1774/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.07.2004
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Univ.Prof. Dr.
Andreas KHOL
Parlament
1017 W i e n
Zahl: 95 000/4339-I/1/b/04
Wien,
am . Juli 2004
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Mag. MAIER, PENDL, Dr. KRÄUTER und GenossInnen haben am 16.
Juni 2004 unter der Nr. 1883/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Bundesbediensteten-Sozialplangesetz“ gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1
und 2:
Zum 31.12.2002
haben im Bereich des Innenressorts insgesamt 61 Bedienstete einen Antrag auf
vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt.
Bis zum Stichtag
vom 1.1.2004 haben 5 Bedienstete im Bereich der Zentralleitung (davon der
Leiter der Abt. I/3, der Leiter der Abt. I/6 sowie der Leiter der ehem. Abt.
II/6) und insgesamt 56 Bedienstete bei den nachgeordneten Behörden (siehe
anschließende Tabelle), den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz angetreten.
Aufteilung der Bediensteten auf die
einzelnen Behörden:
Behörde |
Anzahl der Bediensteten |
Sicherheitsdirektion Oberösterreich |
2 |
Sicherheitsdirektion Kärnten |
1 |
Bundespolizeidirektion Wien |
13 |
Bundespolizeidirektion Eisenstadt |
1 |
Bundespolizeidirektion St. Pölten |
1 |
Bundespolizeidirektion Graz |
1 |
Bundespolizeidirektion Klagenfurt |
6 |
Bundespolizeidirektion Linz |
5 |
Bundespolizeidirektion Wels |
3 |
Bundespolizeidirektion Salzburg |
1 |
Landesgendarmeriekommando
Niederösterreich |
6 |
Landesgendarmeriekommando Oberösterreich |
3 |
Landesgendarmeriekommando Burgenland |
2 |
Landesgendarmeriekommando Kärnten |
4 |
Landesgendarmeriekommando Salzburg |
3 |
Landesgendarmeriekommando Tirol |
1 |
Landesgendarmeriekommando Vorarlberg |
2 |
Gendarmeriezentralschule/Bildungszentrum
Traiskirchen |
1 |
Gesamt: |
56 |
Durch die
Anwendung des § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz wurden keine
Planstellen eingespart.
Zu den Fragen 3
bis 6:
Unter
Berücksichtigung der Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 darf ich darauf
hinweisen, dass es sich bei der Ruhestandsform nach § 22g
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz um eine pensionsrechtliche Regelung
(Pensionszahlungen werden vom Bundespensionsamt verwaltet) und um keine Vorruhestandsregelung
handelt.
Die Fragen sind
daher einer Beantwortung nicht zugänglich.
Zu den Fragen 7
bis 9:
Im gesamten
Ressort wurde bis 31.12.2002 113 Bediensteten ein Vorruhestand nach § 22a und c
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz angeboten. 98 Bedienstete davon haben das
Angebot angenommen und den Karenzurlaub bis 1.1.2004 angetreten.
Diese teilen sich wie folgt auf:
|
Sekt. I |
Sekt. II |
Sekt. III |
Sekt. IV |
Sekt. V |
nachgeordnete Behörden |
Gesamt |
Bedienstete |
23 |
20 |
20 |
26 |
7 |
2 |
98 |
Darunter
entfallen folgende Funktionsträger:
Leiter der ehem.
Sekt. III
Leiter der ehem.
Gruppe II/F
Leiter der ehem.
Abt. III/14
Leiterin der ehem.
Abt. III/15
Leiterin der ehem.
ZfG
Leiter der ehem.
Abt. V/5
Leiter der ehem.
Abt. V/7
Mit Anfall des
Regelpensionsalters werden die Planstellen der bezeichneten Bediensteten
eingespart.
Bezogen auf die
Frage des tatsächlichen Pensionsantritts ersuche ich um Verständnis wenn
aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes von
einer Beantwortung Abstand genommen wird.
Zu Frage 10:
Aufgrund der
innerhalb von 14 Tagen abgegebenen Zustimmung zum Karenzurlaub nach § 22a und c
leg. cit. hat der Bedienstete für die Dauer des Karenzurlaubes Anspruch auf ein
monatliches Vorruhestandsgeld in der Höhe von 80% des Monatsbezuges
(Monatsentgeltes), der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des
Karenzurlaubes entspricht.
Zu den Fragen 11, 12 und 15:
Es wird darauf
hinweisen, dass sich durch die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes vor
Ruhestandsversetzung für das Innenressort keine gesonderten Kosten ergeben,
vielmehr resultieren dadurch Einsparungsmöglichkeiten wie durch den Wegfall von
Bezugsbestandteilen, Nebengebühren sowie Sachaufwand.
Eine genaue Angabe ist aus verwaltungsökonomischen Gründen, da jeder
Fall individuell betrachtet werden müsste, jedoch nicht möglich.
Zu den Fragen
13 und 14:
Bis zum 1.1.2004
haben 2 Bedienstete (keine Funktionsträger) nach den Bestimmungen des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes den Austritt aus dem öffentlichen Dienst
erklärt.
Die Kosten
betrugen 84 645,60 €.
Die Frage der
Kosten für das Jahr 2004 stellt sich jedoch nicht, da die Bestimmung des § 22f
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft
getreten ist.
Zu Frage 16:
Bis zum 31.5.2004
nahmen im Bereich des Innenressorts 67 Bedienstete eine Karenzurlaubsregelung
nach § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in Anspruch.
Zu Frage 17:
Gemäß den
Bestimmungen des § 22a und c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist eine
Antragstellung nicht vorgesehen.
Zu Frage 18:
Am 1.1.2004
befanden sich 98 Bedienstete im Karenzurlaub gem. § 22a und c
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz. 3 Bedienstete nahmen diesen im Jahr 2002,
95 Bedienstete im Jahr 2003, in Anspruch.
Zu den Fragen
19 und 20:
Seit 2002 wurden
keine der Anfrage entsprechende Konsulentenverträge abgeschlossen.
Zu den Fragen
21 und 22:
Im Ressort
bestehende Konsulentenverträge stehen nicht im Zusammenhang mit den Regelungen
des Bundesbediensteten-Sozialplangesetz.