfrage den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend vorgenommen hat, müsste dieser personenbezogene Daten des Herrn X erheben, wofür jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, und damit ganz massiv in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz des Herrn X eingreifen.