1773/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.07.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

DVR:0000051

 

GZ4400/589-II/BK/3/04

 

 

 

 

Wien, am        . Juli 2004

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. WURM und GenossInnen haben am 27. Mai 2004 unter der Nr. 1839/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ermittlungen des Bundeskriminalamtes im Fall Gebauer“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 3 SPG gegen das Bordell „Villa Fortuna“ in Feldkirchen/Kärnten sowie zur Aufklärung von Brandstiftungen bei Firma „Tiroler Loden“ in Innsbruck.  Die Einrichtung der Arbeitsgruppe erfolgte über Auftrag des Direktors des Bundeskriminalamtes.

 

Zu Frage 2:

Mag. KINZLBAUER war zu diesem Zeitpunkt Leitender Beamter im Range eines Oberst und Leiter des Büros zur Bekämpfung für Organisierte Kriminalität im Bundeskriminalamt. Aufgrund des primären Zieles der Gefahrenabwehr im Rotlichtmilieu wurde das für derartige Angelegenheiten zuständige  Büro zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität mit der Aktenbearbeitung beauftragt und Mag. KINZLBAUER mit der Leitung beauftragt.

 

Zu Frage 3:

Ja

 

Zu Frage 4:

In der in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Art und Weise.

 

Zu Frage 5:

Sachbearbeiter aus den Bereichen Organisierte Kriminalität, Menschen-handel/Rotlichtkriminalität, Brandermittlungen und  Betrug.

 

Zu Frage 6:

Zur Erreichung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft und zur Erfüllung des Auftrages war die Heranziehung der o.a. spezialisierten Sachbearbeiter notwendig.

 

Zu Frage 7:

Abwehr eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 3 SPG gegen das Bordell „Villa Fortuna“ in Feldkirchen/Kärnten sowie Aufklärung von Brandstiftungen bei Firma „Tiroler Loden“ in Innsbruck. Feststellung und Aufklärung von allenfalls anderen in diesem Zusammenhang begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen.

 

Zu Frage 8, 9, 10, 11,12,13,14,15,16,17,18 und 19:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens können über Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu Frage 20:

Die Wohnung wurde nach vorherigem Läuten durch Frau GRIESSER geöffnet und von 3

Beamten und einer Beamtin betreten.

Die Beamten/-in sind Dienststellen in Innsbruck und Klagenfurt zur Dienstleistung zuge-wiesen.

 

Zu Frage 21:

Die Vorgangsweise entspricht der aufgrund des § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung (RLV).

 

Zu Frage 22:

Die Verhältnismäßigkeit i.S.d. § 29 SPG war gegeben. Die erstmalige Betretung der Wohnung erfolgte durch 4 Beamte/in. GRIESSER bewegte sich in einem gewaltbereiten Milieu, daher ist diese Vorgangsweise im Einklang mit der in der Richtlinienverordnung vorgeschriebenen Eigensicherung.

 

Zu Frage 23:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens können über Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu Frage 24:

Eine Wohnungsstürmung hat nicht stattgefunden. Im Übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22.

 

Zu Frage 25,26,27,28,29,30,31,32,33 und 34:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens können über Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt werden.