1755/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN 

         FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0017-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1760/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstufung nach dem BundespflegeG – Ärztliche SV – ein Widerspruch zum GuKG?“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Weder das Bundespflegegeldgesetz und dessen Einstufungsverordnung noch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ressortieren zum Bundesministerium für Justiz. Auslegungsfragen zu diesen Rechtsnormen kann ich daher nur an die zuständigen Ressortleiter weitergeben.

Die Fachgruppen- und Fachgebietseinteilung nach § 3a SDG erfolgt durch Erlass des Bundesministeriums für Justiz. Maßgeblich ist derzeit der Erlass vom 18. Dezember 1995, JMZ 11.852/259-I.6/1995, veröffentlicht in JABl 1996/7 (ersichtlich auch in der Liste aller Fachgruppen bzw. der Liste nach Fachgebieten in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher unter der Internet-Adresse www.sdgliste.justiz.gv.at). Die Präsidenten der Landesgerichte sind an diese Fachgruppen- und Fachgebietseinteilung gebunden und können davon nicht abweichen.

In der Fachgruppe 02 Gesundheitswesen ist als Fachgebiet für Pflegeberufe lediglich das Fachgebiet 02,51 Krankenpflege vorgesehen. Nur für dieses Fachgebiet kann daher die Prüfung und Eintragung von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erfolgen. Ein Fachgebiet „Pflegegeldeinstufung“ besteht nicht und könnte auch gar nicht geschaffen werden, weil die Pflegegeldeinstufung der Gegenstand des vom Richter zu entscheidenden sozialgerichtlichen Verfahrens ist und daher auch eine rechtliche Subsumption erfordert, die Gerichtssachverständigen niemals zukommen kann. Eine Eintragung kann daher ausschließlich für das Fachgebiet 02,51 Krankenpflege erfolgen.

Da die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste und die Zuerkennung der Eigenschaft als Gerichtssachverständige/r sowie auch die Bestellung als Sachverständige/r in einem Gerichtsverfahren ausschließlich im Interesse der Rechtspflege zu erfolgen hat, bestimmt sich der konkrete Bedarf nach den Erfordernissen der unabhängigen Rechtsprechung (§ 2 Abs. 2 Z 2 SDG). Der Bundesminister für Justiz kann auf diese Rechtsprechung (das heißt die Heranziehung von Sachverständigen durch die Gerichte) keinerlei Einfluss nehmen.

Auf die Eintragung und Verlängerung des Eintrags besteht daher auch keinerlei Rechtsanspruch (§ 6 Abs. 2 SDG), noch viel weniger gibt es einen Rechtsanspruch von den Gerichten als Sachverständige/r in einem Gerichtsverfahren bestellt zu werden.

Zu 2 bis 5:

Die Beantwortung dieser Fragen an Hand der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und dessen Verhältnis zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz fällt – wie bereits ausgeführt – nicht in meinen Kompetenzbereich.

Die Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes und dessen Auslegung im Zusammenhang mit dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz fällt im sozialgerichtlichem Verfahren in die alleinige Entscheidungskompetenz der unabhängigen Gerichte. Als oberstes Verwaltungsorgan kommt es mir nicht zu, eine ständige Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zu kommentieren.

Zu 6:

Wie bereits zu Frage 1. ausgeführt gibt es ein Fachgebiet „Begutachtung über die Pflegebedürftigkeit bzw. deren Grad“ nicht. Es kann daher auch keine Eintragung für ein solches Fachgebiet vorgenommen werden. Der Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg ist daher im Ergebnis beizupflichten. Offenbar sieht die Rechtsprechung im Sprengel des Landesgerichts Salzburg auch keinen Bedarf an Sachverständigen für das Fachgebiet „Krankenpflege“.

Zu 7:

Da die Eintragung in die Liste ausschließlich im Interesse der Rechtspflege und nicht im Interesse der Bewerber zu erfolgen hat, kann eine Eintragung nur bei Bedarf der Rechtsprechung erfolgen (§ 2 Abs. 2 Z 2 SDG). Ein Eingriff in diese Rechtsprechung ist mir aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Zu 8:

Am 17. Juni 2004 schienen für das Fachgebiet  02,51 Krankenpflege in der elektronischen SDG-Liste (Gerichtssachverständigenliste) österreichweit 63 Eintragungen von Sachverständigen auf.

Davon entfallen

                13 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz,

                2 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Leoben,

                13 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien,

                4 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Innsbruck,

                3 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Feldkirch,

                3 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Salzburg,

                3 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Wels,

1 Eintrag auf den Sprengel des Landesgerichts Linz

1 Eintrag auf den Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis,

                5 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts St. Pölten,

                3 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Korneuburg,

                2 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt,

                9 Einträge auf den Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt und

                1 Eintrag auf den Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt.

 

. Juli 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)