1737/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2004
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn                                                                          

Präsidenten des Nationalrates                                       (5-fach)

Parlament                                                                   

1010 Wien                                                                  

                                                                                  

                                                                                  

                                                                                  

GZ: 11.001/55-I/A/3/04                                        Wien, 8. Juli 2004

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1735/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen, wie folgt:

 

 

 

 


 

Fragen 1 und 4:

 

Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für das Gebühren des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz, insbesondere des Pflegebedarfs bzw. die jeweilige Einstufung, eine Rechtsfrage ist, die von der entscheidenden Stelle zu beurteilen ist. Diese wird sich die zur Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen erforderlichen Gutachten einholen.

 

Die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, bzw. die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes gehört grundsätzlich zum Aufgabenbereich der Ärztinnen und Ärzte (vgl. § 2 ÄrzteG 1998).

 

Die Frage, ob überhaupt auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) gegeben ist, wäre daher von einem Arzt/einer Ärztin zu beurteilen.

 

Dass der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege eine eigenständige Berufsgruppe mit einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich ist, ist unbestritten und im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zweifelsfrei normiert.

 

Hier geht es aber nicht um die Frage, welche Tätigkeiten bei der Betreuung des/der Pflegegeld beziehenden Patienten/-in dem Arzt/der Ärztin, dem diplomierten Krankenpflegepersonal bzw. allenfalls auch anderen Gesundheitsberufen - z.B. etwa Physiotherapeuten/-innen, Ergotherapeuten/-innen - vorbehalten sind, sondern um die Feststellung des Vorliegens von Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) bzw. in Folge die Einstufung desselben und die daraus resultierende Höhe des Pflegegeldes. Dabei kann auch der Bedarf an weitergehender Betreuung durch Sonder- und Heilpädagogen/-innen oder Sozialarbeiter/innen sowie andere Gesundheitsberufe gegeben sein, die im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Bundespflegegesetzes zu beachten sind.

 

Wenn es sich um die Beurteilung des einzusetzenden Stundenaufwands für rein pflegerische Maßnahmen handelt, so ist die praktische Erfahrung und das Wissen des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals um den tatsächlich zu erbringenden Einsatz für die Pflege zu Grunde zu legen.

 

Im übrigen ist davon auszugehen, dass überwiegend im Zeitpunkt der Feststellung des Pflegebedarfes bereits Pflegeleistungen - etwa durch diplomiertes Pflegepersonal - erbracht werden bzw. wurden - etwa auch bei vorherigem stationären Aufenthalt - sodass etwa auch die Einbeziehung diverser - vorhandener - Pflegedokumentationen zur Gutachtenerstellung durch den Arzt/die Ärztin möglich ist.

 

Inwieweit der Arzt/die Ärztin zur Beurteilung des - rein zeitlichen - Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit bzw. der Einstufung für die Bemessung des Pflegegeldes gutachtliche Ausführungen treffen kann, kann aus fachlicher Sicht nicht generell, sondern nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden.

 

Eine Berücksichtigung dieser Umstände in den entsprechenden Rechtsgrundlagen, insbesondere im Bundespflegegeldgesetz sowie der Einstufungsverordnung, für die dem BMSGK die führende Zuständigkeit zukommt, wäre zweckdienlich; parallel dazu könnte im GuKG die ausdrückliche Festschreibung von gutachterlichen Tätigkeiten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs erfolgen.

 

 

Fragen 2, 3 und 6:

 

Im Rahmen meiner Ressortzuständigkeit obliegt mir keine Interpretation des BundespflegegeldG und keine Beurteilung der Tätigkeit unabhängiger Gerichte.

 

Frage 5:

 

Derartige Daten liegen meinem Ressort nicht vor.

 

Frage 7:

 

Eine Einflussnahme auf Entscheidungen im Rahmen der Justiz (Eintragung in die SV-Listen) kommt mir nicht zu.

 

 

Fragen 8 und 9:

 

Im Rahmen meines Wirkungsbereiches sehe ich keine Notwendigkeit das GuKG zu novellieren. Das BundespflegegeldG ressortiert nicht zum BMGF.

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat