1786/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.07.2004
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
12000/6-CS3/04 DVR 0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, 21. Juli 2004
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1804/J-NR/2004 betreffend Rückrufservice für mobile Geheimnummern,
die die Abgeordneten Eder und GenossInnen am 26. Mai 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 und 2:
Wann wird es endlich zur Rufnummernportabilität im
Mobilfunkbereich kommen?
Welche Hindernisse stehen nach wie vor der Realisierung der
Rufnummernportabilität entgegen?
Antwort:
Laut der Information der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit fünf Verfahren
betreffend Mobile Number Portability vor
der Telekom-Control-Kommission anhängig sind. In ihrer Sitzung am 25.5.2004
hat die Telekom-Control-Kommission in allen fünf Verfahren den Entwurf einer
Vollziehungsmaßnahme gemäß §§ 128 Abs.1 und 129
Abs. 1 Z 3 TKG 2003 beschlossen. Die gesetzlich
erforderlichen Konsultations- bzw.
Koordinationsverfahren enden am 28.6.2004, sodass die
Telekom-Control-Kommission aller Voraussicht nach die gegenständlichen
Bescheide in ihrer Sitzung am 19.7.2004 beschließen wird. Die Entwürfe dieser
Bescheide sehen u.a. Pönalen für jene Betreiber vor, die erst nach dem
15. Oktober 2004 die mobile Nummerportabilität realisieren.
Fragen 3 und 4:
Wie stehen Sie zur Einrichtung eines generellen
Rückrufdienstes für Geheimnummern im Mobilfunkbereich?
Welche anderen Lösungsvorschläge für die Verbesserung der
Erreichbarkeit für Benutzer mit
Geheimnummern sind denkbar?
Antwort:
Vorweg möchte ich zu diesen Fragen zunächst auf die
rechtlichen Grundlagen betreffend die Aufnahme von Teilnehmerdaten in
öffentliche Verzeichnisse verweisen:
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutz-Richtlinie) fordert, dass die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten,
festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten - und gegebenenfalls welche - in
ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden. Abs. 1 dieser Bestimmung
bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf "über Auskunftsdienste
zugängliche Teilnehmerverzeichnisse".
Bis zum In-Kraft-Treten dieser Richtlinie war es den
Betreibern möglich, ihre Teilnehmer ohne
deren vorherige Zustimmung in ein öffentliches
Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen. Der End-kunde hatte jedoch die Möglichkeit,
eine sogenannte "Geheimnummer" zu erhalten. Dies be-deutete, dass
seine personenbezogenen Daten nicht in ein öffentlich zugängliches Teilnehmerverzeichnis aufgenommen
wurden. Einige Betreiber boten ihren Teilnehmern mit Geheimnummer aber die Möglichkeit
eines Rückrufdienstes an, der von manchen Endkunden angenommen wurde, von
anderen hingegen nicht.
Nach der nunmehrigen Regelung des Art. 12
Datenschutz-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die
persönlichen Daten wie Name, Anschrift und natürlich auch die Telefonnummer eines
Teilnehmers nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin in ein öffentlich
zugäng-liches Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.
Diese Bestimmung wurde mit § 69 TKG 2003 in nationales
Recht umgesetzt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben Teilnehmer das Recht, sich
in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren
Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen. Nach
§ 69 Abs. 5 TKG 2003 darf für eine Nichteintragung kein
Entgelt verlangt werden.
Es bestehen somit keine ausdrücklichen gesetzlichen
Regelungen, die einen Betreiber ver-pflichten, einen Rückrufdienst
einzurichten.
Zusammenfassend möchte ich daher feststellen, dass es durch
die Regelung des Art. 12 Datenschutz-Richtlinie und seine Umsetzung in § 69 TKG
2003 weitgehend dem Willen des Teilnehmers überlassen bleibt, ob seine
Telefonnummer in einem Teilnehmerverzeichnis und somit auch bei einem
Auskunftsdienst allgemein zugänglich sein soll. Teilnehmer mit einer
Geheimnummer scheinen dies nur eingeschränkt oder gar nicht zu wollen.
Eine Neuordnung der rechtlichen Grundlagen betreffend einen
generellen Rückrufdienst müsste jedenfalls die in der Richtlinie angeführten
Rechte der Teilnehmer berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen