1758/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 14.05.2004, Nr. 1755/J, betreffend „Pflanzenschutzmittel – Inspektionsbesuch 1. – 5. Dezember 2003 (SANCO)“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Umsetzung der Vorgaben des Artikels 17 der Richtlinie 91/414/EWG für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln erfolgte in § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) vollzogen. Der durch das BAES festgelegte Pflanzenschutzmittelkontrollplan 2004 gliedert sich in zwei Teilbereiche:

1)            Betriebskontrollplan 2004

2)            Stichprobenkontrollplan 2004

 

Betriebskontrollplan 2004:

 

Ziel dieser Kontrollaktivität ist die Überprüfung der Zulässigkeit der Inverkehrbringung eines Pflanzenschutzmittels vor Ort, d.h., dass die in einem Betrieb vorgefundenen Präparate da-
hingehend zu überprüfen sind, ob es sich um zugelassene Pflanzenschutzmittel handelt. Von den Kontrollorganen müssen die Pflanzenschutzmittelregisternummer, Handelsbezeichnung, Wirkungstyp, Art der Zubereitung, chemikalienrechtliche Einstufung, Zustand der Verpackung hinsichtlich Qualität und Eignung, Chargennummer usw. im Betrieb überprüft und dokumentiert werden. Dieser Kontrollplan umfasst (verteilt über ganz Österreich) insgesamt 200 Betriebe. Die Kontrollen werden im Fachhandel, bei Lagerhäusern, Landesproduktenhändlern, bei Pflanzenschutzmittellagern der Zulassungsinhaber und Vertriebsunternehmer aber auch in Gartencentern, Baumärkten, Drogerieläden, Supermärkten und Reformläden durchgeführt. Grundsätzlich wird hierbei beachtet, dass sowohl hinsichtlich der örtlichen Auswahl als auch bezüglich der Art der kontrollierten Betriebe ein größtmöglichst repräsentativer Querschnitt erreicht wird.

 

Stichprobenkontrollplan 2004:

 

Dieser Kontrollplan umfasst 100 Proben für das Jahr 2004, wobei bei 50 Proben eine Untersuchung bestimmter physikalisch-chemischer Parameter durch das Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien erfolgt. Eine Kennzeichnungskontrolle ist für alle Proben vorgesehen. Ein weiterer Schwerpunkt des Stichprobenkontrollplanes 2004 ist die gezielte Suche nach bestimmten, im Kontrollplan gesondert angeführten Pflanzenschutzmitteln.

 

Zu Frage 2:

 

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Kontrolle fällt aufgrund der Kompetenzverteilung des B-VG in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

Zu Frage 3:

 

Die Kontrollfrequenz ist im internationalen Vergleich im guten Mittelfeld. Es besteht daher keine grundsätzliche Notwendigkeit, eine über die getroffenen Maßnahmen hinausgehende Erhöhung der Analysenkapazität vorzunehmen. Durch die Inkorporation dieser Untersuchungstätigkeit in ein größeres Team (Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik) wird jedoch eine höhere Flexibilität erreicht werden.

Zu den Fragen 4 bis 9:

 

Zu diesen Fragen ist festzuhalten, dass für die Festsetzung von Höchstwerten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft, deren Kontrolle sowie das Schnellwarnsystem die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist.

 

Zu Frage 10:

 

Zu dem vom Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) übermittelten Berichtsentwurf (DG (SANCO)/9260/2003 – MR Entwurf) wurde eine gemeinsame, schriftliche Stellungnahme des BMGF, der betroffenen Länder und des BMLFUW abgegeben (siehe Anlage).

 

Zu Frage 11:

 

Hinsichtlich der amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln erscheinen die derzeitigen Regelungen ausreichend.

 

Zu den Fragen 12 bis 15:

 

Die gegenständlichen Richtlinien wurden im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. umgesetzt.

Dazu im Einzelnen:

 

Die Richtlinie 2004/63/EG vom 26.4.2004 betrifft die Änderung der Richtlinie 2003/79/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen. Mit der Richtlinie 2003/79/EG wurde der Wirkstoff „Coniothyrium minitans“ in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Coniothyrium minitans als einzigen Wirkstoff enthalten, werden bis 31.6.2005 einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.

 

Die Richtlinie 2004/64/EG vom 26.4.2004 betrifft die Änderung der Richtlinie 2003/84/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen. Mit der Richtlinie 2003/84/EG wurden die Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Pico-xystrobin, Fosthiazate oder Silthiofam als einzigen Wirkstoff enthalten, werden bis zum 31.6.2005 einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.

 

Die Richtlinie 2004/65/EG vom 26.4.2004 betrifft die Änderung der Richtlinie 2003/68/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen. Mit der Richtlinie 2003/68/EG wurden die Wirkstoffe Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone oder Isoxaflutole als einzigen Wirkstoff enthalten, werden bis 31.3.2005 einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.

 

Mit der Richtlinie 2004/62/EG wurde der Wirkstoff Mepanipyrim in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Richtlinie 2004/62/EG tritt mit 1.10.2004 in Kraft. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Mepanipyrim als einzigen Wirkstoff enthalten, werden bis 31.3.2006 einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Die entsprechenden Berichte des FVO der Europäischen Kommission werden auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht und sind allen Interessierten zugänglich (http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/index_en.html). Ein konkreter sich daraus ergebender Handlungsbedarf ist derzeit in meinem Zuständigkeitsbereich nicht gegeben.

 

 


Zu Frage 18:

 

In der Beitrittsakte selbst wurden verschiedene Bedingungen, die Anpassung der Verträge sowie Bestimmungen sowohl mit befristeter als auch mit unbefristeter Geltungsdauer hinsichtlich des Beitrittes der neuen Mitgliedstaaten festgelegt und in 18 Anhängen präzisiert.

Hinsichtlich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln kann Polen abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie die Fristen für die Vorlage der Informationen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie für Pflanzen-schutzmittel, die in Polen hergestellt und ausschließlich im polnischen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden und 2,4-D, MCPA, Carbendazin oder Mecoprop (MCPP) enthalten, bis spätestens zum 31.12.2006 verschieben, sofern diese Inhaltsstoffe bis dahin in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind und die Antrag stellenden Betriebe tatsächlich vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die erforderlichen Informationen zu erarbeiten oder zu beschaffen (Anhang XII der Beitrittsakte – Bestimmungen mit begrenzter Wirkungsdauer für Polen).

 

Mit Verordnung (EG) Nr. 835/2004 der Kommission vom 28. April 2004 wurden für bestimmte nicht notifizierte oder nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe des EU-Altwirkstoffprüfungsprogrammes auf bestimmte neue Mitgliedstaaten und spezielle Anwendungen („Essential uses“) beschränkte Ausnahmen gewährt. Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, dürfen in den entsprechenden neuen Mitgliedstaaten für die aufgeführten spezifischen Indikationen bis spätestens 30. Juni 2007 aufrecht bleiben, wenn bestimmte Auflagen und Bedingungen eingehalten werden (z.B. keine schädlichen Effekte auf Menschen, Tiere oder Umwelt; spezielle Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel; geeignete Risikominderungsmaßnahmen; Alternativensuche für diese speziellen Verwendungen). Die Verkaufsfrist für diese Pflanzenschutzmittel endet spätestens mit 31. Dezember 2007.

 

Ungarn darf Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche die Wirkstoffe „Benomyl“ oder „Beta-Cypermethrin“ enthalten, bis spätestens 31.12.2005 und Zulassungen für Pflanzen-schutzmittel, welche die Wirkstoffe „Butylat“, „Cycloat“ oder „EPTC“ enthalten, bis spätestens 30.04.2006 aufrecht erhalten.

Weiters dürfen 49 Altwirkstoffe, die bisher nur in den neuen Mitgliedstaaten in Pflanzenschutzmitteln am Markt waren, bis zum 30. April 2007 (weiter) zugelassen werden, soweit nicht eine Entscheidung über eine Nichtaufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde.

 

Zu den Fragen 19 bis 21:

 

Es dar nochmals auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen werden. Die entsprechenden Berichte des FVO der Europäischen Kommission werden auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht und sind allen Interessierten zugänglich (http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/index_en.html).

 

 

Der Bundesminister:


LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG

Europäische Kommission

GD Gesundheit und Verbraucherschutz

Direktion F – Lebensmittel und Veterinäramt

Herrn Michael Flüh

Grange, Dunsany, Co. Meath

Irland

Fax: +353-469061879

E-mail: sanco-fvo-inspections@cec.eu.int

 


DG (SANCO)/9260/2003

 

LE.2.1.15/16-III/9a/04

Matthias Lentsch/2870

matthias.lentsch@lebensministerium.at

 

ENTWURF EINES BERICHTES ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN ÖSTERREICH VOM 1. – 5. 12. 2003 ÜBER DIE BEWERTUNG DER SYSTEME ZUR KONTROLLE DES INVERKEHRBRINGENS UND DER ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN SOWIE DER RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN PFLANZLICHEN URSPRUNGS UND NACHFASSENDE UNTERSUCHUNG BEZÜGLICH DER UMSETZUNG DER IM BERICHT SANCO XXIV/1446/98 GEÄUSSERTEN VORSCHLÄ-GE – STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZU DG (SANCO)/9260/2003

Sektion III

Wien, am   24. März 2004

 

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl                                Unsere Geschäftszahl                                         Sachbearbeiter(in)/Klappe

Ihre Nachricht vom

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Flüh,

 

Zu dem von Ihnen übermittelten Berichtsentwurf, DG (SANCO)/9260/2003 – MR Entwurf, nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGK) in der Anlage fristgerecht Stellung. Innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung des übersetzten endgültigen Berichts wird weiters ein Maßnahmenplan in Reaktionen auf die dortigen Empfehlungen übermittelt.

 

Anlage

Für den Bundesminister:

 

Dr. Matthias Lentsch

Anlage

 

 

 

STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZUM

 

ENTWURF DES BERICHTES ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN ÖSTERREICH VOM 1. – 5. 12. 2003 ÜBER DIE BEWERTUNG DER SYSTEME ZUR KONTROLLE DES INVERKEHRBRINGENS UND DER ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN SOWIE DER RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN PFLANZLICHEN URSPRUNGS UND NACHFASSENDE UNTERSUCHUNG BEZÜGLICH DER UMSETZUNG DER IM BERICHT SANCO XXIV/1446/98 GEÄUSSERTEN VORSCHLÄGE

 

DG (SANCO)/9260/2003 – MR ENTWURF

 

 

 

 

Zur Zusammenfassung auf Seite 5, 3. Absatz:

 

Der Satz „Etwa 150 der 560 derzeit auf dem österreichischen Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel wurden in Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften zugelassen.“ erweckt den Eindruck, dass die restlichen ca. 410 zugelassenen Pflanzenschutzmittel nicht den EU-Rechtsvorschriften entsprechen würden, was nicht zutreffend ist und auch nicht den Äußerungen der österreichschen Behörden entspricht. Auf Artikel 8 (2) der Richtlinie 91/414/EWG wird dazu verwiesen. Richtigerweise sollte Satz folgendermaßen lauten: „Etwa 150 der 560 derzeit auf dem österreichischen Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel wurden seit der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG im Jahr 1997 in nationales Recht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 neu zugelassen.

 

 

Zur Zusammenfassung auf Seite 5, 4. Absatz:

 

Hier wird im Entwurf wird angemerkt, „dass sich die Kontrollen bezüglich des Inverkehrbringens auf eine Überprüfung des Registrierungsstatus der Pflanzenschutzmittel auf Groß- und Einzelhandelsebene beschränken. Zusätzlich werden stichprobenartige Kontrollen der Kennzeichnung durchgeführt...“ Diese Darstellung lässt außer Acht, dass auch Stichproben gezogen werden, welche nicht nur bezüglich ihrer Kennzeichnung, sondern auch bezüglich ihrer Zusammensetzung überprüft werden.

 

Zu den textlichen Ausführungen „Kontrollen der zulassungsgemäßen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nicht geplant und werden nicht durchgeführt, die regionalen Behörden kontrollieren die Anwender jedoch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit. Systematische nachfassende Kontrollen nach Verstößen gegen die Bestimmungen zum Inverkehrbringen oder zur Anwendung finden nicht statt.“ wird auf Grundlage der Rückmeldungen seitens der für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Wien (Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt) und Niederösterreich (Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) zuständigen Behörden wie folgt Stellung genommen:

 

·        Bundesland Wien (Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt):

Der Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG enthält keine Angaben über Art und Umfang der amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Daher wurde im Bundesland Wien ein einfaches und praktikables System angewandt. Eine Kontrolle während der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder nachträgliche Probenahmen von behandelten Pflanzen verbunden mit chemischen Untersuchungen, mit dem Ziel des Nachweises der indikationsgemäßen Anwendung wurde, nachdem es gesetzlich nicht dezidiert gefordert wird, aus Kostengründen nicht durchgeführt. Die im kleinen Umfang durchgeführten Betriebsinspektionen beinhalten auch eine Überprüfung der Spritztagebücher. Sofern diese Angaben vollständig und richtig sind, ist im Nachhinein sehr wohl die indikationsgemäße Anwendung nachvollziehbar. Bei der anlässlich der Inspektion durchgeführten Betriebskontrolle wurden einerseits der Giftschrank und andererseits die Aufzeichnungen über die Anwendung (Spritztagebuch) überprüft. Die vorgefundenen Pflanzenschutzmittel wurden mit Listen (Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis 2003; Liste der abgelaufenen, aber noch anwendbaren Pflanzenschutzmittel) verglichen. Der Betriebsführer wurde auch aufmerksam gemacht, dass zwei Pflanzenschutzmittelpräparate mit Jahresende endgültig nicht mehr verwendet werden dürfen. Zugelassene Pflanzenschutzmittel, welche für eine andere als die anlässlich der Kontrolle vorhandene Kultur vorgefunden werden, werden insofern nicht beanstandet, als es dem Betriebsführer freigestellt ist, in Zukunft auch andere Kulturen anzubauen. Eine Vernichtung dieser Pflanzenschutzmittel und spätere Wiederbeschaffung wurde dem Landwirt zusätzliche Kosten verursachen. Die Aufzeichnung über die Pflanzenschutzmaßnahmen wurde ebenfalls kontrolliert und mit den oben erwähnten Listen verglichen. In diesen Aufzeichnungen wurde kein den Indikationen nicht entsprechendes Präparat festgestellt. Bei geringfügigen Verstößen wird normalerweise eine Ermahnung ausgesprochen. In seltenen Fällen (2003 ein Anlassfall) erfolgt eine Anzeige an das zuständige Magistratische Bezirksamt.

 

·        Bundesland Niederösterreich (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion):

Im Bundesland Niederösterreich werden die Inspektionen sowohl vorangekündigt als auch
unangemeldet durchgeführt. Eine Vorankündigung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt sehr kurzfristig (wenige Tage vor der Kontrolle), da sonst die Landwirte nicht angetroffen werden (auf Grund von Feldarbeit etc.). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die Kontrollpunkte der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Erhebungsbogen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist die Arbeitsaufsichtsbehörde in der Land- und Forstwirtschaft) inhaltlich eingebunden. Die Kontrolle der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel am Betrieb wird auf der Grundlage
des amtlichen Pflanzenschutzmittelregisters durchgeführt. Probenahmen im direkten
Verlauf der Anwendung von Spritzbrühen und Probenahmen von behandelten Pflanzen
wurden zunächst nicht vorgenommen. Die Kontrollen finden nicht auf der Basis eines vorgefertigten Zeitplanes, sondern nach Maßgabe der aktuellen zeitlichen Produktionsgegebenheiten und der Intensität des landwirtschaftlichen Betriebes statt (Ackerbau- und Weinbaubetrieb benötigt mehr Pflanzenschutzmittel als Grünlandbetrieb).

 

 

Zur Tabelle auf Seite 8 (Inverkehrbringung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln):

 

·        Im Kopf der Tabelle wäre statt „Besuchte zuständige Behörden“ „Besuchte zuständige Behörden und sonstige Stellen“ zu schreiben, da z.B. die AGES keine Behörde für den inspizierten Bereich darstellt.

·        In der Spalte „Anmerkungen“ wäre zu vermerken, dass das „BAES die zentrale zuständige Behörde für die Zulassung und die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln“ ist.

·        Statt „Koordinations- und Planungsbehörden der Bundesländer Niederösterreich und Wien“ wäre „Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt des Bundeslandes Wien“ einzusetzen.

·        Statt „Inspektionszentrum des BAES in Linz, Oberösterreich“ wäre „Zentrum Kontrollorgane des BAES in Linz, Oberösterreich“ zu schreiben.

·        Statt „Teilnahme an einem Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Landes Oberösterreich zur Probenahme und Kontrolle der Kennzeichnung in einer Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel“ wäre „Teilnahme an einem Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Zentrums Kontrollorgane des BAES zur Probenahme und Kontrolle der Inverkehrbringung in einer Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel in Oberösterreich“ zu schreiben, da die Kontrolle nicht von Inspektoren des Landes Oberösterreich sondern vom BAES im Kompetenzbereich des Bundes durchgeführt werden.

 

 

Nachstehend die Tabelle mit den vorgeschlagenen Korrekturen und Ergänzungen:

 

 

Besuchte zuständige Behörden UND

SONSTIGE STELLEN

Anmerkungen

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Das BAES ist die zentrale zuständige Behörde für die Zulassung und die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt des Bundeslandes Wien Koordinations- und Planungsbehörden der Bundesländer Niederösterreich und Wien

Zuständige Behörde für Kontrollmaßnahmen bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Niederösterreich und Wien

Zentrum Kontrollorgane Inspektionsdienstzentrum des BAES in Linz, Oberösterreich

Zuständige Behörde für Inspektion und Probenahmen von Pflanzenschutzmitteln für Österreich

Besuchtes Laboratorium

Anmerkungen

Laboratorium der österreichischen Agentur für Gesundheit und ErnährungsLebensmittelsicherheit GmbH (AGES) in Wien

Kompetenzzentrum für die Analyse von Pestizidformulierungen (vormals BFL)

Inspektionsbesuche

Anmerkungen

Teilnahme an einem Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Zentrums Kontrollorgane des BAES zur Probenahme und Kontrolle der Inverkehrbringung in einer Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel in OberösterreichTeilnahme an einem Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Landes Oberösterreich zur Probenahme und Kontrolle der Kennzeichnung in einer Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel

Probenahme und Inspektion der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln

Teilnahme an einem Inspektionsbesuch bei einem Ackerbauern durch Inspektoren des Landes Niederösterreich und an einem Inspektionsbesuch bei einem Gemüsebauern durch Inspektoren des Landes Wien

Inspektion von Anwendern von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

 

 

Zu Seite 11, Punkt 4.2. (Allgemeine Beschreibung der österreichischen Landwirtschaft):

 

·         Der Textteil … die Anzahl der Vollerwerbsbetriebe belief sich auf …“ wäre auf „… die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe belief sich auf …“ zu korrigieren.

·         Die Weinbaufläche und Obstbaufläche sind in der für den Ackerbau genutzten Fläche nicht enthalten und wären daher extra auszuweisen. („Die Weinbaufläche betrug 48.558 ha …“; „Die Obstbaufläche betrug 11.599 ha …“)

·         Die Grünlandfläche Österreichs (Wirtschaftsgrünland und Extensives Grünland) beträgt nicht 600.000 ha sondern ca. 1,9 Mio. ha.

 

 

Zu Seite 12, Punkt 5.1.2., zweiter Absatz:

 

Das Wort „Verstoßverfahren“ wäre durch das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ zu ersetzen.

 

 

 

 

 

Zu Seite 12, Punkt 5.1.3., zweiter Absatz:

 

Der Satz „Schätzungsweise wurden fast 150 von ihnen von den österreichischen Behörden in Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zugelassen.“ erweckt den Eindruck, dass die restlichen ca. 410 Pflanzenschutzmittel nicht den EU-Rechtsvorschriften entsprechen würden, was nicht zutreffend ist und auch nicht den Äußerungen der österreichschen Behörden entspricht. Dazu wird auf Artikel 8 (2) der Richtlinie 91/414/EWG verwiesen. Richtigerweise sollte Satz folgendermaßen lauten: „Schätzungsweise wurden fast 150 von ihnen von den österreichischen Behörden seit der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in nationales Recht neu zugelassen.

 

 

Zu Seite 13, 3. Absatz:

 

Seit dem Inspektionsbesuch im Dezember 2003 besteht eine neue Website für die Datenbank aller in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Die folgende neue Adresse wäre anzugeben: http://dz8.ages.at:8102/pls/psmlfrz/pmgweb2$.Startup?z_user=www

 

 

Zu Seite 13, 4. Absatz:

 

Die Beurteilung und Risikobewertung wird nicht von „5“ sondern von „4“ Abteilungen des Institutes für Pflanzenschutzmittelbewertung und -zulassung der AGES durchgeführt.

 

 

 Zu Seite 13, 6. Absatz:

 

Der Text „Die einseitige Anerkennung von deutschen und holländischen Zulassungen bot die Gelegenheit zur Suche nach Alternativprodukten für sechs unverzichtbare Anwendungen, und auch eine Alternative für die verbliebene Anwendung von Hexazinon für Jungwald ist in Sichtweite.“ wäre zu streichen, da mögliche geeignete Alternativen derzeit noch immer in Prüfung stehen.

 

Zu Seite 14, Punkt 5.1.4., 2. Absatz, letzter Satz:

 

Hinsichtlich der Kriterien bei der Erstellung des Probenahmeplans ist die „Verfügbarkeit des Pflanzenschutzmittels auf dem Markt“ wenig ausschlaggebend. Es wird daher ersucht, den letzten Satz wie folgt richtig zu stellen: „Die Kriterien bei der Erstellung des Probenahmeplans sind die Wichtigkeit des Pflanzenschutzmittels in der Landwirtschaft (unter Berücksichtigung der jeweiligen Anbauregionen), der Analysenkapazität des Laboratoriums, das Ergebnis früherer Analysen und kürzlich erfolgte Änderungen der Produktkennzeichnung.

 

 

Zu Seite 14, Punkt 5.1.4., 3. Absatz:

 

Siehe dazu die zur Zusammenfassung auf Seite 5, 4. Absatz des Berichtsentwurfes bereits aufgeführte Stellungnahme auf Grundlage der Rückmeldungen seitens der für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Wien (Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt) und Niederösterreich (Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) zuständigen Behörden.

 

 

Zu Seite 15, 2. Absatz:

 

Der Text „Die andere Probe wurde von den Inspektoren zurückbehalten, um eventuell an das „Formulierungslaboratorium“ in Wien übermittelt zu werden.“ wäre auf folgenden Text zu berichtigen: „Die andere Probe wurde von den Inspektoren mitgenommen und an die Abteilung für Pflanzenschutzmittelzulassung und Risikomanagement des BAES in Wien zur Analyse und Kontrolle der Kennzeichnung übermittelt.

 

 

Zu Seite 15, 3., 4. und 5. Absatz:

 

Siehe dazu die zur Zusammenfassung auf Seite 5, 4. Absatz des Berichtsentwurfes bereits aufgeführte Stellungnahme auf Grundlage der Rückmeldungen seitens der für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Wien (Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt) und Niederösterreich (Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) zuständigen Behörden.

 

Das Wort „Verstoßverfahren“ wäre durch das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ zu ersetzen.

 

 

Zu Seite 15, letzter Satz unten:

 

Der Satz „Von der AGES festgestellte Verstöße gegen die Rechtsvorschriften werden der Bezirksverwaltungsbehörde der Länder mitgeteilt, die Verstoßverfahren einleiten.“ Hätte richtigerweise wie folgt zu lauten: „Vom BAES festgestellte Verstöße gegen die Rechtsvorschriften werden der Bezirksverwaltungsbehörde der Länder mitgeteilt, die Verwaltungsstrafverfahren einleiten.

 

 

Zu Seite 16, erster Satz oben:

 

Das Wort „konfisziert“ wäre durch „beschlagnahmt“ zu ersetzen.

 

 

Zu Seite 16, 2. Absatz:

 

Die Wortfolge „oder Registrierung“ wäre zu streichen, da entsprechend den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzenschutzmittelzulassung nur den Ausdruck „Zulassung“ existiert. 

 

Das Wort „Verstoßverfahren“ wäre durch das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ zu ersetzen.

 

 

 

 

Zu Seite 18, Punkt 5.2.3., erster Absatz:

 

Der erste Satz sollte lauten: „Das BMGF erstellt jährlich in Absprache mit der AGES und Vertretern der neun Bundesländer …à BAES wäre durch AGES zu ersetzen.

 

Das Wort „Sondermaßnahmen“ ist durch das Wort „Schwerpunktsaktionen zu ersetzen.

 

 

Zu Seite 18, Punkt 5.2.3., zweiter Absatz:

 

Der Revisions- und Probenplan des BMGF umfasst alle Proben, die nach dem Lebensmittelrecht zu ziehen sind. Er ist nicht allein auf die Waren des koordinierten Programms, des österreichischen Überwachungsprogramms zu Pestizidrückständen sowie Schwerpunktsaktionen (im Dokument als Sondermaßnahmen bezeichnet) beschränkt. In diesem Revisions- und Probenplan sind die genannten Aktionen (EU-koordiniertes Programm, nationales Überwachungsprogramm sowie Schwerpunktsaktionen) enthalten. Es sind auch alle sonstigen Proben (z.B. Säuglingsnahrung), die auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht werden, in diesem Programm inkludiert. Das nationale Überwachungsprogramm ist zwar wegen der grundsätzlich notwendigen statistischen Aussage auf bestimmte Waren beschränkt, doch ist der nachfolgenden Zusammenstellung zu entnehmen, dass 2002 auch zahlreiche weitere Warengruppen auf Rückstände untersucht wurden:

 

Ware

Anzahl Proben

Ananas

2

Äpfel

93 (nat.)

Äpfel

24

Bananen

13 (EU)

Bananen

4

Birnen

12 (EU)

Birnen

6

Bohnen

12 (EU)

Bohnen

1

Brokkoli

3

Chinakohl

1

Erbsen

2

Erdbeeren

117 (nat.)

Erdbeeren

56

Gurken

30

Haselnüsse

1

Heidelbeere

2

Himbeere

4

Karfiol

3

Karotten

12 (EU)

Karotten

87

Kartoffel

12 (EU)

Kartoffeln

22

Käsepappel

1

Kirschen

5

Kohlrabi

4

Kopfkohl

5

Lauch

2

Mais

5

Marillen

10

Melonen

1

Orangen

15

Orangen/Mandarinen

12 (EU)

Paprika

114 (nat.)

Paprika

231

Petersilie

9

Pfirsiche

88 (nat.)

Pfirsiche

6

Pfirsiche/Nektarinen

12 (EU)

Pflaumen

1

Reis

1

Rettich/Radieschen

4

Ribisel

1

Rüben

1

Ruccola

3

Salat

102 (nat.)

Salat

125

Sellerie

1

Spargel

6

Spinat

12 (EU)

Tee

19

Tomaten

113 (nat.)

Tomaten

117

Vogerlsalat

2

Walnüsse

1

Weintrauben

71

Weizen

3

Zitronen

5

Zucchini

6

Zwiebel

3

 

EU       …….     EU-koordiniertes Programm

nat. …….     nationales Überwachungsprogramm

Zu Seite 19, Punkt 5.2.4. sowie Seite 24, Punkt 6.2.4. (Schnellwarnsystem)

 

Aufgrund der bekannten Problematik in diesem Zusammenhang wurden seitens der AGES zwei Schulungen (27./28.10.2003 in Innsbruck und 17.12.2003 in Wien) für die hinsichtlich der Risikobewertung zuständigen Gutachter und weitere interessierte Personen durchgeführt. Im Zuge dieser Schulung wurde auch der „Draft – Proposal on how to notify pesticide residues in foodstuffs in the Rapid Alert System for Foodstuffs“ sowie die dafür notwendigen toxikologischen und rechtlichen Begleitinformationen den Risikobewertern Nahe gebracht, um die in diesem Dokument enthaltenen Kriterien den Mitarbeitern zu vermitteln.

 

 

Zu Seite 20, Punkt 5.2.5. (Organisation), erster Absatz

 

In Niederösterreich gibt es kein Laboratorium. Im Satz „Dem Inspektionsteam wurde mitgeteilt, dass das Laboratorium in Niederösterreich zurzeit die Analysen auf Rückstände …..“ wäre daher das Wort „Niederösterreich“ durch „Oberösterreich“ zu ersetzen.

 

 

Zu Seite 21, erster Absatz (Qualitätssicherungssysteme)

 

Die letzten zwei Sätze des Absatzes sollten richtigerweise lauten: „Bei Überschreitung wird die Probe ein zweites Mal aufgearbeitet. Es werden die beiden Standardlösungen (Stammlösung (1g/l) alt und frisch hergestellt) verglichen.“

 

 

 

Zu Seite 23, Punkt 6.1.5. (Laboratorium für die Analyse von Formulierungen):

 

Der Absatz sollte wie folgt lauten: „Das Laboratorium für die Analyse von Formulierungen ist hiefür nicht akkreditiert, die Akkreditierung wird jedoch voraussichtlich nach der Neuorganisation der Laboratorien innerhalb der AGES erfolgen. Das Laboratorium führt auch eine Reihe von Rückstandsanalysen unter anderem im Hinblick auf Erweiterungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch, wodurch nicht sichergestellt ist, dass Kreuzkontaminationen verhindert werden.“

Zur Verhinderung möglicher Kreuzkontamination sind unmittelbar folgende Maßnahmen getroffen worden:

·        Die Zwischenlagerung, die Manipulation sowie die Bestimmung der physikalischen Parameter der Formulierungen wurden in eigene abgetrennte Bereiche im Keller desselben Gebäudetraktes verlegt.

·        Die mit den Formulierungen und deren Verdünnungen in Kontakt kommenden Gefäße werden ebendort aufbewahrt und in einem nur dafür zur Verfügung stehenden Spülautomaten gereinigt.

·        Nur die auf Analysenkonzentration (für GC oder HPLC) verdünnten Lösungen gelangen dann in die Analysenlabors, wo die entsprechenden Nachweisgeräte untergebracht sind.

 

 

Zu Seite 25, Vorschlag 3:

 

Folgende Änderung des Textes wird vorgeschlagen: „Es wurden zwar keine Stellen nachbesetzt, aber durch die Inkorporation dieser Untersuchungstätigkeit in ein größeres Team (Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik) wird Zug um Zug eine höhere Flexibilität erreicht.

 

 

Zu Seite 26, Punkt 8.1., Empfehlung (1):

 

Der gegenständliche Inspektionsbesuch fand zu einer Zeit der Reorganisation des Kontrollwesens im Bereich der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln statt, wodurch Schwächen bei der Kontrolle auftraten. In Reaktion auf die Ergebnisse der gegenständlichen Inspektion wurden sofort Maßnahmen ergriffen, um diese Mängel zu beheben. Ein verbindlicher Kontrollplan wurde erstellt und die Kontrolle der Betriebe erfolgt nunmehr anhand dieses Planes. Im Maßnahmenplan, welcher der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung des übersetzten endgültigen Berichtes übermittelt wird, wird auf die Umsetzung dieser Empfehlung näher eingegangen.

 

==========================