1798/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.07.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.
Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 16.07.2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5042-IK/1a/2004
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1955/J betreffend
Arbeitszeitverlängerung, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen
und Kollegen am 28. Juni 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort
zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:
Jahr |
festgestellte Arbeitszeit-Übertretungen |
Anzeigen |
2000 |
3.023 |
111 |
2001 |
2.606 |
114 |
2002 |
2.534 |
140 |
2003 |
2.458 |
107 |
Antwort
zu Punkt 9 der Anfrage:
Die in den
Betrieben praktizierten Arbeitszeitmodelle werden von den Arbeitsinspektoraten
anhand der Arbeitszeitvorschriften und der Kollektivverträge sowie durch
Einsichtnahme in Betriebsvereinbarungen, Dienst-/Schichtpläne und
Arbeitszeitaufzeichnungen, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in weitere
Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen (z.B. Lohn-
und Gehaltslisten), kontrolliert.
Antwort
zu Punkt 10 der Anfrage:
Von den
Arbeitsinspektoraten wird die Einhaltung der maximal zulässigen
Arbeitszeitgrenzen der Normalarbeitszeit sowie der höchstzulässigen Arbeitszeit
mit Überstunden kontrolliert. Auch bei längeren Durchrechnungszeiträumen sind
Überschreitungen der Höchstgrenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit in den
Arbeitszeitaufzeichnungen gut ersichtlich und überprüfbar.
Antwort
zu Punkt 11 der Anfrage:
Unter Mehrarbeit wird die Arbeitszeit zwischen der
kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen
Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche verstanden. Die Festlegung, ob für
diese Arbeitsstunden ein Zuschlag gebührt, obliegt den Kollektivverträgen. Dies
ist auch sinnvoll, da die Frage eines Zuschlages in untrennbarem Zusammenhang
mit der kollektivvertraglichen Arbeitszeitverkürzung steht.
Antwort
zu den Punkten 12 bis 19 der Anfrage:
Die Daten für
jährlich geleistete Mehrarbeits- und Überstunden können von meinem Ressort
nicht direkt erfasst werden. In der Praxis bestehen verschiedenste
Berechnungsmethoden die zum Teil von nicht vergleichbaren Ausgangslagen
ausgehen und allesamt sehr divergierende Zahlen liefern, so dass eine seriöse
Erhebung und Umrechnung auf vollzeitäquivalente Arbeitsplätze nicht möglich
erscheint.
Antwort
zu den Punkten 20 - 22 der Anfrage:
Die
Arbeitsinspektion ist für die Überprüfung der Entgeltzahlung nicht zuständig
(ausgenommen Heimarbeit).
Antwort
zu Punkt 23 der Anfrage:
Vorweg möchte
ich festhalten, dass ich nie von einer Arbeitszeitverlängerung, sondern von
einer Flexibilisierung der Arbeitszeit gesprochen habe. Darüber hinaus habe ich
mich ausdrücklich gegen jegliche Lohnkürzung, wie sie eine
Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich logischerweise mit sich brächte,
ausgesprochen.
Das Arbeitszeitgesetz bietet bereits derzeit eine
Fülle von Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung, doch bedürfen
diese Modelle in der Regel einer Zulassung durch den Kollektivvertrag. Ich
halte es daher für sinnvoll darüber zu diskutieren, ob die Zulassung dieser
Flexibilisierungsmöglichkeiten zumindest teilweise auf die betriebliche Ebene
zu verlagern seien, um - innerhalb der geltenden Wochenarbeitszeitgrenzen -
eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an die spezifischen Bedürfnisse des
Betriebes und die individuellen Wünsche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
zu ermöglichen. Es geht dabei nicht etwa darum, die Arbeitszeit insgesamt zu
verlängern, sondern ausschließlich darum, innerhalb der höchstzulässigen
Arbeitszeitgrenzen weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten zu eröffnen, und zwar
sowohl im Interesse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dadurch
beispielsweise längere zusammenhängende Freizeiten gewinnen könnten, als auch
im Interesse der Wirtschaft. Auf die bewährte Lösungskompetenz der
österreichischen Sozialpartnerschaft vertrauend, habe ich die Sozialpartner
daher aufgefordert, zu dieser Frage Verhandlungen aufzunehmen und mir gemeinsame
Lösungen vorzuschlagen.
Antwort
zu Punkt 24 der Anfrage:
Ja.
Antwort
zu Punkt 25 der Anfrage:
Nein, es sei denn, die Kollektivvertragspartner treffen in den einzelnen Branchen eine anders lautende Regelung.