1758/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen vom 14.05.2004, Nr. 1755/J, betreffend
„Pflanzenschutzmittel – Inspektionsbesuch 1. – 5. Dezember 2003 (SANCO)“,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Umsetzung der Vorgaben des Artikels 17 der Richtlinie 91/414/EWG
für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von
Pflanzenschutzmitteln erfolgte in § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und
wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) vollzogen. Der durch das
BAES festgelegte Pflanzenschutzmittelkontrollplan 2004 gliedert sich in zwei
Teilbereiche:
1) Betriebskontrollplan
2004
2) Stichprobenkontrollplan
2004
Betriebskontrollplan 2004:
Ziel dieser Kontrollaktivität ist die Überprüfung der Zulässigkeit
der Inverkehrbringung eines Pflanzenschutzmittels vor Ort, d.h., dass die in
einem Betrieb vorgefundenen Präparate da-
hingehend zu überprüfen sind, ob es sich um zugelassene Pflanzenschutzmittel
handelt. Von den Kontrollorganen müssen die Pflanzenschutzmittelregisternummer,
Handelsbezeichnung, Wirkungstyp, Art der Zubereitung, chemikalienrechtliche
Einstufung, Zustand der Verpackung hinsichtlich Qualität und Eignung,
Chargennummer usw. im Betrieb überprüft und dokumentiert werden. Dieser
Kontrollplan umfasst (verteilt über ganz Österreich) insgesamt 200 Betriebe.
Die Kontrollen werden im Fachhandel, bei Lagerhäusern, Landesproduktenhändlern,
bei Pflanzenschutzmittellagern der Zulassungsinhaber und Vertriebsunternehmer
aber auch in Gartencentern, Baumärkten, Drogerieläden, Supermärkten und
Reformläden durchgeführt. Grundsätzlich wird hierbei beachtet, dass sowohl
hinsichtlich der örtlichen Auswahl als auch bezüglich der Art der
kontrollierten Betriebe ein größtmöglichst repräsentativer Querschnitt erreicht
wird.
Stichprobenkontrollplan 2004:
Dieser Kontrollplan umfasst 100 Proben für das Jahr 2004, wobei bei
50 Proben eine Untersuchung bestimmter physikalisch-chemischer Parameter durch
das Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien erfolgt. Eine
Kennzeichnungskontrolle ist für alle Proben vorgesehen. Ein weiterer
Schwerpunkt des Stichprobenkontrollplanes 2004 ist die gezielte Suche nach
bestimmten, im Kontrollplan gesondert angeführten Pflanzenschutzmitteln.
Zu Frage 2:
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Kontrolle fällt
aufgrund der Kompetenzverteilung des B-VG in den Zuständigkeitsbereich der
Länder.
Zu Frage 3:
Die Kontrollfrequenz ist im internationalen Vergleich im guten
Mittelfeld. Es besteht daher keine grundsätzliche Notwendigkeit, eine über die
getroffenen Maßnahmen hinausgehende Erhöhung der Analysenkapazität vorzunehmen.
Durch die Inkorporation dieser Untersuchungstätigkeit in ein größeres Team
(Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik) wird jedoch eine höhere Flexibilität
erreicht werden.
Zu den Fragen 4 bis 9:
Zu diesen Fragen ist festzuhalten, dass für die Festsetzung von
Höchstwerten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft, deren Kontrolle sowie das
Schnellwarnsystem die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist.
Zu Frage 10:
Zu dem vom Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) übermittelten
Berichtsentwurf (DG (SANCO)/9260/2003 – MR Entwurf) wurde eine gemeinsame,
schriftliche Stellungnahme des BMGF, der betroffenen Länder und des BMLFUW
abgegeben (siehe Anlage).
Zu Frage 11:
Hinsichtlich der amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln erscheinen die derzeitigen
Regelungen ausreichend.
Zu den Fragen 12 bis 15:
Die gegenständlichen Richtlinien wurden im
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. umgesetzt.
Dazu im Einzelnen:
Die Richtlinie 2004/63/EG vom 26.4.2004 betrifft die Änderung der
Richtlinie 2003/79/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen. Mit der
Richtlinie 2003/79/EG wurde der Wirkstoff „Coniothyrium minitans“ in den Anhang
I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Zulassungen von
Pflanzenschutzmitteln, die Coniothyrium minitans als einzigen Wirkstoff
enthalten, werden bis 31.6.2005 einer Neubewertung nach den einheitlichen
Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.
Die Richtlinie 2004/64/EG vom 26.4.2004 betrifft die Änderung der
Richtlinie 2003/84/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen. Mit der
Richtlinie 2003/84/EG wurden die Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet,
Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam in den
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Zulassungen von
Pflanzenschutzmitteln, die Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron,
Dimethenamid-p, Pico-xystrobin, Fosthiazate oder Silthiofam als einzigen
Wirkstoff enthalten, werden bis zum 31.6.2005 einer Neubewertung nach den
einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.
Die Richtlinie 2004/65/EG vom 26.4.2004 betrifft die Änderung der
Richtlinie 2003/68/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen. Mit der
Richtlinie 2003/68/EG wurden die Wirkstoffe Trifloxystrobin,
Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole in den Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Zulassungen von
Pflanzenschutzmitteln, die Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione,
Fenamidone oder Isoxaflutole als einzigen Wirkstoff enthalten, werden bis
31.3.2005 einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI
der Richtlinie 91/414/EWG unterzogen.
Mit der Richtlinie 2004/62/EG wurde der Wirkstoff Mepanipyrim in den
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Richtlinie 2004/62/EG tritt
mit 1.10.2004 in Kraft. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die
Mepanipyrim als einzigen Wirkstoff enthalten, werden bis 31.3.2006 einer
Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie
91/414/EWG unterzogen.
Zu den Fragen 16 und 17:
Die entsprechenden Berichte des FVO der Europäischen Kommission
werden auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht und sind
allen Interessierten zugänglich (http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/index_en.html).
Ein konkreter sich daraus ergebender Handlungsbedarf ist derzeit in meinem
Zuständigkeitsbereich nicht gegeben.
Zu Frage 18:
In der Beitrittsakte selbst wurden verschiedene Bedingungen, die
Anpassung der Verträge sowie Bestimmungen sowohl mit befristeter als auch mit
unbefristeter Geltungsdauer hinsichtlich des Beitrittes der neuen
Mitgliedstaaten festgelegt und in 18 Anhängen präzisiert.
Hinsichtlich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln kann Polen abweichend von Artikel 13
Absatz 1 der Richtlinie die Fristen für die Vorlage der Informationen gemäß den
Anhängen II und III der Richtlinie für Pflanzen-schutzmittel, die in Polen
hergestellt und ausschließlich im polnischen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht
werden und 2,4-D, MCPA, Carbendazin oder Mecoprop (MCPP) enthalten, bis
spätestens zum 31.12.2006 verschieben, sofern diese Inhaltsstoffe bis dahin in
Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind und die Antrag stellenden Betriebe
tatsächlich vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die erforderlichen Informationen
zu erarbeiten oder zu beschaffen (Anhang XII der Beitrittsakte – Bestimmungen
mit begrenzter Wirkungsdauer für Polen).
Mit Verordnung (EG) Nr. 835/2004 der Kommission vom 28. April 2004
wurden für bestimmte nicht notifizierte oder nicht in den Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe des
EU-Altwirkstoffprüfungsprogrammes auf bestimmte neue Mitgliedstaaten und
spezielle Anwendungen („Essential uses“) beschränkte Ausnahmen gewährt.
Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, dürfen in
den entsprechenden neuen Mitgliedstaaten für die aufgeführten spezifischen
Indikationen bis spätestens 30. Juni 2007 aufrecht bleiben, wenn bestimmte
Auflagen und Bedingungen eingehalten werden (z.B. keine schädlichen Effekte auf
Menschen, Tiere oder Umwelt; spezielle Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel;
geeignete Risikominderungsmaßnahmen; Alternativensuche für diese speziellen
Verwendungen). Die Verkaufsfrist für diese Pflanzenschutzmittel endet
spätestens mit 31. Dezember 2007.
Ungarn darf Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche die
Wirkstoffe „Benomyl“ oder „Beta-Cypermethrin“ enthalten, bis spätestens
31.12.2005 und Zulassungen für Pflanzen-schutzmittel, welche die Wirkstoffe
„Butylat“, „Cycloat“ oder „EPTC“ enthalten, bis spätestens 30.04.2006 aufrecht
erhalten.
Weiters dürfen 49 Altwirkstoffe, die bisher nur in den neuen
Mitgliedstaaten in Pflanzenschutzmitteln am Markt waren, bis zum 30. April 2007
(weiter) zugelassen werden, soweit nicht eine Entscheidung über eine
Nichtaufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde.
Zu den Fragen 19 bis 21:
Es dar nochmals auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen verwiesen werden. Die entsprechenden Berichte des FVO der
Europäischen Kommission werden auf der Homepage der Europäischen Kommission
veröffentlicht und sind allen Interessierten zugänglich
(http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/index_en.html).
Der Bundesminister:
LANDWIRTSCHAFT UND
ERNÄHRUNG
Europäische Kommission GD Gesundheit und
Verbraucherschutz Direktion F – Lebensmittel
und Veterinäramt Herrn Michael Flüh Grange, Dunsany, Co. Meath Irland Fax: +353-469061879 E-mail:
sanco-fvo-inspections@cec.eu.int |
DG (SANCO)/9260/2003 |
|
LE.2.1.15/16-III/9a/04 |
Matthias Lentsch/2870 |
matthias.lentsch@lebensministerium.at
|
ENTWURF EINES
BERICHTES ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN ÖSTERREICH VOM 1. – 5. 12. 2003
ÜBER DIE BEWERTUNG DER SYSTEME ZUR KONTROLLE DES INVERKEHRBRINGENS UND DER
ANWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN SOWIE DER RÜCKSTÄNDE VON
PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN PFLANZLICHEN URSPRUNGS UND
NACHFASSENDE UNTERSUCHUNG BEZÜGLICH DER UMSETZUNG DER IM BERICHT SANCO
XXIV/1446/98 GEÄUSSERTEN VORSCHLÄ-GE – STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZU DG
(SANCO)/9260/2003 |
Sektion III
Wien,
am 24. März 2004 |
Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Unsere
Geschäftszahl Sachbearbeiter(in)/Klappe
Ihre Nachricht vom
Sehr
geehrter Herr Flüh,
Zu dem von Ihnen übermittelten Berichtsentwurf, DG (SANCO)/9260/2003
– MR Entwurf, nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen (BMGK) in der Anlage fristgerecht Stellung. Innerhalb von
zwei Monaten nach Übersendung des übersetzten endgültigen Berichts wird weiters
ein Maßnahmenplan in Reaktionen auf die dortigen Empfehlungen übermittelt.
Anlage
Für den Bundesminister:
Dr. Matthias Lentsch
Anlage
STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS ZUM
ENTWURF DES
BERICHTES ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN ÖSTERREICH VOM 1. – 5. 12. 2003 ÜBER
DIE BEWERTUNG DER SYSTEME ZUR KONTROLLE DES INVERKEHRBRINGENS UND DER ANWENDUNG
VON PFLANZENSCHUTZMITTELN SOWIE DER RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN
LEBENSMITTELN PFLANZLICHEN URSPRUNGS UND NACHFASSENDE UNTERSUCHUNG BEZÜGLICH
DER UMSETZUNG DER IM BERICHT SANCO XXIV/1446/98 GEÄUSSERTEN VORSCHLÄGE
DG
(SANCO)/9260/2003 – MR ENTWURF
Zur Zusammenfassung auf Seite 5, 3.
Absatz:
Zur Zusammenfassung
auf Seite 5, 4. Absatz:
Hier wird im Entwurf wird angemerkt, „dass sich die Kontrollen
bezüglich des Inverkehrbringens auf eine Überprüfung des Registrierungsstatus
der Pflanzenschutzmittel auf Groß- und Einzelhandelsebene beschränken.
Zusätzlich werden stichprobenartige Kontrollen der Kennzeichnung durchgeführt...“
Diese Darstellung lässt außer Acht, dass auch Stichproben gezogen werden,
welche nicht nur bezüglich ihrer Kennzeichnung, sondern auch bezüglich ihrer
Zusammensetzung überprüft werden.
Zu den textlichen Ausführungen „Kontrollen der zulassungsgemäßen
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nicht geplant und werden nicht
durchgeführt, die regionalen Behörden kontrollieren die Anwender jedoch
hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit. Systematische nachfassende Kontrollen
nach Verstößen gegen die Bestimmungen zum Inverkehrbringen oder zur Anwendung
finden nicht statt.“ wird auf Grundlage der Rückmeldungen seitens der für
die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
in den Bundesländern Wien (Amtlicher Pflanzenschutzdienst der
Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt) und Niederösterreich (Abteilung Land-
und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung) zuständigen Behörden wie folgt Stellung genommen:
·
Bundesland Wien (Amtlicher
Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt):
Der Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG enthält
keine Angaben über Art und Umfang der amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Daher wurde im Bundesland Wien ein
einfaches und praktikables System angewandt. Eine Kontrolle während der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder nachträgliche Probenahmen von
behandelten Pflanzen verbunden mit chemischen Untersuchungen, mit dem Ziel des
Nachweises der indikationsgemäßen Anwendung wurde, nachdem es gesetzlich nicht
dezidiert gefordert wird, aus Kostengründen nicht durchgeführt. Die im kleinen
Umfang durchgeführten Betriebsinspektionen beinhalten auch eine Überprüfung der
Spritztagebücher. Sofern diese Angaben vollständig und richtig sind, ist im
Nachhinein sehr wohl die indikationsgemäße Anwendung nachvollziehbar. Bei der
anlässlich der Inspektion durchgeführten Betriebskontrolle wurden einerseits der
Giftschrank und andererseits die Aufzeichnungen über die Anwendung
(Spritztagebuch) überprüft. Die vorgefundenen Pflanzenschutzmittel wurden mit
Listen (Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis 2003; Liste der abgelaufenen,
aber noch anwendbaren Pflanzenschutzmittel) verglichen. Der Betriebsführer
wurde auch aufmerksam gemacht, dass zwei Pflanzenschutzmittelpräparate mit
Jahresende endgültig nicht mehr verwendet werden dürfen. Zugelassene
Pflanzenschutzmittel, welche für eine andere als die anlässlich der Kontrolle
vorhandene Kultur vorgefunden werden, werden insofern nicht beanstandet, als es
dem Betriebsführer freigestellt ist, in Zukunft auch andere Kulturen anzubauen.
Eine Vernichtung dieser Pflanzenschutzmittel und spätere Wiederbeschaffung
wurde dem Landwirt zusätzliche Kosten verursachen. Die Aufzeichnung über die
Pflanzenschutzmaßnahmen wurde ebenfalls kontrolliert und mit den oben erwähnten
Listen verglichen. In diesen Aufzeichnungen wurde kein den Indikationen nicht
entsprechendes Präparat festgestellt. Bei geringfügigen Verstößen wird
normalerweise eine Ermahnung ausgesprochen. In seltenen Fällen (2003 ein
Anlassfall) erfolgt eine Anzeige an das zuständige Magistratische Bezirksamt.
·
Bundesland Niederösterreich (Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Land- und
Forstwirtschaftsinspektion):
Im Bundesland Niederösterreich werden die
Inspektionen sowohl vorangekündigt als auch
unangemeldet durchgeführt. Eine Vorankündigung bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt sehr kurzfristig (wenige Tage vor der
Kontrolle), da sonst die Landwirte nicht angetroffen werden (auf Grund von
Feldarbeit etc.). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die
Kontrollpunkte der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Erhebungsbogen der Land-
und Forstwirtschaftsinspektion (Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist die
Arbeitsaufsichtsbehörde in der Land- und Forstwirtschaft) inhaltlich
eingebunden. Die Kontrolle der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel am Betrieb
wird auf der Grundlage
des amtlichen Pflanzenschutzmittelregisters durchgeführt. Probenahmen im
direkten
Verlauf der Anwendung von Spritzbrühen und Probenahmen von behandelten Pflanzen
wurden zunächst nicht vorgenommen. Die Kontrollen finden nicht auf der Basis
eines vorgefertigten Zeitplanes, sondern nach Maßgabe der aktuellen zeitlichen
Produktionsgegebenheiten und der Intensität des landwirtschaftlichen Betriebes
statt (Ackerbau- und Weinbaubetrieb benötigt mehr Pflanzenschutzmittel als
Grünlandbetrieb).
Zur Tabelle
auf Seite 8 (Inverkehrbringung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln):
·
Im Kopf der Tabelle wäre statt „Besuchte
zuständige Behörden“ „Besuchte zuständige Behörden und sonstige
Stellen“ zu schreiben, da z.B. die AGES keine Behörde für den
inspizierten Bereich darstellt.
·
In der Spalte „Anmerkungen“
wäre zu vermerken, dass das „BAES die zentrale zuständige Behörde für
die Zulassung und die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln“
ist.
·
Statt „Koordinations- und
Planungsbehörden der Bundesländer Niederösterreich und Wien“ wäre „Abteilung
Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung und Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 –
Stadtgartenamt des Bundeslandes Wien“ einzusetzen.
·
Statt „Inspektionszentrum des BAES
in Linz, Oberösterreich“ wäre „Zentrum Kontrollorgane des BAES in
Linz, Oberösterreich“ zu schreiben.
·
Statt „Teilnahme an einem
Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Landes Oberösterreich zur Probenahme
und Kontrolle der Kennzeichnung in einer Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel“
wäre „Teilnahme an einem Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Zentrums
Kontrollorgane des BAES zur Probenahme und Kontrolle der Inverkehrbringung in
einer Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel in Oberösterreich“ zu
schreiben, da die Kontrolle nicht von Inspektoren des Landes Oberösterreich
sondern vom BAES im Kompetenzbereich des Bundes durchgeführt werden.
Nachstehend die Tabelle mit den
vorgeschlagenen Korrekturen und Ergänzungen:
Besuchte zuständige
Behörden UND SONSTIGE
STELLEN |
Anmerkungen |
Österreichische
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
Das BAES
ist die zentrale zuständige Behörde für die Zulassung und die Kontrolle des
Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln |
Abteilung
Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung und Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42
– Stadtgartenamt des Bundeslandes Wien |
Zuständige
Behörde für Kontrollmaßnahmen bezüglich der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Niederösterreich und Wien |
Zentrum
Kontrollorgane |
Zuständige
Behörde für Inspektion und Probenahmen von Pflanzenschutzmitteln für
Österreich |
Besuchtes
Laboratorium |
Anmerkungen |
Laboratorium der österreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungs |
Kompetenzzentrum
für die Analyse von Pestizidformulierungen (vormals BFL) |
Inspektionsbesuche |
Anmerkungen |
Teilnahme
an einem Inspektionsbesuch durch Inspektoren des Zentrums Kontrollorgane des
BAES zur Probenahme und Kontrolle der Inverkehrbringung in einer
Verkaufsstelle für Pflanzenschutzmittel in Oberösterreich |
Probenahme und
Inspektion der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln |
Teilnahme an
einem Inspektionsbesuch bei einem Ackerbauern durch Inspektoren des Landes
Niederösterreich und an einem Inspektionsbesuch bei einem Gemüsebauern durch
Inspektoren des Landes Wien |
Inspektion von
Anwendern von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Kontrolle der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln |
Zu Seite 11, Punkt 4.2. (Allgemeine Beschreibung der
österreichischen Landwirtschaft):
·
Der Textteil „… die Anzahl der
Vollerwerbsbetriebe belief sich auf …“ wäre auf „… die Anzahl der landwirtschaftlichen
Betriebe belief sich auf …“ zu korrigieren.
·
Die
Weinbaufläche und Obstbaufläche sind in der für den Ackerbau genutzten Fläche
nicht enthalten und wären daher extra auszuweisen. („Die
Weinbaufläche betrug 48.558 ha …“; „Die Obstbaufläche betrug 11.599 ha
…“)
·
Die
Grünlandfläche Österreichs (Wirtschaftsgrünland und Extensives Grünland)
beträgt nicht 600.000 ha sondern ca. 1,9 Mio. ha.
Zu Seite 12,
Punkt 5.1.2., zweiter Absatz:
Das Wort „Verstoßverfahren“ wäre durch das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“
zu ersetzen.
Zu Seite 12, Punkt 5.1.3., zweiter Absatz:
Der Satz „Schätzungsweise wurden fast 150 von ihnen von den
österreichischen Behörden in Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
zugelassen.“ erweckt den Eindruck, dass die restlichen ca. 410
Pflanzenschutzmittel nicht den EU-Rechtsvorschriften entsprechen würden, was
nicht zutreffend ist und auch nicht den Äußerungen der österreichschen Behörden
entspricht. Dazu wird auf Artikel 8 (2) der Richtlinie 91/414/EWG verwiesen.
Richtigerweise sollte Satz folgendermaßen lauten: „Schätzungsweise wurden
fast 150 von ihnen von den österreichischen Behörden seit der Umsetzung der Richtlinie
91/414/EWG in nationales Recht neu zugelassen.“
Zu Seite 13, 3. Absatz:
Seit dem Inspektionsbesuch im Dezember 2003 besteht eine neue
Website für die Datenbank aller in Österreich zugelassenen
Pflanzenschutzmittel. Die folgende neue Adresse wäre anzugeben: http://dz8.ages.at:8102/pls/psmlfrz/pmgweb2$.Startup?z_user=www
Zu Seite 13, 4. Absatz:
Die Beurteilung und Risikobewertung wird nicht von „5“
sondern von „4“ Abteilungen des Institutes für
Pflanzenschutzmittelbewertung und -zulassung der AGES durchgeführt.
Zu Seite 13, 6.
Absatz:
Der Text „Die einseitige Anerkennung von deutschen und
holländischen Zulassungen bot die Gelegenheit zur Suche nach
Alternativprodukten für sechs unverzichtbare Anwendungen, und auch eine
Alternative für die verbliebene Anwendung von Hexazinon für Jungwald ist in
Sichtweite.“ wäre zu streichen, da mögliche geeignete Alternativen
derzeit noch immer in Prüfung stehen.
Zu Seite 14, Punkt 5.1.4., 2. Absatz, letzter Satz:
Hinsichtlich der Kriterien bei der Erstellung des Probenahmeplans
ist die „Verfügbarkeit des Pflanzenschutzmittels auf dem Markt“ wenig
ausschlaggebend. Es wird daher ersucht, den letzten Satz wie folgt richtig zu
stellen: „Die Kriterien bei der Erstellung des Probenahmeplans sind die
Wichtigkeit des Pflanzenschutzmittels in der Landwirtschaft (unter
Berücksichtigung der jeweiligen Anbauregionen), der Analysenkapazität des
Laboratoriums, das Ergebnis früherer Analysen und kürzlich erfolgte Änderungen
der Produktkennzeichnung.“
Zu Seite 14, Punkt 5.1.4., 3. Absatz:
Siehe dazu die zur Zusammenfassung auf Seite 5, 4. Absatz des
Berichtsentwurfes bereits aufgeführte Stellungnahme auf Grundlage der
Rückmeldungen seitens der für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Wien (Amtlicher
Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt) und
Niederösterreich (Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung) zuständigen Behörden.
Zu Seite 15, 2. Absatz:
Der Text „Die andere Probe wurde von den Inspektoren
zurückbehalten, um eventuell an das „Formulierungslaboratorium“ in Wien
übermittelt zu werden.“ wäre auf folgenden Text zu berichtigen: „Die
andere Probe wurde von den Inspektoren mitgenommen und an die
Abteilung für Pflanzenschutzmittelzulassung und Risikomanagement des BAES in
Wien zur Analyse und Kontrolle der Kennzeichnung übermittelt.“
Zu Seite 15, 3., 4. und 5. Absatz:
Siehe dazu die zur Zusammenfassung auf Seite 5, 4. Absatz des
Berichtsentwurfes bereits aufgeführte Stellungnahme auf Grundlage der
Rückmeldungen seitens der für die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern Wien (Amtlicher
Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 – Stadtgartenamt) und
Niederösterreich (Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung) zuständigen Behörden.
Das Wort „Verstoßverfahren“
wäre durch das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ zu ersetzen.
Zu Seite 15, letzter Satz unten:
Der Satz „Von der AGES festgestellte Verstöße gegen die
Rechtsvorschriften werden der Bezirksverwaltungsbehörde der Länder mitgeteilt,
die Verstoßverfahren einleiten.“ Hätte richtigerweise wie folgt zu lauten:
„Vom BAES festgestellte Verstöße gegen die Rechtsvorschriften werden
der Bezirksverwaltungsbehörde der Länder mitgeteilt, die Verwaltungsstrafverfahren
einleiten.“
Zu Seite 16, erster Satz oben:
Das Wort „konfisziert“
wäre durch „beschlagnahmt“ zu ersetzen.
Zu Seite 16, 2. Absatz:
Die Wortfolge „oder Registrierung“ wäre zu streichen, da
entsprechend den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der
Pflanzenschutzmittelzulassung nur den Ausdruck „Zulassung“
existiert.
Das Wort „Verstoßverfahren“ wäre durch das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“
zu ersetzen.
Zu Seite 18, Punkt 5.2.3., erster Absatz:
Der erste Satz sollte lauten: „Das BMGF erstellt jährlich in
Absprache mit der AGES und Vertretern der neun Bundesländer …“ à BAES wäre durch AGES zu ersetzen.
Das Wort „Sondermaßnahmen“ ist durch das Wort „Schwerpunktsaktionen“
zu ersetzen.
Zu Seite 18, Punkt 5.2.3., zweiter Absatz:
Der Revisions- und Probenplan des BMGF umfasst alle Proben, die nach
dem Lebensmittelrecht zu ziehen sind. Er ist nicht allein auf die Waren des
koordinierten Programms, des österreichischen Überwachungsprogramms zu
Pestizidrückständen sowie Schwerpunktsaktionen (im Dokument als Sondermaßnahmen
bezeichnet) beschränkt. In diesem Revisions- und Probenplan sind die genannten
Aktionen (EU-koordiniertes Programm, nationales Überwachungsprogramm sowie
Schwerpunktsaktionen) enthalten. Es sind auch alle sonstigen Proben (z.B.
Säuglingsnahrung), die auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht werden, in
diesem Programm inkludiert. Das nationale Überwachungsprogramm ist zwar wegen
der grundsätzlich notwendigen statistischen Aussage auf bestimmte Waren
beschränkt, doch ist der nachfolgenden Zusammenstellung zu entnehmen, dass 2002
auch zahlreiche weitere Warengruppen auf Rückstände untersucht wurden:
Ware |
Anzahl Proben |
Ananas |
2 |
Äpfel |
93 (nat.) |
Äpfel |
24 |
Bananen |
13 (EU) |
Bananen |
4 |
Birnen |
12 (EU) |
Birnen |
6 |
Bohnen |
12 (EU) |
Bohnen |
1 |
Brokkoli |
3 |
Chinakohl |
1 |
Erbsen |
2 |
Erdbeeren |
117 (nat.) |
Erdbeeren |
56 |
Gurken |
30 |
Haselnüsse |
1 |
Heidelbeere |
2 |
Himbeere |
4 |
Karfiol |
3 |
Karotten |
12 (EU) |
Karotten |
87 |
Kartoffel |
12 (EU) |
Kartoffeln |
22 |
Käsepappel |
1 |
Kirschen |
5 |
Kohlrabi |
4 |
Kopfkohl |
5 |
Lauch |
2 |
Mais |
5 |
Marillen |
10 |
Melonen |
1 |
Orangen |
15 |
Orangen/Mandarinen |
12 (EU) |
Paprika |
114 (nat.) |
Paprika |
231 |
Petersilie |
9 |
Pfirsiche |
88 (nat.) |
Pfirsiche |
6 |
Pfirsiche/Nektarinen |
12 (EU) |
Pflaumen |
1 |
Reis |
1 |
Rettich/Radieschen |
4 |
Ribisel |
1 |
Rüben |
1 |
Ruccola |
3 |
Salat |
102 (nat.) |
Salat |
125 |
Sellerie |
1 |
Spargel |
6 |
Spinat |
12 (EU) |
Tee |
19 |
Tomaten |
113 (nat.) |
Tomaten |
117 |
Vogerlsalat |
2 |
Walnüsse |
1 |
Weintrauben |
71 |
Weizen |
3 |
Zitronen |
5 |
Zucchini |
6 |
Zwiebel |
3 |
EU ……. EU-koordiniertes
Programm
nat. ……. nationales
Überwachungsprogramm
Zu Seite 19, Punkt 5.2.4. sowie Seite 24, Punkt 6.2.4.
(Schnellwarnsystem)
Aufgrund der bekannten Problematik in diesem Zusammenhang wurden
seitens der AGES zwei Schulungen (27./28.10.2003 in Innsbruck und 17.12.2003 in
Wien) für die hinsichtlich der Risikobewertung zuständigen Gutachter und
weitere interessierte Personen durchgeführt. Im Zuge dieser Schulung wurde auch
der „Draft – Proposal on how to notify pesticide residues in foodstuffs in the
Rapid Alert System for Foodstuffs“ sowie die dafür notwendigen toxikologischen
und rechtlichen Begleitinformationen den Risikobewertern Nahe gebracht, um die
in diesem Dokument enthaltenen Kriterien den Mitarbeitern zu vermitteln.
Zu Seite 20, Punkt 5.2.5. (Organisation), erster Absatz
In Niederösterreich gibt es kein Laboratorium. Im Satz „Dem
Inspektionsteam wurde mitgeteilt, dass das Laboratorium in Niederösterreich zurzeit
die Analysen auf Rückstände …..“ wäre daher das Wort „Niederösterreich“
durch „Oberösterreich“ zu ersetzen.
Zu Seite 21, erster Absatz (Qualitätssicherungssysteme)
Zu Seite 23, Punkt 6.1.5. (Laboratorium für die Analyse von
Formulierungen):
Der Absatz sollte wie folgt lauten:
„Das Laboratorium für die Analyse von Formulierungen ist hiefür nicht
akkreditiert, die Akkreditierung wird jedoch voraussichtlich nach der
Neuorganisation der Laboratorien innerhalb der AGES erfolgen. Das Laboratorium
führt auch eine Reihe von Rückstandsanalysen unter anderem im Hinblick
auf Erweiterungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch, wodurch nicht sichergestellt ist, dass Kreuzkontaminationen
verhindert werden.“
Zur Verhinderung möglicher Kreuzkontamination sind unmittelbar folgende
Maßnahmen getroffen worden:
·
Die Zwischenlagerung, die Manipulation
sowie die Bestimmung der physikalischen Parameter der Formulierungen wurden in
eigene abgetrennte Bereiche im Keller desselben Gebäudetraktes verlegt.
·
Die mit den Formulierungen und deren
Verdünnungen in Kontakt kommenden Gefäße werden ebendort aufbewahrt und in
einem nur dafür zur Verfügung stehenden Spülautomaten gereinigt.
·
Nur die auf Analysenkonzentration (für
GC oder HPLC) verdünnten Lösungen gelangen dann in die Analysenlabors, wo die
entsprechenden Nachweisgeräte untergebracht sind.
Zu Seite 25, Vorschlag 3:
Folgende Änderung des Textes wird vorgeschlagen: „Es wurden zwar
keine Stellen nachbesetzt, aber durch die Inkorporation dieser
Untersuchungstätigkeit in ein größeres Team (Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik) wird Zug um Zug eine höhere Flexibilität erreicht.“
Zu Seite 26, Punkt 8.1., Empfehlung (1):
Der gegenständliche Inspektionsbesuch fand zu einer Zeit der
Reorganisation des Kontrollwesens im Bereich der Inverkehrbringung von
Pflanzenschutzmitteln statt, wodurch Schwächen bei der Kontrolle auftraten. In
Reaktion auf die Ergebnisse der gegenständlichen Inspektion wurden sofort
Maßnahmen ergriffen, um diese Mängel zu beheben. Ein verbindlicher Kontrollplan
wurde erstellt und die Kontrolle der Betriebe erfolgt nunmehr anhand dieses
Planes. Im Maßnahmenplan, welcher der Kommission innerhalb von zwei Monaten
nach Übersendung des übersetzten endgültigen Berichtes übermittelt wird, wird
auf die Umsetzung dieser Empfehlung näher eingegangen.
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