1747/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.07.2004
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                            (5-fach)

Parlament                                                                                        

1017 Wien                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: 11.001/58-I/A/3/04                                                                  Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1750/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

Im Jahre 2002 wurden 1637 Proben auf Pestizide untersucht. Die Anzahl der möglichen Untersuchungen ist grundsätzlich von der Kapazität der Labors in die­sem Bereich abhängig (siehe auch Frage 2).

 

Zu den Anmerkungen im Bericht des Food and Veterinary Office (FVO) muss jedoch festgehalten werden, dass sich die Untersuchung nicht nur auf das koor­dinierte Programm und das österreichische Überwachungsprogramm zu Pestizidrückständen beschränkt, sondern auch Schwerpunktprogramme (im Entwurf des Berichtes als Sondermaßnahmen bezeichnet) und sonstige Proben umfasst.

 

Das nationale Überwachungsprogramm ist zwar wegen der grundsätzlich not­wendigen statistischen Aussage auf bestimmte Waren beschränkt, doch ist der nachfolgenden Zusammenstellung zu entnehmen, dass 2002 auch zahlreiche weitere Warengruppen auf Rückstände untersucht wurden.

 

Ware

Anzahl Proben

Ananas

2

Äpfel

93 (nat.)

Äpfel

24

Bananen

13 (EU)

Bananen

4

Birnen

12 (EU)

Birnen

6

Bohnen

12 (EU)

Bohnen

1

Brokkoli

3

Chinakohl

1

Erbsen

2

Erdbeeren

117 (nat.)

Erdbeeren

56

Gurken

30

Haselnüsse

1

Heidelbeere

2

Himbeere

4

Karfiol

3

Karotten

12 (EU)

Karotten

87

Kartoffel

12 (EU)

Kartoffeln

22

Käsepappel

1

Kirschen

5

Kohlrabi

4

Kopfkohl

5

Lauch

2

Mais

5

Marillen

10

Melonen

1

Orangen

15

Orangen/Mandarinen

12 (EU)

Paprika

114 (nat.)

Paprika

231

Petersilie

9

Pfirsiche

88 (nat.)

Pfirsiche

6

Pfirsiche/Nektarinen

12 (EU)

Pflaumen

1

Reis

1

Rettich/Radieschen

4

Ribisel

1

Rüben

1

Ruccola

3

Salat

102 (nat.)

Salat

125

Sellerie

1

Spargel

6

Spinat

12 (EU)

Tee

19

Tomaten

113 (nat.)

Tomaten

117

Vogerlsalat

2

Walnüsse

1

Weintrauben

71

Weizen

3

Zitronen

5

Zucchini

6

Zwiebel

3

 

EU              ……. EU-koordiniertes Programm

nat. …….  nationales Überwachungsprogramm

 

Fragen 2 und 8:

Die Reorganisation der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungs­sicherheit (AGES) insbesondere im Bereich der Rückstandsanalytik führt einer­seits zu einer deutlichen Verkürzung der Zeitspanne zwischen Probenahme und der Analyse auf Rückstände und andererseits zu einer ständigen Erweiterung des Analysenspektrums. Gesetzte organisatorische Maßnahmen haben bereits Erfolge gezeigt und die Analysenzeit in den Untersuchungslaboratorien deutlich verkürzt. Auch bezüglich Verkürzung der Begutachtungszeit sind Maßnahmen in die Wege geleitet worden.

 

Fragen 3 und 4:

Gemäß § 25a Lebensmittelgesetz (LMG) 1975 hat das Bundesministerium für Ge­sundheit und Frauen bei Vorliegen einer durch die AGES oder einer Lebensmittel­untersuchungsanstalt der Länder als gesundheitsschädlich beurteilten Ware, durch die eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet wird, die Öffentlichkeit zu warnen.

 

Die für die Warnung erforderlichen Angaben werden sowohl von der AGES (bzw. Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder) als auch von der Lebensmittelaufsicht der Länder umgehend dem BMGF gemeldet.

 

Bei gezielten Schwerpunktaktionen hat die Übermittlung der Ergebnisse nach Ab­schluss der Aktion (Untersuchung) zu erfolgen.

 

In allen anderen Fällen hat gemäß § 36 (2) LMG 1975 der Landeshauptmann bis 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.

 

Frage 5:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Falle einer Höchstwerteüberschreitung immer ein Anzeigegutachten erstellt wurde und entsprechende Verfahren einge­leitet wurden. Bezüglich der Bewertung des Verbraucherrisikos (Risikobewer­tung) wird auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen.

 

Darüber hinausgehend wird mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Lebensmittelaufsicht über weitere Möglichkeiten des dokumentierten Vorgehens bei Überschreitungen diskutiert werden.

 

Frage 6:

Die im Lebensmittelgesetz vorgesehenen Maßnahmen bei Überschreitungen von Rückstandshöchstgehalten, wie z.B. Beschlagnahme, Nachfolgeproben, Weiter-leitung an die zuständige Strafbehörde, werden selbstverständlich routinemäßig durchgeführt.

 

Darüber hinausgehend wird mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Lebensmittelaufsicht über weitere Möglichkeiten des dokumentierten Vorgehens  bei Überschreitungen diskutiert werden.

 

Frage 7:

Bezüglich der Risikobewertung wurde bereits im Dezember 2003 - während des Besuches- auf das laufende Schulungsprogramm der AGES zu diesem Thema verwiesen. Mittlerweile ist das Schulungsprogramm abgeschlossen.

 

Nachfolgend das Zitat aus der Stellungnahme an das FVO:

Aufgrund der bekannten Problematik in diesem Zusammenhang wurden seitens der AGES zwei Schulungen (27./28.10.2003 in Innsbruck und 17.12.2003 in Wien) für die hinsichtlich der Risikobewertung zuständigen Gutachter/innen und weitere interessierte Personen durchgeführt. Im Zuge dieser Schulungen wurde auch der „Draft – Proposal on how to notify pesticide residues in foodstuffs in the Rapid Alert System for Foodstuffs“ (SANCO/3346/2001) sowie die dafür notwen­digen toxikologischen und rechtlichen Begleitinformationen den Risikobewer­tern/

-bewerterinnen nahe gebracht, um die in diesem Dokument enthaltenen Kriterien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermitteln.

 

Seitens der begutachtenden Stellen (sowohl der AGES als auch der Anstalten der Länder) wird der „Draft-Proposal“ (SANCO/3346/2001) aufgrund dieser Schulung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Basis für die Risikobewertung von Höchstwertüberschreitungen herangezogen. Die An­wendung des „Drafts“ wurde somit bereits vor dem Evaluierungsbesuch des FVO begonnen.

 

Frage 9:

Das europäische Schnellwarnsystem ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt. Entsprechend dieser Verordnung ist bei Vorliegen eines ernsten unmit­telbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eine Meldung zu erstatten.

 

Nach dem österreichischen Lebensmittelgesetz ist ein Lebensmittel, das geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, als gesundheitsschädlich zu beurteilen.

 

Die in Österreich nachgewiesenen in Rede stehenden Überschreitungen von Grenzwerten bei Schädlingsbekämpfungsmitteln wurden seitens der zuständigen Sachverständigen in keinem Fall als gesundheitsschädlich beurteilt.

Die Meldekriterien der genannten EU-Verordnung waren daher nicht erfüllt.

 

Frage 10:

Ein Verfahren für den Betrieb des Schnellwarnsystems in Österreich liegt bei als gesundheitsschädlich beurteilten Waren vor.

 

Frage 11:

Da in der Vergangenheit kein entsprechender „Draft-Proposal“ vorlag und dieser ja nach wie vor ein „Draft“ ist, wurde von dem anwesenden Gutachter auf Frage der EU-Beamten eine hundertfache Überschreitung beispielhaft genannt, wobei natürlich bei jeder Begutachtung immer eine „case by case“ Bewertung stattfand.

Bezüglich der bereits gesetzten Maßnahmen wird auf Frage 7 verwiesen.

 

Fragen 12 bis 16:

Das Inverkehrbringen bzw. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. in die Zuständigkeit der Länder.

 

Frage 17:

Zwischen meinem Ressort und dem BMLFUW fanden auf Initiative und unter Moderation der Ministerbüros Arbeitsgespräche von Experten und Expertinnen der AGES und den verantwortlichen Sachbearbeiter/innen aus den betroffenen Ressorts statt.

Es wurde vereinbart, dass vom BMGF ein Runderlass zur Frage der Höchstwerte verfasst wird (GZ 31.900/49-IV/B/10/04 vom 24.5.2004).

 

Dieser lautet im Kernbereich:

 

„§ 6 Abs. 3 Schädlingsbekämpfungsmittel – Höchstwerteverordnung (SchäHöV), wonach bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion § 12 Abs. 10 des Pflanzen­schutzmittelgesetzes (PMG) zu beachten ist, gilt mit der Maßgabe, dass wenn für einen Wirkstoff Höchstwerte existieren, so ist für diese Kulturen der österreichi­sche Höchstwert anzuwenden. Wird der Wirkstoff in der SchäHöV nicht geregelt, so wird dieser von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit geprüft und ein vorläufig zulässiger Rückstand zugänglich gemacht (Homepage). Das­selbe gilt für in Österreich nicht geregelte Indikationen.

 

Das bedeutet zusammengefasst für die Praxis, dass grundsätzlich die in der SchäHöV genannten Höchstwerte anzuwenden sind.

 

Eventuelle Abweichungen (Heranziehung des holländischen Grenzwertes auf Grund der Anwendung von § 12 (10) PMG), die dann für alle Erzeugnisse unab­hängig von der Herkunft des Produktes anzuwenden sind, werden von der AGES zugänglich gemacht. Die Aufnahme dieses Höchstwertes erfolgt in den Aktuali­sierungen der SchäHöV“.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

 

 

 

Maria Rauch-Kallat