1798/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.07.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 16.07.2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5042-IK/1a/2004

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1955/J betreffend Arbeitszeitverlängerung, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen am 28. Juni 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:

 

Jahr

festgestellte Arbeitszeit-Übertretungen

Anzeigen

2000

3.023

111

2001

2.606

114

2002

2.534

140

2003

2.458

107

 


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die in den Betrieben praktizierten Arbeitszeitmodelle werden von den Arbeitsinspektoraten anhand der Arbeitszeitvorschriften und der Kollektivverträge sowie durch Einsichtnahme in Betriebsvereinbarungen, Dienst-/Schichtpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in weitere Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen (z.B. Lohn- und Gehaltslisten), kontrolliert.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Von den Arbeitsinspektoraten wird die Einhaltung der maximal zulässigen Arbeitszeitgrenzen der Normalarbeitszeit sowie der höchstzulässigen Arbeitszeit mit Überstunden kontrolliert. Auch bei längeren Durchrechnungszeiträumen sind Überschreitungen der Höchstgrenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit in den Arbeitszeitaufzeichnungen gut ersichtlich und überprüfbar.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Unter Mehrarbeit wird die Arbeitszeit zwischen der kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche verstanden. Die Festlegung, ob für diese Arbeitsstunden ein Zuschlag gebührt, obliegt den Kollektivverträgen. Dies ist auch sinnvoll, da die Frage eines Zuschlages in untrennbarem Zusammenhang mit der kollektivvertraglichen Arbeitszeitverkürzung steht.

 

 

Antwort zu den Punkten 12 bis 19 der Anfrage:

 

Die Daten für jährlich geleistete Mehrarbeits- und Überstunden können von meinem Ressort nicht direkt erfasst werden. In der Praxis bestehen verschiedenste Berechnungsmethoden die zum Teil von nicht vergleichbaren Ausgangslagen ausgehen und allesamt sehr divergierende Zahlen liefern, so dass eine seriöse Erhebung und Umrechnung auf vollzeitäquivalente Arbeitsplätze nicht möglich erscheint.

 

 

Antwort zu den Punkten 20 - 22 der Anfrage:

 

Die Arbeitsinspektion ist für die Überprüfung der Entgeltzahlung nicht zuständig (ausgenommen Heimarbeit).

 

 

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Vorweg möchte ich festhalten, dass ich nie von einer Arbeitszeitverlängerung, sondern von einer Flexibilisierung der Arbeitszeit gesprochen habe. Darüber hinaus habe ich mich ausdrücklich gegen jegliche Lohnkürzung, wie sie eine Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich logischerweise mit sich brächte, ausgesprochen.

Das Arbeitszeitgesetz bietet bereits derzeit eine Fülle von Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung, doch bedürfen diese Modelle in der Regel einer Zulassung durch den Kollektivvertrag. Ich halte es daher für sinnvoll darüber zu diskutieren, ob die Zulassung dieser Flexibilisierungsmöglichkeiten zumindest teilweise auf die betriebliche Ebene zu verlagern seien, um - innerhalb der geltenden Wochenarbeitszeitgrenzen - eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an die spezifischen Bedürfnisse des Betriebes und die individuellen Wünsche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ermöglichen. Es geht dabei nicht etwa darum, die Arbeitszeit insgesamt zu verlängern, sondern ausschließlich darum, innerhalb der höchstzulässigen Arbeitszeitgrenzen weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten zu eröffnen, und zwar sowohl im Interesse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dadurch beispielsweise längere zusammenhängende Freizeiten gewinnen könnten, als auch im Interesse der Wirtschaft. Auf die bewährte Lösungskompetenz der österreichischen Sozialpartnerschaft vertrauend, habe ich die Sozialpartner daher aufgefordert, zu dieser Frage Verhandlungen aufzunehmen und mir gemeinsame Lösungen vorzuschlagen.

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

 

Nein, es sei denn, die Kollektivvertragspartner treffen in den einzelnen Branchen eine anders lautende Regelung.