1786/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.07.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. 12000/6-CS3/04       DVR 0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

 

Wien, 21.  Juli  2004

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1804/J-NR/2004 betreffend Rückrufservice für mobile Geheimnummern, die die Abgeordneten Eder und GenossInnen am 26. Mai 2004  an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Wann wird es endlich zur Rufnummernportabilität im Mobilfunkbereich kommen?

 

Welche Hindernisse stehen nach wie vor der Realisierung der Rufnummernportabilität entgegen?

 

Antwort:

Laut der Information der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit fünf Verfahren betreffend Mobile Number Portability vor  der Telekom-Control-Kommission anhängig sind. In ihrer Sitzung am 25.5.2004 hat die Telekom-Control-Kommission in allen fünf Verfahren den Entwurf einer Vollziehungsmaßnahme gemäß §§ 128 Abs.1 und 129

Abs. 1 Z 3 TKG 2003 beschlossen. Die gesetzlich erforderlichen Konsultations- bzw.

Koordinationsverfahren enden am 28.6.2004, sodass die Telekom-Control-Kommission aller Voraussicht nach die gegenständlichen Bescheide in ihrer Sitzung am 19.7.2004 beschließen wird. Die Entwürfe dieser Bescheide sehen u.a. Pönalen für jene Betreiber vor, die erst nach dem

15. Oktober 2004 die mobile Nummerportabilität realisieren.

 

Fragen 3 und 4:

Wie stehen Sie zur Einrichtung eines generellen Rückrufdienstes für Geheimnummern im Mobilfunkbereich?

 

Welche anderen Lösungsvorschläge für die Verbesserung der Erreichbarkeit für Benutzer mit

Geheimnummern sind denkbar?

 

 

 

 

 

Antwort:

Vorweg möchte ich zu diesen Fragen zunächst auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Aufnahme von Teilnehmerdaten in öffentliche Verzeichnisse verweisen:

 

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutz-Richtlinie) fordert, dass die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten - und gegebenenfalls welche - in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden. Abs. 1 dieser Bestimmung bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf "über Auskunftsdienste zugängliche Teilnehmerverzeichnisse".

 

Bis zum In-Kraft-Treten dieser Richtlinie war es den Betreibern möglich, ihre Teilnehmer ohne

deren vorherige Zustimmung in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen. Der End-kunde hatte jedoch die Möglichkeit, eine sogenannte "Geheimnummer" zu erhalten. Dies be-deutete, dass seine personenbezogenen Daten nicht in ein öffentlich zugängliches  Teilnehmerverzeichnis aufgenommen wurden. Einige Betreiber boten ihren Teilnehmern mit Geheimnummer aber die Möglichkeit eines Rückrufdienstes an, der von manchen Endkunden angenommen wurde, von anderen hingegen nicht.

 

Nach der nunmehrigen Regelung des Art. 12 Datenschutz-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die persönlichen Daten wie Name, Anschrift und natürlich auch die Telefonnummer eines Teilnehmers nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin in ein öffentlich zugäng-liches Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.

 

Diese Bestimmung wurde mit § 69 TKG 2003 in nationales Recht umgesetzt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben Teilnehmer das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen. Nach

§ 69 Abs. 5 TKG 2003 darf für eine Nichteintragung kein Entgelt verlangt werden.

 

Es bestehen somit keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, die einen Betreiber ver-pflichten, einen Rückrufdienst einzurichten.

 

Zusammenfassend möchte ich daher feststellen, dass es durch die Regelung des Art. 12 Datenschutz-Richtlinie und seine Umsetzung in § 69 TKG 2003 weitgehend dem Willen des Teilnehmers überlassen bleibt, ob seine Telefonnummer in einem Teilnehmerverzeichnis und somit auch bei einem Auskunftsdienst allgemein zugänglich sein soll. Teilnehmer mit einer Geheimnummer scheinen dies nur eingeschränkt  oder gar nicht zu wollen.

 

Eine Neuordnung der rechtlichen Grundlagen betreffend einen generellen Rückrufdienst müsste jedenfalls die in der Richtlinie angeführten Rechte der Teilnehmer berücksichtigen.

 

Mit freundlichen Grüßen