1737/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2004
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: 11.001/55-I/A/3/04 Wien,
8. Juli 2004
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Ich beantworte die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1735/J der
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen, wie folgt:
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Fragen 1 und 4:
Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Feststellung
des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für das Gebühren des Pflegegeldes
nach dem Bundespflegegeldgesetz, insbesondere des Pflegebedarfs bzw. die
jeweilige Einstufung, eine Rechtsfrage ist, die von der entscheidenden Stelle
zu beurteilen ist. Diese wird sich die zur Beurteilung des Vorliegens der
rechtlichen Voraussetzungen erforderlichen Gutachten einholen.
Die Untersuchung
auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen
Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien,
die krankhafter Natur sind, bzw. die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes
gehört grundsätzlich zum Aufgabenbereich der Ärztinnen und Ärzte (vgl. § 2
ÄrzteG 1998).
Die Frage, ob
überhaupt auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
gegeben ist, wäre daher von einem Arzt/einer Ärztin zu beurteilen.
Dass der gehobene
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege eine eigenständige Berufsgruppe mit
einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich ist, ist unbestritten und im
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zweifelsfrei normiert.
Hier geht es aber
nicht um die Frage, welche Tätigkeiten bei der Betreuung des/der Pflegegeld
beziehenden Patienten/-in dem Arzt/der Ärztin, dem diplomierten
Krankenpflegepersonal bzw. allenfalls auch anderen Gesundheitsberufen - z.B.
etwa Physiotherapeuten/-innen, Ergotherapeuten/-innen - vorbehalten sind,
sondern um die Feststellung des Vorliegens von Betreuungs- und Hilfsbedarf
(Pflegebedarf) bzw. in Folge die Einstufung desselben und die daraus resultierende
Höhe des Pflegegeldes. Dabei kann auch der Bedarf an weitergehender Betreuung
durch Sonder- und Heilpädagogen/-innen oder Sozialarbeiter/innen sowie andere
Gesundheitsberufe gegeben sein, die im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung
des Pflegebedarfs im Sinne des Bundespflegegesetzes zu beachten sind.
Wenn es sich um
die Beurteilung des einzusetzenden Stundenaufwands für rein pflegerische
Maßnahmen handelt, so ist die praktische Erfahrung und das Wissen des
Gesundheits- und Krankenpflegepersonals um den tatsächlich zu erbringenden
Einsatz für die Pflege zu Grunde zu legen.
Im übrigen ist
davon auszugehen, dass überwiegend im Zeitpunkt der Feststellung des
Pflegebedarfes bereits Pflegeleistungen - etwa durch diplomiertes
Pflegepersonal - erbracht werden bzw. wurden - etwa auch bei vorherigem
stationären Aufenthalt - sodass etwa auch die Einbeziehung diverser -
vorhandener - Pflegedokumentationen zur Gutachtenerstellung durch den Arzt/die
Ärztin möglich ist.
Inwieweit der
Arzt/die Ärztin zur Beurteilung des - rein zeitlichen - Ausmaßes der
Pflegebedürftigkeit bzw. der Einstufung für die Bemessung des Pflegegeldes
gutachtliche Ausführungen treffen kann, kann aus fachlicher Sicht nicht
generell, sondern nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden.
Eine
Berücksichtigung dieser Umstände in den entsprechenden Rechtsgrundlagen,
insbesondere im Bundespflegegeldgesetz sowie der Einstufungsverordnung, für die
dem BMSGK die führende Zuständigkeit zukommt, wäre zweckdienlich; parallel dazu
könnte im GuKG die ausdrückliche Festschreibung von gutachterlichen Tätigkeiten
im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs erfolgen.
Fragen 2, 3 und
6:
Im Rahmen meiner
Ressortzuständigkeit obliegt mir keine Interpretation des BundespflegegeldG und
keine Beurteilung der Tätigkeit unabhängiger Gerichte.
Frage 5:
Derartige
Daten liegen meinem Ressort nicht vor.
Frage 7:
Eine Einflussnahme auf
Entscheidungen im Rahmen der Justiz (Eintragung in die SV-Listen) kommt mir
nicht zu.
Fragen 8 und 9:
Im Rahmen meines
Wirkungsbereiches sehe ich keine Notwendigkeit das GuKG zu novellieren. Das
BundespflegegeldG ressortiert nicht zum BMGF.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat