1774/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.07.2004
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.Prof. Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017  W i e n

 

 

Zahl: 95 000/4339-I/1/b/04

 

Wien, am   . Juli 2004

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. MAIER, PENDL, Dr. KRÄUTER und GenossInnen haben am 16. Juni 2004 unter der Nr. 1883/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Bundesbediensteten-Sozialplangesetz“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

 

Zum 31.12.2002 haben im Bereich des Innenressorts insgesamt 61 Bedienstete einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt.

 

Bis zum Stichtag vom 1.1.2004 haben 5 Bedienstete im Bereich der Zentralleitung (davon der Leiter der Abt. I/3, der Leiter der Abt. I/6 sowie der Leiter der ehem. Abt. II/6) und insgesamt 56 Bedienstete bei den nachgeordneten Behörden (siehe anschließende Tabelle), den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz angetreten.

 

 

 

 

 

 

Aufteilung der Bediensteten auf die einzelnen Behörden:

 

 

Behörde

Anzahl der Bediensteten

Sicherheitsdirektion Oberösterreich

2

Sicherheitsdirektion Kärnten

1

Bundespolizeidirektion Wien

13

Bundespolizeidirektion Eisenstadt

1

Bundespolizeidirektion St. Pölten

1

Bundespolizeidirektion Graz

1

Bundespolizeidirektion Klagenfurt

6

Bundespolizeidirektion Linz

5

Bundespolizeidirektion Wels

3

Bundespolizeidirektion Salzburg

1

Landesgendarmeriekommando Niederösterreich

6

Landesgendarmeriekommando Oberösterreich

3

Landesgendarmeriekommando Burgenland

2

Landesgendarmeriekommando Kärnten

4

Landesgendarmeriekommando Salzburg

3

Landesgendarmeriekommando Tirol

1

Landesgendarmeriekommando Vorarlberg

2

Gendarmeriezentralschule/Bildungszentrum Traiskirchen

1

Gesamt:

56

 

 

Durch die Anwendung des § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz wurden keine Planstellen eingespart.

 

 

Zu den Fragen 3 bis 6:

 

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 darf ich darauf hinweisen, dass es sich bei der Ruhestandsform nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz um eine pensionsrechtliche Regelung (Pensionszahlungen werden vom Bundespensionsamt verwaltet) und um keine Vorruhestandsregelung handelt.

 

Die Fragen sind daher einer Beantwortung nicht zugänglich.

 

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

 

Im gesamten Ressort wurde bis 31.12.2002 113 Bediensteten ein Vorruhestand nach § 22a und c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz angeboten. 98 Bedienstete davon haben das Angebot angenommen und den Karenzurlaub bis 1.1.2004 angetreten.

 

Diese teilen sich wie folgt auf:

 

 

 

Sekt. I

Sekt. II

Sekt. III

Sekt. IV

Sekt. V

nachgeordnete

Behörden

Gesamt

Bedienstete

23

20

20

26

7

2

98

 

 

Darunter entfallen folgende Funktionsträger:

 

Leiter der ehem. Sekt. III

Leiter der ehem. Gruppe II/F

Leiter der ehem. Abt. III/14

Leiterin der ehem. Abt. III/15

Leiterin der ehem. ZfG

Leiter der ehem. Abt. V/5

Leiter der ehem. Abt. V/7

 

Mit Anfall des Regelpensionsalters werden die Planstellen der bezeichneten Bediensteten eingespart.

 

Bezogen auf die Frage des tatsächlichen Pensionsantritts ersuche ich um Verständnis wenn aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes von einer Beantwortung Abstand genommen wird.

 

 

Zu Frage 10:

 

Aufgrund der innerhalb von 14 Tagen abgegebenen Zustimmung zum Karenzurlaub nach § 22a und c leg. cit. hat der Bedienstete für die Dauer des Karenzurlaubes Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in der Höhe von 80% des Monatsbezuges (Monatsentgeltes), der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht.

 

 

Zu den Fragen 11, 12 und 15:

 

Es wird darauf hinweisen, dass sich durch die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung für das Innenressort keine gesonderten Kosten ergeben, vielmehr resultieren dadurch Einsparungsmöglichkeiten wie durch den Wegfall von Bezugsbestandteilen, Nebengebühren sowie Sachaufwand.

 

Eine genaue Angabe ist aus verwaltungsökonomischen Gründen, da jeder Fall individuell betrachtet werden müsste, jedoch nicht möglich.

 

 

Zu den Fragen 13 und 14:

 

Bis zum 1.1.2004 haben 2 Bedienstete (keine Funktionsträger) nach den Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes den Austritt aus dem öffentlichen Dienst erklärt.

 

Die Kosten betrugen 84 645,60 €.

 

Die Frage der Kosten für das Jahr 2004 stellt sich jedoch nicht, da die Bestimmung des § 22f Bundesbediensteten-Sozialplangesetz mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten ist.

 

 

Zu Frage 16:

 

Bis zum 31.5.2004 nahmen im Bereich des Innenressorts 67 Bedienstete eine Karenzurlaubsregelung nach § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in Anspruch.

 

 

Zu Frage 17:

 

Gemäß den Bestimmungen des § 22a und c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist eine Antragstellung nicht vorgesehen.

 

 

Zu Frage 18:

 

Am 1.1.2004 befanden sich 98 Bedienstete im Karenzurlaub gem. § 22a und c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz. 3 Bedienstete nahmen diesen im Jahr 2002, 95 Bedienstete im Jahr 2003, in Anspruch.

 

 

Zu den Fragen 19 und 20:

 

Seit 2002 wurden keine der Anfrage entsprechende Konsulentenverträge abgeschlossen.

 

 

Zu den Fragen 21 und 22:

 

Im Ressort bestehende Konsulentenverträge stehen nicht im Zusammenhang mit den Regelungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetz.