1747/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.07.2004
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/58-I/A/3/04 Wien,
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Ich beantworte die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1750/J der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Im Jahre 2002
wurden 1637 Proben auf Pestizide untersucht. Die Anzahl der möglichen
Untersuchungen ist grundsätzlich von der Kapazität der Labors in diesem
Bereich abhängig (siehe auch Frage 2).
Zu den Anmerkungen im Bericht des Food and Veterinary Office (FVO)
muss jedoch festgehalten werden, dass sich die Untersuchung nicht nur auf das
koordinierte Programm und das österreichische Überwachungsprogramm zu
Pestizidrückständen beschränkt, sondern auch Schwerpunktprogramme (im Entwurf
des Berichtes als Sondermaßnahmen bezeichnet) und sonstige Proben umfasst.
Das nationale Überwachungsprogramm
ist zwar wegen der grundsätzlich notwendigen statistischen Aussage auf
bestimmte Waren beschränkt, doch ist der nachfolgenden Zusammenstellung zu
entnehmen, dass 2002 auch zahlreiche weitere Warengruppen auf Rückstände
untersucht wurden.
Ware |
Anzahl Proben |
Ananas |
2 |
Äpfel |
93 (nat.) |
Äpfel |
24 |
Bananen |
13 (EU) |
Bananen |
4 |
Birnen |
12 (EU) |
Birnen |
6 |
Bohnen |
12 (EU) |
Bohnen |
1 |
Brokkoli |
3 |
Chinakohl |
1 |
Erbsen |
2 |
Erdbeeren |
117 (nat.) |
Erdbeeren |
56 |
Gurken |
30 |
Haselnüsse |
1 |
Heidelbeere |
2 |
Himbeere |
4 |
Karfiol |
3 |
Karotten |
12 (EU) |
Karotten |
87 |
Kartoffel |
12 (EU) |
Kartoffeln |
22 |
Käsepappel |
1 |
Kirschen |
5 |
Kohlrabi |
4 |
Kopfkohl |
5 |
Lauch |
2 |
Mais |
5 |
Marillen |
10 |
Melonen |
1 |
Orangen |
15 |
Orangen/Mandarinen |
12 (EU) |
Paprika |
114 (nat.) |
Paprika |
231 |
Petersilie |
9 |
Pfirsiche |
88 (nat.) |
Pfirsiche |
6 |
Pfirsiche/Nektarinen |
12 (EU) |
Pflaumen |
1 |
Reis |
1 |
Rettich/Radieschen |
4 |
Ribisel |
1 |
Rüben |
1 |
Ruccola |
3 |
Salat |
102 (nat.) |
Salat |
125 |
Sellerie |
1 |
Spargel |
6 |
Spinat |
12 (EU) |
Tee |
19 |
Tomaten |
113 (nat.) |
Tomaten |
117 |
Vogerlsalat |
2 |
Walnüsse |
1 |
Weintrauben |
71 |
Weizen |
3 |
Zitronen |
5 |
Zucchini |
6 |
Zwiebel |
3 |
EU ……. EU-koordiniertes
Programm
nat. ……. nationales Überwachungsprogramm
Fragen 2 und 8:
Die Reorganisation
der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
insbesondere im Bereich der Rückstandsanalytik führt einerseits zu einer
deutlichen Verkürzung der Zeitspanne zwischen Probenahme und der Analyse auf
Rückstände und andererseits zu einer ständigen Erweiterung des
Analysenspektrums. Gesetzte organisatorische Maßnahmen haben bereits Erfolge
gezeigt und die Analysenzeit in den Untersuchungslaboratorien deutlich
verkürzt. Auch bezüglich Verkürzung der Begutachtungszeit sind Maßnahmen in die
Wege geleitet worden.
Fragen 3 und 4:
Gemäß § 25a
Lebensmittelgesetz (LMG) 1975 hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen bei Vorliegen einer durch die AGES oder einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt
der Länder als gesundheitsschädlich beurteilten Ware, durch die eine größere
Bevölkerungsgruppe gefährdet wird, die Öffentlichkeit zu warnen.
Die für die
Warnung erforderlichen Angaben werden sowohl von der AGES (bzw.
Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder) als auch von der
Lebensmittelaufsicht der Länder umgehend dem BMGF gemeldet.
Bei gezielten
Schwerpunktaktionen hat die Übermittlung der Ergebnisse nach Abschluss der
Aktion (Untersuchung) zu erfolgen.
In allen anderen
Fällen hat gemäß § 36 (2) LMG 1975 der Landeshauptmann bis 31. März des
folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
Frage 5:
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass im Falle einer Höchstwerteüberschreitung immer ein
Anzeigegutachten erstellt wurde und entsprechende Verfahren eingeleitet
wurden. Bezüglich der Bewertung des Verbraucherrisikos (Risikobewertung) wird
auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen.
Darüber hinausgehend wird mit den
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Lebensmittelaufsicht über weitere
Möglichkeiten des dokumentierten Vorgehens bei Überschreitungen diskutiert
werden.
Frage 6:
Die im Lebensmittelgesetz
vorgesehenen Maßnahmen bei Überschreitungen von Rückstandshöchstgehalten, wie
z.B. Beschlagnahme, Nachfolgeproben, Weiter-leitung an die zuständige
Strafbehörde, werden selbstverständlich routinemäßig durchgeführt.
Darüber hinausgehend wird mit den
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Lebensmittelaufsicht über weitere
Möglichkeiten des dokumentierten Vorgehens bei Überschreitungen diskutiert werden.
Frage 7:
Bezüglich der
Risikobewertung wurde bereits im Dezember 2003 - während des Besuches- auf das
laufende Schulungsprogramm der AGES zu diesem Thema verwiesen. Mittlerweile ist
das Schulungsprogramm abgeschlossen.
Nachfolgend das
Zitat aus der Stellungnahme an das FVO:
Aufgrund der
bekannten Problematik in diesem Zusammenhang wurden seitens der AGES zwei
Schulungen (27./28.10.2003 in Innsbruck und 17.12.2003 in Wien) für die
hinsichtlich der Risikobewertung zuständigen Gutachter/innen und weitere
interessierte Personen durchgeführt. Im Zuge dieser Schulungen wurde auch der „Draft
– Proposal on how to notify pesticide residues in foodstuffs in the Rapid Alert
System for Foodstuffs“ (SANCO/3346/2001) sowie die dafür notwendigen
toxikologischen und rechtlichen Begleitinformationen den Risikobewertern/
-bewerterinnen
nahe gebracht, um die in diesem Dokument enthaltenen Kriterien den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermitteln.
Seitens der
begutachtenden Stellen (sowohl der AGES als auch der Anstalten der Länder) wird
der „Draft-Proposal“ (SANCO/3346/2001) aufgrund dieser Schulung der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Basis für
die Risikobewertung von Höchstwertüberschreitungen herangezogen. Die Anwendung
des „Drafts“ wurde somit bereits vor dem Evaluierungsbesuch des FVO begonnen.
Frage 9:
Das europäische
Schnellwarnsystem ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt.
Entsprechend dieser Verordnung ist bei Vorliegen eines ernsten unmittelbaren
oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eine Meldung zu
erstatten.
Nach dem
österreichischen Lebensmittelgesetz ist ein Lebensmittel, das geeignet ist, die
Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, als gesundheitsschädlich zu
beurteilen.
Die in Österreich
nachgewiesenen in Rede stehenden Überschreitungen von Grenzwerten bei Schädlingsbekämpfungsmitteln
wurden seitens der zuständigen Sachverständigen in keinem Fall als
gesundheitsschädlich beurteilt.
Die Meldekriterien
der genannten EU-Verordnung waren daher nicht erfüllt.
Frage 10:
Ein Verfahren für den Betrieb des
Schnellwarnsystems in Österreich liegt bei als gesundheitsschädlich beurteilten
Waren vor.
Frage 11:
Da in der
Vergangenheit kein entsprechender „Draft-Proposal“ vorlag und dieser ja nach
wie vor ein „Draft“ ist, wurde von dem anwesenden Gutachter auf Frage der EU-Beamten
eine hundertfache Überschreitung beispielhaft genannt, wobei natürlich bei
jeder Begutachtung immer eine „case by case“ Bewertung stattfand.
Bezüglich der
bereits gesetzten Maßnahmen wird auf Frage 7 verwiesen.
Fragen 12 bis 16:
Das Inverkehrbringen
bzw. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln fällt in den Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bzw. in die Zuständigkeit der Länder.
Frage 17:
Zwischen meinem
Ressort und dem BMLFUW fanden auf Initiative und unter Moderation der
Ministerbüros Arbeitsgespräche von Experten und Expertinnen der AGES und den
verantwortlichen Sachbearbeiter/innen aus den betroffenen Ressorts statt.
Es wurde vereinbart,
dass vom BMGF ein Runderlass zur Frage der Höchstwerte verfasst wird (GZ
31.900/49-IV/B/10/04 vom 24.5.2004).
Dieser lautet im
Kernbereich:
„§
6 Abs. 3 Schädlingsbekämpfungsmittel – Höchstwerteverordnung (SchäHöV), wonach
bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
(PMG) zu beachten ist, gilt mit der Maßgabe, dass wenn für einen Wirkstoff
Höchstwerte existieren, so ist für diese Kulturen der österreichische
Höchstwert anzuwenden. Wird der Wirkstoff in der SchäHöV nicht geregelt, so
wird dieser von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit geprüft und
ein vorläufig zulässiger Rückstand zugänglich gemacht (Homepage). Dasselbe
gilt für in Österreich nicht geregelte Indikationen.
Das bedeutet zusammengefasst
für die Praxis, dass grundsätzlich die in der SchäHöV genannten Höchstwerte
anzuwenden sind.
Eventuelle
Abweichungen (Heranziehung des holländischen Grenzwertes auf Grund der
Anwendung von § 12 (10) PMG), die dann für alle Erzeugnisse unabhängig von der
Herkunft des Produktes anzuwenden sind, werden von der AGES zugänglich gemacht.
Die Aufnahme dieses Höchstwertes erfolgt in den Aktualisierungen der SchäHöV“.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat