1773/AB XXII. GP
Eingelangt am
21.07.2004
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
DVR:0000051
GZ4400/589-II/BK/3/04
Wien,
am . Juli 2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. WURM und
GenossInnen haben am 27. Mai 2004 unter der Nr. 1839/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ermittlungen des Bundeskriminalamtes
im Fall Gebauer“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs im Sinne
des § 16 Abs. 3 SPG gegen das Bordell „Villa Fortuna“ in Feldkirchen/Kärnten
sowie zur Aufklärung von Brandstiftungen bei Firma „Tiroler Loden“ in
Innsbruck. Die Einrichtung der Arbeitsgruppe erfolgte über Auftrag des
Direktors des Bundeskriminalamtes.
Zu Frage 2:
Mag. KINZLBAUER war zu diesem Zeitpunkt Leitender
Beamter im Range eines Oberst und Leiter des Büros zur Bekämpfung für
Organisierte Kriminalität im Bundeskriminalamt. Aufgrund des primären Zieles
der Gefahrenabwehr im Rotlichtmilieu wurde das für derartige Angelegenheiten
zuständige Büro zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität mit der
Aktenbearbeitung beauftragt und Mag. KINZLBAUER mit der Leitung beauftragt.
Zu Frage 3:
Ja
Zu Frage 4:
In der in den einschlägigen Vorschriften
vorgesehenen Art und Weise.
Zu Frage 5:
Sachbearbeiter aus den Bereichen Organisierte
Kriminalität, Menschen-handel/Rotlichtkriminalität, Brandermittlungen und
Betrug.
Zu Frage 6:
Zur Erreichung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft
und zur Erfüllung des Auftrages war die Heranziehung der o.a. spezialisierten
Sachbearbeiter notwendig.
Zu Frage 7:
Abwehr eines gefährlichen Angriffs im Sinne des §
16 Abs. 3 SPG gegen das Bordell „Villa Fortuna“ in Feldkirchen/Kärnten sowie
Aufklärung von Brandstiftungen bei Firma „Tiroler Loden“ in Innsbruck.
Feststellung und Aufklärung von allenfalls anderen in diesem Zusammenhang
begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen.
Zu Frage 8, 9, 10,
11,12,13,14,15,16,17,18 und 19:
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
können über Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens seitens
des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte erteilt
werden.
Zu Frage 20:
Die Wohnung wurde nach vorherigem Läuten durch
Frau GRIESSER geöffnet und von 3
Beamten und einer Beamtin betreten.
Die Beamten/-in sind Dienststellen in Innsbruck
und Klagenfurt zur Dienstleistung zuge-wiesen.
Zu Frage 21:
Die Vorgangsweise entspricht der aufgrund des § 31
SPG erlassenen Richtlinienverordnung (RLV).
Zu Frage 22:
Die Verhältnismäßigkeit i.S.d. § 29 SPG war
gegeben. Die erstmalige Betretung der Wohnung erfolgte durch 4 Beamte/in.
GRIESSER bewegte sich in einem gewaltbereiten Milieu, daher ist diese
Vorgangsweise im Einklang mit der in der Richtlinienverordnung vorgeschriebenen
Eigensicherung.
Zu Frage 23:
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
können über Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens
seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte
erteilt werden.
Zu Frage 24:
Eine Wohnungsstürmung hat nicht stattgefunden. Im
Übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22.
Zu Frage
25,26,27,28,29,30,31,32,33 und 34:
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
können über Gegenstände eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens
seitens des BM.I aus Anlass einer parlamentarischen Anfrage keine Auskünfte
erteilt werden.