1731/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.07.2004
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Sg. Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am 5. Juli 2004
GZ:
11.200/179-III/3/04
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 26.05.2004
unter der Nummer 1786/J-NR/2004 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz III“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
Wie bereits in Beantwortung der Anfrage Nr.
1572/J dargelegt, wurde die in der Einführungsphase des ZMR geführte
Aufschlüsselung der Antragsteller nach Unternehmensgruppen nicht weitergeführt.
Weder kann aus dem Beruf oder Unternehmensgegenstand eines Antragstellers die
Zulässigkeit der Einräumung des Zugriffes auf das ZMR abgeleitet werden, noch
lässt die Branchenzugehörigkeit allein Schlüsse auf etwaige Versagungsgründe
zu.
Natürlich fließen solche Informationen dennoch
in jedes einzelne Ermittlungsverfahren ein. Für eine statistische Erfassung der
Struktur der Antragsteller nach Beruf oder Unternehmensgegenstand bestand aber
weder eine Notwendigkeit noch eine Verpflichtung.
Da dies in der gegenständlichen schriftlichen Anfrage
jedoch offenkundig anders gesehen wird und dem Nationalrat selbstverständlich
jedes nur denkbare Kontrollinstrument zur
Verfügung gestellt werden soll, war jeder
einzelne Antrag auf die für die Beantwortung maßgeblichen Kriterien zu prüfen;
die dadurch geschaffene Statistik wird daher hinkünftig für Anfragen dieser Art
jederzeit zur Verfügung stehen.
Zu
Frage 1:
17
Keine unterbunden.
Zu
Frage 2:
4
Keine unterbunden.
Zu
Frage 3:
11
Keine unterbunden.
Zu
Frage 4:
42
Keine unterbunden.
Zu
Frage 5:
21
Keine unterbunden.
Zu
Frage 6:
8
Keine unterbunden.
Zu
Frage 7:
502
Keine unterbunden.
Zu
Frage 8:
25
Keine unterbunden.
Zu
Frage 9:
12
Keine unterbunden.
Zu
Frage 10:
120
Keine unterbunden.
Zu
Frage 11:
6; diese Vereine fallen in die Kategorien:
gemeinnützige Hilfsorganisationen, Rettungsdienste, Kraftfahrervereinigungen
sowie Dachorganisationen Österreich weit tätiger Genossenschaften und
Bauvereine.
Keine unterbunden.
Zu
Frage 12:
Neben den oben bereits genannten sind sonstige
Abfrageberechtigte insbesondere folgenden Branchen zuzurechnen: Gesetzliche
berufliche Interessensvertretungen, Energieversorgungsunternehmungen,
Verkehrsbetriebe, Arbeitsvermittlung, Krankenhäuser und sonstige
Dienstleistungsunternehmen
Zu
Frage 13:
Branche |
Abfragen |
Versicherungen |
61.061 |
Banken |
46.642 |
Rechtsanwälte |
236.053 |
Notare |
883 |
Dedekteien |
2.817 |
Auskunfteien |
11.439 |
Inkassobüros |
97.336 |
Vers.
Makler |
1.880 |
Wirtsch.Treuhänder |
34 |
Imm. u.
Vermög. Treuhänder |
4.752 |
Vereine |
971 |
Sonstige |
233.175 |
Summe |
697.043 |
Zur Klarstellung darf hier angemerkt werden, dass die
Differenz zu dem in Beantwortung der Frage 32. der Anfrage 1572/J XXII.GP
genannten Betrag dadurch zu erklären ist, dass dort die Summe aller
kostenpflichtigen Abfragen – also einschließlich jener, für die Behörden
Verwaltungsabgaben zu entrichten haben – angeführt wurde.
Zu
Frage 14:
In Ergänzung der Ausführungen zur Beantwortung
der Frage 23 der Anfrage 1572/J XXII. GP möchte ich hier mit einem Beispiel
antworten: Eine Bank hat die Meldedaten des Herrn X aus dem ZMR abgefragt, weil
dieser seiner Kreditrückzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wenn der Betreiber
des ZMR überprüfen will, ob diese Abfrage den gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechend vorgenommen hat, müsste dieser personenbezogene Daten des Herrn X
erheben, wofür jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, und damit ganz massiv in
das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz des Herrn X
eingreifen.