1801/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.07.2004
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BM für Gesundheit und Frauen
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Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ:
11.001/70-I/A/3/04 Wien, 21.07.2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1784/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen, wie folgt:
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Frage 1:
Nachstehend
finden sie eine Zusammenstellung der 2003 bei bäuerlichen Direktvermarktern
durchgeführten Kontrollen.
Land |
Direktvermarkter
von Milch und Milchprodukten |
Landwirtschaftliche
Direktvermarkter (ausgenommen Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten) |
Buschen-schänken
ohne Konzession nach der GWO |
Summe |
Österreich |
546 |
5.284 |
827 |
6.657 |
Burgenland |
7 |
54 |
101 |
162 |
Kärnten |
62 |
410 |
131 |
603 |
Niederösterreich |
115 |
1.120 |
249 |
1.484 |
Oberösterreich |
198 |
1.199 |
120 |
1.517 |
Salzburg |
40 |
12 |
0 |
52 |
Steiermark |
54 |
1.132 |
134 |
1.320 |
Tirol |
36 |
138 |
0 |
174 |
Vorarlberg |
34 |
879 |
4 |
917 |
Wien |
0 |
340 |
88 |
428 |
Fragen 2, 3, 5 und 12:
Die
Berichte der Landeshauptmänner erlauben es nicht, Betriebsgruppen und
Warengruppen zu verknüpfen. Es ist daher auch nicht möglich den einzelnen
Betriebsgruppen amtliche Proben zuzuordnen.
Frage 4:
Es erfolgt keine Unterscheidung
zwischen Mostschänken und Buschenschänken.
Im
weiteren wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen.
Fragen 6 und 7:
Frage 8:
Informationen
über gerichtliche Strafverfahren im Zusammenhang mit Kontrollen bei
Direktvermarktern liegen nicht vor.
Fragen 9 und 10:
Gemäß § 36 Abs. 1 des
Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975 sind unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen
und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über
die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz
erfassten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erlassen.
Gemäß
§ 36 Abs. 2 LMG 1975 hat der Landeshauptmann für die Durchführung dieser
Richtlinien in seinem Wirkungsbereich Sorge zu tragen und über den Vollzug des
Revisions- und Probenplanes der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis
zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu berichten.
Die
Institute für Lebensmitteluntersuchung der AGES, die
Lebensmittelunter-suchungsanstalten der Länder Kärnten und Vorarlberg sowie die
Lebensmittel-untersuchungsanstalt der Stadt Wien untersuchen und begutachten
die von den Lebensmittelaufsichtsorganen gezogenen amtlichen Proben.
Die
Anzahl der zu ziehenden Proben ist im Probenplan festgelegt. Die Anzahl der
Revisionen orientiert sich an der im jeweiligen Bundesland ansässigen Betriebe.
Über den Umfang der Revisionen entscheidet der Landeshauptmann.
Ein Organigramm über den Ablauf
der Lebensmittelkontrolle liegt bei (Beilage 1).
Zusätzlich
wird bei biologisch wirtschaftenden Unternehmen zumindest eine Kontrolle jedes Jahr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
über den ökologischen Landbau durch private Kontrollstellen betreffend die
landwirt-schaftliche Produktionsweise und die Verarbeitung nach den Regeln der
Verordnung durchgeführt (Authentizität der Erzeugnisse durch eine
Prozesskontrolle).
Frage 11:
Es
ist nicht möglich, Betriebe unter dem Gesichtspunkt „wie etwas erzeugt wird“ zu
erfassen. Im Revisionsplan des BMGF werden Betriebe daher nach dem
Gesichtspunkt „was sie erzeugen“ erfasst. Biologische Lebensmittel werden von
unterschiedlichsten Betrieben produziert. Eine Aussage zur Frage, wie viele
Kontrollen 2003 bei biologisch produzierenden Betrieben stattfanden, kann somit
nicht erfolgen.
Frage 13:
Die Ergebnisse der amtlichen
Probenziehung von Lebensmitteln mit dem
Hinweis
auf biologische Landwirtschaft sind der Anlage (Beilage 2 - ProbenBio, Beilage
3 - Erläuterungen) zu entnehmen.
Frage 14:
Eine
Darstellung von Ergebnissen der Kontrollen durch zugelassene Kontroll-stellen
hinsichtlich der Direktvermarktung ist nicht möglich. Die Daten dafür werden
nicht erhoben.
Frage 15:
Die
Kontrolltätigkeit der zugelassenen Kontrollstellen wird durch die zuständige
Behörde, den Landeshauptmann, überwacht. Eine direkte Kontrolle durch das BMGF
erfolgt nicht. Die Überwachung besteht aus Kontrollen in den Nieder-lassungen
der Kontrollstellen, begleitenden Kontrollen bei Kontrollbesuchen der
Kontrollstelle in Unternehmen sowie direkten Überkontrollen in Unternehmen ohne
Anwesenheit der Kontrollstelle.
Die
Kontrollstellen werden ebenso im Rahmen der für ihre Zulassung notwendigen
Akkreditierung als Zertifizierungsstelle (EN 45011) durch das dafür zuständige
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in jährlich durchzu-führenden
Audits überwacht.
Beilagen
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die
vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.