1755/AB XXII. GP
Eingelangt am
14.07.2004
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0017-Pr
1/2004
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1760/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstufung nach
dem BundespflegeG – Ärztliche SV – ein Widerspruch zum GuKG?“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Weder das Bundespflegegeldgesetz und
dessen Einstufungsverordnung noch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
ressortieren zum Bundesministerium für Justiz. Auslegungsfragen zu diesen
Rechtsnormen kann ich daher nur an die zuständigen Ressortleiter weitergeben.
Die Fachgruppen- und
Fachgebietseinteilung nach § 3a SDG erfolgt durch Erlass des Bundesministeriums
für Justiz. Maßgeblich ist derzeit der Erlass vom 18. Dezember 1995, JMZ
11.852/259-I.6/1995, veröffentlicht in JABl 1996/7 (ersichtlich auch in der
Liste aller Fachgruppen bzw. der Liste nach Fachgebieten in der elektronischen
Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
und Dolmetscher unter der Internet-Adresse www.sdgliste.justiz.gv.at). Die
Präsidenten der Landesgerichte sind an diese Fachgruppen- und
Fachgebietseinteilung gebunden und können davon nicht abweichen.
In der Fachgruppe 02 Gesundheitswesen ist
als Fachgebiet für Pflegeberufe lediglich das Fachgebiet 02,51 Krankenpflege
vorgesehen. Nur für dieses Fachgebiet kann daher die Prüfung und Eintragung von
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erfolgen.
Ein Fachgebiet „Pflegegeldeinstufung“ besteht nicht und könnte auch gar nicht
geschaffen werden, weil die Pflegegeldeinstufung der Gegenstand des vom Richter
zu entscheidenden sozialgerichtlichen Verfahrens ist und daher auch eine
rechtliche Subsumption erfordert, die Gerichtssachverständigen niemals zukommen
kann. Eine Eintragung kann daher ausschließlich für das Fachgebiet 02,51
Krankenpflege erfolgen.
Da die Eintragung in die
Gerichtssachverständigenliste und die Zuerkennung der Eigenschaft als
Gerichtssachverständige/r sowie auch die Bestellung als Sachverständige/r in
einem Gerichtsverfahren ausschließlich im Interesse der Rechtspflege zu
erfolgen hat, bestimmt sich der konkrete Bedarf nach den Erfordernissen der
unabhängigen Rechtsprechung (§ 2 Abs. 2 Z 2 SDG). Der Bundesminister für Justiz
kann auf diese Rechtsprechung (das heißt die Heranziehung von Sachverständigen
durch die Gerichte) keinerlei Einfluss nehmen.
Auf die Eintragung und Verlängerung des
Eintrags besteht daher auch keinerlei Rechtsanspruch (§ 6 Abs. 2 SDG), noch
viel weniger gibt es einen Rechtsanspruch von den Gerichten als
Sachverständige/r in einem Gerichtsverfahren bestellt zu werden.
Zu 2 bis 5:
Die Beantwortung dieser Fragen an Hand
der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und dessen Verhältnis zum
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz fällt – wie bereits ausgeführt – nicht in
meinen Kompetenzbereich.
Die Anwendung des
Bundespflegegeldgesetzes und dessen Auslegung im Zusammenhang mit dem Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz fällt im sozialgerichtlichem Verfahren in die alleinige
Entscheidungskompetenz der unabhängigen Gerichte. Als oberstes Verwaltungsorgan
kommt es mir nicht zu, eine ständige Rechtsprechung der österreichischen
Gerichte zu kommentieren.
Zu 6:
Wie bereits zu Frage 1. ausgeführt gibt
es ein Fachgebiet „Begutachtung über die Pflegebedürftigkeit bzw. deren Grad“
nicht. Es kann daher auch keine Eintragung für ein solches Fachgebiet
vorgenommen werden. Der Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts
Salzburg ist daher im Ergebnis beizupflichten. Offenbar sieht die
Rechtsprechung im Sprengel des Landesgerichts Salzburg auch keinen Bedarf an
Sachverständigen für das Fachgebiet „Krankenpflege“.
Zu 7:
Da die Eintragung in die Liste
ausschließlich im Interesse der Rechtspflege und nicht im Interesse der Bewerber
zu erfolgen hat, kann eine Eintragung nur bei Bedarf der Rechtsprechung
erfolgen (§ 2 Abs. 2 Z 2 SDG). Ein Eingriff in diese Rechtsprechung ist mir aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Zu 8:
Am 17. Juni 2004 schienen für das
Fachgebiet 02,51 Krankenpflege in
der elektronischen SDG-Liste (Gerichtssachverständigenliste) österreichweit 63
Eintragungen von Sachverständigen auf.
Davon entfallen
13
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz,
2
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Leoben,
13
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien,
4
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Innsbruck,
3
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Feldkirch,
3
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Salzburg,
3
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Wels,
1 Eintrag auf den Sprengel des Landesgerichts Linz
1 Eintrag auf den Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis,
5
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts St. Pölten,
3
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Korneuburg,
2
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt,
9
Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt und
1
Eintrag auf den Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt.
. Juli 2004
(Maga. Karin Miklautsch)